{"status":"available","doknr":"OLD274214","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0220.S1.16U166.05.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"S 1 (16) U 166/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihre gegenüber ihrem Versicherten W im Rahmen seiner Mesotheliom-Erkrankung in der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 13.01.2002 erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch der Klägerin\nwegen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Klägerin\ndem Versicherten W in der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 13.01.2002 erbracht hat.\n\n3\n\nIm August 2001 wurde beim Versicherten W ein \"Pleuramesotheliom\nlinks\" festgestellt. Die behandelnden Ärzte erstatteten mit Schreiben\nvom 29.08.2001 eine Berufskrankheitenanzeige gegenüber der Beklagten. Im\nRahmen der Ermittlungen der Beklagten wurde die Klägerin um Auskunft\nbezüglich der Erkrankungen des Versicherten gebeten. Mit Formularschreiben\nvom 21.01.2002 erteilte die Klägerin die erforderlichen Auskünfte. Im\nunteren Drittel des Formularfragebogens findet sich der handschriftliche Vermerk:\n\"Wir melden vorsichtshalber unseren Erstattungsanspruch an.\". Wegen des\nweiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 56 der Verwaltungsakten der Beklagten\nverwiesen.\n\n4\n\nNach Einholung weiterer Auskünfte erteilte die Beklagte der Witwe des\nVersicherten mit Schreiben vom 20.06.2002 eine Zwischennachricht mit dem Inhalt,\ndass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit\nbei ihrem verstorbenen Ehemann vorlägen. Die notwendigen arbeitstechnischen\nVoraussetzungen müssten jedoch noch ermittelt werden. In einem internen Vermerk\nvom 03.12.2002 legte die Beklagte nieder, dass beabsichtigt sei, eine Berufskrankheit\nnach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 4105 anzuerkennen. Der Zeitpunkt\nder letzten Asbestgefährdung sei jedoch noch fraglich und müsse noch ermittelt\nwerden.\n\n5\n\nMit einem Schreiben vom 03.01.2003 an die Klägerin teilte die Beklagte mit, dass\nbeabsichtigt sei, eine Berufskrankheit beim Versicherten anzuerkennen. Zur Ermittlung des\nZeitpunkt, an dem zuletzt eine gefährdende Tätigkeit verrichtet wurde, seien noch\nErmittlungen erforderlich. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 137\nder Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Mit einem Schreiben vom selben Tag an die\nKlägerin teilte die Beklagte mit, dass vorbehaltlich einer weiteren Prüfung und\nZustimmung des Rentenausschusses die Erkrankung des Versicherten als Berufskrankheit nach\nder Ziffer 4105 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung anerkannt werden wird. Als\nZeitpunkt des Versicherungsfalles gelte der 30.07.2001. Wegen des weiteren Inhalts dieses\nSchreibens wird auf Bl. 138 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ein Schreiben\ngleichen Inhalts ging auch an die Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster.\nDie Schreiben vom 03.01.2003 sind bei der Klägerin am 07.01.2003 eingegangen.\n\n6\n\nAm 25.02.2003 fasste der Rentenausschuss der Beklagten den Beschluss, beim Versicherten\nW eine Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 4105 anzuerkennen.\nVom 31.07.2001 bis zum 13.01.2002, dem Todestag des Versicherten, werde eine Verletztenrente\ngezahlt. Der Versicherungsfall sei am 30.07.2001 eingetreten. Bezüglich dieser Entscheidung\nerteilte die Beklagte der Witwe des Versicherten unter dem 25.02.2003, der am 26.02.2003 zur\nPost gegeben wurde.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25.02.2003 teilte die Klägerin der Beklagten Namen und Anschriften\nvon Arbeitskollegen des Versicherten für die Zeit von 1965 bis 1975 mit. Am 13.01.2004\nging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 09.01.2004 ein, mit dem die\nKlägerin sich auf das Schreiben der Beklagten vom 03.01.2003 bezog und auf ihr Schreiben\nvom 25.02.2003 und sodann die Kosten der dem Versicherten gegenüber erbrachten Leistungen\nin der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 13.01.2002 wegen seiner als Berufskrankheit anerkannten\nMesotheliom-Erkrankung zur Erstattung abrechnete. Der Erstattungsbetrag wurde mit 18.649,31\nEUR geltend gemacht.