{"status":"available","doknr":"OLD514817","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2011:0816.S14RA2111.02W05.0A","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-08-16","aktenzeichen":"S 14 RA 2111/02 W05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn gem § 6 Abs 2 AAÜG der überhöhte Arbeitslohn bestimmter Personengruppen, die typischerweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. (Rn.22)\n \n\n2. Die Begrenzung der Rente eines Staatsanwaltes der DDR-Generalstaatsanwaltschaft auf DDR-Durchschnittswerte ist durch Gesetz und Verfassung gedeckt. Ebenso wie bei DDR-Ministern ist auch bei Staatsanwälten im hierarchischen Überbau der DDR-Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung gewesen sind und ihnen ein Teil des Arbeitslohns nicht aufgrund ihrer Leistung, sondern als Prämie für Systemtreue gezahlt worden ist. (Rn.23)\n \n\n3. Das BVerfG hat es für gerechtfertigt erachtet, dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt ist (vgl BVerfG vom 6.7.2011 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5). (Rn.24)\n \n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 17. Dezember 2015, L 22 R 1017/11, Urteil\n\nTenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu\nerstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt gegenüber der Beklagten zu 1. die Gewährung\neiner höheren Rente unter Außerachtlassung der Begrenzung des\nberücksichtigungsfähigen Entgeltes für den Zeitraum vom 1. Januar\n1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt, die auf\nder Feststellung der Bescheide der Beklagten zu 2. beruht.\n\n2\n\nDer 1935 geborene Kläger war vom 1. Januar 1963 bis zum\n2.Oktober 1990 als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft\nder DDR tätig. Er übernahm ab 1965 die fachliche Beratung der\nSendereihe „D.. ….“ des Fernsehens der DDR trat\ndort als Kommentator auf. Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990\ngehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für\nMitarbeiter des Staatsapparates (nachfolgend: AV Staat) an (Anlage\n1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-AAÜG-).\nAm 1. Juli 1990 hätte er einem Vermerk auf der Beitragskarte der AV\nStaat zufolge einen Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung in\nHöhe von 1425 DM zuzüglich der Rente der Sozialversicherung,\nbegrenzt auf 90 % des monatlichen Nettoverdienstes, d.h. 2.151 DM\ngehabt. Während seiner selbständigen Tätigkeit vom 1. Januar 1993\nbis zum 30. September 2000 entrichtete er freiwillige Beiträge auf\nder Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.\n\n3\n\nAuf seinen im November 2000 gestellten Rentenantrag gewährte die\nBeklagte zu 1. dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2001 eine\nRegelaltersrente ab 1. Oktober 2000 in Höhe von zunächst 2032,65 DM\nauf der Grundlage von 0,2242 Entgeltpunkten und 47,4357\nEntgeltpunkten Ost. Der Rentenberechnung lagen für die Zeit vom 1.\nJanuar 1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt\ngekürzte Entgelte zugrunde.\n\n4\n\nDen dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die\nRentenberechnung ohne eine Begrenzung der Entgelte begehrte, die\ndurch die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen Ost und die\nspezielle Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG entständen,\nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002\nzurück. Es bestehe kein Anspruch auf Berücksichtigung von\nArbeitseinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze West\nüberschreite. Soweit mit dem Widerspruch die Aufhebung der\nBegrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 des AAÜG begehrt\nwerde, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Begrenzung im\nÜberführungsbescheid durch den Zusatzversorgungsträger vorgenommen\nwerde. Daran sei sie, die Beklagte zu 1., gebunden. Es bestehe auch\nkein Anspruch auf Zahlung einer Rente ausgehend von einem zum 1.\nJuli 1990 geschützten fiktiven Zahlbetrag. Die im Beitrittsgebiet\nbestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme seien zum 1. Juli\n1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die\nRentenversicherung überführt worden. Damit bestünden seit diesem\nZeitpunkt keine Zahlungsansprüche aus diesem System mehr.