{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_aachen/j2010/S_4_AS_577_10urteil20100811","ecli":"ECLI:DE:SGAC:2010:0811.S4AS577.10.00","court":"Sozialgericht Aachen","senate":"4. Kammer","decided":"2010-08-11","aktenzeichen":"S 4 AS 577/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 05.02.2010, 18.03.2010 und 25.03.2010 sowie in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.04.2010 verurteilt, dem Kläger Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von monatlich 265,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft\nim Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010.\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch -\nGrundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bei der Beklagten. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende 71 m²\ngroße Wohnung in Aachen. Hierfür erbringt der Kläger monatliche Schuldzinsen von 421,78 EUR. Hinzu treten\nmonatliche Wohngeldzahlungen und Heizkosten. Nachdem die Beklagte zunächst Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe\nübernommen hatte, senkte sie die dem Kläger gewährten Unterkunftskosten erstmalig im Juli 2009 ab, da die\ntatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers die nach dem SGB II angemessenen Kosten überschritten. Sie\nberücksichtigte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich\n238,50 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten.\n\nMit Bescheid vom 27.11.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010\nzunächst Kosten der Unterkunft in Höhe von 353,17 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie zunächst\nweiterhin zu übernehmende Schuldzinsen als Unterkunftskosten in Höhe von 238,50 EUR. Den hiergegen am 22.12.2009\nerhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne monatliche Unterkunfts- und Heizkosten in\nHöhe von insgesamt 925,01 EUR beanspruchen.\n\nMit Änderungsbescheid vom 05.02.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Januar 2010\nUnterkunftskosten in Höhe von monatlich 386,47 EUR, wobei Schuldzinsen in Höhe von 238,50 EUR berücksichtigt\nwurden. Mit Änderungsbescheid vom 18.03.2010 reduzierte die Beklagte die dem Kläger gewährten Kosten der\nUnterkunft für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 auf 386,26 EUR und führte zur Begründung aus,\ndie Angemessenheitsgrenze der Kaltmiete sei von 5,30 EUR auf 5,07 EUR gesenkt worden. Bei der Berechnung der angemessenen\nMiete sei jedoch ab April 2010 von einer qm-Fläche von 47 m² auszugehen. Die angemessene \"Kaltmiete\"\nbelaufe sich daher ab April 2010 auf 238,29 EUR. Dies sei unter anderem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen so beschlossen worden.\n\nDen hiergegen am 20.03.2010 erhobenen weiteren Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach Ansicht\ndes Sozialgerichts Aachen bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten von einem qm-Preis von 5,30 EUR auszugehen\nsei. Er begehre die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.\n\nMit Änderungsbescheid vom 25.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft für den\nZeitraum vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 in Höhe von insgesamt 394,72 EUR unter Berücksichtigung einer monatlichen\nNebenkostenpauschale von 144,14 EUR. Für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 reduzierte die Beklagte die\nmonatlichen Unterkunftskosten auf 359,00 EUR und führte zur Begründung aus, die Angemessenheitsgrenze der\nKaltmiete sei von 5,30 EUR auf 5,07 EUR gesenkt worden.\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 22.04.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet\nzurück. Der Kläger könne, wie es bereits Gegenstand in einem Verfahren bei dem Sozialgericht Aachen zum Az.:\nS 5 AS 83/09 war, nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten beanspruchen. Bei der Auswertung des Aachener Mietspiegels\nhabe sich ergeben, dass eine qm-Miete von 5,07 EUR anstelle der zuvor berücksichtigten 5,30 EUR angemessen sei.\nAllerdings sei ab dem 01.04.2010 die Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt nach Ziffer\n1.4.1. der Wohnraumförderungsbestimmungen auf 47 m² festzulegen. Hieraus ergäben sich angemessene\nUnterkunftskosten in Höhe von 238,29 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten. Das Bundessozialgericht (BSG)\nhabe auch bislang erkennbar bei Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die\nWohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen abgestellt.\n\nHiergegen hat der Kläger am 25.05.2010 vor dem Sozialgericht Klage erhoben.