{"status":"available","doknr":"OLD427606","ecli":"ECLI:DE:SGALTEN:2011:0214.S30KR4015.09.0A","court":"Sozialgericht Altenburg","senate":null,"decided":"2011-02-14","aktenzeichen":"S 30 KR 4015/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nHat ein gesetzlich krankenversicherter Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung unter Leistung einer Zuzahlung ein Medikament in einer Apotheke erhalten und hat die Krankenkasse nachträglich gegenüber der Apotheke die Ausgaben für das Medikament zurückgefordert, da es nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach, so kann der Patient dennoch nicht gegenüber der Krankenkasse die Rückzahlung seines Zuzahlungsbetrages geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er das Medikament tatsächlich verwendet hat, da insoweit der Leistungszweck erreicht wurde und das Rückzahlungsverhältnis zwischen Kasse und Apotheke nicht das Verhältnis zwischen Patient und Krankenkasse berührt.(Rn.10)\n \n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.\nEr legte am 2. Dezember 2008 in der Aesculap-Apotheke in G. eine\nkassenärztliche Verordnung für das Medikament \"Etilefrin\"\nTropfen vor. Die Apotheke händigte ihm daraufhin das Medikament aus\nund vereinnahmte vom Kläger die Zuzahlung von € 5,00. Nachdem\ndie Beklagte die vertragsärztliche Verordnung zunächst\nordnungsgemäß gegenüber der Apotheke innerhalb der Zehntagesfrist\nabrechnete, kam es später zu einer Retaxierung mit der Folge, dass\ndie Beklagte € 8,90 verrechnete. Mit am 13. Oktober 2009 bei\nder Beklagten eingegangenen Schreiben verlangte der\nProzessbevollmächtigte des Klägers von ihr die Rückzahlung der\nZuzahlung.\n\n2\n\nAm 5. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung\nführt er aus, dass er erst jetzt erfahren habe, dass die Beklagte\nvon der Apotheke die aufgrund des Rezeptes geleistete Zahlung\neinschließlich seiner Zuzahlung i.H.v. € 5,00 zurückgefordert\nhabe, weil es sich um ein nichtverschreibungspflichtiges\nArzneimittel gehandelt habe. Diese seien nach § 34 Abs. 1\nSozialgesetzbuch 5. Teil (SGB V) von der Arzneimittelversorgung\nausgeschlossen. Sein Rückzahlungsanspruch beruhe auf einem\nöffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch. Ein Versicherter\nerfülle mit einer Zuzahlung eine aus dem Sozialrechtsverhältnis\nresultierende, leistungsabhängige Zahlungspflicht gegenüber der\neine Sachleistung gewährenden Krankenkasse. Die Beklagte habe hier\naber keine Sachleistung gewährt. Wäre das verordnete Mittel noch\nnicht verbraucht, müsste er es dem Apotheker zurückgeben, da kein\nRechtsgrund zum Behalten bestehe. Der Ausnahmefall, dass sich der\nVersicherte mit dem Apotheker darauf geeinigt habe, das verordnete\nMittel selbst zu bezahlen, falls die Krankenkasse nicht zahle,\nliege nicht vor.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5,00 nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. Oktober\n2009 zu zahlen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Auffassung des Klägers, dass eine Sachleistung nicht\nerbracht worden sei, könne nicht zugestimmt werden. Eine\nSachleistung liege immer vor, wenn Sachen oder Sachgesamtheiten,\nwie z.B. Arzneimittel, tatsächlich zur Verfügung gestellt worden\nseien. Mit der Aushändigung des verordneten Arzneimittels von der\nApotheke an den Kläger sei die Sachleistung erbracht worden. Die\nnachfolgende Retaxierung, in deren Folge auch die Erstattung der\nZuzahlung verlangt worden sei, sei ein davon zu unterscheidendes\nöffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis, welches allein das\nVerhältnis zwischen Beklagter und Apotheke als Leistungserbringerin\nbetreffe. Dies bedeute nicht die vollständige Rückabwicklung des\nSachleistungsvorgangs. Dass die Zuzahlung aus praktischen Gründen\nauf die ursprüngliche Kaufpreisschuld der Beklagten gegenüber der\nApotheke angerechnet werde, berühre die Sachleistungserbringung an\nden Kläger nicht. Es bestehe auch keine weitergehende Verpflichtung\ndes Klägers, im Fall von Retaxierungen etwa das ärztlich verordnete\nMedikament selbst zu bezahlen oder zurückzugeben. Rechtsgrundlage\nfür das Behaltendürfen der Zuzahlung sei § 31 Abs. 3 SGB V. Der\nKläger habe das als Sachleistung erbrachte Medikament gemäß der\närztlichen Verordnung nutzen können. Der Verstoß der Apotheke gegen\nallein von ihr zu beachtende Abgabevorschriften berühre den Kläger\nnicht. Die Apotheke habe ihren Schaden letztlich selbst zu tragen.