\n\n5\n\nMit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger eine\nhöhere Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Renten aus\nder allgemeinen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung\nder DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen\nBeitragsbemessungsgrenze. Er macht geltend, dass seine Ansprüche\ndem Eigentumsschutz des Grundgesetzes und der Europäischen\nMenschenrechtskonvention unterfielen und nicht liquidiert werden\ndürften. Gegen den Rentenstrafrechtsbewahrungsbeschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 seien aussichtsreiche\nMenschenrechtsbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte eingereicht worden. Zudem habe der Ausschuss für\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten\nNationen Deutschland in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20.\nMai 2011 nachhaltig kritisiert. Nachdem der Ausschuss festgestellt\nhabe, dass die Kürzungen der Renten der Minister verfassungs- und\nmenschenrechtswidrig seien, dürften die Regelungen des § 6 Abs. 2\nAAÜG nicht mehr angewandt werden. Da ein schutzwürdiges Interesse\nan einem gesonderten Verfahren zur isolierten Überprüfung der vom\nVersorgungsträger abgelehnten Datenfeststellungen bei\nStreitigkeiten, in denen das Begehren im Kern auf die Gewährung\neiner höheren Rente gerichtet sei, nach der Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts nicht bestehe, sei das Verfahren bis zur\nbestandskräftigen Entscheidung über die Feststellungen des\nVersorgungsträgers, die Gegenstand des Klageverfahrens S 29 R\n….. seien, auszusetzen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. März 1999 stellte die Beklagte zu 2., der\nVersorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, in Anwendung\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG unter anderem die\nZeit vom 1. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der\nZugehörigkeit zur AV Staat fest und teilte die in diesem Zeitraum\nerzielten tatsächlichen Entgelte und die nach den Vorschriften des\nAAÜG für die Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte\nmit, wobei im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990\nneben den tatsächlich erzielten Entgelten für die einzelnen Jahre\ndie Werte der Anlage 5, das Durchschnittsentgelt, aufgeführt\nwaren.\n\n7\n\nEinen Überprüfungsantrag zum Feststellungsbescheid vom 4. März\n1999 lehnte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 4. Februar 2009 ab.\nDer Gesetzgeber habe die Vorgaben des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 durch das Erste Gesetz\nzur Änderung des AAÜG zum 1. Juli 2005 (1. AAÜG-ÄndG 2005) neu\ngefasst. Danach werde ein Sondertatbestand für Zeiten festgestellt,\nin denen eine Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG als\nStaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt worden\nist. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17.\nMärz 1990 eine Beschäftigung als Staatsanwalt der\nGeneralstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt.\n\n8\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zu 2.\ndurch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009 zurück.\n\n9\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S\n29 R …. registriert worden ist, macht der Kläger geltend,\nauch die Neuregelung des AAÜG zum 1. Juli 2005 entspreche nicht den\nGrundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni\n2004. Er habe weder Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des\nMinisteriums für Staatssicherheit besessen noch einem System der\nSelbstprivilegierung angehört.\n\n10\n\nDie Kammer hat das Verfahren S 29 R …. mit Beschluss vom\n16. August 2011 zum hiesigen Verfahren verbunden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1. die Beklagte zu 1. unter Änderung der Rentenbescheide vom 31.\nJanuar 2001, 30. April 2001, 27. April 2004 und 5. Februar 2007 zu\nverurteilen, ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner\nAnsprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.\naus der Sozialversicherung der DDR zu gewähren, berechnet im Rahmen\nder allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sowie, soweit eine\nMitgliedschaft bestand oder nachträglich anzuerkennen ist, aus dem\nzusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der\nHöhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der\nVersichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden, ohne die\nBegrenzungen nach dem AAÜG, jedoch angepasst gemäß den veränderten\nwirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und\nEinkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 1. Juli 1990.\n\n2. den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte\nzu 2. zu verurteilen, den Bescheid vom 4. März 1999 zu ändern, und\ndie Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 19 der Anlage\n1 zum AAÜG und die während des Zeitraums tatsächlich erzielten\nEntgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die\nAnwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen\nBeitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.