{"status":"available","doknr":"OLD280355","ecli":"ECLI:DE:SGD:2005:0512.S27RA227.01.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"S 27 RA 227/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Bescheide vom 04.11.1998 und 23.01.2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2001 werden aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge wegen Versicherungspflicht von Pianisten nachgefordert werden.\n\n2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.\nStreitig ist, ob die bei ihr beschäftigten Hotelpianisten ihre Tätigkeit\nselbständig oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses\nausübten.\n\n3\n\nDie Beklagte führte am 27.07. und 28.07.1998 bei der Klägerin eine\nBetriebsprüfung durch. Die Prüfung umfasste den Zeitraum vom 01.12.1993\nbis zum 31.12.1997. Der Prüfer beanstandete unter anderem die Behandlung der\nbei der Klägerin tätigen Pianisten und vertrat die Auffassung, dass deren\nTätigkeit versicherungspflichtig sei (Protokoll der Schlussbesprechung am 28.07.1998).\n\n4\n\nDie Pianisten sorgten bei der Klägerin in der Hotelbar für die musikalische\nUnterhaltung der Hotelgäste. Die Klägerin behandelte sie als freie Mitarbeiter\nund zahlte daher keine Sozialversicherungsbeiträge. Ansprüche auf Urlaub bestanden\nnicht. Ebenso wenig gab es eine Vergütungsfortzahlung. Die Laufzeit der \"freien\nMitarbeiterverträge\" betrug jeweils zwischen einem Monat und einem halben Jahr.\nWährend dieser Zeit waren die Pianisten im Rahmen einer wöchentlichen Regelarbeitszeit\ndazu verpflichtet, in bestimmten Mittags- und Abendstunden ein abwechslungsreiches musikalisches\nProgramm am Klavier durchzuführen. Für diese musikalische Tätigkeit erhielten sie\nin der Regel eine monatliche Vergütung in Höhe von 3500,00 DM. Darüber hinaus war\nvereinbart, dass für den Fall der Verhinderung ein Ersatzpianist zu stellen war. Die Pianisten\nhatten im Smoking aufzutreten und die Lautstärke der Darbietungen den örtlichen\nGegebenheiten anzupassen,sowie - gegebenenfalls auf Wunsch des Barleiters oder seines Assistenten -\nentsprechend zu ändern. Außerdem waren Pausenzeiten geregelt sowie der Umfang der zu\ngewährenden Verköstigung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzu den Akten gereichten Vertragsunterlagen Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 04.11.1998 errechnete die Beklagte zunächst - auch wegen anderer\nhier nicht streitiger Beanstandungen - eine Gesamtforderung in Höhe von 51.727,04 DM,\nwelche mit Bescheid vom 23.01.2001 auf 48.200,76 DM reduziert wurde.\n\n6\n\nDie hier zwischen den Beteiligten streitige Forderung bezüglich der von der Beklagten\nangenommenen Versicherungspflicht der Hotelpianisten belief sich auf 41.401,16 DM.\n\n7\n\nWegen der näheren Einzelheiten - auch zur zwischen den Beteiligten nicht streitigen\nBerechnung der jeweiligen Höhe der angenommenen Beiträge - wird auf den Inhalt der\ngenannten Bescheide verwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob gegen diese Bescheide Widerspruch und machte geltend, dass Grundlage\nder Beschäftigung der Hotelpianisten ein freier Mitarbeitervertrag sei. Die Pianisten\nwürden ihr Programm selbst zusammenstellen, es gebe keine Einzelanordnungen, die\nvereinbarten zeitlichen Vorgaben würden sich aus der Natur der Sache ergeben. Wegen\nder näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den\nInhalt der Widerspruchsbegründung vom 02.12.1998 sowie der weiteren zu den Akten\ngereichten Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Die Beklagte konnte der\nArgumentation der Klägerin - über die mit Bescheid vom 23.01.2001 hinausgehenden\nÄnderungen - nicht folgen und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2001\nim Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass\nhinsichtlich der Pianisten eine Weisungsgebundenheit sowie Eingliederung in den Hotelbetrieb\nanzunehmen sei. Auch hier wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der\nweiteren Einzelheiten der Begründung verwiesen.\n\n9\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie\nwiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und legt noch einmal\ndie tatsächlichen Bedingungen der Tätigkeit der Hotelpianisten ausführlich\ndar. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Inhalt der von ihr zu den Akten\ngereichten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2001 sowie des\nWiderspruchsbescheides vom 06.07.2001 aufzuheben, soweit darin die Versicherungspflicht\nfür den Personenkreis der Pianisten zu allen Zweigen der Sozialversicherung\nfestgestellt wird.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bleibt bei der getroffenen Feststellung und geht nach wie vor von einer\nabhängigen Beschäftigung der Hotelpianisten aus (Schriftsätze vom\n01.11.2001, 25.02.2002, 14.05.2004, 24.08.2004 und 08.12.2004).\n\n15\n\nDas Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und einen Termin\nzur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt (Niederschrift vom\n22.05.2003) sowie die Künstlersozialkasse beigeladen (Beschluss vom 07.10.2004).\nDiese hat keinen eigenen Antrag gestellt, sich aber inhaltlich - unter Berücksichtigung\ndes Urteils des LSG (Landessozialgericht) Rheinland-Pfalz - L 5 KR 130/00 - vom 13.09.2001 -\nvollumfänglich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen (Schriftsatz vom\n19.10.2001).