{"status":"available","doknr":"OLD515365","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2011:0420.S71KA492.09.0A","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-04-20","aktenzeichen":"S 71 KA 492/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n1. Rechtsfolgen, die sich aus einem Überschreiten der Vertretungsmacht ergeben, wirken sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs grundsätzlich allenfalls innerhalb der Gesellschaft aus, sie beeinflussen hingegen nicht die Wirksamkeit einer Maßnahme im Außenverhältnis. Könnte ein einzelner Gesellschafter bzw sein Vertreter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte das eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken. Zudem kann die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) bei der GbR ohnehin grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden. (Rn.20)\n \n\n2. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gleichsam \"verbraucht\": Solange der Widerspruch nichts bestandskräftig geworden ist, endet mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht die Dispositionsbefugnis des Widerspruchsführers. Vielmehr hat der Widerspruch auch nach Zustellung des Widerspruchsbescheides noch wesentliche, nicht erledigte Funktionen. Schon die durch den Widerspruch ausgelöste aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs 1 VwGO bzw § 86a Abs 1 SGG endet nicht mit der Verbescheidung, sondern - vorbehaltlich § 80b VwGO bzw § 86a Abs 2 SGG - erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Desgleichen bleibt die Erfüllung der auf den Widerspruch bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen unabhängig von der Zustellung des Widerspruchsbescheides unverzichtbar. (Rn.24)\n \n\n3. Bei dem vom erweiterten Bundesschiedsamt nach § 115b SGB 5 festgesetzten Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -AOP-Vertrag-) handelt es sich um einen Normenvertrag, der von allen Beteiligten - also auch der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung - zwingend zu beachten ist. (Rn.33)\n \n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nTatbestand\n\n1\n\nStreitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer\nAnpassung des Individualbudgets der Klägerin durch die Beklagte\nbzw. – vorgeschaltet – die Zulässigkeit der Klage.\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt seit dem 1. Januar 2006 als Medizinisches\nVersorgungszentrum (MVZ) im Verwaltungsbezirk K…-T…\nan der vertragsärztlichen Versorgung teil.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 2007 teilte die Beklagte der Klägerin\nmit, dass mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 der durch das erweiterte\nBundesschiedsamt am 17. August 2006 festgesetzte Vertrag nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezüglich des ambulanten\nOperierens und stationsersetzender Eingriffe in Kraft getreten sei,\nso dass die Individualbudgets entsprechend anzupassen seien. Auf\nder Basis der Quartale I/2006 bis IV/2006 werde das\nIndividualbudget der Klägerin um die in den Abschnitten 2 und 3 des\nKataloges zum Vertrag nach § 115b SGB V genannten Leistungen auf\nder Basis der EBM-Nummern bereinigt.\n\n4\n\nFür die Klägerin stellte sich die Bereinigung ihres\nIndividualbudgets wie folgt dar:\n\n5\n\nName des Arztes des MVZ\n\nPrimärkassen Abzug in Punkten\n\nErsatzkassen Abzug in Punkten\n\nM S\n\n26.603\n\n23.245\n\nH G\n\n21.988\n\n11.738\n\nDr. S St\n\n 8.264\n\n 0\n\nTotal\n\n56.855\n\n34.983\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 13. Juli 2007\nbei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die\nBerechnung des Abzugsbetrags sei nicht nachvollziehbar.