\n\n8\n\nDie Klägerin meint, ihr Anspruch aus § 105 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X)\nsei nicht wegen der Versäumung der Jahresfrist ausgeschlossen, weil sie schon mit Schreiben\nvom 09.01.2002 vorsorglich ihren Erstattungsanspruch angemeldet habe. Darüber hinaus habe\ndie Jahresfrist ohnehin noch nicht begonnen, da sie von einer Entscheidung der Beklagten\nbezüglich ihrer Einstandspflicht noch keine Kenntnis erlangt habe. Das Schreiben vom\n03.01.2003 habe lediglich eine Entscheidung der Beklagten avisiert, stelle aber nicht die\nInformation über die Entscheidung selbst dar. Diese sei erst am 25.02.2003 getroffen\nworden, wie sich aus dem der Witwe des Versicherten erteilten Bescheides ergebe. Eine konkrete\nEntscheidung in der Sache sei vor dem 25.02.2003 nicht getroffen worden. Von einer solchen\nEntscheidung habe sie auch keine Kenntnis erlangt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die ihr gegenüber ihrem Versicherten W im Rahmen seiner\nMesotheliom-Erkrankung in der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 13.01.2002 erbrachten Leistungen zu\nerstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte meint, die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 09.01.2002\nentspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen. In dem handschriftlichen Vermerk fehle es an\nAngaben zu den Umständen und zu dem Zeitraum bezüglich der Erbringung der Leistungen.\nDie Jahresfrist des § 111 SGB X sei deshalb nicht gewahrt. Mit Schreiben vom 03.01.2003\nsei die Klägerin über die Anerkennung einer Berufskrankheit informiert worden. Sogar\nder Zeitpunkt des Versicherungsfalles sei mitgeteilt worden. Da das Erstattungsbegehren erst\nmit Schreiben vom 09.01.2004 am 13.01.2004 bei der Beklagten eingegangen sei, sei auch insoweit\ndie Jahresfrist des § 111 SGB X nicht gewahrt.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und auf den\nInhalt der Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer Leistungen, die sie dem Versicherten\nW wegen seiner Mesotheliom-Erkrankung in der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 13.01.2002 erbracht hat.\nDenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X sind gegeben und der Anspruch der Klägerin\nist nicht nach § 111 ausgeschlossen.\n\n18\n\nGemäß § 105 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 2 SGB X ist die Beklagte der\nKlägerin gegenüber erstattungspflichtig. Die Klägerin hat dem Versicherten W\nin der Zeit vom 30.07.2001 bis zum Tage seines Todes am 13.01.2002 Sachleistungen als\nHeilbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen seiner Krebserkrankung\nerbracht. Für diese Leistungserbringung war die Klägerin als Träger der\ngesetzlichen Krankenversicherung nicht zuständig im Sinne des § 105 SGB X, weil\ndie Beklagte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Leistungserbringung\nzuständig war. Denn die Krebserkrankung des Versicherten war eine anerkannte Berufskrankheit\nnach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 4105 (durch Asbest verursachtes Mesotheliom\ndes Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikarts). Der der Witwe des Versicherten erteilte\nBescheid vom 25.02.2003 entfaltet hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines\nVersicherungsfalles der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 7, 9\nSozialgerichtsgesetz, 7. Buch (SGB VII) auch Wirkung gegenüber der Klägerin. Liegt,\nwie im Fall des Versicherten W, ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor,\nso ist der Träger der Unfallversicherung auch hinsichtlich der Heilbehandlung der\ngesundheitlichen Folgen dieser Berufserkrankung (vorrangig) gegenüber dem Leistungsberechtigten\nleistungsverpflichtet (§§ 26 ff. SGB VII).