{"status":"available","doknr":"OLD274573","ecli":"ECLI:DE:SGAC:2006:0206.S18SB353.04.00","court":"Sozialgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"S 18 SB 353/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).\n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2005 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nEs wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.\nVV 3104 RVG findet keine Anwendung, weil VV 3106 etwas anderes bestimmt.\nVV 3106 sieht keinen Gebührentatbestand für Verfahren vor, die durch schriftlichen Vergleich erledigt worden sind.\nEs kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dies übersehen hat, da die amtliche Anmerkung\nzu VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 diesen Fall ausdrücklich für die Berechnung von Gebühren nach dem Gegenstandswert\ngeregelt hat. Wenn eine entsprechende Regelung für Vergleiche gewollt gewesen wäre, so wäre dies in den Katalog der\nVV 3106 aufgenommen worden.\n\n3\n\nZwar wäre entgegen Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 30 zu VV 3104) die Festsetzung der Terminsgebühr bei\nAbschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren mit\nvorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelte. Denn gerade das Gegenteil ist in der amtlichen Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1\nzu VV 3104 geregelt (so zutreffend z.B. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 60 zu VV 3104). Dies ändert aber nichts\ndaran, dass für Verfahren mit Betragsrahmengebühren VV 3106 das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall\neines schriftlichen Vergleiches nicht vorsieht. Dies mag daran liegen, dass in diesem Fall eine Einigungsgebühr anfällt\nund dass die von Gerold/Schmidt für die Auslösung der Terminsgebühr herangezogene Begründung, dass ein\nschriftlicher Vergleichsabschluss häufig viel mühsamer sei als ein Aushandeln in mündlicher Verhandlung für\nVerfahren mit Betragsrahmengebühren regelmäßig nicht zutrifft, weil – wie im vorliegenden Fall – beide Seiten\nlediglich dem Ergebnis einer medizinischen Beweisaufnahme Rechnung tragen. Hingegen wird den Beteiligten der Zeitaufwand für\nAnreise zu und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erspart.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2006-02-06/s-18-sb-353-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2006-02-06/s-18-sb-353-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274573","retrieved":"2026-07-09 02:46:13.629335+00:00"}}