\n\nEr ist nunmehr der Ansicht, dass ihm bei der Berechnung der von der Beklagten zu berücksichtigenden Schuldzinsen\nein Betrag von monatlich 265,00 EUR zustehe. Bei der für die entsprechende Berechnung zugrunde gelegten\nWohnungsgröße sei von einer angemessenen Wohnfläche von 50 m² für eine Ein-Personen-Haushalt\nauszugehen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.02.2010,\n18.03.2010, 25.03.2010 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.04.2010 zu verurteilen, ihm weitere Kosten der\nUnterkunft für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen zu\ngewähren.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsakte der Beklagte verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung\ngewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\nDer Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)\nbeschwert. Die Beklagte hat zu Unrecht den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 18.03.2010\nmit einem eigenen Widerspruchsbescheid beschieden. Denn die Änderungsbescheide vom 05.02.2010, 18.03.2010 und 25.03.2010\nsind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden. Der Kläger hat im Zeitraum vom\n01.01.2010 bis 30.06.2010 einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,00 EUR\nzuzüglich Betriebs- und Heizkosten.\n\nNach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22\nAbs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,\nsoweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls\nangemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der\nBedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der\nBedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf\nandere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.\n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt\nangemessenen Wohnungsgröße, dem Wohnungsstandard und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen\nMiete pro m². Dabei müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard  ausgedrückt\ndurch m²-Preis) je für sich betrachtet \"angemessen\" sein, solange jedenfalls das Produkt aus\nWohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je m²) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt\n(sogenannte \"Produkttheorie\", vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 Rdnr.\n13; BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20).\n\nDabei konnte zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche bis zum 31.12.2009 auf die Werte in den landesrechtlichen\nVorschriften zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen  Wohnungsbindungsgesetz\n(WoBindG) zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19; Urteil vom 19.02.2009,\nAz.: B 4 AS 30/08 Rdnr. 18). Abstrakt angemessen war hiernach für einen Ein-Personen-Haushalt grundsätzlich eine\nqm-Fläche von 45 m². Dies ergab sich aus den entsprechenden Anwendungen des § 5 WoBindG i. V. m. § 27\nWohnraumfördergesetz i. V. m. Ziffer 5.71 c der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG\n(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom\n09.01.2008, Az.: L 12 AS 77/06). Dies galt für den Kläger als Wohnungseigentümer gleichermaßen wie\nfür Mieter einer unangemessenen Mietwohnung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.09.2009 (vgl. Az.: B 4 AS 70/08 R,\nRdnr. 13) klargestellt, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Mietern und Eigentümern nach einheitlichen\nKriterien erfolgt.\n\nMit Wirkung zum 31.12.2009 ist diese Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des neuen Gesetzes zur Förderung und\nNutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen\n(WNB) gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 außer Kraft getreten (vgl.\nZiff. 19 WNB). Nach Ziffer 8.2 WNB sind für alleinstehende Personen 50 m² Wohnfläche angemessen im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 WFNG NRW. Dieser Wert ist bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde zu legen (vgl.\nhierzu: Sozialgericht (SG) Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: S 6 AS 250/10 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 02.06.2010,\nAz.: S 27 AS 433/10 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az.: S 35 AS 1592/10 ER; offen gelassen von LSG NRW, Urteil\nvom 15.04.2010, Az.: L 7 AS 519/10 B, www.sozialgerichtsbarkeit.de).\n\nDemgegenüber sahen bereits die Wohnraumförderbestimmungen (WFB) auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums\nfür Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 für den Bereich des Baus neuer Sozialwohnungen Richtwerte für\nbarrierefreie Ein-Zimmer-Wohnungen in Höhe von 47 m² vor. Auch die mit Runderlass des Ministeriums für Bau\nund Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010 neu gefassten WFB sehen unter Ziffer 1.4.1 für barrierefreie\nEin-Zimmer-Wohnungen eine qm-Fläche von 47 m² vor. Auf Grundlage der neu gefassten WFB vom 28.01.2010 bewilligte\ndie Beklagte dem Kläger die Unterkunftskosten ab dem Monat April 2010.