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte aufgrund der\nSitzung vom 24. März 2009 durch am 23. Juni 2009 ausgefertigten\nWiderspruchsbescheid zurück. Bei der Einführung der extrabudgetären\nVergütung der Leistungen aufgrund des Vertrags nach § 115 b SGB V\nhandele es sich um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die\neine Anpassung des Individualbudgets gemäß § 9 Absatz 14 des ab dem\n1. Juli 2007 gültigen Honorarverteilungsvertrages (HVV) der KV\nBerlin rechtfertige. Zwar sei diese Norm eine Ermessensvorschrift;\naufgrund der sie bindenden Vertragsabschlüsse sei sie – die\nBeklagte – jedoch verpflichtet, die mit den Krankenkassen\nvereinbarten außerbudgetären Leistungen auch außerhalb der\nIndividualbudgets zu vergüten. Folgerichtig sei sie gezwungen, bei\nallen Erbringern dieser Leistungen die Individualbudgets\nanzupassen. Der Ermessensspielraum verenge sich zu einer\nErmessensreduzierung auf Null.\n\n8\n\nFür die rechnerische Bereinigung der Individualbudgets habe sie\ndie Quartale I/2006 bis IV/2006 zugrunde gelegt. In der ersten\nStufe sei das Durchschnittsverhältnis der zu bereinigenden Punkte\nins Verhältnis zu den abgerechneten Punkten gesetzt worden. Daraus\nergebe sich der Abzugsbetrag als Prozentverhältnis. Nach der\nErmittlung des Prozentverhältnisses werde der Abzugsbetrag pro\nQuartal ermittelt, indem das Individualbudget-Punktzahlgrenzvolumen\nmit dem Prozentfaktor multipliziert und anschließend durch vier\ngeteilt werde. Diese zu bereinigende Punktzahl werde pro Quartal\nalso ab III/2007 von dem jeweils gewichteten, ggf. um die\nkonstanten Aufschläge für ehemalige Sozialhilfeempfänger erhöhten\nindividuellen Punktzahlvolumen abgezogen.\n\n9\n\nAm 23. Juli 2009 erhob die Klägerin über ihre\nProzessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Ihr\nGesamtbudget sei um rund 9,1% gekürzt worden. Diese Kürzung bedeute\nfür sie eine erhebliche und nicht kompensierbare Einbuße. Es sei\nbereits nicht nachvollziehbar, weshalb die extrabudgetären Gelder\nseitens der Krankenkassen zwar gewährt, jedoch gleichzeitig die für\ndie betreffenden Leistungen in dem Individualbudget bisher\nvorgesehenen Gelder aus diesem herausgenommen würden. Zudem seien\ndie seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnungen nicht\nnachvollziehbar. Unzutreffend sei weiterhin, wenn die Beklagte von\neiner Ermessensreduzierung auf Null ausgehe. Weiterhin werde\nbestritten, dass es sich bei dem Vertrag nach § 115 SGB V um eine\nRechtsänderung im Sinne des § 9 Absatz 14 HVV handele, die eine\nandere Berechnung des Individualbudgets der Höhe nach ergebe. Nicht\nzuletzt ließen die Bescheide der Beklagten eine nachvollziehbare\nBerechnung des Abzugsbetrages für die einzelnen Ärzte nicht\nerkennen, so dass ein Verstoß gegen § 35 Zehntes Buch\nSozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sei.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 2010, bei der Beklagten eingegangen\nam 17. Juni 2010, teilte der Arzt Dr. St… wie folgt mit:\n„Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir uns zwischenzeitlich\nzur Rücknahme unseres o.g. Widerspruches entschlossen haben.“\nDas Schreiben enthielt den Stempel der Klägerin und die\nUnterschrift „i. V. St…“.\n\n11\n\nDie Klägerin erwiderte daraufhin im Folgenden, dem\nalleinvertretungsberechtigten Herrn S… sei eine Rücknahme\ndes Widerspruches bis dato nicht bekannt gewesen. Herr Dr.\nSt… sei nicht zur Vertretung befugt gewesen, so dass eine\nRücknahme des Widerspruches durch ihn auch keine Wirkung entfalten\nkönne. Ein Rücknahmeschreiben hätte zudem von der Beklagten an die\nProzessbevollmächtigte der Klägerin übersandt werden müssen. Der\nRücknahme des Widerspruchs werde daher widersprochen. Sie sei\nschließlich auch nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides\nmöglich gewesen; nach diesem Zeitpunkt bleibe sie hingegen\nwirkungslos.