{"status":"available","doknr":"OLD515397","ecli":"ECLI:DE:SGBE:2011:0418.S201AS45186.09.0A","court":"Sozialgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"S 201 AS 45186/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) unter\nAbänderung des Bescheides vom 09.10.2009 in Gestalt des\nÄnderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom\n04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit\nvom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte erstattet der Klägerin zu 2) ihre notwendigen\naußergerichtlichen Kosten. Eine weitere Kostenerstattung findet\nnicht statt.\n\nDie Sprungrevision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Klägerin zu 2) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009.\n\n \n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige der Republik Polen und seit dem 24.08.1974 verheiratet. Der am ….1950 geborene Kläger zu 1) lebt seit dem 01.02.2005 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt am 15.02.2005 eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und am 09.02.2009 eine Arbeitsberechtigung-EU. Der Kläger zu 1) war zunächst selbständig tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er kein Einkommen und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.\n\n \n3\n\nDie am …1952 geborene Klägerin zu 2) reiste am 06.04.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seitdem bewohnen die Kläger eine 1,5 Zimmerwohnung in der K…str. .. in … B. Ursprünglich war der Klägerin zu 2) eine polnische Altersrente bewilligt und zuletzt im März 2009 ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 14.04.2009 hob die Sozialversicherungsanstalt (ZUS), Abteilung Szczecin, Felczaka Str. 29 in 74-300 Myślibórz die Rente auf. Auf Antrag erhielt die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 28.04.2009 eine Arbeitsberechtigung-EU.\n\n \n4\n\nMit Fax vom 08.04.2009 stellten die Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 09.10.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 06.07.2009 bis zum 31.10.2009.\n\n \n5\n\nGegen diesen Bewilligungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie unter anderem an, dass der Leistungsausschluss für die Klägerin zu 2) in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht greife. Da der Kläger zu 1) Leistungen beziehe, müsse die Klägerin zu 2) auch einen Anspruch auf Leistungen haben. Sie sei schließlich Familienangehörige des Klägers zu 1).\n\n \n6\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2) auch mit dem mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehenen Änderungsbescheid vom 04.12.2009 keine Leistungen für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 (Az. W …/09) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger bezüglich des Leistungsausschlusses für die Klägerin zu 2) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Leistungsausschluss auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II basiere. Dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Zweck sei zu entnehmen, dass der Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthalts für Unionsbürger und deren Familienangehörige gelte, die von ihrem unmittelbar geltenden voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Unionsrichtlinie Gebrauch machen würde.\n\n \n7\n\nMit der am 21.12.2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach Klageerhebung hat der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid erlassen. Der Beklagte hat der Klägerin zu 2) auch mit dem Bescheid vom 21.04.2010 endgültig keine Leistungen für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009, sondern erst Leistungen ab dem 06.07.2009 bewilligt. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2011 seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2) begehrt die Bewilligung von Leistungen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Sie meint, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sei nicht anwendbar.\n\n \n8\n\nDie Klägerin zu 2) beantragt,\n\n \n \n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009 zu bewilligen.\n\n \n \n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n \n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n12\n\nDer Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n \n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage\ngemäß \n§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und\nbegründet. Der Bescheid vom 09.10.2009 in Gestalt des\nÄnderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom\n04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 ist teilweise\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten. Die\nKlägerin zu 2) hat für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009\neinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhaltes nach dem SGB II.\n\n15\n\nÜber die Klage durfte die Kammer durch Grundurteil entscheiden,\nda die Voraussetzungen dafür vorlagen. Gemäß \n§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG kann auch zur Leistung dem Grunde nach\nverurteilt werden, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die\nein Rechtsanspruch besteht (\n§ 54 Abs. 4 SGG). Dabei muss feststehen, dass ein Anspruch auf\neine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl.\nhierzu auch \nBSG, Urteil vom 16.10.2007, Az. B 8/9b SO 2/06 R, Rn. 22;\nUrteil vom 21.12.2009, Az. \nB 14 AS 61/08 R, Rn. 5, 9; Urteil vom 30.09.2010, Az. \nB 10 EG 11/09 R, Rn. 19, 36; alle Urteile zitiert nach juris).\nDies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Der Klageantrag\nrichtet sich zudem ausdrücklich auf Erlass eines Grundurteils.\n\n16\n\nDer Änderungsbescheid vom 21.04.2010 ist gemäß § 96 SGG\nGegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG\nwird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des\nKlageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides\nergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder\nersetzt. Der Änderungsbescheid vom 21.04.2010 ändert den Bescheid\nvom 04.12.2009 insoweit, als dieser keinen Vorläufigkeitsvorbehalt\nmehr enthält.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Bewilligung von\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom\n08.04.2009 bis zum 05.07.2009. Sie ist Leistungsberechtigte im\nSinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ist\nleistungsberechtigt, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die\nAltersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig\nund hilfebedürftig ist sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der\nBundesrepublik Deutschland hat. Die Voraussetzungen liegen vor. Die\nKlägerin zu 2) hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die\nAltersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, da sie 57 bzw.\n58 Jahre alt war. Die Klägerin zu 2) war zudem erwerbsfähig im\nSinne von § 8 Abs. 1, 2 i.V.m § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Gemäß\n§ 8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbsfähig sein, wenn\nihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt\nwerden könnte. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin zu 2)\nverfügte ab dem 28.04.2009 über eine Arbeitsberechtigung-EU, die\nihr die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten jeder Art erlaubt (§ 8\nAbs. 2 Alt. 1 SGB II). In der Zeit vom 08.04.2009 bis zum\n27.04.2009 hätte ihr eine berufliche Tätigkeit auf Antrag erlaubt\nwerden können (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II). Die Klägerin zu 2) war\nauch hilfebedürftig. Insbesondere erzielte der gemäß § 1360\nBürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtige Ehemann, der\nKläger zu 1), im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen.\nVermögen hatte die Klägerin zu 2) nicht. Seit dem 06.04.2009 hat\nsie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nund wohnt in der K…str. .. in … B.\n\n18\n\nDie Klägerin zu 2) ist nicht von Leistungen ausgeschlossen. Ein\nLeistungsausschluss ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4a Satz 1 Var. 2\nSGB II. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer eine\nRente wegen Alters bezieht. Es kann offen bleiben, ob darunter\nausländische Altersrenten fallen. Jedenfalls ist die polnische\nAltersrente der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 14.04.2009\naufgehoben worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog die\nKlägerin zu 2) daher keine Rente mehr.\n\n19\n\nDie Klägerin zu 2) ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB\nII von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 SGB sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik\nDeutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund von § 2\nAbs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind,\nund ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres\nAufenthaltes von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die\nNorm lässt unterschiedliche Auslegungen zu. Je nach dem welcher\nAuslegung gefolgt wird, ist der Ausschlusstatbestand gegeben oder\nnicht. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für\neinen Leistungsausschluss nicht vor. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II\nist unter Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden dahingehend\nauszulegen, dass der Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten\ndes Aufenthalts bei einem hier vorliegenden Familiennachzug nicht\nanwendbar ist.\n\n20\n\nDer Wortlaut der Norm lässt im Wesentlichen drei Auslegungen zu.\nErstens könnte die Klägerin zu 2) „Ausländerin“ im\nSinne der Norm sein. Da sie weder Arbeitnehmerin noch Selbständige\nwar und auch § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU nicht eingreift,\nwäre sie nach dieser ersten Auslegungsmöglichkeit für die ersten\ndrei Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland von Leistungen\nausgeschlossen.\n\n21\n\nDie Klägerin zu 2) könnte zudem „Familienangehörige“\nim Sinne der Vorschrift sein. Hierfür spricht, dass sie als Ehefrau\ndes seit 2005 in Deutschland lebenden Klägers zu 1) eingereist ist.