\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den restlichen\nInhalt der Streit- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Auch dieser ist Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDie von der Beklagten getroffene Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht\nder bei der Klägerin tätigen Hotelpianisten ist rechtswidrig. Soweit die\nKlägerin dadurch beschwert ist, sind die Verwaltungsakte daher aufzuheben (§\n54 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)).\n\n20\n\nDie bei der Klägerin tätigen Hotelpianisten übten ihr Engagement nicht\nim Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sondern als\nselbständig Tätige aus. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des\nGerichts aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungs- und Streitverfahrens.\n\n21\n\nOb die Pianisten selbständig tätig waren oder bei der Klägerin\njeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen, richtet\nsich nach den von der Rechtsprechung für die Abgrenzung von selbständiger\nTätigkeit und abhängiger Beschäftigung herausgearbeiteten Grundsätzen.\nDanach ist für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ausschlaggebend,\ndass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußert\nsich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einem fremden\nBetrieb, sei es, dass er umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeit betreffendem\nWeisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sei es auch nur, insbesondere bei Diensten\nhöherer Art, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers\nteil hat. Dem gegenüber kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das\neigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft\nsowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weist im\nEinzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der\nSelbständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an,\nwelche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung sind dabei die tatsächlichen\nVerhältnisse. Die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte Bezeichnung\noder rechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist dagegen nicht maßgebend, wenn\nsie davon abweicht (vgl. zum Ganzen - statt vieler - nur das Urteil des BSG\n(Bundessozialgericht) - B 3 KR 2/98 R - vom 28.01.1999 sowie Schmidt/Schwerdtner,\nScheinselbständigkeit, 2. Auflage 2000, S. 155 bis 156, Teil B, Rn. 524 bis 526 -\njeweils m.w.N.).\n\n22\n\nNach den hier vorliegenden Verhältnissen waren die Hotelpianisten nicht in\nden Betrieb der Klägerin eingegliedert. Gegen eine solche Eingliederung spricht\nschon, dass sich die Pianisten vertraglich nicht für einen längeren Zeitraum\nan das Hotel gebunden haben. Nach Ende des Engagement - welches jeweils nur wenige\nMonate dauerte - waren die Pianisten anderweitig und nicht für die Klägerin\ntätig. Die Pianisten stellten im Rahmen ihres Engagement für die Klägerin\nauch nicht ihre gesamte Arbeitsleistung zur Verfügung. Vielmehr waren sie nur\nverpflichtet, zu den vereinbarten Zeiten aufzutreten. Im Übrigen stand es ihnen\nfrei, anderweitig tätig zu sein. Auch das in den Verträgen teilweise\nausgesprochene Wettbewerbsverbot ändert hieran nichts. Hierin war nämlich\neine Tätigkeit als Pianist nicht grundsätzlich untersagt, sondern nur eine\nsolche für Unternehmen, welche mit der Klägerin in Wettbewerb standen.\n\n23\n\nDie Pianisten trugen auch ein eigenes Unternehmerrisiko und traten unternehmerisch\nam Markt auf. Die vereinbarte Gage wurde nur dann gezahlt, wenn sie auch tatsächlich\nauftraten bzw. im Verhinderungsfall gleichwertigen Ersatz stellten. Urlaubsgeld oder\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall war ausdrücklich ausgeschlossen. Auch war\nes der Klägerin nicht möglich, innerhalb bestimmter zeitlicher Vorgaben\nüber die Arbeitsleistung der Pianisten zu verfügen. Dies wäre nur der\nFall gewesen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet worden wäre oder\ndie Pianisten ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit hätten\nherangezogen werden können (so auch LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Dies war aber\nnicht der Fall. Vielmehr waren die Pianisten lediglich verpflichtet, zu den genau\nvereinbarten Zeiten in den regelmäßig konkret vereinbarten Hoteleinrichtungen\naufzuspielen. Art und Auswahl der Darbietung blieben in jedem Fall ihrer Gestaltungsfreiheit\nüberlassen. Ein auf die Arbeitnehmereigenschaft der Pianisten hindeutendes Weisungsrecht\nergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht daraus, dass sich diese\nin einzelnen Verträgen ausdrücklich verpflichtet hatten, die Lautstärke\nder Darbietungen - gegebenenfalls nach Anweisung durch den Barchef - anzupassen (ebenso\nLSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Dies ergibt sich aus der Natur der Sache und ist für\njeden Unterhaltungsmusiker eine solche Selbstverständlichkeit, dass eine entsprechende\nausdrückliche Regelung nicht wirklich erforderlich ist. Entsprechendes gilt\nauch für die vereinbarte angemessene Auftrittskleidung (so schon LSG\nRheinland-Pfalz a.a.O.).\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. § 197 a SGG in der ab dem\n02.01.2002 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden (Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des 6.\nSGGÄndG (Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) vom 17.08.2001.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-05-12/s-27-ra-227-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-05-12/s-27-ra-227-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280355","retrieved":"2026-07-09 02:54:23.372572+00:00"}}