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2007 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 24. März 2009 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht sie sich zum einen auf ihre Ausführungen\nin den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie wie folgt aus:\nwenn sie aufgrund der Neuregelung, die durch den AOP-Vertrag\n(Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im\nKrankenhaus) eingetreten sei, das Individualbudget der Klägerin\nnicht bereinigt hätte, wäre der durch das Individualbudget gewährte\nwirtschaftliche Spielraum der Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund\nerweitert worden. Überdies sei durch die Rücknahme des Widerspruchs\nder streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden und der\nFortsetzung des Rechtsstreits damit die Grundlage entzogen.\n\n17\n\nDie Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Wegen\nweiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des\nübrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist bereits unzulässig.\n\n19\n\nInfolge der Rücknahme des Widerspruchs durch den Arzt Dr.\nSt… mit Schreiben vom 16. Juni 2010 ist die Klage unzulässig\ngeworden und dem Rechtsstreit somit die Grundlage entzogen.\n\n20\n\nDr. St… konnte die Klägerin nach außen wirksam vertreten.\nEr bildete zum Zeitpunkt der Rücknahme des Widerspruchs mit Herrn\nS… eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705\nff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Rechtsfolgen, die sich aus einem\nÜberschreiten der Vertretungsmacht ergeben mögen, sollen sich bei\nder GbR aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs grundsätzlich\nallenfalls innerhalb der Gesellschaft auswirken, hingegen die\nWirksamkeit einer Maßnahme im Außenverhältnis nicht beeinflussen.\nDritten ist es nicht zuzumuten, von gesellschaftsinternen\nAuseinandersetzungen bezüglich der Vornahme einer bestimmten\nMaßnahme zuvor Kenntnis zu nehmen. Könnte ein einzelner\nGesellschafter bzw. sein Vertreter durch seinen Widerspruch die\nVertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte\ndas eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken. Zudem kann\ndie Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) bei der GbR ohnehin grundsätzlich nur bei Vorliegen eines\nwichtigen Grundes entzogen werden.\n\n21\n\nDer Vortrag der Klägerin, Herr S… sei ihr\nalleinvertretungsberechtigter Gesellschafter, ist für die Frage der\nWirksamkeit der Rücknahme des Widerspruchs unbeachtlich. Nach dem\nGesellschaftsvertrag vom 19. Oktober 2005 waren die\nGründungsmitglieder der Gesellschaft (S…, G… und\nSt…) gleichberechtigte Gesellschafter und zu gleichen Teilen\nam Gesellschaftsvermögen beteiligt. Keinem von ihnen war die\nalleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft\nübertragen, vielmehr bestimmt der Gesellschaftsvertrag (§ 6 Nr. 6.2) die Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter,\nsofern nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung einem\nGesellschafter die Geschäftsführung und die Vertretung übertragen\nwurden (§ 6 Nr. 6.1). Auch der spätere Gesellschaftsvertrag vom 1.\nOktober 2008, der unter den Gesellschaftern S… und Dr.\nSt… nach dem Ausscheiden des Gesellschafters G abgeschlossen\nwurde, enthält in Bezug auf die Geschäftsführung und Vertretung\nkeine neuen Regelungen. Wenn Herr Dr. St… als einer von zwei\ngleichberechtigten Gesellschaftern „i.V.“ die Rücknahme\ndes Widerspruchs erklärt hat, dann muss die Beklagte davon ausgehen\nkönnen, dass er im Innenverhältnis dazu befugt ist. Dies gilt\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass § 6 Ziffer 6.1 des\nGesellschaftsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch\nBeschluss einen Gesellschafter mit der Geschäftsführung\nund Vertretung der Gesellschaft zu beauftragen. Ein Beschluss der\nGesellschafterversammlung, die Herrn S… die alleinige\nGeschäftsführung und Vertretung der Klägerin übertragen hätte,\nkonnte nicht vorgelegt werden. Auch die Klägerin hat mit\nSchriftsatz vom 20. Oktober 2010 eingeräumt, dass kein\nschriftlicher Beschluss der Gesellschafter existiert, nach dem\nallein Herr S… nach außen hin als ärztlicher Leiter und\nGeschäftsführer auftrete. Dass Herr S… ärztlicher Leiter der\nKlägerin ist, bedeutet nicht, dass Herr Dr. St… als\nGesellschafter der Klägerin daran gehindert wäre, nach außen\nwirksame Erklärungen für diese abzugeben.