{"status":"available","doknr":"OLD273502","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0321.S28AS31.06ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"S 28 AS 31/06 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin T aus E wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Kostendeckung\nfür ärztliche Heilbehandlung.\n\n3\n\nDie am 00.00.1984 geborene Antragstellerin verfügt über eine\nzweijährige Ausbildung zur Gestaltungsassistentin (Berufskolleg O),\ndie sie am 07.07.2005 abgeschlossen hat. Sie wohnt zurzeit zur Untermiete\nbei Frau Q1 in E. In der Vergangenheit bezog die Antragstellerin offensichtlich\nbis Juli 2005 von ihren Eltern Unterhaltszahlungen in Höhe von 640,00 Euro\nmonatlich (Schreiben der Prozessbevollmächtigen vom 14.09.2005). Bei der\nAntragsgegnerin stellte sie am 08.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites\nBuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) und reichte verschiedene\nUnterlagen zu den Verwaltungsakten, u.a. das Schreiben der Anwaltskanzlei H &\nD vom 26.09.2005, in dem ausgeführt wird, die Antragstellerin \"verfügte\njedenfalls noch am 21.03.2005 über ein Barvermögen in Höhe von 6.417, 32\nEuro bei der Q2 Bank L\". Auf Nachfrage teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom\n22.12.2005 mit, das Sparbuch der Q2 Bank habe sie nie in ihren Besitz gehabt, dieses sei\nbei ihren Eltern verblieben. Daher habe sie auch nicht über das Guthaben verfügen\nkönnen. Mit Bescheid vom 05.01.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der\nBegründung ab, die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nicht feststellbar.\nHiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.\n\n4\n\nUnter dem 25.01.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin\nKostendeckungszusage für eine stationäre ärztliche Behandlung im F\nKrankenhaus E. Es bestehe der Verdacht einer Blinddarmentzündung. Mit Fax vom\n26.01.2006 reichte die Antragstellerin eine \"Auflistung der 6.000,00 Euro\",\nin der sie verschiedene Ausgaben auflistete, und vier Rechnungen aus Oktober 2003, Februar\n2004 und Februar 2005 zu den Verwaltungsakten.\n\n5\n\nEbenfalls am 25.01.2006 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nerhoben. Sie sei akut erkrankt. Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status sei ungeklärt\nund sie könne die Kosten der Heilbehandlung nicht aus eigenem Vermögen bestreiten,\ndenn sie besitze kein Vermögen. Die Krankenversicherung ihrer Eltern habe eine\nFamilienversicherung abgelehnt, da sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n7\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25.01.2006 die Kostendeckung\nfür eine ärztliche Heilbehandlung zu gewähren,\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n9\n\nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.\n\n10\n\nDas Gesetz sehe für die geltend gemachte Kostendeckungszusage keine Rechtsgrundlage vor.\nHierbei handele es sich auch nicht um eine Regelungslücke, da nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a\nSozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) Personen, die\nArbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig sind, sofern sie nicht familienversichert\nsind. Da die Gewährung von Arbeitslosengeld II im Falle der Antragstellerin mit Bescheid\nvom 05.01.2006 abgelehnt worden sei, fehle es am Pflichtversicherungstatbestand. Die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin seien weiterhin unklar, insbesondere\nwie sie seit August 2005 und fortlaufend ihren Lebensunterhalt sicherstelle.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat erwidert, sie bestreite ihren Lebensunterhalt, indem sie ihre\nletzten finanziellen Reserven, auch über das Schonvermögen hinaus, aufbrauche.\nDarüber hinaus könne sie bei ihrer Vermieterin Frau Q1 kostenlos essen. Sie schulde\nFrau Q1 seit August 2005 den Mietzins. Der Rückstand betrage 1.400,00 Euro. Das auf dem\nSparbuch der Q2 Bank L vorhandene Vermögen habe sie verbraucht. Sie verweise insoweit auf\nden zu den Verwaltungsakten gereichten Verwendungsnachweis. Die Antragstellerin hat ein Schreiben\nvon Frau Q1 vom 16.02.2006 sowie Kontoauszüge ihres Girokontos bei der Stadtsparkasse E\nfür die Zeit 22.11.2005 bis 17.02.2006 zur Gerichtsakte gereicht.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin hat abschließend vorgetragen, die Angaben der Antragstellerin zu\nihrem Vermögen widersprächen sich erheblich. Es liege daher der Verdacht nahe, dass\nder Verbleib des Vermögens verschleiert werden soll.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin hat den Bericht über den Hausbesuch bei der Antragstellerin am\n06.02.2006 zu den Gerichtsakten gereicht.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\n(1) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin\nT aus E bleibt erfolglos.\n\n16\n\nProzesskostenhilfe ist nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§\n114 f Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht\naufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint.\n\n17\n\nDie Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2.)\nverwiesen.