{"status":"available","doknr":"OLD273342","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0327.S28AS69.06ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"S 28 AS 69/06 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer von dem Antragsteller am 24.2.2006 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die\nAbsenkungsbescheide vom 12.1.2006 und 17.2.2006 anzuordnen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Absenkungsbescheide vom\n12.01.2006 und 17.02.2006. Mit Bescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006\nist dem Antragsteller von der Antragsgegnerin die bewilligte monatliche\nRegelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlages nach Bezug von\nArbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung\nfür Arbeitssuchende- (SGB II) um 10% für die Zeit vom 01.02.2006\nbis zum 30.04.2006 und um weitere 10% für die Zeit vom 01.03.2006 bis\nzum 31.05.2006 abgesenkt worden. Begründet wurden die Absenkungen der\nRegelleistungen bzw. der Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages (§ 24\nSGB II) mit dem Nichterscheinen des Antragstellers zu den Meldeterminen am\n05.01.2006 und 26.01.2006 ohne wichtigen Grund.\n\n6\n\nDas sinngemäße Begehren des Antragstellers, die mit Bescheide\nvom 12.01.2006 und 17.02.2006 angeordneten Absenkungen der Regelleistungen\nunter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages aufzuheben mit dem Ziel der\nWeitergewährung von ungekürzten Leistungen, wird verfahrensrechtlich\nvom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass die aufschiebende Wirkung\ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid bis\nzum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall\ndes § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Denn ein\nfristgemäß erhobener Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid entfaltet\ngemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II\nkeine aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen\nden Absenkungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet,\nerreicht der Antragsteller sein Ziel, nämlich die (vorläufige)\nWeitergewährung der Leistungen nach dem SGB II in der bis zum Entziehungszeitpunkt\ngewährten Höhe.\n\n7\n\n(1) Der so verstandene Antrag bleibt im Hinblick auf den Absenkungsbescheid\nvom 12.01.2006 wegen Unzulässigkeit erfolglos. Der Anordnung der\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.01.2006\ndürfte die bereits vor Erhebung des Eilantrages eingetretene Bestandskraft\ndes Bescheides entgegenstehen.\n\n8\n\nGrundsätzlich kann das Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs nur entsprechen, sofern der angefochtene Verwaltungsakt noch\nnicht bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,\nSozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 7). Auch fehlt es einem\nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse,\nwenn das im Eilverfahren durchzusetzende Interesse im Hauptsacheverfahren nicht\nmehr verfolgt werden kann, weil der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen\nist (LSG NRW Beschluss vom 24.06.2005 -L19 B 3/05 AY ER-). Nach § 77 SGG ist\nder Verwaltungsakt in der Sache für die Beteiligten bindend, wenn der gegen\nden Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird ( ...).\nFormelle Bestandskraft, d.h. Unanfechtbarkeit tritt (u.a.) ein, wenn gegen den\nVerwaltungsakt der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht binnen eines Monats, nachdem\nder Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur\nNiederschrift bei der Stelle eingereicht worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat (§ 84 Abs. 1 SGG). Im vorliegenden kann ein fristgerecht eingelegter\nWiderspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 12.01.2006, der dem Eintritt der\nBestandskraft entgegenstünde, nicht festgestellt werden.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat in seinem Eilantrag vom 24.02.2006 vorgetragen, gegen\ndie Absenkungsbescheide \"Widersprüche\" eingelegt zu haben und hat\n(u.a.) eine von der Antragsgegnerin ausgestellte Eingangsbestätigung vom\n10.01.2006 zu einem dort am 03.01.2006 eingegangenen Widerspruch beigefügt.\nDieser am 03.01.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch kann sich\ndenklogisch nicht auf den zeitlich später ergangenen Absenkungsbescheid vom\n12.1.2006 beziehen. Der Widerspruch vom 03.01.2006 richtet sich gegen den Bescheid\nvom 01.12.2005, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Renovierungskosten\nabgelehnt hatte. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.01.2006\nist weder in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten aktenkundig noch konnte\ndie Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichtes einen Eingang eines Widerspruchs\nbei ihr bestätigen. Sofern man den am 24.02.2006 erhobenen Eilantrag auch als\nWiderspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 auslegen wollte, scheitert die\nZulässigkeit des Antrages nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil bereits vor\nErhebung des Eilantrag, nämlich am 14.02.2006 die Bestandskraft des\nAbsenkungsbescheides vom 12.01.2006 eingetreten sein dürfte. Nach Mitteilung der\nAntragsgegnerin vom 27.03.2006 ist der Absenkungsbescheid vom 12.01.2006 am Tag seiner\nErstellung an die Zentrale in Nürnberg zwecks Versendung elektronisch übermittelt\nworden. In der Regel wird ein elektronisch übermittelter Bescheid von der Zentrale\nein Tag später, d.h. am Tag nach Bescheiderstellung und -übermittlung, an den\nAdressaten per Post versandt. Im vorliegenden geht das Gericht -mangels entgegenstehender\nAnhaltspunkte- deshalb davon aus, dass der Bescheid vom 12.1.2006 von der Zentrale in\nNürnberg am 13.01.2006 (Freitag) an den Antragsteller durch einfachen Brief\nübersandt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz\n(VwZG) gilt der durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes übersandte Bescheid\nmit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das\nzugestellte Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen\nist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Nichteingang bzw. zeitlich\nspäteren Eingang gilt der am 13.01.2006 zur Post gegebene Bescheid vom 12.1.2006\ndamit am 16.1.2006 als zugestellt. Der Beginn der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz\n1 SGG ist infolgedessen auf den 17.01.2006 zu datieren und endete mit Ablauf des 17.02.2006\n(Freitag) (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Anhaltspunkte für die Jahresfrist nach §\n66 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen mit Blick auf die in dem Bescheid vom 12.01.2006 zutreffend\nerteilte Rechtsmittelbelehrung nicht. Bis zum Ablauf des 17.02.2006 als Ende der Monatsfrist\nzur Einlegung des Widerspruchs ist der Eingang eines Widerspruches bei der Antragsgegnerin\nnicht nachgewiesen. Auch hat der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin im Schreiben\nvom 15.03.2006, bei ihr sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 eingegangen,\nunbestritten gelassen.