{"status":"available","doknr":"OLD398470","ecli":"ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0526.S27AS788.20.00","court":"Sozialgericht Braunschweig","senate":null,"decided":"2023-05-26","aktenzeichen":"S 27 AS 788/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsverfügung.\n\nDie Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) beim Beklagten.\n\nMit Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2019 wurden der Klägerin u.a. Leistungen für den Zeitraum Dezember 2019 und Januar 2020 in Höhe von 658,26 € bewilligt.\n\nMit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2019 wurde die Wohngeldanrechnung angepasst und Leistungen in Höhe von 659,26 € für Dezember 2019 und Januar 2020 bewilligt.\n\nMit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2019 wurden die ab November 2019 angepassten Abschlagszahlung für Betriebs- und Heizkosten berücksichtigt und in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 jeweils 7,00 € mehr bewilligt.\n\nMit Änderungsbescheid vom 21. November 2019 wurde die Anrechnung der Raten in Höhe von 30,00 € für die Kindesunterhaltsnachzahlung für Oktober 2019 entsprechend der Mitteilung der Stadt Braunschweig berücksichtigt. Leistungen wurden nunmehr für Dezember 2019 und Januar 2020 in Höhe von 636,26 € bewilligt.\n\nMit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 wurden die Leistungen ab Januar 2020 hinsichtlich der jährlichen Erhöhung des Regelbedarfs angepasst. Es wurden nunmehr ab Januar 2020 Leistungen in Höhe von 651,22 € bewilligt.\n\nAm 1. Dezember 2019 begann die Klägerin eine Arbeitstätigkeit bei der I. mit einem monatlichen Bruttolohn von 448,80 €.\n\nMit Bescheid vom 13. März 2020 wurden die soeben genannten Entscheidungen für Dezember 2019 und Januar 2020 teilweise aufgehoben und zwar jeweils in Höhe von 309,04 € und die Klägerin in Höhe von insgesamt 618,08 € zur Erstattung aufgefordert. Gleichzeitig wurde die monatliche Aufrechnung der zu erstattenden Leistungen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs (43,20 €) verfügt.\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2020 als unbegründet zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin am 29. Juni 2020 vor dem erkennenden Gericht erhoben hat. Zunächst hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen nicht nachvollziehbar sei. Mit Schriftsatz vom 20. April 2022 hielt sie diesen Vortrag nicht mehr aufrecht und machte nunmehr geltend, dass die Aufrechnung nicht rechtens sei. Sie verwies auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2021, L 13 AS 159/20.\n\nDie Klägerin beantragt noch,\n\nden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2020 insoweit aufzuheben, als gleichzeitig die monatliche Aufrechnung der zu erstattenden Leistungen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs (43,20 €) verfügt wurde.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte hat erklärt, dass die Aufrechnung der Forderung aus dem streitgegenständlichen Bescheid bisher nicht vollzogen wurde.\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nA. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).\n \n\nB. Die Klage hat keinen Erfolg.\n\nDie form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n(1) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch - (SGB X) sind erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) im Streit. Somit war der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F., 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) im Wege einer gebundenen Entscheidung verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für die streitigen Monate Dezember 2019 und Januar 2020 teilweise in der dargelegten Höhe aufzuheben.\n \n\nDie Klägerin hat über die Anrechnung der Unterhaltszahlungen hinaus auch nicht vorgetragen und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass ihr bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 im Übrigen zu wenig Leistungen bewilligt worden sind.\n\n(2) Die mit den Bescheiden außerdem verfügte Erstattungsentscheidung (die entsprechende Festsetzung soll mit der Aufhebung verbunden werden, § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X) kann auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden und ist ebenfalls rechtmäßig.\n \n\nGemäß der genannten Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.\n\n(3) Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die Aufrechnungsverfügung ebenfalls rechtmäßig.\n\nRechtsgrundlage für die Aufrechnungsverfügung in Höhe von 10 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs ist § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erklärung der Aufrechnung durfte auch im Bescheid über die Aufhebung und Erstattung erfolgen.\n \n\nSoweit die Klägerin auf das Urteil des 13. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2021, L 13 AS 159/20, Bezug genommen hat, folgt die Kammer der Auffassung des 13. Senates nicht.\n\nDieser hielt eine vom Beklagten mit den Erstattungsbescheiden verfügte Aufrechnung für rechtswidrig, da eine Aufrechnungslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aufrechnungsverwaltungsaktes nicht bestanden habe. Eine solche liege vor, wenn die öffentlich-rechtliche Gegenforderung, mit der der Leistungsträger gegen den laufenden SGB II-Leistungsanspruch aufrechnen möchte, fällig, d.h. bestandskräftig oder vorläufig vollstreckbar sei. Eine zeitgleiche Verfügung von Erstattung und Aufrechnung sei daher unzulässig. Dies beruhe darauf, dass Widerspruch und Anfechtungsklage insoweit aufschiebende Wirkung haben und eine sofortige Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II nicht eintritt. Daher könne aufgrund der aufschiebenden Wirkung des § 86a Abs. 1 SGG eine Aufrechnung solange nicht erfolgen, wie der Erstattungsbescheid nicht bestandskräftig sei.\n \n\nDie Kammer schließt sich vielmehr ausdrücklich der Auffassung des 9. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. März 2022, L 9 AS 625/20) an.\n\nDer 9. Senat hielt den dort angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Aufrechnungsverfügung für rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufrechnungsverfügung in Höhe von 10 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs sei § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erklärung der Aufrechnung habe auch im Bescheid über die Aufhebung und Erstattung erfolgen können. Zur Überzeugung des Senats könne die bloße Erklärung der Aufrechnung - die von ihrer Durchführung zu unterscheiden sei - grundsätzlich zusammen mit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erfolgen (Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, § 43 SGB II Rn. 28; Schütze in: Von Wulffen/Schütze, Seite 12/16 SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 50 Rn. 30; Conradis in: Münder, SGB II, Kommentar, 6. Auflage 2017, § 43 Rn. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, Rn. 15 am Ende).\n \n\nDa auch vorliegend die Aufrechnung der Forderung nicht vollzogen wurde, schließt sich die Kammer der rechtlichen Auffassung des 9. Senates des LSG vollumfänglich an.\n\nDie für die Aufrechnung erforderliche Aufrechnungslage hat bestanden, denn der Hauptforderung der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen standen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die wirksamen und fälligen Gegenforderungen aus den festgesetzten Erstattungen gegenüber. Der streitige Bescheid und mit ihm die Erstattungsverfügungen wurden mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Damit wurden die Erstattungsforderungen des Beklagten fällig. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung lagen die oben genannten Voraussetzungen somit vor und es war noch kein Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt. Sobald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eintritt, entsteht aber ein Schwebezustand, währenddessen eine Vollziehung der Erstattungsverfügung - etwa durch die Durchführung der zuvor erklärten Aufrechnung - ausgeschlossen ist. Da die Aufrechnung der Forderung bisher nicht vollzogen wurde, bestehen jedoch auch insoweit keine rechtlichen Bedenken.\n \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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