{"status":"available","doknr":"OLD501171","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2019:0118.S37AS12211.18.00","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2019-01-18","aktenzeichen":"S 37 AS 12211/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018 wird dahingehend abgeändert, dass im Monat März 2018 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 516,42 € als Einkommen angerechnet wird.\n\n2. Der Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018, dieser in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.10.2018 wird entsprechend der Berechnung nach Ziffer 1. abgeändert.\n\n3. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nStreitig ist die Einordnung im Bewilligungszeitraum durchgehend gezahlten Krankengeldes als laufendes oder nachgezahltes (Einmal)Einkommen und die sich daraus ergebende, endgültige Leistungsberechnung.\n\n2\n\nDie Klägerin bezog bis November 2018 Alg II, ergänzend zu Leistungen der Krankenversicherung (Krankengeld). Am 2.1.2018 hatte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM-Rente) beantragt, die ihr mit Bescheid vom 21.9.2018 mit Wirkung ab 1.1.2018 und Zahlbeginn 1.11.2018 gewährt wurde. Seit November 2018 wird die sehr geringe EM-Rente mit Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff SGB XII aufgestockt.\n\n3\n\nDen Renten-Nachzahlungsbetrag für Januar bis Oktober 2018 hatte der Rentenversicherungsträger zur Erfüllung etwaiger Erstattungsansprüche einbehalten.\n\n4\n\nWeil die Höhe des jeweils rückwirkend mit Übersendung des Auszahlscheins gewährten Krankengeldes zu Beginn des Bewilligungsabschnitts Dezember 2017 bis Mai 2018 noch nicht feststand, hatte der Beklagte Alg II vorläufig mit einem fiktiven Krankengeld von monatlich 442 € bewilligt (Bescheid vom 17.11.2017, Änderungsbescheid – Anpassung an die Regelbedarf 2018 – vom 25.11.2017).\n\n5\n\nEin Betriebskostenguthaben war mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 24.1.2018 auf den KdU-Bedarf im Februar 2018 angerechnet worden.\n\n6\n\nIm Verlauf des Bewilligungsabschnitts Dezember 2017 bis Mai 2018 wurde durchgehend Krankengeld bewilligt und in Abhängigkeit der eingereichten Auszahlscheine wie folgt auf das Konto der Klägerin überwiesen:\n\n7\n\nDezember 2017\n\n        \n        \n\nAm 1.12.2017\n\n442,80 €\n\nfür den Zeitraum 2.11. – 28.11.2017\n\nJanuar 2018\n\n        \n        \n\nAm 4.1.2018\n\n524,80 €\n\n für den Zeitraum 29.11. – 31.12.2017\n\nAm 9.1.2018\n\n 32,82 €\n\n für den Zeitraum 1.1.2018 – 2.1.2018\n\nFebruar 2018\n\n        \n        \n\nAm 1.2.2018\n\n443,07 €\n\nfür den Zeitraum 3.1. – 29.1.2018\n\nMärz 2018\n\n        \n        \n\nAm 1.3.2018\n\n459,48 €\n\nfür den Zeitraum 30.1. – 27.2.2018\n\nAm 26.3.2018\n\n435,40 €\n\nfür den Zeitraum 28.2. – 23.3.2018\n\nApril 2018\n\n        \n        \n\nAm 23.4.2018\n\n436,54 €\n\nfür den Zeitraum 24.3. – 19.4.2018\n\nMai 2018\n\n        \n        \n\nAm 28.5.2018\n\n587,65 €\n\nfür den Zeitraum 20.4. – 24.5.2018\n\n8\n\nDer Beklagte wertete die Krankengeldzahlungen als laufendes, im jeweiligen Zuflussmonat anzurechnendes Einkommen, woraus sich im März 2018 bei einem Hilfebedarf von 831,86 € (416 € Regelbedarf + 415,86 € Unterkunfts- und Heizkosten) ein bedarfsdeckender Einkommenszufluss ergab.\n\n9\n\nFolglich (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II) errechnete der Beklagte den der Klägerin im Bewilligungszeitraum Dezember 2017 bis Mai 2018 endgültig zustehenden Leistungsanspruch monatsgenau nach dem jeweiligen Hilfebedarf und dem im betreffenden Monat zugeflossenen Krankengeld, abzüglich der 30 €-Versicherungspauschale (Bewilligungsbescheid vom 18.6.2018).\n\n10\n\nDie sich aus dieser endgültigen Berechnung ergebenden Nachzahlungen und Überzahlungen saldieren sich auf 376,40 €, die der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 18.6.2016 von der Klägerin zurückforderte.\n\n11\n\nAuf Widerspruch der Klägerin, mit dem die Anrechnung des Krankengeldes als laufendes Einkommen angegriffen wird, änderte der Beklagte die Bescheide unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung geringfügig ab (Änderungs- und Erstattungsbescheide vom 27.9.2018 mit einem Saldo von 370,70 €), wies den Widerspruch im Übrigen aber als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2018).\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die am 12. November 2018 erhobene Klage, mit der die Klägerin gegen die Leistungsberechnung für den Monat März 2018 geltend macht, allein das Kriterium der (Nach-)Fälligkeit sei geeignet, eine Nachzahlung (Einmaleinkommen) von laufendem Einkommen abzugrenzen.