\n\n10\n\n(2) Im Hinblick auf den Absenkungsbescheid vom 17.2.2006 bleibt der Eilantrag ebenfalls\nerfolglos. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n11\n\nDie Zulässigkeit des Antrages kann festgestellt werden: Der Antragsteller hat gegen\nden Bescheid vom 17.02.2006 nachweislich am 18.02.2006 und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt.\n\n12\n\nDer Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.\n\n13\n\nNach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in\nden Fällen, in denen -wie vorliegend- der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine\naufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das\nGericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen\ndem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem\nöffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im\nVordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Insbesondere\nwenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. erhebliche Zweifel an seiner\nRechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,\nweil ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen\nVerwaltungsaktes nicht bestehen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86 b Rdn. 12 b).\nIm vorliegenden bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsthaften\nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides vom 17.02.2006. Der Widerspruch\nvom 18.02.2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs kommt daher nicht in Betracht.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht wegen seines Ausbleibens im Meldetermin\nam 26.01.2006 sanktioniert, denn der Antragsteller kann einen wichtigen Grund für sein\nAusbleiben nicht geltend machen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 05.01.2006 aufgefordert, am\n26.01.2006 sich bei ihr zu melden, um sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu\nbesprechen. Es handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur persönlichen Meldung nach\n§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch\nDrittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III). Dieser Meldeaufforderung ist der Antragsteller\nnicht nachgekommen. Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher\nBelehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers,\nsich bei ihr zu melden (.) nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein\nVerhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II\nin einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen\nnach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 Abs. 2 SGB II). Bei\nwiederholter Pflichtverletzung (.) wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den\nVomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in\nder ersten Stufe gemindert wurde. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein,\nder auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung\nfeststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung und des\nWegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nden Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Über diese\nRechtsfolgen nach § 31 Abs. 3 und Abs. 6 SGB II ist der Hilfebedürftige vorher zu belehren.\nDieser Belehrungspflicht ist die Antragsgegnerin in dem Einladungsschreiben vom 05.01.2006 an den\nAntragsteller zutreffend, umfassend und verständlich nachgekommen. Ein wichtiger Grund\nfür seinen Pflichtverstoß steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Soweit der\nAntragsteller meint, seine Abwesenheit am 26.1.2006 sei wegen seiner Unabkömmlichkeit\nzu Hause im Hinblick auf die notwendige Betreuung der einjährigen Tochter gerechtfertigt,\nschließt sich das Gericht dieser Sichtweise nicht an. Der Antragsteller hat sinngemäß\ngeltend gemacht, seine Ehefrau könne aus Krankheitsgründen das Kleinkind zur Zeit nicht\nversorgen. Dieser Vortrag kann nach Würdigung des vorgelegten Attestes von N, Orthopäde,\nvom 10.02.2006 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dem Attest kann lediglich entnommen\nwerden, dass die Ehefrau von dem Orthopäden regelmäßig behandelt und an\nVerformungen und an einem Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet.\nWenn der Arzt weiterhin mitteilt, \"nach ihrer Aussage ist sie nicht in der Lage in ihrem\nHaushalt richtig zu arbeiten\", zitiert der Arzt die Selbsteinschätzung der Ehefrau\nhinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ohne jedoch selbst eine eigene, fachärztliche\nBeurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vorzunehmen. Damit ist das\nAttest hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau tatsächlich im Zeitpunkt des Meldetermins\nam 26.01.2006 aus medizinischen Gründen an der Übernahme der Kindesbetreuung gehindert\nwar, unergiebig. Gleiches gilt für das in den Verwaltungsakten aktenkundige Attest von C,\nOrthopäde, vom 02.01.2006, in dem der Ehefrau Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom\n02.01.2006 bis zum 04.01.2006, nicht aber auch für den Meldetag am 05.01.2006 bescheinigt\nworden ist. Da die Ehefrau als Arbeitssuchende gemeldet ist, kann davon ausgegangen werden, dass\nsie über hinreichende zeitliche Kapazitäten verfügte, die Betreuung des Kindes am\nMeldetag für die Zeit der Abwesenheit des Antragstellers zu übernehmen. Mangels eines\nwichtigen Grundes für das Ausbleiben des Antragstellers im Meldetermin war die Antragsgegnerin\nnach § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 6 SGB II berechtigt, die Regelleistung des\nAntragstellers (unter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages) um weitere 10% für den Zeitraum\nvon drei Monaten (01.03.2006 bis 31.05.2006) zu kürzen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-03-27/s-28-as-69-06-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-03-27/s-28-as-69-06-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273342","retrieved":"2026-07-09 02:44:31.960322+00:00"}}