\n\n18\n\n(2) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDas Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend meistbegünstigend aus\n(§ 123 SGG), dass es ihr darauf ankommt, einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen und\nnicht nur die Kostendeckung für eine einzelne ärztliche Heilbehandlung. So verstanden,\nist der Antrag zulässig. Sollte dem entgegen der Antrag -wie formuliert- allein auf die\nKostendeckung für eine einzelne stationäre Heilbehandlung wegen der Ende Januar 2006\naufgetretene Verdachtsdiagnose einer Blinddarmentzündung verstanden werden, wäre an\ndieser Stelle zu problematisieren, ob sich das Begehren ggf. aufgrund zwischenzeitlichen\nAbklingens der Beschwerden bzw. der Erkrankung bereits erledigt hat. Der Antrag wäre in\ndiesem Fall mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (geworden).\n\n20\n\nNach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine\neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus\nanderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das\nBestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger\nRechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit,\nbei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten,\nvoraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) -hier\nGewährung von Krankenversicherungsschutz- und die besonderen Gründe für\ndie Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit\n§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte gerichtliche\nPrüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde\nÜberzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs\nund des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (Bundesverfassungsgericht BVerfG vom 29.7.2003\n-2 BvR 311/03- in JURIS).\n\n21\n\nIm vorliegenden kann das Gericht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht feststellen.\n\n22\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz ergibt sich im Bereich des SGB\nII grundsätzlich über den Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 SGB II). Der\nLeistungsbezug eröffnet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V den Pflichtversicherungstatbestand\nfür die gesetzliche Krankenversicherung. Nach der genannten Regelung sind Personen in der\nZeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht\nfamilienversichert sind (.) versicherungspflichtig. Im Fall der Antragstellerin spricht nach\nWürdigung des gesamten Akteninhaltes mehr dagegen als dafür, dass sie einen Anspruch\nauf Gewährung von Arbeitslosengeld II hat. Insoweit fehlt es an der hinreichenden\nGlaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist\nhilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen\nKräften oder Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem\nzu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe\nnicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen\nerhält. Spiegelbildlich bedeutet dies, dass die Möglichkeit, den notwendigen Lebensunterhalt\naus eigenem oder Einkommen oder Vermögen Dritter bestreiten zu können, Hilfebedürftigkeit\nausschließt. Da das (Nicht-) Vorhandensein solcher vorrangig einzusetzenden Mittel Voraussetzung\nfür die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist, muss der Hilfenachsuchende als\nAnspruchsteller beweisen, dass er nicht über hinreichende eigene oder ihm zurechenbare Mittel\nDritter verfügt, die er zur Bedarfsdeckung einsetzen kann. Die Nichtaufklärbarkeit\ndieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs auf\nLeistungen nach dem SGB II geltend macht, das ist der Hilfenachsuchende (ständige Rechtsprechung\nfür den Bereich des Sozialhilferechts, die auch im Bereich des SGB II heranzuziehen ist: bspw.\nOVG NW Urteil vom 29.08.1996 -8 A 90/94-; OVG NW Beschluss vom 18.6.1997 -8 B 2/97-; OVG NW Urteil\nvom 20.2.1998 -8 A 5181/95-). Insoweit trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Bestehen im\nEinzelfall aus konkretem Anlass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfenachsuchenden,\ngehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen\nauszuräumen. Dies gilt erst recht in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die\nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Antragsteller glaubhaft zu\nmachen sind.\n\n23\n\nNach Würdigung sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte bestehen für\ndas Gericht begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Es ist ihr\ninsoweit nicht gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit hinreichend glaubhaft zu machen.\n\n24\n\nInsbesondere der Verbleib des nachweislich im März 2005 vorhandenen Guthabens der\nAntragstellerin bei der Q2 Bank L in Höhe von 6.417,32 Euro ist unklar. Die Antragstellerin\nhat insoweit die Angabe in dem anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2006, sie habe am 21.03.2005 noch\nüber ein Guthaben in Höhe von 6.417,32 Euro bei der Q2 Bank L verfügt, nicht\nbestritten. Über den Verbleib dieses Guthabens hat die Antragstellerin im Laufe des Verwaltungs-\nund Antragsverfahrens sich widersprechende Angaben gemacht. So hat sie zunächst mit Schreiben\nvom 13.12.2005 vorgetragen, das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes verbraucht zu haben.