\n\nBei der Frage der Angemessenheit einer Wohnung für Empfänger existenzsichernder Leistungen sind jedoch die\nRegelungen zur Belegung von Sozialwohnungen, mithin die in den WNB geregelten m²-Richtwerte für den\nWohnungsberechtigungsschein, sachnäher als die Vorschriften zum Bau von Sozialwohnungen. Das BSG hat sich in seinem\nUrteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R, anders als von der Beklagten im Widerspruchsverfahren dargestellt, sich gegen\ndie Anwendung der WFB zur Berechnung der angemessenen Miete im Rahmen der Produkttheorie ausgesprochen. Das BSG führt\nhierzu unter Rdnr. 16 Folgendes aus: \"Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach\ndem SGB II in Nordrhein-Westfalen hat das LSG nach Ziff 5.7.1.b) der VV-WoBindG (Runderlass des Ministeriums für\nStädtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.3.2002, 396, 400 )\nzutreffend mit 60 qm bestimmt. Soweit das LSG darauf hinweist, dass in dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und\nVerkehr vom 26.01.2006 ( IV A 2 - 2010 - 02/06 - Anlage 1 WFB: Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen,\nunter Ziff. 1.4.1) für \"barrierefrei\" zu errichtende Neubauwohnungen eine Wohnungsgröße von 62 qm\nfür Zwei-Zimmer-Wohnungen angegeben wird, ändert dieses hieran nichts. Unabhängig davon, ob es sich insoweit,\nwie das LSG ausführt, lediglich um eine Bestimmung handelt, die bei der Neuschaffung von Mietwohnraum zu beachten ist,\nist diese Vorschrift bereits deswegen außer Betracht zu lassen, weil sie die Größe der Wohnung lediglich\nmit der Anzahl der Zimmer verknüpft. Dieses ist jedoch nicht der für Leistungen nach dem SGB II zu Grunde zu\nlegende Maßstab für die Wohnungsgröße ( vgl BSG, urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R ). Entscheidend\nkommt es insoweit vielmehr auf die Anzahl der Personen an, die die Wohnung bewohnen. Nur danach richtet sich die\nangemessene Wohnungsgröße. Der Runderlass aus dem Jahre 2006 trifft insoweit keine Regelung, sodass weiterhin\ndie Regelungen aus dem Jahre 2002 anzuwenden sind.\"\n\nDer Entscheidung des BSG vom 17.12.2010 ist nach Ansicht der Kammer eindeutig zu entnehmen, dass, anders als von der\nBeklagten vertreten, auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die WFB kein geeigneter Maßstab für die\nBerechnung der angemessenen Wohnfläche darstellen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung dieser\nAnsicht im vollen Umfang an. Auch der 9. Senat des LSG NRW hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur\nAnwendbarkeit der WFB vom 03.02.2004 in der Fassung vom 26.01.2006 diese Ansicht bestätigt (vgl. Urteil vom\n29.04.2010, Az.: L 9 AS 58/08, Rdnr. 26 in: jurisweb, m. w. N.).\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Anwendung der WNB und Anhebung der qm-Flächen in einem Ein-Personen-Haushalt\nvon 45 m² auf 50 m² zu dem Ergebnis führt, dass durch die Neuregelung höhere Unterkunftskosten von\nHilfeempfänger beansprucht werden können, wenngleich bis zum 31.12.2009 eine qm-Fläche von 45 m²\nfür eine Ein-Personen-Haushalt als angemessen angesehen worden war (vgl. Urteil des LSG NRW, vom 29.04.2010, Az.:\nL 9 AS 58/08, m. w. N.). Dieses Ergebnis ist jedoch nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die Einführung der WNB\ndurch das zuständige Ministeriums hinzunehmen. Soweit gegen dieses Ergebnis angeführt wird, dass auch nach\nInkrafttreten der WNB die bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen des § 5 WoBindG i. V. m. § 27\nWohnraumfördergesetz i. V. m. Ziffer 5.71 c der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG\nbei der Berechnung der qm-Fläche zu berücksichtigten seien, da dem Gesetzgeber bei der Frage der Angemessenheit\nder Unterkunft die Situation im Zeitpunkt der Einführung des SGB II zum 01.01.2005 vor Augen gestanden haben\ndürfte und sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II keine Anhaltspunkte dafür ergäben,\ndass er für den Bereich des SGB II eine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt\nhabe (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 9 AS 58/08, Rdnr. 27 in: jurisweb), folgt dem die Kammer nicht. Denn der\nüber den 31.12.2009 hinausgehenden Anwendung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG\nsteht die Regelung der Ziffer 19 WNB entgegen, welche das außer Kraft treten dieser Verwaltungsvorschriften zum\n31.12.2009 bestimmt. Für eine Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2010 ist nach Ansicht der Kammer\ndeswegen kein Raum mehr.