{"status":"available","doknr":"OLD508352","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2014:1211.S150AS11967.12.0A","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2014-12-11","aktenzeichen":"S 150 AS 11967/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom\n02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012\nverurteilt, dem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu\nerstatten.\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die notwendigen\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Anschaffung\nvon Arbeitsschutzschuhen in Höhe von 54,90 €.\n\n2\n\nDem … geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 11.07.2011\nLeistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2011 bis Januar\n2012 bewilligt. Nachdem der Kläger am 13.07.2011 eine\nEinstellungszusage von der Fa. … unter der Bedingung des\nErwerbs der Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung (GewO)\nerhalten hatte, schlossen er und der Beklagte am darauf folgenden\nTag eine Eingliederungsvereinbarung. Danach war der Kläger\nverpflichtet, an der Weiterbildungsmaßnahme zur\nSicherheitsfachkraft teilzunehmen und die Prüfung nach §34a GewO zu\nabsolvieren. Im Anschluss an die Maßnahme war die Durchführung\neines zweiwöchigen Praktikums vorgesehen.\n\n3\n\nWeiter wird in der Eingliederungsvereinbarung ausgeführt:\n\n4\n\n„Die Maßnahmekosten umfassen:\n\ndie Kosten des Trägers der Maßnahme in Höhe von 1.836,80 €\n\nIhre Fahrtkosten“.\n\n5\n\nNachdem der Kläger am 22.09.2011 die Prüfung gem. § 34a GewO\nabgelegt hatte, sprach er bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler\nvor und bat um Unterbrechung der Maßnahme zwecks Teilnahme an einer\nEinsatzübung für die amerikanischen Streitkräfte. Es wurde\nvereinbart, dass das Praktikum vom 28.10. bis 10.11.2011\nstattfinden soll. Am 26.09.2011 unterzeichnete der Kläger den\nPraktikumsvertrag. In diesem war u.a. geregelt, dass die\nwöchentliche Arbeitszeit in der Regel 40 Stunden beträgt.\n\n6\n\nAm 27.10.2011 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. In\ndem über das Gespräch gefertigten Vermerk wird ausgeführt:\n\n7\n\n„Kd. [Kunde] spricht ohne MT\n[Meldetermin] vor wegen Aufnahme Praktikum bei Buchholzer\nWache ab 281011. Kd. fragt nach Förderung Sicherheitsschuhe. Diese\nwürde zwar vom AG [Arbeitgeber] übernommen, aber erst nach\nAnschaffung gegen Rechnungsvorlage. Kd. hat neA [nach eigenen\nAngaben] keine Mittel zu Erwerb. Nach Rücksprache mit FbW\nTräger …werden 50 Euro erstattet. Arbeitskleidung wird\nkomplett gestellt. Kd. an T687 zwecks Vorschuss\nweitergeleitet.“ In der Folge erhielt der Kläger einen Betrag\nvon 50 € ausgezahlt.\n\n8\n\nAm gleichen Tag erwarb der Kläger Arbeitsschutzschuhe zu einem\nPreis von 54,90 €.\n\n9\n\nNachdem der Kläger im Praktikum tägliche Arbeitszeiten von 12\nStunden ableistete, brach er dieses am 03.11.2011 ab. Er\nabsolvierte anschließend ein Praktikum bei der Fa. …GmbH und\nschloss am 01.12.2011 einen Arbeitsvertrag.\n\n10\n\nDer Beklagte verrechnete die im Oktober ausgezahlten 50 €\nmit den für Dezember 2011 ausgezahlten Leistungen; eine\nentsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids erging nicht.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 07.12.2011 an den Beklagten teilte der Kläger\nmit, er habe inzwischen ein zweites Praktikum absolviert. Er bitte\num Kostenübernahme für die von ihm verauslagten Arbeitsschuhe. Man\nhabe ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass es sich bei\ndem angedachten Praktikum um eine zwölfstündige Tätigkeit handele.\nWenn er dies gewusst hätte, hätte er den Beklagten darüber\ninformieren können, dass er eine solche Tätigkeit, die obendrein\nnoch im Stehen zu verrichten war, aus Alters- und\nGesundheitsgründen gar nicht verrichten könne. Er habe die\nArbeitsschuhe angeschafft, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu\nkönnen. Die Praktikumsfirma habe auf die Übersendung der Rechnung\nund eine Erinnerung nicht reagiert. Deshalb bitte er nun den\nBeklagten um Kostenerstattung, da er letztlich für ihn\nVertragspartner und für das Praktikum verantwortlich sei.\n\n12\n\nDer Beklagte erließ am 16.12.2011 einen Sanktionsbescheid wegen\ndes Abbruchs des Praktikums. Den hiergegen vom Kläger eingelegten\nWiderspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück.\nHiergegen erhob der Kläger Klage, die unter dem Az. S 18 AS 4243/12\nbeim Sozialgericht Berlin registriert wurde.\n\n13\n\nMit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2012 lehnte\nder Beklagte die Erstattung der Kosten für die Arbeitsschutzschuhe\nab. Alle erforderlichen Kosten seien im Maßnahmebogen festgehalten\nworden. Eine Kostenübernahme über die im Bogen erfasste Summe\nhinaus sei nicht möglich. Der Bildungsträger habe erklärt, der\nPraktikumsbetrieb wäre für die Kosten der Arbeitsschuhe\naufgekommen, wenn der Kläger das Praktikum nicht abgebrochen\nhätte.\n\n14\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 27.03.2012 ebenfalls zurück. Aus der\nFürsorgepflicht des Arbeitgebers folge, dass dieser auch die\nAufwendungen für Arbeitsschutzkleidung übernehmen müsse. Aufgrund\nder vorrangigen Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehe\nkeine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme. Etwas\nanderes folge auch nicht daraus, dass sich der Arbeitgeber aufgrund\ndes Abbruchs des Praktikums offenbar nicht zur Kostenerstattung\nverpflichtet sehe.\n\n15\n\nMit seiner am 27.04.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger\nsein Anliegen weiter.\n\n16\n\nEr macht geltend, er habe erst zwei Tage vor Aufnahme des\nPraktikums am 26.10.2011 vom zuständigen Vorgesetzten auf der\nBaustelle erfahren, dass er Arbeitsschuhe selbst zu kaufen\nhätte.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 zu verurteilen,\ndem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu erstatten.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr weist zunächst darauf hin, dass die an den Kläger gezahlten\n50 € als Vorschuss zu seinen laufenden Leistungen gewährt\nworden seien, nicht explizit für Arbeitsschuhe. Zwar sei eine\nKürzung der Leistung für Dezember versäumt worden. Jedoch würde dem\nBeklagten sogleich ein Erstattungsanspruch zustehen. Der\nArbeitgeber sei aufgrund der einschlägigen\nUnfallverhütungsvorschriften verpflichtet, Arbeitsschutzschuhe zu\nstellen. Er habe dieser Verpflichtung auch nachkommen wollen. Die\nZahlungen seien infolge des Abbruchs der Maßnahme durch den Kläger\nnicht mehr geflossen.\n\n22\n\nIn dem Verfahren S 18 AS 4243/12 wurde im August 2013 ein\nVerhandlungstermin durchgeführt, in dem der Beklagte auf den\nHinweis der Vorsitzenden, dass eine Pflichtverletzung mit dem\nAbbruch des Praktikums nicht verbunden sein dürfte, ein\nAnerkenntnis abgab und den Sanktionsbescheid aufhob.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der\nBeklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1)\n\n24\n\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage\nzulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) und begründet. Dem Kläger steht\nder geltend gemachte Leistungsanspruch zu.\n\n25\n\nDer Anspruch folgt aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für\nArbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach dem 1. Abschnitt\ndes 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.\nGemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose aus dem\nVermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder\nAufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert\nwerden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.\nDie Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar,\ndass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen kann, wenn die\nTatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den\nVorschriften des SGB III gegeben sind. Es handelt sich um eine\nRechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die\nBesonderheiten des Leistungssystems des SGB II - wie das Entfallen\nder Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit - zu beachten\nsind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014, L 5 AS\n1066/13, Rn. 24 bei juris). Vorliegend sind die für die Gewährung\nder Förderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere\nvermag ein etwaiger Rechtsanspruch des Klägers gegen den\nArbeitgeber den Anspruch des Klägers auf Förderung nicht\nauszuschließen (dazu unter lit. a). Weiterhin hat der Kläger einen\nAnspruch unmittelbar auf Kostenerstattung, da ein Fall der\nErmessensreduzierung auf Null vorliegt (dazu unter lit. b).