\n\n22\n\nAnders, als die Klägerin meint, war die Beklagte auch nicht\nverpflichtet, die Rücknahmeerklärung vom 16. Juni 2010 den\nProzessbevollmächtigten der Klägerin quasi zur Rechtsprüfung oder\nGenehmigung vorzulegen. Im Widerspruchsverfahren war die Klägerin\nnoch nicht durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten,\nsondern hat sich selbst vertreten. Die Beklagte war daher nicht\ngemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB X gehalten, sich an den für das\nWiderspruchsverfahren Bevollmächtigten zu wenden.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war eine Rücknahme des\nWiderspruchs auch nicht nur bis zum Erlass des\nWiderspruchsbescheides möglich. Auch die Rücknahme eines bereits\nbeschiedenen Widerspruchs entfaltet Wirkung, jedenfalls solange der\nWiderspruchsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Aus dem\nvon der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwG) vom 31. August 1973 (Az. IV C 33/72) ergibt sich nichts\nGegenteiliges. Das Urteil trifft lediglich eine Aussage\ndahingehend, dass eine frühere Widerspruchseinlegung zurückgenommen\nwerden kann, solange nicht über den Widerspruch als solchen\nentschieden worden ist, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist\nmehrmals Widerspruch eingelegt wurde. Diese Entscheidung betraf\nsomit einen anders gelagerten Fall.\n\n24\n\nNach Auffassung der Kammer ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs\nnach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gleichsam\n„verbraucht“. Mit der Entscheidung der\nWiderspruchsbehörde endet nicht die Dispositionsbefugnis des\nWiderspruchsführers, jedenfalls solange, wie der Widerspruch nicht\nbestandskräftig geworden ist. Vielmehr hat der Widerspruch auch\nnach Zustellung des Widerspruchsbescheides noch wesentliche, nicht\nerledigte Funktionen. Schon die durch den Widerspruch ausgelöste\naufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Absatz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 86 a Absatz 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) endet nicht mit der Verbescheidung,\nsondern – vorbehaltlich § 80 b VwGO bzw. § 86 a Absatz 2 SGG\n– erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen\nVerwaltungsaktes. Desgleichen bleibt die Erfüllung der auf den\nWiderspruch bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen unabhängig von der\nZustellung des Widerspruchsbescheides unverzichtbar. So kann etwa\ndie Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen –\ninsbesondere fristgerechten – Widerspruchseinlegung im Sinne\ndes § 84 SGG unabhängig von der Bejahung durch die\nWiderspruchsbehörde auch im weiteren Verlauf des\nsozialgerichtlichen Verfahrens angegriffen werden. Das\nSozialgericht beurteilt die Ordnungsgemäßheit der\nWiderspruchseinlegung ohne Bindung an die Entscheidung der\nWiderspruchsbehörde und vermag deshalb zum Beispiel im Gegensatz zu\nderen anderer Beurteilung eine Klage wegen Versäumung der\nWiderspruchsfrist als unzulässig abzuweisen bzw. umgekehrt einen\nvon der Widerspruchsbehörde für unzulässig gehaltenen Widerspruch\nals zulässig anzusehen. Daraus wird deutlich, dass der Rechtsbehelf\ndes Widerspruchs unabhängig vom Widerspruchsbescheid auch für das\nnachfolgende Klageverfahren weiterhin Bedeutung hat.\n\n25\n\nEin „Verbrauch“ des Widerspruchs kann auch nicht aus\ndem Gedanken einer Erledigung des Rechtsbehelfs hergeleitet werden.