\n\n13\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte zu 1. macht geltend, dass der\nRentenversicherungsträger an die Feststellungen des\nVersorgungsträgers gebunden sei.\n\n16\n\nDie Beklagte zu 2. verweist darauf, dass der Kläger die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG in dem\nfestgestellten Zeitraum erfüllt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden\nGerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie die Verwaltungsakten\nder Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen, die der Kammer\nvorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und der Beratung\ngewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2. ist bereits unzulässig, die\nKlage gegen die Beklagte zu 1. zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nMit seiner Klage gegen die Beklagte zu 2. macht der Kläger nicht\nunzutreffende Feststellungen der Entgelte im Einzelfall geltend,\ndie einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen würden, sondern\nwendet sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der\nAnlage 5. Diese Einwände sind jedoch nicht im Verfahren gegen den\nZusatzversorgungsträger zu prüfen, da es insoweit an einer\nanfechtbaren Entscheidung fehlt. Über die Frage, ob bei der\nBerechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die\nregelmäßige Beitragsbemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, hat\nder Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG\nseit 1996 (Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20.\nOktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B\n4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom\n14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09.\nOktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris)\nnicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den\nZusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger\nverbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung\nüber den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI\ndie besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG,\naußerachtlassen.\n\n20\n\nSoweit der Kläger die Gewährung einer höheren Rente begehrt, ist\nGegenstand des Verfahrens nur der Rentenbescheid vom 31. Januar\n2001. Die weiteren Rentenbescheide haben diesen Bescheid nicht\nersetzt, da sie die Höhe des Abzuges für die Krankenversicherung\nund die Pflegeversicherung betrafen und die allein streitige\nRentenhöchstwertfestsetzung nicht abgeändert haben.\n\n21\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger kann keine höhere fiktive Vorleistung mit einem\nhöheren Wert seiner Rangstelle und deswegen auch keine höhere\nAltersrente beanspruchen. Bei der Ermittlung des Wertes seiner\nfiktiven Vorleistung für die Rentenversicherung der Bundesrepublik\nDeutschland dürfen seine aus der Beschäftigung bei der\nGeneralstaatsanwaltschaft erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur\nbesonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG und dessen\nAnlage 5 berücksichtigt werden. Denn die §§ 5 und 6 AAÜG enthalten\ngegenüber dem SGB VI spezielles Rentenversicherungsrecht (vgl.\nhierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B\n4 RA 24/03 R-, zitiert nach juris). § 5 AAÜG bestimmt, welche der\nin der DDR von einem am 1. August 1991 Versorgungsberechtigten\nausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten\n\"beitragsunabhängig\" den Pflichtbeitragszeiten des SGB VI\ngleichgestellt werden sollen. § 6 AAÜG regelt, welche fiktiven\nRangstellenwerte aus diesen gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten\nin der allgemeinen Rentenversicherung des SGB VI erzielt werden.\nHierfür kommt es zum einen darauf an, welchen Arbeitsverdienst der\nfrühere Versorgungsberechtigte in jedem Kalenderjahr tatsächlich\nerzielt hat, zum anderen, welche BBG maßgeblich sein soll.\n\n23\n\nFür den von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personenkreis ist die\nbesondere, niedrigere Beitragsbemessungsgrenze des\nDurchschnittsverdienstes vorgesehen. Hierzu heißt es in der\nGesetzbegründung zum 1. AAÜG-ÄndG (BT-Drucksache 15/5314, S.1 ),\ndie Entgeltbegrenzung werde auf Zeiten beschränkt, in denen\ninsbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der SED, in der\nRegierung oder im Staatsapparat ausgeübt worden seien, die auch\neine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für\nStaatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit\n(AfNS) umfasst hätten. Ebenso werden auch Zeiten in Funktionen auf\nden höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der\nDDR einbezogen, da die Betreffenden – wie auch die\nMfS/AfNS-Mitarbeiter – einkommens- und versorgungsseitig Teil\neines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates\ngewesen seien. Einbezogen in die Begrenzung seien schließlich auch\nStaatsanwälte, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren\ndes MfS/AfNS hatten. Dem gleichgestellt würden Funktionen im\nhierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren\nZuständigkeit diese Verfahren fielen (BT-Drucksache 15/5314, S. 4).