\n\na)\n\n26\n\nEine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat danach zur\nVoraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die\ngewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer\nversicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für\ndie berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst\ndie Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber\ngleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen\nwird.\n\n27\n\nDie Notwendigkeit der Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen ist\nunstreitig. Der Kläger war durch die im Juli 2011 geschlossene\nEingliederungsvereinbarung zur Absolvierung des Praktikums\nverpflichtet und für dessen Durchführung war das Tragen von\nArbeitsschutzschuhen Voraussetzung.\n\n28\n\nEbenfalls nicht streitig ist, dass der Arbeitgeber die Kosten\nfür die Anschaffung der Arbeitsschutzschuhe nicht übernommen hat.\nSoweit sich der Beklagte zunächst darauf berufen hatte, der\nArbeitgeber habe seine ursprüngliche Kostenzusage nur aufgrund des\nvom Kläger zu verantwortenden Abbruchs des Praktikums\nzurückgezogen, was dem Kläger anzulasten sei, so macht er dies\nzutreffend nicht mehr geltend. Denn der Abbruch des Praktikums\ndürfte aufgrund der vom Kläger geschilderten Arbeitszeiten und\nunter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands gerechtfertigt\ngewesen sein. Dementsprechend hat der Beklagte den\nSanktionsbescheid vom 16.12.2011 auch aufgehoben.\n\n29\n\nDoch auch mit seinem nunmehrigen Vortrag, der Arbeitgeber sei\nzur Kostenerstattung verpflichtet, weshalb sich der Kläger an\ndiesen halten müsse, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.\nGrundsätzlich folgt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus\n§ 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Während § 3 Abs. 2\nNr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers normiert, zu\ngewährleisten, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmittel\ntatsächlich verfügbar sind, regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG die sich\nhieraus ergebende Frage der Kostentragung. Danach ist der\nArbeitgeber verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Kosten\nfür den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu tragen. § 3 Abs. 3\nArbSchG erfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen des betrieblichen\nArbeits- und Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob diese den\nBeschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Allerdings\nkönnen Kosten für persönliche Schutzausrüstungen, die auch im\nPrivatbereich genutzt werden können (z.B. Sicherheitsschuhe,\nSchutzhandschuhe), auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden.\nErforderlich ist insoweit grundsätzlich eine wirksame\nKostenübernahmevereinbarung.\n\n30\n\nZwar ist hier nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung\nvorliegen würde. Jedoch hat der Arbeitgeber nach dem Vortrag des\nBeklagten klar mitgeteilt, dass er zur Kostenerstattung nicht\nbereit ist. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB III ist\ndie Förderleistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber\neine gleichartige Leistung erbringt oder voraussichtlich erbringt.\nEin Rechtsanspruch auf die Leistung allein schließt die Förderung\nnicht aus. Dementsprechend führt Stratmann (in: Niesel/Brand, SGB\nIII, 5. Aufl., § 45 Rn. 24) aus: „Erfüllt ein ArbGeb\n[Arbeitgeber] seine rechtlichen Verpflichtungen (zB zur\nÜbernahme der Kosten für eine Schutzkleidung oder zur Erstattung\nder Reisekosten für eine von ihm veranlasste Vorstellung) nicht,\ndarf die Förderung nicht versagt werden (vgl. Stascheit info also\n2009,9).“ Vielmehr ist in einem solchen Fall der\nSozialleistungsträger gehalten, den infolge der Leistungserbringung\nauf ihn entweder gem. § 115 SGB X oder gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II\nübergegangenen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu\nmachen. Diese Regelungen sichern die Subsidiarität von\nSozialleistungen. Aus ihnen wird deutlich, dass es Sache des\nLeistungsträgers ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den\nNachrang seiner Leistung durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen\nDritte zu realisieren (vgl. zu Unterhaltsansprüchen OLG Celle,\nUrteil vom 15.03.2006, 15 UF 54/05, Rn. 39 bei juris).