\nVon einer Erledigung eines gegen einen Verwaltungsakt gerichteten\nRechtsschutzbegehrens wird insbesondere ausgegangen, wenn die mit\ndem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer\nnachträglich weggefallen ist. Bei einer Zurückweisung des\nWiderspruchs ist indes die Beschwer durch den Widerspruchsbescheid\nnicht weggefallen, sondern sie wird vielmehr verfestigt.\n\n26\n\nAuch aus der Tatsache, dass die Widerspruchsbehörde den\nWiderspruchsbescheid nach seiner Zustellung grundsätzlich sachlich\nnicht mehr ändern darf, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass\nab diesem Zeitpunkt auch eine Rücknahme des Widerspruchs\nausgeschlossen wäre. Selbst für das wesentlich formstrengeren\nVorschriften unterliegende Urteil gilt, dass die Klage auch noch in\ndem Zeitraum zwischen Verkündung des Urteils und Eintritt der\nRechtskraft nach § 102 Satz 1 SGG zurückgenommen werden kann. Nach\n§ 153 Absatz 1 Satz 1 SGG kann auch die Berufung grundsätzlich bis\nzur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Absatz 4 oder § 158\nSatz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden, so dass\neventuell ergangene Urteile wirkungslos werden. Der vollständige\nAusschluss der Rücknehmbarkeit nach Zustellung des\nWiderspruchsbescheides hätte daher einen Wertungswiderspruch zur\nFolge.\n\n27\n\nEine Rücknehmbarkeit des Widerspruchs nach Zustellung des\nWiderspruchsbescheides scheitert auch nicht am Vorbehalt des\nGesetzes. Das Eintreten der Wirkungslosigkeit eines nicht\nbestandskräftigen Widerspruchsbescheides, das von dem den\nWiderspruch zurücknehmenden Widerspruchsführer gewollt ist, vermag\nkeinen Eingriff in dessen Freiheit und Eigentum darzustellen. Es\nbedarf daher auch keiner gesetzlichen Ermächtigung hierfür (vgl.\nzur Frage der Rücknehmbarkeit des Widerspruchs nach Zustellung des\nWiderspruchsbescheides: Allesch, Ist der Widerspruch nach\nZustellung des Widerspruchsbescheides noch zurücknehmbar?, in NVwZ\n2000, Seite 1227 ff.).\n\n28\n\nSomit wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom\n29. Juni 2007 mit am 17. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenen\nSchreiben des Herrn Dr. St… wirksam zurückgenommen. Der\nAusgangsbescheid ist damit im Sinne des § 77 SGG bestandskräftig\ngeworden, so dass gemäß § 78 SGG das Vorverfahren als\nKlagevoraussetzung fehlte und die Klage unzulässig geworden\nist.\n\n29\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klage – ihre\nZulässigkeit unterstellt – auch unbegründet wäre: Die\nBeklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2007 in\nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2009 zu Recht\neine Anpassung des Individualbudgets der Klägerin vorgenommen.\n\n30\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 2006 trat der durch das erweiterte\nBundesschiedsamt am 17. August 2006 festgesetzte Vertrag nach § 115\nb Absatz 1 SGB V (Ambulantes Operieren und stationsersetzende\nEingriffe im Krankenhaus – AOP-Vertrag) in Kraft. Auf der\nGrundlage dieses Vertrags werden die Leistungen des ambulanten\nOperierens von den Krankenkassen extrabudgetär vergütet. Der\nvorgenannte Vertrag betrifft insbesondere die Leistungen der\nAbschnitte 2 und 3 des Katalogs zum AOP-Vertrag sowie Leistungen\nder Abschnitte 31.1. und 31.4 des EBM.\n\n31\n\nDie Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Anpassung des\nklägerischen Individualbudgets ist § 9 Absatz 14 des\nHonorarverteilungsvertrages (HVV) der Beklagten in der ab dem 1.\nJuli 2007 gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift ist der Vorstand\nder Beklagten berechtigt, Individualbudgets von Amts wegen zu\nändern, wenn sich aufgrund einer Rechtsänderung eine andere\nBerechnung des Individualbudgets ergibt.