\n\n13\n\nFür März 2018 ergebe sich dann nur ein unter dem Hilfebedarf liegendes Einkommen mit der Folge, dass die Einkommensanrechnung im Bewilligungsabschnitt Dezember 2017 bis Mai 2018 nach einem Durchschnittseinkommen erfolgen müsse.\n\n14\n\nDie komplette Rückforderung der für März vorläufig gewährten Leistungen sei daher rechtswidrig, insgesamt ergebe sich mit dem nach § 41a Abs. 4 SGB II zu bildenden Durchschnittseinkommen ein geringerer Saldo.\n\n15\n\nDer Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n16\n\n1. Den Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin im Monat März 2018 Leistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens gewährt werden;\n\n17\n\n2. den Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018, dieser in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.10.2018 aufzuheben, soweit der Klägerin für den Monat März 2018 höhere Leistungen zu gewähren sind.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr verweist auf die naturgemäß rückwirkende Auszahlung des Krankengeldes, das daher als laufendes Einkommen zu qualifizieren sei.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDas Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer Beschwer, da eine saldierende Berechnung der Leistungsansprüche über alle Monate hinweg keinen höheren Leistungsanspruch ergeben würde.\n\n25\n\nDenn der Beklagte hat monatsgenau abgerechnet. Die Klägerin ist daher befugt, gezielt nur die Berechnung für einzelne Monate anzufechten, auch wenn sie die Klage auf eine Durchschnittsberechnung stützt, die die endgültige Feststellung des Hilfebedarfs an eine monatsübergreifende Saldierung der Nachzahlungen mit den Überzahlungen knüpft (s. dazu BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 18/16 R).\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n27\n\nDem geltend gemachte Anspruch auf eine Leistungsberechnung nach dem Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 SGB II steht nicht entgegen, dass die Klägerin seit 1.1.2018 nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert ist. Denn bis zur Anerkennung eines Rentenanspruchs hat der Beklagte keine rechtswidrige Leistung erbracht (Rückschluss aus § 44a SGB II) und der auf die veränderte Leistungsberechnung gestützte Anspruch richtet sich auch nicht auf eine Leistung, die nur nicht erwerbsfähige Personen, die mit SGB II-leistungsberechtigten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erhalten könnten (wie z. B. den Mehrbedarf für das Merkzeichen G, für den nach LSG Hamburg vom 24.4.2018 – L 4 AS 361/15 für alleinstehende Hilfesuchende daher der SGB XII-Träger rückwirkend aufkommen muss).\n\n28\n\nÜberdies geht es im vorliegenden Fall um die Reduzierung einer Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 SGB II, d. h. einen Leistungsfall, für den allenfalls im Rahmen der §§ 102 ff SGB X nachträglich ein anderer Leistungsträger zuständig werden kann.\n\n29\n\nEin Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 103 SGB X gegen den SGB XII-Träger, der die Rückforderung überzahlter Leitungen gegenüber der Klägerin ausschließen könnte, besteht jedoch nicht: Weder liegt ein Träger-Widerspruch i.S.v. § 44a Abs. 3 SGB II vor, noch sind die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 SGB X erfüllt.\n\n30\n\nOb ggf. ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger nach § 50 SGB V i.V.m. § 103 SGB X besteht, hat auf die Leistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Einfluss.\n\n31\n\nEs kommt mithin darauf an, wie die Krankengeldzahlungen SGB II-leistungsrechtlich zu qualifizieren sind.\n\n32\n\nIm Ausgangspunkt ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die regelmäßig in Abständen von bis zu einem Monat zufließenden Krankengeldzahlungen nach ihrem Zufluss-Turnus und ihrer Funktion als Entgelt-Ersatzleistung laufendes Einkommen sind, also gemäß § 11 Abs. 2 SGB II für den Monat berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zufließen.\n\n33\n\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II fordert jedoch zusätzlich eine Abgrenzung zu Nachzahlungen, das sind Zahlungen laufenden Einkommens, „die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden“.\n\n34\n\nFür die Auszahlung des Krankengeldes gilt die Besonderheit, dass erst die Übermittlung des Auszahlscheins an die Krankenkasse einen rückwirkenden Leistungsanspruch für die vom behandelnden Arzt festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründet.\n\n35\n\nAuf die Regelung des § 41 SGB I mit der Annahme, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit i.S. der AU-Richtlinien entsteht bzw. fällig wird, kann daher nicht abgestellt werden. Der Auszahlschein ist für die Begründung des Leistungsanspruchs konstitutiv.