\nAls Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft übte der Kläger eine\nFunktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft aus, in\nderen Zuständigkeit die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des\nMfS/AfNS fiel. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben,\nob der Kläger konkret über eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS\nverfügte, da in der Begrenzungsregelung insoweit allein an seine\nFunktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft\nangeknüpft wird. Die Weisungsbefugnis als solche wird hinreichend\ndurch die Dienstanweisung Nr. 1/52 zum Befehl Nr. 74/52 vom 15. Mai\n1952, veröffentlicht als Dokument 8 der Sammlung „Anatomie\nder Staatssicherheit“ der Bundesbeauftragten für die\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung,\nverdeutlicht. Danach wurde durch Beschluss des Ministerrates vom\n27. März 1952 dem Generalstaatsanwalt der DDR die Aufsicht über die\nUntersuchungen in Strafsachen der Untersuchungsorgane sowie über\ndie Haftanstalten des Ministeriums für Staatssicherheit übertragen.\nOb diese Anknüpfung an eine MfS-nahe Tätigkeit verfassungsgemäß\nist, oder ob dies Bedenken unterliegt, weil das BVerfG in seinem\nUrteil vom 28. April 1999- 1 BvL 11/94, BVErfGE 100, 138 ff) die\nRechtfertigung der Kürzung in der allgemeinen Überhöhung der im MfS\nerzielten Entgelte gesehen hat, konnte die Kammer dahingestellt\nlassen.\n\n24\n\nDenn die Kammer ist von der Verfassungsmäßigkeit auch der\nKürzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auf der Grundlage des\nBeschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010, 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08\nüberzeugt. Zwar erklärt der Beschluss ausdrücklich nur die Regelung\ndes § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für mit dem Grundgesetz vereinbar unter\nHinweis darauf, dass die Kläger in den beiden Vorlageverfahren\njeweils als Minister bzw. stellvertretender Minister nur\nTätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ausgeübt haben. Dem\nBeschluss sind jedoch allgemeine Ausführungen zur Vereinbarkeit der\nKürzungsregelungen mit Art. 14 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 GG\nzu entnehmen. Insbesondere hat das BVerfG es trotz der erheblichen\nKritik im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni\n2006 (S 35 RA 5653/97 W05) für gerechtfertigt erachtet, dass der\nGesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf\nderen allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne\nlangwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und\nQualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe\nerzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt ist (vgl. C\nI 3 b, Rdnr. 73 des Beschlusses).\n\n25\n\nDie Anknüpfung an eine besondere Verantwortung für das Regime\nder DDR hält das BVerfG bezogen auf einen eng beschränkten\nPersonenkreis von Leistungsverantwortlichen für\nverfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Rdnr. 74 a.a.O.). Auch\nstellt es darauf ab, dass die durch die Zugehörigkeit zum\nZusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates\nnachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im\nStaatsapparat erreichte Höhe im System zusammengenommen\nhinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende\nRentenbegrenzung wegen überhöhter Honorierung sind (vgl. Rdnr. 78\na.a.O.). All diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die\nRegelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG.\n\n26\n\nAuch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2\nAAÜG genannten Personengruppen ist durch hinreichende sachliche\nGründe gerechtfertigt. Das mit der Regelung verfolgte Ziel,\nüberhöhte Arbeitsentgelte bestimmter Personengruppen aus\nTätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen\nPersonengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen\nBeitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems\nder DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die\nRentenversicherung zu übernehmen, dient der Umsetzung der in Anlage\nII Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3\nEinigungsvertrag enthaltenen Vorgabe einer Überprüfung, in welchem\nUmfang erzielte Arbeitsentgelte die Gewährung einer Rente\nrechtfertigen (vgl. Rdnr. 85). Die Typisierung hat das BVerfG\nebenfalls für verfassungsgemäß erachtet, weil bei dem erfassten\nPersonenkreis in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt\nsei, dass den Inhabern ein Teil des Entgelts als Prämie für\nSystemtreue gezahlt worden sei (vgl. Rdnr. 90 des Beschlusses).