\nSie hat aufgrund ihres Status als Familienangehörige die\nunbefristet geltende Arbeitsberechtigung-EU (§ 284 Abs. 5 Drittes\nBuch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 12a\nArbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)) erhalten. Gemäß § 12a Abs. 2\nSatz 3 ArGV ist der Ehepartner ein Familienangehöriger im Sinne der\nVorschrift. Gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 und 2 ArGV haben die\nFamilienangehörigen eines Staatsangehörigen nach § 12a Abs. 1 ArGV\neinen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU. Die\nKlägerin zu 2) hat die Arbeitsberechtigung-EU nur erhalten, weil\nihr Ehemann, der Kläger zu 1), die Voraussetzungen von § 12a Abs. 1\nArGV erfüllt hatte. Ist die Klägerin\n„Familienangehörige“ im Sinne der Norm, sind zwei\nweitere Auslegungen möglich. Der Wortlaut kann dahingehend\nausgelegt werden, dass Familienangehörige für die ersten drei\nMonate des Aufenthaltes des „Ausländers“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind.\nDieses Verständnis des Wortlautes würde dazu führen, dass die\nKlägerin zu 2) nur während der ersten drei Monate des Aufenthaltes\ndes Klägers zu 1) in Deutschland von Leistungen ausgeschlossen\nwerden dürfte. Folgt man dieser zweiten Auslegungsmöglichkeit,\ngreift der Leistungsausschluss nicht ein. Der Kläger zu 1) reiste\nam 01.02.2005 ein. Der Leistungsausschluss der Klägerin zu 2) würde\nsich auf die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2005 beziehen.\n\n22\n\nDrittens kann der Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass\nFamilienangehörige während der ersten drei Monate ihres\nAufenthaltes in Deutschland von Leistungen ausgeschlossen sind.\nWollte man den Wortlaut so verstehen, wäre die Klägerin nach\nihrer Einreise am 06.04.2009 für die ersten drei Monate\nihres Aufenthaltes, also bis zum 05.07.2009 von Leistungen\nausgeschlossen. Letztere Auslegung vertritt der Beklagte.\n\n23\n\nDer Wortlaut der Norm ist nach Auffassung der Kammer nicht\neindeutig. Zurückzugreifen ist daher auf die anderen juristischen\nAuslegungsmethoden.\n\n24\n\nDie systematische, historische und teleologische Auslegung\nhelfen nicht weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt\nsich insbesondere aus der Historie der Vorschrift nicht, welche der\nmöglichen Wortlautauslegungen zu bevorzugen ist. Der Gesetzgeber\nwollte von der Option in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG\ndes Rates vom 29.04.2009 Gebrauch machen (Bundestags-Drucksache\n16/5065, S. 234). Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des\nRates ist der einen Ausländer aufnehmende Staat nicht verpflichtet,\nanderen Personen als Arbeitnehmern und Selbständigen und ihren\nFamilienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes\neinen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Der Gesetzgeber vertrat\ndie Auffassung, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vor allem Unionsbürger treffe, die von ihrem Recht\nauf Freizügigkeit Gebrauch machen. Der Leistungsausschluss gelte\nauch für Familienangehörige dieser Personen. Nach Auffassung der\nKammer beabsichtigte der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nSGB II einen Ausschluss des nach Deutschland ziehenden Ausländers\nund seiner Familie für die ersten drei Monate des Aufenthaltes. Der\nGesetzgeber legte dem Gesetz den Normalfall und damit den Fall\nzugrunde, dass der Ausländer nicht alleine, sondern mit seiner\ngesamten Familie einreist. Den Gesetzgebungsmaterialien kann nicht\nentnommen werden, dass der Leistungsausschluss den hier\nvorliegenden Familiennachzug erfassen sollte.\n\n25\n\nDie verfassungskonforme Auslegung spricht für die zweite der\noben aufgezeigten drei möglichen Wortlautauslegungen. Allein diese\nAuslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Handelt es sich um\neinen Fall des Familiennachzuges zu einem bereits seit mehr als\ndrei Monaten in Deutschland lebenden Familienteils, kann § 7 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 SGB II nur dahingehend verstanden werden, dass der\nnachziehende Familienangehörige nicht in den ersten drei Monaten\nseines Aufenthaltes von Leistungen ausgeschlossen wird,\nsondern nur in den ersten drei Monaten des bereits in Deutschland\nlebenden Familienteils. Eine andere Auslegung würde gegen Art. 6\nAbs. 1 GG verstoßen.\n\n26\n\nDie Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verfassungskonform\nausgelegt werden muss, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.\nZwei Gerichte haben das Problem im Rahmen einer summarischen\nPrüfung aufgegriffen. Der 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen\nbefürwortete in dem Beschluss vom 07.12.2009 (Az. L 19 B 363/09 AS)\neine verfassungskonforme Auslegung für den Familiennachzug zu einem\nDeutschen. Es würde „vieles für eine einschränkende Auslegung\ndes § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines\nausländischen Familienangehörigen zu dem deutschen\nEhepartner“ sprechen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 6,\nzitiert nach juris). Die 31. Kammer des Sozialgericht Duisburg\nverneinte nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Beschluss vom 19.11.2009, Az. S 31 AS 414/09 ER, Rn. 27). Ein\nFamiliennachzug werde durch den Leistungsausschluss in lediglich\ndrei Monaten nicht unmöglich gemacht. In Betracht käme allein ein\nVerstoß gegen die staatliche Fürsorgepflicht. Hier verfüge die\nLegislative jedoch über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit (SG\nDuisburg, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).