\nDa die Zuzahlung lediglich auf den Kaufpreis angerechnet worden\nsei, bedeute die Retaxierung auch für die Apotheke keinen\nzusätzlichen Schaden. Würde man hingegen dem Kläger die gesetzliche\nZuzahlung erstatten, könnte dieser im Ergebnis das Medikament\nbehalten und wäre letztlich unrechtmäßig bereichert.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang\nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9\n\nDie Klage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens\nnach § 78 SGG bedurfte es nicht, da die einzig in Betracht kommende\nAnspruchsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches\nnicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.\n\n10\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen\nAnspruch auf Rückzahlung der Zuzahlung gegenüber der Beklagten. Die\nVoraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruches\nliegen nicht vor. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines\nanderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur\nHerausgabe verpflichtet. Voraussetzung für die Rückabwicklung eines\nöffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses ist, dass der\nLeistungszweck nicht erreicht wurde oder ansonsten ein rechtlicher\nGrund für die durch die Leistung eingetretene Vermögensverschiebung\nnicht besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Kläger\ndas von der Beklagten als Sachleistung erbrachte Medikament gemäß\nder ärztlichen Verordnung nutzen konnte. Dass der Apotheker durch\nAushändigung des Medikaments gegen Abgabevorschriften verstoßen hat\nund es daher im Verhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse zu\neiner Retaxierung einschließlich des Zuzahlungsbetrages des Klägers\ngekommen ist, berührt das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter\nnicht. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n11\n\nBei der Zurverfügungstellung von Arzneimitteln, auf welche\ngesetzlich Versicherte gem. § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch haben,\nist zu unterscheiden zwischen der Leistungsebene zwischen Apotheker\nund gesetzlicher Krankenkasse einerseits und der Krankenkasse und\ndem jeweiligen Versicherten andererseits. Rechtsgrundlage des\nVergütungsanspruchs eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen\nder Abgabe eines vertragsärztlich verordneten Arzneimittels an\neinen ihrer Versicherten ist § 129 SGB V i.V.m. den ergänzenden\nvertraglichen Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen sind der\nRahmenvertrag auf Bundesebene nach § 129 Abs. 2 SGB V sowie der\njeweilige Landesvertrag nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V. Der\nVergütungsanspruch des Apothekers hat seine Grundlage unmittelbar\nim öffentlichen Recht. § 129 SGB V begründet im Zusammenspiel mit\nden genannten vertraglichen Vereinbarungen eine\nöffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für\ndie Apotheken zur Abgabe von vertragsärztlich verordneten\nArzneimitteln an die Versicherten. Daher steht den Apotheken ein\nvertraglich näher ausgestalteter gesetzlicher Anspruch auf\nVergütung gegen die Krankenkassen zu (BSG, Urteil vom 17. Dezember\n2009, B 3 KR 13/08 R, BSGE 105,157-170; BSG Urteil vom 28.\nSeptember 2010, B 1 KR 3/10 R, zitiert nach Juris). In diesem\nVerhältnis ist ein Vergütungsanspruch des Apothekers im\nvorliegenden Fall bereits deshalb nicht entstanden, weil es sich\nbei dem verordneten Medikament um ein nicht\nverschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, welches daher nicht\nvom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst\nwird. Da die Beklagte der Apotheke das Medikament innerhalb der\n10-Tages-Frist nach dem anwendbaren Arzneilieferungsvertrag\nvergütet hat, hat sie im Rahmen einer späteren Überprüfung zu Recht\nden entsprechenden Betrag retaxiert. Das Recht zur Rechnungs- und\nTaxberichtigung und die damit verbundene Möglichkeit zur\nAufrechnung gegen spätere Zahlungsansprüche aus Arzneilieferungen\nbesteht nicht nur bei Verstößen gegen Abgabebestimmungen nach den\nArzneilieferungsverträgen, sondern auch dann, wenn ein Medikament,\nwie hier, nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen\nKrankenversicherung erfasst wird (BSG, Urteil vom 3. August 2006, B\n3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris). Die Apotheke kann in diesem Fall\nvon der Beklagten eine Vergütung der Medikamente auch nicht aus\nanderen rechtlichen Gesichtspunkten, beispielsweise\nungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag,\nbeanspruchen. Hintergrund hierfür ist, dass die Regelungen des\nLeistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler\noder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung ihre\nSteuerungsfunktion nicht erfüllen können, wenn eine rechtswidrig\nbewirkte Leistung im Ergebnis dennoch vergütet werden müsste (BSG,\nUrteil vom 17. März 2005, B 3 KR 2/05 R, BSGE 94, 213/221).