\nAuch diese Erwägungen treffen für den Personenkreis des § 6 Abs. 2\nNr. 7 AAÜG zu. Denn nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die\nStaatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (GBl I, 93 ff) war der\nGeneralstaatsanwalt für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse\nentsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der\nStaatsanwaltschaft verantwortlich.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war die Kammer durch die\nFeststellungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und\nkulturelle Rechte der Vereinten Nationen Deutschland in seinen\nabschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 nicht gehindert, die\nEntscheidung des BVerfG für weiterhin maßgeblich zu erachten. Denn\nder Ausschuss wendet sich an die Regierung der Bundesrepublik mit\nder Aufforderung, bestimmte, aus seiner Sicht bestehende Missstände\nzu beseitigen. Dies ändert nichts an der bisher bestehenden\nGesetzeslage, die die Kammer im Hinblick auf den zitierten\nBeschluss des BVerfG für verfassungsgemäß erachtet.\n\n28\n\nDie Kammer war schließlich nicht an einer Entscheidung aufgrund\nder Tatsache gehindert, dass gegen den Beschluss des BVerfG eine\nBeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\neingereicht worden ist. Insoweit hat die Kammer die bisherige\nRechtsprechung des Gerichtshofes berücksichtigt. Denn die 5.\nSektion des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat\neindeutig in ihrer Entscheidung vom 25. September 2007 -12923/03-\ndarauf verwiesen, dass der Gerichtshof bereits über mehrere im\nZusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden\nund dabei den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren\nAufgaben berücksichtigt habe, denen sich der Gesetzgeber\ngegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den\nÜbergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen\nund marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe\nunter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna ./.\nDeutschland (Entsch.) Nr. 52449/99, CEDH-2001-V). Diesbezüglich\nverfügte der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum\n(Rechtssache von Maltzan, Rdnr. 74, und Adam u.a../. Deutschland\n(Entsch.) Nr. 290/03, 1. September 2005).\n\n29\n\nSoweit der Kläger Ansprüche zur Ergänzung der Versichertenrente\nzu einer Vollversorgung geltend macht, ist eine gesetzliche\nGrundlage hierfür nicht ersichtlich. Insbesondere hat der 1935\ngeborene Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach\n§ 4 Abs. 4 AAÜG. Danach ist eine Vergleichsberechnung dann\nvorzunehmen, wenn eine Rente nach dem SGB VI in der Zeit vom 1.\nJanuar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Die Rente des\nKlägers beginnt erst nach Ablauf der Schutzfrist. Die in Artikel 2\nRÜG enthaltene Stichtagsregelung, in der die Anwendung des Gesetzes\nauf einen Rentenbeginn bis spätestens zum 31. Dezember 1996\nbegrenzt wird, ist unter Berücksichtigung des allgemeinen\nGleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.\nStichtagsregelungen sind notwendig und zulässig, der Zeitpunkt muss\nsich aber an dem zugrunde liegenden Sachverhalt orientieren und die\nInteressenlage der Betroffenen muss angemessen berücksichtigt sein\n(Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 1999 - B 8 KN 10/98 R -,\nSozR 3 - 8575 Art. 2 § 44 RÜG Nr. 1, S. 7 ff.). Die befristete\nFortgeltung des Rechtes der Deutschen Demokratischen Republik zielt\nauf einen Bestandsschutz der bei der Wiedervereinigung rentennahen\nJahrgänge. Die Befristung resultiert aus der Tatsache, dass der\nGesetzgeber eine möglichst schnelle Angleichung des\nRentenversicherungsrechtes angestrebt hat. Daher liegt auch keine\nUngleichbehandlung gegenüber den Versicherten vor, deren Rente bis\nzum 31. Dezember 1996 beginnt.\n\n30\n\nNach alledem hatten beide Klagen keinen Erfolg.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1\nSozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-08-16/s-14-ra-2111-02-w05","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-08-16/s-14-ra-2111-02-w05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514817","retrieved":"2026-07-09 09:28:55.886745+00:00"}}