\n\n32\n\nDer am 17. August 2006 durch das erweiterte Bundesschiedsamt\nfestgesetzte Vertrag nach § 115 b Absatz 1 SGB V ist eine Änderung\nim vorgenannten Sinne, die eine Bereinigung des klägerischen\nIndividualbudgets zwingend erforderlich machte. In wirtschaftlicher\nHinsicht hätte die Klägerin ohne eine Bereinigung des\nIndividualbudgets die Möglichkeit gehabt, die von ihr vorgenommenen\nLeistungen zweimal abzurechnen und dementsprechend auch vergütet zu\nbekommen. Die Klägerin hätte entgegen der Regelung des § 85 Absatz 4 Satz 6 SGB V eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen\nTätigkeit bezahlt bekommen. Die Folge wäre eine Abwertung des\nIndividualpunktwertes gewesen.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte bei der\nFrage einer Anpassung des Individualbudgets zutreffend von einer\nErmessensreduzierung auf Null ausgegangen. Das Ermessen ist auf\nNull reduziert, wenn rechtlich nur eine einzige\nErmessensentscheidung zulässig ist. Dies ist hier der Fall. Bei dem\nvom erweiterten Bundesschiedsamt festgesetzten AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V handelt es sich um einen Normenvertrag, der von allen\nBeteiligten – also auch der Beklagten – zwingend zu\nbeachten ist. Der AOP-Vertrag sieht zwingend vor, dass Leistungen\nnach § 115 b SGB V zu einem feststehenden Punktwert ohne jegliche\nBudgeteinschränkung honoriert werden müssen. Das Morbiditätsrisiko\nwird in diesem Bereich auf die Krankenkassen übertragen. Da die\nbudgetierte Gesamtvergütung von dem AOP-Vertrag nicht betroffen\nsein soll, hat eine Bereinigung der Gesamtvergütung auf der Basis\nder im Jahre 2005 in diesem Leistungsbereich abgerechneten\nLeistungen zu erfolgen. Die Gesamtvertragsparteien bestimmen auf\nder Grundlage des Jahres 2005 die Bereinigung der Gesamtvergütung\n(vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 AOP-Vertrag).\n\n34\n\nSoweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem Vertrag\nnach § 115 b SGB V um eine Rechtsänderung handelt, die eine andere\nBerechnung des Individualbudgets rechtfertigt, so ist auf Folgendes\nhinzuweisen: Der AOP-Vertrag wurde durch das erweiterte\nBundesschiedsamt nach § 115 b Absatz 3 SGB V festgesetzt. Die\nFestsetzung besitzt aufgrund des mit ihr verbundenen Eingriffs in\ndie Vertragskompetenz Regelungsqualität und stellt gegenüber der\nKlägerin einen Normenvertrag dar. Ein solcher Normenvertrag\nverpflichtet nicht nur die unmittelbar an diesem Vertrag\nbeteiligten Parteien, sondern bindet auch diejenigen Personen, die\nnicht am Vertragsschluss mitgewirkt haben. Im Verhältnis zu diesen\nPersonen, zu denen die Vertragsärzte zu zählen sind, wirken diese\nVerträge wie Rechtsnormen und binden sie unabhängig von deren\nZustimmung.\n\n35\n\nDer Auffassung der Klägerin, es läge ein Verstoß gegen § 35 SGB\nX vor, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 35 Absatz 1 SGB X ist ein\nschriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und\nrechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer\nEntscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von\nErmessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen\nlassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens\nausgegangen ist (Satz 3 der Vorschrift).\n\n36\n\n35 Absatz 1 SGB X verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte\nin allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen\nnur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer\nEntscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang\nder notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen\nRechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die\nBegründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht\nkommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Es\nreicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in\nsolcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er\nseine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich\ndeshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen\nbeschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der\nHand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals\nausführlich zu erörtern. Die Anforderungen an die Darlegungen und\nBerechnungen dürfen insbesondere auch im Vertragsarztrecht nicht\nüberspannt werden. Denn bei ihnen kommt dem Umstand Bedeutung zu,\ndass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit\nden Voraussetzungen des betreffenden Verfahrensgegenstandes\ngrundsätzlich vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über\ndie Grundlagen der Regelungsgegenstände Bescheid zu wissen. (vgl.\nBSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, zitiert nach Juris, Rdnr. 32 f.,\nmit weiteren Nachweisen).\n\n37\n\nDiesen Voraussetzungen genügen die angefochtenen Bescheide der\nBeklagten. Die Begründungen enthalten alle wesentlichen Faktoren:\nAusführungen dahingehend, aus welchen Gründen das Individualbudget\nangepasst werden musste, die von der Anpassung betroffenen\nLeistungen, die zugrunde gelegten Basisquartale, der für die\nAnpassung maßgebliche Berechnungsvorgang sowie die errechneten\nAbzüge.\n\n38\n\nSchließlich steht der Rechtmäßigkeit einer Anpassung des\nIndividualbudgets der Klägerin auch nicht entgegen, dass bereits\ndas Regelungskonzept der Individualbudgets in den\nstreitgegenständlichen Quartalen III/2007 bis IV/2008 rechtswidrig\ngewesen wäre. Die Kammer hält das Urteil des Bundessozialgerichts\n(BSG) vom 17. März 2010 in dem Verfahren B 6 KA 43/08 R, das zu den\nHonorarverteilungsregelungen des Bezirks der Kassenärztlichen\nVereinigung Nord-Württemberg ergangen ist, im Ergebnis nicht auf\ndie in den beiden genannten Quartalen geltenden\nHonorarverteilungsregelungen im Bezirk der Beklagten übertragbar.\nDie für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden\nHonorarverteilungsregelungen der Beklagten verstoßen nicht gegen\nhöherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das\nUrteil der Kammer vom 17. November 2010, Az. S 71 KA 12/09\nverwiesen (in Juris veröffentlicht). Die Kammer hat dort\nausgeführt, dass die Honorarverteilungsregelungen, die die Beklagte\nund die Krankenkassen vereinbart hatten, zwar nicht den Vorgaben\ndes § 85 Absatz 4 Satz 7 SGB V entsprachen, wonach in der\nHonorarverteilung insbesondere arztgruppenspezifische Grenzwerte\nfestzulegen sind, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten\nLeistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind\n(Regelleistungsvolumina). Die Honorarverteilungsregelungen\nerfüllten jedoch die Voraussetzungen der Übergangsregelung in Teil\nIII Nr. 2.2. des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.\nOktober 2004, da bisherige Steuerungsinstrumente fortgeführt\nwurden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Absatz 4 SGB V\nvergleichbar sind.\n\n39\n\nAuch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertritt im\nErgebnis die Auffassung, dass das Regelungskonzept der\nIndividualbudgets – jedenfalls insoweit, wie es in den bis\nzum Quartal IV/2006 geltenden Honorarverteilungsregelungen im\nBezirk der Beklagten seinen Niederschlag gefunden hat –\nrechtmäßig ist. Das LSG geht davon aus, dass diese Regelungen\nzumindest wegen der unter III. 2. 2. des oben genannten Beschlusses\ndes Bewertungsausschusses vorgesehenen Übergangsbestimmung nicht zu\nbeanstanden sind und die Beklagte mit den Individualbudgets ein\nSteuerungselement verwendet hat, das in seinen Auswirkungen mit der\ngesetzlichen Regelung in § 85 Absatz 4 SGB V vergleichbar ist (LSG\nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2010, Az. L 7 KA\n162/07).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-04-20/s-71-ka-492-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115b","ref_norm":"115b","n":9},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 715","ref_norm":"715","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/515365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-04-20/s-71-ka-492-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/515365","retrieved":"2026-07-09 09:30:05.369054+00:00"}}