\nMit Schreiben vom 22.12.2006 hat sie geltend gemacht, sie habe über das Guthaben nicht\nverfügen können, da das Sparbuch der Q2 Bank L sich nicht in ihrem, sondern im Besitz\nihrer Eltern befände. Im Januar 2006 hat die Antragstellerin eine Liste vom 26.01.2006\nüber den Verbleib \"der 6.000,00 Euro\" zu den Verwaltungsakten gereicht. Nach der\nAuflistung sind von dem Guthaben Miet- und Lebenskosten, ein Urlaub, Schulden sowie der Kauf\nverschiedener Gegenstände und weiteres finanziert worden. Die Antragstellerin hat zur\nStützung ihres Vortrages der Ausgabenliste vom 26.01.2006 vier Rechnungen vom 20.10.2003,\n28.10.203, 20.01.2004 und 22.02.2005 beigefügt. Im gerichtlichen Antragsverfahren hat die\nAntragstellerin zunächst geltend gemacht, kein eigenes Vermögen zu besitzen und das auf\ndem Sparbuch vorhandene Guthaben verbraucht zu haben, wobei sie auf die Liste vom 26.01.2006\nverwiesen hat. Später hat sie -auf die Frage des Gerichtes, wie sie derzeit ihren Lebensunterhalt\nsicherstellt- dargelegt, sie bestreite ihren Lebensunterhalt, indem sie ihre letzten finanziellen\nReserven -auch über das Schonvermögen- hinaus verbrauche. Vor dem Hintergrund dieser\nwidersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Guthabens kann nicht festgestellt werden, ob die\nAntragstellerin tatsächlich noch über ein Guthaben bei der Q2 Bank verfügt und ggf.\nin welcher Höhe. Die Ausgabenliste vom 26.1.2006 und die beigefügten Rechnungen sind kein\ngeeigneter Nachweis für den tatsächlichen Verbrauch des Guthabens, denn weder der Liste\nnoch den Rechnungen (letztere stammen zudem aus den Jahren 2003 und 2004 sowie Februar 2005 und\ndamit aus der Zeit vor dem 21.3.2005, zu dem die Antragstellerin nachweislich noch im Besitz des\nGuthabens in Höhe von 6.417,23 Euro war) kann entnommen werden, ob die aufgeführten\nAusgaben tatsächlich aus dem Guthaben oder ggf. aus anderen Mitteln finanziert worden sind.\nIm Hinblick auf den Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der jetzigen Höhe des\nGuthabens oblag es der Antragstellerin einen aktuellen Kontoauszug aus dem Sparbuch dem Gericht\nvorzulegen. Dieser Nachweisobliegenheit ist die Antragstellerin trotz ausdrücklicher\nAufforderung von Seiten des Gerichtes mit Schreiben vom 09.02.2006 nicht nachgekommen. Im\nErgebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Guthaben -auch in voller Höhe-\nnoch vorhanden ist. Auch ausgehend von dem der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und\nNr. 4 SGB II zustehenden Freibetrag in Höhe von insgesamt 4.950,00 Euro (Grundfreibetrag\nin Höhe von 200,00 Euro mal 21 vollendete Lebensjahre zuzüglich Freibetrag für\nnotwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro) verbleibt ein restlicher Betrag in Höhe\nvon 1.467,32 Euro, welcher von der Antragstellerin vorrangig zur Sicherstellung ihres\nLebensunterhaltes bzw. Krankenversicherungsschutzes einzusetzen ist.\n\n25\n\nDarüber hinaus ergeben sich aus den von der Antragstellerin eingereichten\nKontoauszügen (Girokonto bei der Stadtsparkasse E) für den Zeitraum 22.11.2005 bis\n17.02.2006 Anhaltspunkte, die es nahe legen, dass die Antragstellerin über von ihr bisher\nnicht mitgeteilte Einnahmen verfügt. So ist unter dem 07.02.2006 ein Zahlungseingang in\nHöhe von 188,30 Euro für die Mitarbeit in einer Designwerkstatt vermerkt.\n\n26\n\nIm Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nder Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand unklar sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen\nwerden, dass sie über \"bereite Mittel\" in Form von Barbeträgen, Vermögen\noder Einnahmen (aus Tätigkeiten) verfügt, welche sie zur Bedarfsdeckung einsetzen kann.\nDas Gericht kann daher abschließend nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang die\nAntragstellerin bedürftig ist. Diese Ungewissheit geht zu ihren Lasten. Auch hat diese\nUngewissheit im vorliegenden Antragsverfahren nicht zur Folge, dass der Antragstellerin\nvorläufig bis zum Ausschöpfen etwaiger ergänzender Beweisansätze Leistungen\nnach dem SGB II zu bewilligen wären, denn dies liefe auf eine faktische Umkehr der Beweislast\nzu Ungunsten der durch die Sozialhilfeträger handelnde Allgemeinheit hinaus. Vielmehr sind\ndie Antragsteller nach dem SGB II selbst gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch\nerforderlichen Tatsachen umfassend, widerspruchsfrei und behördlich bzw. gerichtlich\nnachprüfbar vorzutragen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 14.06.2005 -L1 B 2/05 AS ER-). Das\nhat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht getan. Im Ergebnis sah sich das Gericht\ndaher auch unter Würdigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.05.2005\n(-1 BvR 569/05- in JURIS) nicht in der Lage, sich fördernd und schützend vor die\nGrundrechte der Antragstellerin zu stellen und ihr den begehrten Krankenversicherungsschutz zu\nzusprechen.\n\n27\n\nMangels Anordnungsanspruch erübrigt sich eine Prüfung des Anordnungsgrundes.\n\n28\n\n(3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-03-21/s-28-as-31-06-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-03-21/s-28-as-31-06-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273502","retrieved":"2026-07-09 02:44:45.165792+00:00"}}