\n\nIn einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welche Miete für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf\ndem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die\ntatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (vgl. Urteil des BSG vom\n19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 Rdnr. 24). Zur Ermittlung dieser Miethöhe ist  sofern vorhanden  auf den örtlichen\nMietspiegel und nicht auf die Wohngeldtabelle abzustellen, da Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse genauer\nwiedergeben als die Wohngeldtabelle (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23, SG Aachen, Urteil\nvom 17.03.2009, Az.: S 11 AS 157/08 m. w. N.). Zur Berechnung dieser sich aus dem Mietspiegel ergebenden Werte hat die\nKammer Mittelwerte aus den verschiedenen Baualtersgruppen einer Wohnung in einfacher und mittleren Wohnlage gebildet und\nvon den so ermittelten Werten wiederum einen Mittelwert gebildet (so auch SG Aachen, a. a. O.). Wenngleich nach der\nRechtsprechung des BSG lediglich Wohnungen im \"unteren Mietpreisniveau\" zu berücksichtigen sind (vgl.\nUrteil des BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 Rdnr. 25, m. w. N.), wird durch Berücksichtigung auch der Werte\nfür Wohnungen in mittlerer Wohnlage dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Gruppe das am Markt am häufigsten\nvertretene Segment ausmacht. Wohnungen ab dem Baujahr 2003 finden gleichermaßen keine Berücksichtigung wie\nWohnung in guter Wohnlage, da es sich hierbei nicht um Wohnungen handelt, die den von der Rechtsprechung des BSG geforderten\nWohnungen im \"unteren Mietpreisniveau\" widerspiegeln. Für Wohnungen im Stadtgebiet Aachen ergeben sich\nfolgende Quadratmeterwerte pro Euro aus dem Mietspiegel (gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010):\n\nBaualter, einfache Wohnlage: - bis 1960: 3,35 Euro bis 5,30 Euro - 1961 bis 1971: 4,00 Euro bis 5,30 Euro - 1972 bis\n1982: 3,40 Euro bis 5,45 Euro - 1983 bis 1993: 3,40 Euro bis 4,65 Euro - 1994 bis 2002: 4,65 Euro bis 7,00 Euro\n\nBaualter, mittlere Wohnlage: - bis 1960: 4,15 EUR bis 6,05 EUR - 1961 bis 1971: 4,30 EUR bis 6,00 EUR - 1972 bis 1982:\n4,40 EUR bis 6,20 EUR - 1983 bis 1993: 3,60 EUR bis 6,40 EUR - 1994 bis 2002: 4,40 EUR bis 7,20 EUR\n\nDurchschnitt gesamt: 5,07 EUR pro/m².\n\nDies ergibt grundsätzlich einen Anspruch des Klägers auf Übernahme von Schuldzinsen in Höhe von\n monatlich 253,50 EUR (5,07 EUR x 50 m²). Hinzu treten monatliche Wohngeldzahlungen und Heizkosten. Die Beklagte\n berechnete die dem Kläger gewährten Kosten der Unterkunft jedoch zunächst in ihren Bescheiden vom 27.11.2009\n und 05.02.2010 unter Berücksichtigung einer Quadratmetermiete von 5,30 EUR. Hieran ist sie festzuhalten. Hieraus\n ergibt sich im streitigen Zeitraum ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von monatlichen Unterkunftskosten\n in Höhe von 265,00 EUR (5,30 EUR X 50 m²) zuzüglich Wohngeldzahlungen und Heizkosten. Die Beklagte hat\n zu Unrecht in dem Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 den von der Kammer berechneten Durchschnittswert bei ihrer\n Berechnung eingestellt. Es kann dahin stehen, ob dieser Vorgehensweise bereits die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3\n SGB II entgegensteht und die Beklagte nach erneuten Feststellung der Unangemessenheit der Schuldzinsen, den Kläger\n zunächst erneut zur Kostensenkung hätte auffordern müssen. Denn einer derartigen Änderung im laufenden\n Bewilligungszeitraum zu Lasten des Klägers steht bereits die Regelung des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -\n Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) entgegen. Hiernach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit\n Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen\n Verhältnisse eingetreten ist. Dies ist bei der von der Beklagten eingeführten neuen Berechnungsmethode\n für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.04.2010 jedoch nicht gegeben. Denn eine Änderung der tatsächlichen\n oder rechtlichen Verhältnisse ist hiernach nicht eingetreten. Vielmehr hatte der Mietspiegel für die Stadt\n Aachen bereits ab 01.01.2009 Geltung erlangt. Dies hat die Beklagte jedoch erst bei der Erstellung eines Konzeptes im\n laufenden Bewilligungszeitraum bei der Ermittlung der als angemessen angesehen Werte berücksichtigt. Die Umsetzung\n eines von der Beklagten entwickelten Konzeptes durch die Beklagte selbst stellt keine Änderung im Sinne des §\n 48 SGB X dar.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\nDie Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Das Gericht misst der Frage der Anwendung der\nWNB im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II grundsätzliche Bedeutung bei.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2010-08-11/s-4-as-577-10","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"NW_29998","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2010-08-11/s-4-as-577-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:24.433111+00:00"},"card":{"id":"sg-aachen/2010-08-11/s-4-as-577-10","court":"SG Aachen","court_id":"sg-aachen","court_as_stated":"Sozialgericht Aachen","panel":"4. 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