\n\n36\n\nFür dauerhaft erkrankte Personen, wie die Klägerin, führt die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V: „Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen“ - zu einer sachgerechten Abgrenzung laufender, für den Zuflussmonat bestimmter Leistungen zu Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.\n\n37\n\nWendet man diesen Maßstab auf die im vorliegenden Fall geflossenen Zahlungen an, ergibt sich folgendes Bild:\n\n38\n\nDezember 2017\n\n442,80 € bei einem monatlichen Anspruch von 492 € (16,40 € x 30 Tage) = 442,80 € laufende Zahlung\n\n39\n\nJanuar 2018\n\n557,62 € bei einem monatlichen Anspruch von 492,30 € (16,41 € x 30 Tage) = 492,30 € laufende Zahlung + 65,32 € Nachzahlung\n\n40\n\nFebruar 2018\n\n443,07 € bei einem monatlichen Anspruch von 492,30 € (16,41 € x 30 Tage) = 443,07 € laufende Zahlung + 65,32 € Nachzahlung aus Januar 2018\n\n41\n\nMärz 2018\n\n894,88 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 503,70 € laufende Zahlung + 391,18 € Nachzahlung.\n\n42\n\nApril 2018\n\n436,54 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 436,54 € laufende Zahlung + 391,18 € Nachzahlung aus März 2018\n\n43\n\nMai 2018\n\n587,65 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 503,70 € laufende Zahlung im maßgebenden Bewilligungszeitraum.\n\n44\n\nDass Nachzahlungen, die wie Einmaleinkommen anzurechnen sind, auch bei einer endgültigen Leistungsberechnung nach zunächst nur vorläufiger Bewilligung im Folgemonat anzurechnen sind, ergibt sich zwingend daraus, dass auch vorläufig bewilligte Leistungen „erbrachte Leistungen“ i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II sind. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts gibt es keinen Spielraum und auch keinen Bedarf für eine richterrechtlich abweichende Gesetzesauslegung (so aber LSG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2017 – L 19 AS 2006/16).\n\n45\n\nZu Recht hat das BSG unter schlichter Bezugnahme auf die Regelung in § 11 Abs. 3 SGB II die Auffassung verworfen, der Zuflusszeitpunkt von Einmaleinkommen sei im Fall von Aufhebungsentscheidungen nach §§ 45, 48 SGB X abweichend von der gesetzlichen Regelung auf den Zuflussmonat zu bestimmen (Urteil vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R).\n\n46\n\nEs gibt keinen Grund, dies für die Abrechnung vorläufiger Leistungen anderes zu werten.\n\n47\n\nBei einem Hilfebedarf (ab 1.1.2018) von monatlich 831,86 € liegen demnach alle Krankengeldzahlungen in den einschlägigen Anrechnungsmonaten noch unter dieser Bedarfsschwelle, was nach § 41a Abs. 4 SGB II eine Durchschnittsberechnung erzwingt.\n\n48\n\n§ 41a SGB II unterscheidet bei der vorgeschriebenen Bildung eines Durchschnittseinkommens nicht zwischen laufendem und Einmaleinkommen. Die Zuordnungsregel in § 11 Abs. 3 SGB II bestimmt bei vorläufigen Bewilligungen mithin nur darüber, ob und ggf. mit welchem Betrag das Einmaleinkommen in den Bewilligungszeitraum fällt und dann in die durch die 6 Monate zu teilende Einkommenssumme einbezogen wird.\n\n49\n\nIm vorliegenden Fall sind die Summen der Nachzahlungsbeträge ungeteilt im Folgemonat des Zuflusses anzurechnen bzw. diesem Monat für die endgültige Durchschnittsberechnung zuzuordnen.\n\n50\n\nDas ergibt bei einer dem Bewilligungszeitraum zuzuordnenden Gesamtsumme von 3.278,54 € : 6 einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 546,42 €, bereinigt 516,42 €.\n\n51\n\nDie Klägerin hat im März 2018 demzufolge einen Leistungsanspruch in Höhe von 831,86 € - 516,46 € = 315,44 €. Vorläufig erhalten hatte sie 358,44 €.\n\n52\n\nMit dem Überzahlungsbetrag für März von 43,28 € ergibt sich aus den im Übrigen nicht angefochtenen Leistungsbewilligungen ein Saldo von 45,26 € statt der geforderten Summe von 370,70 €.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.\n\n54\n\nDer Frage, wie laufende Krankengeldzahlungen anzurechnen sind und bei Nachzahlungen das Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 SGB II zu bilden ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eröffnet ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/501171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2019-01-18/s-37-as-12211-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/501171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/501171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2019-01-18/s-37-as-12211-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/501171","retrieved":"2026-07-09 08:59:17.561074+00:00"}}