{"status":"available","doknr":"OLD502012","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2018:0803.S58AL243.18.00","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2018-08-03","aktenzeichen":"S 58 AL 243/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nStreitig ist, ob die von der Agentur für Arbeit (AA) zu erteilende Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit zur Erlangung eines SGB II-Leistungsanspruchs für arbeitsuchende EU-Bürger ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und ob per Feststellungsklage gegen die Beklagte eine Änderung der Bestätigung erreicht werden kann.\n\n2\n\nDer Kläger ist bulgarischer Staatsbürger, außerdem verfügt er über die türkische Staatsange-hörigkeit. Er reiste laut eigener Angabe im Oktober 2013 ins Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nEinen Alg II-Antrag vom 19.6.2017 des seinerzeit wohnungs- und arbeitslosen Klägers hatte der Beigeladene unter Verweis auf den Status „Arbeitsuchender EU-Bürger“ zurückgewiesen (Bescheid vom 7.7.2017).\n\n4\n\nAb 2.8.2017 fand der Kläger eine Beschäftigung bei der Fa. XXX Personaldienste. Im Vorfeld – u. a. am 31.7.2017 – hatte er das Jobcenter aufgesucht und eine Überbrückungshilfe bis zur Auszahlung des ersten Gehalts (nach Angabe des Klägers am 31.8.2017) beantragt. Insbesondere hatte er auf seine Wohnungslosigkeit hingewiesen. Der Arbeitsvertrag war beigefügt worden.\n\n5\n\nMit Mitwirkungsschreiben vom 3.8.2017 forderte der Beigeladene eine Reihe von Unterlagen an, darunter die erste Gehaltsbescheinigung der Fa. XXX.\n\n6\n\nDer Antrag auf Überbrückungshilfe blieb ohne Reaktion, ebenso ein weiterer Antrag, der am 2.8.2017 per Post beim Jobcenter einging.\n\n7\n\nAm 11.8.2017 wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Er teilte dies dem Beigeladenen in Form eines Schreibens mit, in dem er den Abbruch der Arbeit mit fehlenden finanziellen Mitteln für Fahrkosten und für Nahrungsmittel begründete.\n\n8\n\nNach telefonischem Hinweis des Beigeladenen, dass Alg II nur auf der Grundlage einer von der AA bestätigten, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gezahlt werden könne, sprach der Kläger auf der AA vor und erhielt am 24.8.2017 eine Bescheinigung, wonach die „unfreiwillige Arbeitslosigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 FreizügG/EU“ nicht bestätigt werden könne. Dem liegt eine Anfrage der Beklagten bei der Fa. XXX zugrunde, die die Kündigung mit einer „Arbeits-verweigerung“ begründete; der Kläger habe erklärt, ohne Vorschuss nicht arbeiten gehen zu können. Mit seinem Einverständnis sei daher gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte wegen der ersten Lohnzahlung auf den Arbeitsvertrag verwiesen, der als Zahlungstermin den 15. des Folgemonats bestimmte.\n\n9\n\nAls leistungsrechtliche Folge der Bescheinigung der Beklagten bewilligte der Beigeladene nur Leistungen für die Dauer der Beschäftigung vom 2.8. bis 11.8.2017 (Bescheid vom 18.8.2017), im Übrigen sei der Kläger nach § 7 Abs. 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen (Bescheid vom 14.9.2017).\n\n10\n\nMit Widerspruch und einstweiliger Anordnung hat der Kläger Alg II-Leistungen für die Zeit vom 21.10.2017 bis zum 11.1.2018 erhalten (S 38 AS 13505/17 ER). Die Klage auf Gewährung von Alg II ab 1.6.2017 ist noch anhängig (S 38 AS 15024/17).\n\n11\n\nIn der Klageerwiderung in diesem Verfahren vertritt der Beigeladene die Auffassung, die Bescheinigung der Beklagten über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 FreizügG/EU habe für die Beigeladene Tatbestandswirkung und stehe einer Bewilligung ohne weitere Ermittlungen entgegen. Gleichwohl hatte der Beigeladene im Widerspruchsbescheid auch Gründe angeführt, wonach die Aufgabe des Arbeitsplatzes bei der Fa. XXX freiwillig erfolgt sei.\n\n12\n\nDer Kläger hatte deshalb die Bescheinigung der Beklagten mit Widerspruch angefochten: Wenn sie für den Anspruch auf Alg II konstitutive Bedeutung habe, beinhalte sie auch eine Regelung mit Außenwirkung, sei mithin als Verwaltungsakt zu qualifizieren. In der Sache sei die Bescheinigung fehlerhaft, weil die Umstände so gelegen hätten, dass der Arbeitsplatz mit langen Fahrwegen unter den damaligen Lebensumständen ohne die abgelehnten Überbrü-ckungsleistungen nicht länger zu bewältigen war.\n\n13\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2018 als unzulässig zurück; die gerügte Bescheinigung bestätige lediglich einen Sachverhalt ohne weiteren Rege-lungscharakter. Es handle sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt.\n\n14\n\nMit Klage vom 26. Februar 2018 macht der Kläger geltend, angesichts des Charakters, den der Beigeladene der Bescheinigung beimesse, beinhalte diese eine Regelung mit Außenwir-kung, zumindest müsse es möglich sein, gegen die Beurteilung der AA eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit feststellen zu lassen.\n\n15\n\nDie Unfreiwilligkeit liege darin begründet, dass trotz Notlage keine überbrückenden Leistungen vom Beigeladenen gewährt worden seien, was eine Fortführung der Arbeit unter zumutbaren Bedingungen vereitelt habe.\n\n16\n\nDie Bevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid vom 24.8.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 11.8.2017 unfreiwillig arbeitslos geworden ist.\n\n18\n\nDie Beklagtenvertreterin beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie bezieht sich auf die zur Bescheinigung für einen Alg II-Anspruch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ergangenen Durchführungshinweise.