{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_aachen/j2021/S_7_AS_97_20_Urteil_20210301","ecli":"ECLI:DE:SGAC:2021:0301.S7AS97.20.00","court":"Sozialgericht Aachen","senate":"7. Kammer","decided":"2021-03-01","aktenzeichen":"S 7 AS 97/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen zwei Zahlungserinnerungen der Beklagten.\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine\n\nseit dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von\n\n7.013,95 EUR nicht beglichen habe. Die Forderung bestände aufgrund eines\n\nDarlehensbescheides vom 12. September 2011 für den Zeitraum August 2006 bis Juli\n\n2007 sowie eines Mahnbescheids des Jobcenters T.. Ferner forderte sie ihn auf,\n\ndiesen Betrag bis zum 30. Dezember 2019 zu zahlen. Mahngebühren erhob die Beklagte\n\nnicht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 legte der Kläger gegen dieses Schreiben\n\nWiderspruch mit der Begründung ein, dass bereits ein Gerichtsverfahren wegen dieser\n\nForderung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12\n\nAS 1197/19 anhängig sei und darüber noch nicht endgültig entschieden worden sei. Der\n\nWiderspruch wurde von der Beklagten am 28. Januar 2020 als unzulässig verworfen.\n\nGegen das Schreiben vom 11. Dezember 2019 sei der Widerspruch nicht zulässig, da ein\n\nsolcher nur gegen Verwaltungsakte statthaft sei. Beim obigen Schreiben handele es sich\n\njedoch, mangels Regelungswirkung, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr\n\neine reine Zahlungserinnerung, mit der keine Mahngebühren erhoben worden seien.\n\nHiergegen hat der Kläger am 04. Februar 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines\n\nVorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verfahren ist\n\nursprünglich unter dem Verfahren S 7 AS 97/20 geführt worden.\n\nMit Schreiben vom 28.September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass er\n\ndie ab dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von\n\n7.013,95 EUR nicht beglichen habe. Sie forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 12.\n\nOktober 2020 zu zahlen. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2020 legte der Kläger gegen\n\ndieses Schreiben Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass bereits zwei\n\nGerichtsverfahren zu dieser Forderung anhängig seien. Beim Landessozialgericht\n\nNordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1197/19 und dem Sozialgericht\n\nAachen unter dem Aktenzeichen S 7 AS 97/20. Über diese Forderung sei deshalb noch\n\nnicht endgültig entschieden worden. Dieser Widerspruch wurde von der Beklagten am 21.\n\nOktober 2020 als unzulässig verworfen. Die Beklagte begründete dies mit den gleichen\n\nArgumenten, wie im obigen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020.\n\nAuch hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2020 unter Wiederholung seines\n\nbisherigen Vorbringens Klage erhoben. Dieses Verfahren ist ursprünglich unter dem\n\nAktenzeichen S 7 AS 722/20 geführt worden.\n\nMit Beschluss vom 15. Dezember 2020 sind die Verfahren S 7 AS 722/20 und S 7 AS\n\n97/20 – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – unter dem Aktenzeichen S 7 AS\n\n97/20 verbunden worden.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\ndas Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des\n\nWiderspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie das Schreiben der Beklagten vom\n\n28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020\n\naufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 28.\n\nJanuar 2020 und 21. Oktober 2020.\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 und vom 18. Januar 2021 ihr\n\nEinverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der\n\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\n\nund den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Rechtsstreit konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche\n\nVerhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsatz vom 10. Januar\n\n2021 bzw. 18. Januar 2021 übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung\n\nohne mündliche Verhandlung ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erteilt hatten.\n\nDie Klage ist bereits insgesamt unzulässig.\n\nStreitgegenstand sind vorliegend die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11.\n\nDezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie die\n\nZahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n\n21. Oktober 2020, deren Aufhebung der Kläger begehrt.\n\nDer Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt. Unter Berücksichtigung seines\n\nVorbringens sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, als auch im Rahmen des\n\nKlageverfahrens ist sein Begehren dahingehend auszulegen, dass er die vollständige\n\nAufhebung des Schreibens der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des\n\nWiderspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie des Schreibens der Beklagten vom\n\n28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020\n\nanstrebt (vgl. § 123 SGG). Dies ergibt sich bereits aus seiner Klageschrift vom 04.\n\nFebruar 2020. Mit dieser hat er sich gegen „die Ablehnung“ seines Widerspruchs gewandt und gerügt, dass eine Rückforderung seiner Meinung nach so lange aufzuschieben sei bis ein rechtskräftiges Urteil vorläge. Daher sei eine Mahnung rechtswidrig. Diese Ansicht hat er im Rahmen des Schreibens der Beklagten vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 wiederholt. Hieraus ergibt sich, dass er die Beseitigung sowohl der Ausgangsschreiben, als auch der Widerspruchsbescheide\n\nbegehrt, da diese hierdurch keine Rechtswirkung mehr entfalten können.\n\nHierfür steht grundsätzlich die Anfechtungsklage zur Verfügung. Denn nach § 54 Abs. 1\n\nSatz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.\n\nGegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 95 SGG der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dies bedeutet, dass erst der Widerspruchsbescheid einem etwaigen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Form gibt. Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt daher auch dann vor, wenn der ursprüngliche Akt zwar kein Verwaltungsakt war, der Widerspruchsbescheid aber aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt macht. Umgekehrt liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid zu erkennen gibt, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte, indem sie den Widerspruch wegen fehlender Regelung im Ausgangsbescheid als unzulässig verwirft (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96). In zweitgenanntem Fall ist die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1975 – 5 RKnU 12/74).\n\nNach dieser Maßgabe kann der Kläger vorliegend bereits deshalb nicht erfolgreich mit der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG gegen die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020\n\nsowie die Zahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des\n\nWiderspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 vorgehen, weil die Beklagte die\n\nWidersprüche mit der Begründung zurückwies, dass die Zahlungserinnerungen kein\n\nRegelungscharakter zukäme, es mithin keinen Verwaltungsakt gäbe und eine hoheitliche\n\nRegelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 18.\n\nSeptember 1997, a.a.O.).\n\nDie Klage ist aber auch – ohne Umgestaltungswirkung des Widerspruchsbescheides –\n\nunzulässig, weil die Beklagte den Widerspruch zutreffend als unzulässig verwarf. Denn bei den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 und 28.\n\nSeptember 2020 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist gem.\n\n§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und\n\nSozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche\n\nMaßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des\n\nöffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.\n\nEs mangelt den Schreiben der Beklagten an der Regelungswirkung. Regelungswirkung ist\n\ngegeben, wenn die Behörde eine rechtsverbindliche Anordnung trifft, die auf die Setzung\n\neiner Rechtsfolge gerichtet ist, das heißt, dem Bürger eine Pflicht auferlegt, ihm ein Recht\n\nverleiht oder eine verbindliche Feststellung der Rechtslage trifft. Dabei ist die Erklärung\n\nder Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von\n\nWillenserklärungen auszulegen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, Rdnr. 39).\n\nBei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen in diesem Sinne, ist in\n\nAnwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des\n\nBürgerlichen Gesetzbuches [BGB[) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen\n\nauszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach\n\nden Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften. Maßgebend ist\n\ndemnach der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB), wobei alle\n\nZusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre\n\nEntscheidung einbezog. Das gilt auch für die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt. Auch hier kommt es nicht auf das von der Behörde Gewollte, sondern auf das objektivierte Empfängerverständnis an. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Adressat diese\n\nErklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten\n\nhatte. Dabei ist auch die äußere Form zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 03. April 2014\n\n– B 2 U 25/12 R; BSG, Urteil vom 16. November 2005 – B 2 U 28/04 R; BSG, Urteil vom\n\n29. Oktober 1992 – 10 RKg 4/92).\n\nNach diesen Kriterien ist eine Regelungswirkung vorliegend nicht gegeben. Die Schreiben der Beklagten stellen jeweils nur eine Zahlungserinnerung dar. Dem Kläger wird nicht\n\nerstmals eine Pflicht auferlegt und die Beklagte stellt nicht verbindlich eine Rechtslage\n\nfest. In diesen Schreiben wird die ausstehende Forderung nicht erstmalig festgesetzt.\n\nZudem werden darin keine Mahngebühren erhoben. Die Beklagte teilt dem Kläger darin\n\nnur mit, dass das Jobcenter T. gegen den Kläger noch eine ausstehende\n\nForderung in Höhe von 7.013,95 EUR hat. Im Weiteren setzt die Beklagte dem Kläger\n\neine reine Zahlungsfrist.\n\nMit seinem Begehren kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine\n\nFeststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 SGG stützen. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit\n\nder Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses\n\nbegehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt\n\naufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenen rechtlichen\n\nBeziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.\n\nDem Vorbringen des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass er eine\n\nentsprechende Feststellung begehrt. Denn der Kläger ist mit der „Ablehnung“ der\n\nWidersprüche durch die Beklagte nicht einverstanden, begehrt aber unter umfassender\n\nWürdigung seines Vorbringens nicht die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht\n\noder nicht besteht.\n\nDoch selbst wenn man – unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsprinzips – ein\n\nentsprechendes Begehren annehmen würde, so würde es dem Kläger an dem\n\nnotwendigen Feststellungsinteresse fehlen.\n\nDas Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.\n\nDas geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung ist nicht\n\ngleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern\n\nschließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende\n\nInteresse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Nicht ausreichend ist hingegen ein\n\nInteresse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen.\n\nEin solches Interesse war für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Denn die Feststellung\n\nwürde sich letztlich auf die abstrakte Rechtsfrage beziehen, ob die Beklagte den\n\nWiderspruch gegen Zahlungserinnerungen als unzulässig verwerfen kann.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_aachen/j2021/S_7_AS_97_20_Urteil_20210301.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2021-03-01/s-7-as-97-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_aachen/j2021/S_7_AS_97_20_Urteil_20210301.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_aachen/j2021/S_7_AS_97_20_Urteil_20210301.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2021-03-01/s-7-as-97-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_aachen/j2021/S_7_AS_97_20_Urteil_20210301.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:17.404609+00:00"}}