\n\n12\n\nDes Weiteren ist zu beachten, dass eine Krankenkasse im Falle\neiner Retaxierung nach ständiger Rechtsprechung einen\nRückzahlungsanspruch gegen den Apotheker unter Einschluss der\nZuzahlung des Versicherten hat (BSG, Urteil vom 3. August 2006, B 3\nKR 6/06 R, zitiert nach Juris). Hintergrund hierfür ist, dass eine\nApotheke gem. § 43 b Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet ist, den\nAnspruch der Krankenkasse auf die von ihr einzuziehenden\nZuzahlungen mit ihrem Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu\nverrechnen. Der Zuzahlungsbetrag verbleibt aus rein praktischen\nGründen bei der Apotheke und wird nicht an die Krankenkasse\nweitergeleitet. Grundsätzlich schuldet allein die Krankenkasse den\nKaufpreis für das abgegebene Arzneimittel und hätte deshalb\nAnspruch darauf, dass die Zuzahlungsbeträge ihrem Vermögen\nzugeführt werden.\n\n13\n\nVon diesem Leistungsverhältnis zu unterscheiden ist jedoch das\nVerhältnis zwischen dem Versicherten und seiner gesetzlichen\nKrankenkasse. Eine Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 SGB\nV dient dazu, eine aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierende\nleistungsabhängige Zahlungspflicht des Versicherten gegenüber der\neine Sachleistung gewährenden Krankenkasse zu erfüllen (BSG, Urteil\nvom 3. August 2006, B 3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris Rdnr. 32).\nDem Apotheker kommt dabei nur die Funktion einer Einziehungsstelle\nzu. Dieses Verhältnis wird jedoch durch die vorgenommene\nRetaxierung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Apotheke nicht\nberührt. Die von der Beklagten geschuldete Sachleistung, hier die\nZurverfügungstellung eines bestimmten Arzneimittels, wurde\nerbracht. Dem Kläger wurde das ärztlich verordnete Medikament\ntatsächlich zur Verfügung gestellt. Der Kläger konnte das\nMedikament bestimmungsgemäß nutzen. Der Kläger läuft auch nicht\nGefahr, gegenüber der Apotheke selbst zur Zahlung des Kaufpreises\nfür das Medikament verpflichtet zu werden. Der Kläger wäre\ngegenüber der abgebenden Apotheke nur dann zur Zahlung des\nKaufpreises für das Medikament verpflichtet, wenn er dies so\nvereinbart hätte. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Dies ist auch\ndeshalb fernliegend, weil bei Einlösung des Rezepts der Kläger\ndavon ausgehen konnte, dass es sich um ein Kassenrezept handelt und\ner nur die Zuzahlung leisten muss. Insoweit ist ein\nprivatrechtlicher Kaufvertrag gerade nicht zustande gekommen (eine\nvertragliche Vereinbarung ebenfalls verneinend: BSG, Urteil vom 3.\nAugust 2006, B 3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris Rn.14).\n\n14\n\nDass die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse im Ergebnis den\nZuzahlungsbetrag behalten und nicht an den Apotheker weiterleiten\nmuss, ist letztlich eine Konsequenz daraus, dass eine Krankenkasse\ngegen einen Apotheker einen Rückzahlungsanspruch unter Einschluss\nder Zuzahlung des Versicherten hat, wenn sich herausstellt, dass\nder Apotheker das Arzneimittel unter Verstoß gegen\nAbgabevorschriften herausgegeben hat. In einem solchen Fall sind,\nwie bereits dargelegt, auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne\nAuftrag oder dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen\ndie Krankenkasse ausgeschlossen. Die Regelungen über die Erfüllung\nbestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der\nLeistungserbringung können nur funktionieren, wenn der\nLeistungserbringer die rechtswidrig bewirkte Leistung im Ergebnis\nnicht doch über einen Wertersatz vergütet erhält. Insoweit ist es\nhinzunehmen, dass in derartigen Fällen die Krankenkasse\nAufwendungen erspart, die ihr sonst durch die von ihr dem\nVersicherten gegenüber geschuldete Behandlung entstanden wären. Die\ngesetzliche Krankenversicherung hat den Zweck, den Versicherten von\nKrankheitskosten zu entlasten. Es gehört hingegen nicht zu ihren\nAufgaben, Leistungserbringer im Gesundheitswesen vor ungedeckten\nKosten zu schützen, wenn diese an Versicherte unter Verstoß gegen\nAbgabevorschriften Leistungen erbringen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-altenburg/2011-02-14/s-30-kr-4015-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-altenburg/2011-02-14/s-30-kr-4015-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427606","retrieved":"2026-07-09 06:46:49.681926+00:00"}}