{"status":"available","doknr":"OLD276394","ecli":"ECLI:DE:SGD:2005:1121.S35SO198.05ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"S 35 SO 198/05 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm November 2004 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz bzw. nach § 30 Abs. 5 SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2005. Hierzu legte sie ein Attest der Gemeinschaftspraxis Qallee E vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin einen Mehrbedarf ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der von der Antragsgegnerin unter dem 30.07.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich ist vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 00 SO 00/00 ein Hauptsacheverfahren anhängig.\n\n5\n\nUnter dem 17. August 2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem sie beantragt,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Monat August 2005 - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - einen Mehrbedarfszuschlag für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich zu gewähren.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie ist der Auffassung, dass bei der Antragstellerin keine Krankheiten vorliegen, die einen Mehraufwand für eine kostenaufwändige Ernährung bedingen würden.\n\n10\n\nDas Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von der Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen C eingeholt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nNach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.\n\n14\n\nEine einstweilige Anordnung erfordert einen Anordnungsgrund (Grund für eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren) und einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Leistung in der Sache).\n\n15\n\nWenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffend wäre, dass sie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich habe, wäre ein Anordnungsgrund gegeben, denn es wäre der Antragstellerin für diesen Fall nicht möglich, den Mehrbedarf aus dem ihr zugebilligten monatlichen Grundbedarf zu bedienen.\n\n16\n\nEs besteht allerdings kein (Anordnungs-) Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Leistung (Mehrbedarf). Das Gericht entnimmt dem Gutachten der Sachverständigen C, dass die Antragstellerin im Wesentlichen an einem Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, einer Aortensklerose, einer Hypercholesterinämie und an orthopädischen Erkrankungen leidet.\n\n17\n\nDas Gericht folgt der Auffassung der medizinischen Sachverständigen Frau C, dass diese Behinderungen keinen Ernährungsmehrbedarf bedingen. Insoweit kann es auch dahinstehen, ob hier dem \"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter, kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernentin Westfalen-Lippe\" oder den \"Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe\" gefolgt wird, denn nach beiden denkbaren Beurteilungskriterien kommt für die Erkrankung der Antragstellerin ein Mehrbedarf nicht in Betracht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-11-21/s-35-so-198-05-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-11-21/s-35-so-198-05-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276394","retrieved":"2026-07-09 02:48:49.437308+00:00"}}