\n\n31\n\nÄhnlich argumentiert das Bundessozialgericht (BSG) im\nSozialhilferecht. So hat es mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08\nR) ausgeführt:\n\n32\n\n„Der Sozialhilfeträger darf einem bedürftigen\nBestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten\nbeantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten\nentgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen\nmit unsicherem Ausgang erfordert.“ (Leitsatz, zitiert nach\njuris)\n\nb)\n\n33\n\nDie Erbringung von Förderungsleistungen aus dem\nVermittlungsbudget ist grundsätzlich in das Ermessen des Beklagten\ngestellt. Deshalb hat ein Antragsteller grundsätzlich auch keinen\nAnspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine\nermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2\nSozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) iVm § 54\nAbs. 2 Satz 1 SGG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die\nLeistung vorliegen. Vorliegend ist das Ermessen des Beklagten unter\nBerücksichtigung des konkreten Sachstands jedoch auf Null\nreduziert.\n\n34\n\nNach § 14 Satz 1 SGB II (Grundsatz des Förderns) unterstützen\ndie Träger der Leistungen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\numfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Nach den\nLeistungsgrundsätzen des § 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen\neingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Die Hilfe zur\nErlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes zählt gemäß § 3 Abs. 2\nNr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu\nden sozialen Rechten, die wiederum gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der\nAusübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist,\ndass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden\n(so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011,\nL 15 AS 317/11 B ER, Rn. 18 bei juris)\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben konnte der Beklagte sein Ermessen\nermessensfehlerfrei nur dahingehend ausüben, dass die Kosten für\nden Erwerb der Arbeitsschutzschuhe in voller Höhe übernommen\nwerden. Der Kläger war ausweislich der Eingliederungsvereinbarung\nvom 14.07.2011 zur Teilnahme an dem Praktikum, für das er die\nArbeitsschutzschuhe benötigte, verpflichtet. Er hatte bereits eine\nEinstellungszusage erhalten und die nach der GewO notwendige\nPrüfung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe abgelegt.\nMithin fehlte allein noch die Durchführung des Praktikums zur\nUnterzeichnung des Arbeitsvertrags. Der Kläger hat auch glaubhaft\nvorgetragen, dass er die Kosten für die Schuhe nicht aus eigenen\nMitteln aufbringen konnte. Anhaltspunkte für die Unangemessenheit\nder hier geltend gemachten Kosten für die Arbeitsschutzschuhe\nliegen nicht vor.\n\n2)\n\n36\n\nDer Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der\nEingliederungsvereinbarung die Übernahme der Kosten nicht\nvorgesehen war.\n\n37\n\nDa der Erstattungsanspruch bereits aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II\ni.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III folgt kann offenbleiben, ob ein\nZahlungsanspruch iHv 50 € auch aus dem Bewilligungsbescheid\nvom 11.07.2011 folgt, da der Beklagte die im Dezember gewährten\nLeistungen um den als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 50 €\nkürzte, ohne den Bewilligungsbescheid entsprechend zu ändern.\n\n3)\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem\nAusgang des Rechtsstreites.\n\n39\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch übersteigt die\nBerufungssumme von EUR 750,00 nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG\nnicht. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/508352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2014-12-11/s-150-as-11967-12","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/508352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/508352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2014-12-11/s-150-as-11967-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/508352","retrieved":"2026-07-09 09:15:18.581204+00:00"}}