\n\n19\n\nDer Umfang des Erstattungsanspruches der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften der\nLeistungserbringung durch die Beklagte (§ 105 Abs. 2 SGB X).\n\n20\n\nDer Anspruch auf Erstattung ist nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.\n\n21\n\n§ 111 Satz 1 SGB X stellt eine Ausschlussfrist dar, nach deren Verstreichen ein\nErstattungsanspruch nicht mehr besteht. Die Vorschrift dient der beschleunigten Klarstellung\nder Verhältnisse der Leistungspflicht und der Rechtssicherheit. Die materielle Richtigkeit\nsoll hinter der schnell zu erreichenden Rechtssicherheit zurücktreten (von Wulffen, SGB X,\n5. Aufl. 2005, § 111 RdNr. 2). Demnach soll die Erstattung ausgeschlossen sein, wenn der\nBerechtigte seinen Anspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages,\nfür den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag der Leistungserbringung\nwar hier der 13.01.2002. Die Jahresfrist liefe demnach am 13.01.2003 ab. Diese Frist hat die\nKlägerin nicht eingehalten, denn der handschriftliche Vermerk auf dem Schreiben vom 21.01.2002\ngenügt nicht den Anforderungen der wirksamen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Denn\naus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind.\nEs müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs\nmaßgeblich sind und den Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend\nkonkret mitgeteilt werden (von Wulffen a. a. O., § 111, RdNr. 4 m. H. a. BSG vom 23.02.1999:\nB 1 KR 14/97). Diesen Anforderungen genügt der Vermerk auf dem Schreiben vom 21.01.2002 nicht.\nEs fehlt an jeder Konkretisierung des Erstattungsanspruchs. Weder wird ein Zeitraum genannt, noch\nwerden weitere Umstände benannt, die die zu erstattenden Leistungen konkretisieren könnten.\n\n22\n\nEine solche konkretisierende Darstellung enthält erst das Schreiben der Klägerin vom\n09.01.2004, das bei der Beklagten am 13.01.2004 eingegangen ist. Dieses Schreiben erfüllt die\no. g. Anforderungen an eine \"Geltendmachung\". Es wahrt auch die Frist des § 111 Satz\n1 SGB X, denn die Frist war jedenfalls vor dem 25.02.2003 noch nicht in Gang gesetzt. Denn gem.\n§ 111 Satz 2 SGB X beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn der Erstattungsberechtigte\nvon der Entscheidung des Erstattungspflichtigen, leistungsverpflichtet zu sein, Kenntnis erhält.\n\n23\n\nEntgegen der gefestigten Rechtsprechung des BSG zu § 111 Satz 2 SGB X i. d. a. F., nach\nder es auf die Kenntnis des Erstattungsberechtigten nicht ankam (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 1\nund Nr. 3; SozR 3 – 1300 § 111 Nr. 8), geht das seit dem 01.01.2001 geltende Recht von der\nKenntnis der Entscheidung des Erstattungspflichtigen durch den Erstattungsberechtigten aus (von\nWulffen a. a. O. § 111 RdNr. 9). Ausdrücklich wird damit nicht auf die Kenntnis einer\nLeistungspflicht abgestellt sondern auf die Kenntnis der Entscheidung selbst, leisten zu wollen.\nEine solche Entscheidung hat die Beklagte erst am 25.02.2003 getroffen. Unabhängig davon,\nwelche Funktion der Rentenausschuss innerhalb der Entscheidungsorganisation haben mag, ist die\nEntscheidung der Beklagten, eine Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung\nBK 4105 anzuerkennen, letztlich erst mit der Entscheidung des Rentenausschusses am 25.02.2003\ngetroffen worden. Nichts anderes hat die Beklagte nach Außen hin auch durch ihre Schreiben\nvom 03.01.2003 Kund getan. Gegenüber der Klägerin ist ausdrücklich auf den Vorbehalt\nbezüglich des Rentenausschusses hingewiesen worden. Anders können die beiden Schreiben\nnicht ausgelegt werden. In dem Auskunftsersuchen (Bl. 137 der Akten der Beklagten) heißt es:\n\"Auf die beabsichtigte Anerkennung einer Berufskrankheit wird hingewiesen\". In dem weiteren\nSchreiben vom selben Tage (Bl. 138 der Akten der Beklagten) heißt es: \"Vorbehaltlich\nweiterer Prüfung und Zustimmung des Rentenausschusses wird die Erkrankung als Berufskrankheit\n... anerkannt\". Kommt es aber auf die Kenntnis der Entscheidung an, kann die Frist frühestens\nmit dem Tag der Entscheidung anfangen zu laufen. Das war der 25.02.2003. Mithin endet die Frist\nfrühestens am 25.02.2004, so dass das Erstattungsbegehren vom 09.01. bzw. 13.01.2004 der\nKlägerin noch rechtzeitig gestellt worden ist. Denn mit den Schreiben vom 03.01.2003 konnte\ndie Klägerin keine Kenntnis einer Entscheidung erhalten, die noch gar nicht getroffen worden\nwar.