\n\n27\n\nDie Kommentarliteratur spricht sich – sofern das Problem\nüberhaupt angesprochen wird – für eine einschränkende\nAuslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Fall des\nFamiliennachzugs aus. Vom Leistungsausschluss nicht erfasst seien\nFamilienangehörige, die zu einem im Bundesgebiet schon länger\naufenthaltsberechtigten Ausländer einreisen (Brühl/Schoch, in:\nLPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 7 Rn. 31; vgl. zum Familiennachzug\nzu einem Deutschen: Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB\nII Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 16).\n\n28\n\nEntgegen der bereits zitierten Auffassung des Sozialgerichts\nDuisburg (a.a.O.) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II\nverfassungskonform im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG dahingehend\nauszulegen, dass im vorliegenden Fall der Leistungsausschluss nicht\nanwendbar ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter\ndem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Der Schutz\nerstreckt sich auf ausländische Ehen und die Zusammenführung dieser\nEhen (Badura in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG Kommentar, Art. 6 Rn. 63;\nZulegg, Rechtsgutachten zum Nachzug von Ehegatten türkischer\nArbeitnehmer, in: Barwig/Lörcher/Schumacher (Hrsg.),\nFamiliennachzug von Ausländern auf dem Hintergrund\nvölkerrechtlicher Verträge, S. 121, 128). Zwar begründet Art. 6\nAbs. 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen\nEhegatten auf Nachzug zu ihren legal in Deutschland lebenden\nPartnern (Badura, a.a.O., Art. 6 Rn. 66). Jedoch ist zu beachten,\ndass der Gesetzgeber sich für die Rechtmäßigkeit des\nFamiliennachzuges in Fällen wie dem hier vorliegenden entschieden\nhat. Diese Grundentscheidung kann über den Leistungsausschluss nach\ndem SGB II nicht wieder rückgängig gemacht werden.\n\n29\n\nArt. 6 Abs. 1 GG beinhaltet nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichtes „positiv die Aufgabe für den\nStaat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch\nandere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen\nzu fördern, und negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu\nschädigen oder sonst zu beeinträchtigen“ (BVerfGE 6, 55 (76);\n24, 104 (109); 28, 104 (113); 28, 234 (347); 32, 260 (267); 55, 114\n(126); vgl. Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach\nSGB II und SGB XII, Berlin 2008, S. 166 m.w.N.). Ehegatten darf es\nnicht unmöglich gemacht werden, dort ihren gemeinsamen Wohnsitz zu\nbegründen, wo sie nach eigener Einschätzung ihren Unterhalt\nverdienen und das Wohlergehen der Familie sichern können (Zulegg,\na.a.O., S. 121, 130). Dieser sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden\nSchutzverpflichtung liefe es zuwider, wenn der nachziehende\nEhegatte für die ersten drei Monate des Aufenthaltes von Leistungen\nnach dem SGB II ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung des\nSozialgerichts Duisburg (a.a.O.) wiegt dieser Ausschluss nach\nAuffassung der Kammer so schwer, dass eine Zusammenführung der\nFamilie erheblich erschwert wird. Die Verweigerung des\nExistenzminimums für drei Monate ist derart gravierend, dass ein\nFamiliennachzug faktisch unmöglich gemacht wird. Der\nFamilienangehörige kann nicht darauf verwiesen werden, erst\nnachzuziehen, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienteil\nwegen der Aufnahme einer Tätigkeit wieder aus dem Leistungsbezug\nausgeschieden ist. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Rückhalt\nder Familie es dem bereits in Deutschland lebenden Ausländer\nerleichtern kann, den Weg in eine selbständige oder\nnichtselbständige Beschäftigung zu finden (vgl. zum Recht auf\nFamilieneinheit: Tomuschat, EuGRZ 1979, 191, 198).\n\n30\n\nDie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ergebende faktische\nNachzugsbeschränkung unterfällt auch nicht einer umfangreichen\nGestaltungsfreiheit der Legislative. Die Legislative ist in der\nGestaltung frei, auf welche Weise der Schutz der Ehe verwirklicht\nwird. Vorliegend geht es aber um das gegen den Staat gerichtete\nVerbot, die Ehe zu beeinträchtigen. Eine „erhebliche\nGestaltungsfreiheit“ (SG Duisburg, a.a.O., Rn. 27, zitiert\nnach juris) hat die Legislative in diesem Bereich gerade nicht\n(vgl. Zulegg, a.a.O., S. 121, 138).\n\n31\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich nicht, wenn die\nstreitentscheidende Norm im Lichte der völkerrechtlichen Verträge\nausgelegt wird (vgl. z. B. Art. 8 Europäische\nMenschenrechtskonvention).\n\n32\n\nDie genannten Argumente sprechen für die zweite der genannten\ndrei Auslegungsmöglichkeiten des Wortlautes von § 7 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 SGB II. Der Leistungsausschluss greift daher nicht. Die Klage\nder Klägerin zu 2) hatte im Ergebnis vollumfänglich Erfolg.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der\nEntscheidung in der Sache.\n\n34\n\nDie Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. \n§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \n§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-04-18/s-201-as-45186-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/515397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2011-04-18/s-201-as-45186-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/515397","retrieved":"2026-07-09 09:30:09.761510+00:00"}}