\n\n21\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nDas Gericht hat im Termin am 3.8.2018 eine präsente Zeugin zu den Umständen der Kündigung und der vorangegangenen Bemühungen zur Erlangung überbrückender Hilfen vernommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die im Termin überreichten Durchführungshinweise vom 15.2.2018, den beigezo-genen Verwaltungsvorgang und die ebenfalls vorliegenden Akten zu den Verfahren S 38 AS 13505/17 ER und S 38 AS 15024/17 verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie fristgemäß erhobene Klage ist unzulässig. Die streitgegenständliche Bescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt dar; es handelt sich vielmehr um eine das Alg II-Bewilligungsverfahren begleitende, unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. von § 56a SGG.\n\n25\n\nDie Feststellung einer (etwaigen) Rechtswidrigkeit der Bescheinigung in Zusammenhang mit einer anfechtbaren Sachentscheidung – dem Alg II-Ablehnungsbescheid – ist daher nicht möglich. Der Kläger muss die Richtigkeit der Bescheinigung im Klageverfahren gegen den Beigeladenen klären lassen, der nicht im Sinne einer Tatbestandswirkung an die Bescheinigung der Beklagten gebunden ist.\n\n26\n\nDie in § 56 a Satz 2 SGG genannten Ausnahmen für eine Überprüfung der Bescheinigung im hiesigen Verfahren liegen nicht vor.\n\n27\n\nAuch die ungeschriebene Ausnahme, dass die streitgegenständliche Bescheinigung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 GG) überprüfbar sein muss, kommt hier nicht zum Tragen; weder entfaltet die Bescheinigung eine unmittelbare Rechtswirkung zu Lasten des Klägers, noch käme Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung zu spät, was der in der 38. Kammer erwirkte Eilbeschluss demonstriert.\n\n28\n\nDas erkennende Gericht setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.7.2017 – B 4 AS 17/16 R). Denn sofern dort ausgeführt wird, die Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die AA sei Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer „konstitutiven Bedingung“ (Rn 34), ist damit nicht über eine inhaltliche Bindung der Jobcenter an diese Bescheinigung entschieden worden (s. dazu auch LSG NRW vom 2.2.2018 - L 7 AS 2308/17 B ER).\n\n29\n\nZwar reicht eine Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit in aller Regel als Nachweis für den Fortbestand der Arbeitnehmer-Freizügigkeit aus. Der Alg II-Anspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der AA abhängig gemacht werden; umgekehrt indiziert eine Negativ-Bescheinigung den Status eines bloß Arbeit Suchenden, kann aber im Streitverfahren über den SGB II-Leistungsanspruch widerlegt werden.\n\n30\n\nDas Verfahren zur Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei EU-Bürgern durch die AA gleicht dem der Arbeitsuchmeldung zur Erlangung eines Anspruchs auf Kindergeld. Auch hier ist es so, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. die daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit zwar konstitutive Bedingung für den Leistungsanspruch ist, eine fehlerhafte oder unterbliebene Registrierung den Kindergeldanspruch aber nicht ausschließt. Entscheidend ist dann darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat und damit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat (BFH vom 25.9.2008 – III R 91/07; vom 22.9.2011 – III R 78/08).\n\n31\n\nDie Parallele zum Kindergeldrecht findet ihre Schlüssigkeit darin, dass sowohl die Registrierung als Arbeit suchendes Kind, als die Bescheinigung zur Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bloße Mitwirkungspflichten der Betroffenen im Verfahren über einen Leistungsanspruch konkretisieren.\n\n32\n\nVon Teilen der Rechtsprechung wird eine eigenständige Bescheinigung der AA zur Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit daher sogar als entbehrlich angesehen, wenn die für die Leistungsgewährung zuständigen Behörden keine Grundlage für eine Sanktion oder Sperrzeit haben (OVG Schleswig-Holstein vom 26.6.2014 – 4 LB 22/13; SG Landshut vom 31.1.2018 – S 11 AS 624/16).\n\n33\n\nDass die Bescheinigung zur Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit keine echte Tatbestandswirkung für einen Alg II-Anspruch entfaltet, erhellt im Übrigen auch daraus, dass die AA nicht prüft bzw. beurteilt, ob die verloren gegangene Arbeit/die aufgegebene Selbständigkeit nach Art und Umfang überhaupt einen Arbeitnehmerstatus nach EU-Recht begründet hat.\n\n34\n\nAls weiteres Argument für den Charakter der Bestätigungs-Bescheinigung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. von § 56a SGG lässt sich anführen, dass ein bestehender Alg-Anspruch nach dem SGB III bei Hilfebedürftigkeit stets einen Anspruch auf ergänzende SGB II-Leistungen nach sich zieht (s. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2015 - L 20 AS 2197/15 B ER). Die Bestätigungs-Bescheinigung hat mithin nur eine dienende Funktion im Verfahren auf Gewährung von SGB II-Leistungen.\n\n35\n\nDamit bleibt festzuhalten, dass die grundrechtlich gebotene Existenzsicherung des Klägers über eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen Alg II-Bescheide gewährleistet ist, in deren Rahmen die Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt.\n\n36\n\nEine Verurteilung des Beigeladenen im hiesigen Verfahren war wegen der noch anhängigen Klage auf Grundsicherungsleistungen, darunter solche im hier streitigen Zeitraum, ausgeschlossen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/502012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2018-08-03/s-58-al-243-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/502012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/502012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2018-08-03/s-58-al-243-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/502012","retrieved":"2026-07-09 09:01:01.725389+00:00"}}