\n\n24\n\nDieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom\n10.05.2005 (BSG, B 1 KR 20/04 R = SozR 4 -1300 § 111 Nr. 3).\n\n25\n\nDas BSG schließt mit dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X\nfür die Fälle aus, in denen der Erstattungsberechtigte gegenüber dem Versicherten\nSachleistungen bereits erbracht hat, was durch die Erfüllungswirkung der Leistungserbringung\n(§ 107 SGB X) dazu führt, dass es einer Entscheidung, die Leistung zu erbringen, nicht\nmehr bedarf. Mit der Begründung, dass dort, wo keine Entscheidung mehr über das Ob und\nWie der Leistungserbringung mehr erforderlich ist, auch nicht auf die Kenntnis einer (nicht mehr\nerforderlichen) Entscheidung abgestellt werden kann, schließt das BSG die Fristhemmung des\n§ 111 Satz 2 SGB X jedenfalls für Erstattungsansprüche zwischen zwei verschiedenen\nKrankenversicherungsträgern aus, mit der Folge, dass ausschließlich der Fristbeginn des\n§ 111 Satz 1 SGB X maßgeblich ist.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin\ngegenüber dem Versicherten Sachleistungen im Rahmen der Heilbehandlung erbracht. Bei der\nBeklagten handelt es sich aber nicht um einen Versicherungsträger des selben Versicherungszweiges,\nworauf das BSG in seiner Entscheidung ausdrücklich abgestellt hat.\n\n27\n\nDies erscheint auch sachgerecht. Denn bei Trägern des selben Versicherungszweiges hängt\ndas Ob und der Umfang der Leistungserbringung im Wesentlichen von denselben tatsächlichen\nBedingungen und von den selben gesetzlichen Vorschriften ab, so dass die Leistungspflicht des einen\noder des anderen Trägers sich aus der bloßen Mitgliedschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt\nergeben kann. In solchen Fällen bedarf es in der Tat keiner Entscheidung mehr gegenüber\ndem Versicherten, gerade diese Leistung zu bewilligen.\n\n28\n\nAnders ist bei Erstattungsersuchen im Verhältnis zwischen einem Träger der\nKrankenversicherung und einem Träger der Unfallversicherung zu entscheiden. Die Leistungspflicht\ndes Unfallversicherungsträgers ist zum einen in Art und Umfang gegenüber der des\nKrankenversicherungsträgers unterschiedlich. Zum anderen hängt die Leistungspflicht von\ndeutlich mehr Faktoren ab, als von der bloßen Mitgliedschaft beim Versicherungsträger zu\neinem bestimmten Zeitpunkt. Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im vorliegenden Fall nur\ndann, wenn die Erkrankung des Versicherten als Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII zu\nwerten war. Nur die kausal zu den Folgen dieser Berufskrankheit erforderlichen Sachleistungen\ngehören zur Leistungspflicht der Beklagten. Nur insoweit kann die Klägerin auch Erstattung\nverlangen. Somit war eine Entscheidung der Beklagten, dem Versicherten gegenüber Leistungen zu\nerbringen, nicht überflüssig. Damit kommt es auf diese Entscheidung an, wodurch der\nFristbeginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X mit Kenntnis dieser Entscheidung zu laufen\nbeginnt. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Frist erst dann zu laufen beginnen, wenn\nder Erstattungsverpflichtete sich gegenüber dem Versicherten entschieden hat, zu leisten (von\nWulffen a. a. O. § 111 RdNr. 3).\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-02-20/s-1-16-u-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-02-20/s-1-16-u-166-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274214","retrieved":"2026-07-09 02:45:44.240011+00:00"}}