{"status":"available","doknr":"OLD278982","ecli":"ECLI:DE:SGAC:2005:0712.S4.6KR28.05.00","court":"Sozialgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"S 4 (6) KR 28/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2005 wird abgeändert.\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\nseit dem 22.02.2005 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu\n50 %.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nStreitig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger beantragt bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für\neine Sprachheilbehandlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2004 ab. Daraufhin erhob\nder Bevollmächtigte des Klägers am 23.09.2004 Widerspruch, den er auf einer Seite begründete.\nDie Beklagte ließ ein weiteres Gutachten ihres medizinischen Dienstes erstellen und hob daraufhin den\nangefochtenen Bescheid auf und gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt, dem Antrag wurde entsprochen. Mit\nseiner Kostenrechnung vom 17.11.2004 beansprucht der Kläger-Bevollmächtigte:\n\n4\n\nGeschäftsgebühr gem. Nr. 2500 VV RVG 240,00 Euro\n\n5\n\nEinigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 280,00 Euro\n\n6\n\nEntgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 Euro\n\n7\n\nZwischensumme 540,00 Euro\n\n8\n\n16,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 86,40 Euro\n\n9\n\nEndsumme 626,40 Euro\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 08.10.2004 erkannte die Bekannte lediglich Kosten in Höhe von 301,60 Euro an, die sie an\nden Kläger-Bevollmächtigten überwies. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten lehnte sie mit\nder Begründung ab, es sei keine zusätzliche Erledigungsgebühr angefallen. Es könne allenfalls im\nRahmen des § 63 SGB X eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2500 VV RVG abgerechnet werden. Hiergegen erhob\nder Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 17.12.2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid\nvom 26.01.2005 zurückwies.\n\n11\n\nMit der am 22.02.2005 erhobenen Klage beansprucht der Kläger weitere 324,80 Euro nebst 5 % Zinsen. Er meint,\ndie Erledigungsgebühr nach Nr 1002 VV RVG enstehe auch dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch\nErlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005 abzuändern und die Beklagte\nzu verurteilen, ihr weitere 324,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung, die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reiche nicht aus, um die\nErledigungsgebühr auszulösen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer 162,40 Euro,\nda diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendig\nwaren. Soweit die Beklagte nur Kosten in Höhe von 301,60 Euro anerkennt und die Zahlung weiterer Kosten\nabgelehnt hat, verkennt sie, dass neben der unstreitigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des\nVergütungsverzeichnisses VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Entgelt für die Post und\nTelekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer auch eine Erledigungsgebühr\ngemäß Nr. 1005 in Verbindung mit 1002 VV RVG entstanden ist.\n\n20\n\nDie Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise\nnach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche\nMitwirkung erledigt. Das gleiche gilt nach Satz 2 zur Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder\nteilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigungsgebühr entsteht\ndamit nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits dann, wenn der Rechtsanwalt wie hier gegen einen Ablehnungsbescheid\nWiderspruch einlegt, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid\nerlässt. Die Erledigungsgebühr dient dazu, das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst\naußergerichtlich beizulegen, zu fördern und zu belohnen (vergleiche Bundestagsdrucksache 15/1971,\nSeite 254).\n\n21\n\nBei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Nach §\n14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter\nBerücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen\nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nAuftraggebers, nach billigem Ermessen. Die vom Kläger-Bevollmächtigten bestimmte Mittelgebühr\nvon 280,00 Euro ist unbillig, weil sie die angemessene Gebühr erheblich übersteigt. Unter den zu\nberücksichtigenden Umständen nimmt das Gesetz an erster Stelle den Umfang und die Schwierigkeit der\nanwaltlichen Tätigkeit. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war hier besonders gering. Es genügte\nlediglich ein einmaliges Widerspruchsschreiben im Umfang einer Seite, um den Erfolg zu erzielen. Die Verwaltungsakte\nder Beklagten war bis dahin sehr dünn. Weitere Schriftsätze oder auch Rücksprachen mit dem Mandanten\nbenötigte der Bevollmächtigte des Klägers nicht. Die Beklagte hat aufgrund dieses kurzen Schreibens\nnach weiterer Ermittlung selber abgeholfen. Insofern ist auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit\naufgrund der zügigen Abhilfe der Beklagten als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Streit um die\nKostenübernahme für die Sprachheilbehandlung hat durchschnittliche Bedeutung. Die Mittelgebühr\nist aber auch wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des noch minderjährigen Klägers,\nwelche als weitere Umstände nach dem Gesetz bei der Bemessung der Rahmengebühr zu berücksichtigen\nsind, nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nUnter Abwägung aller Umstände erscheint deshalb nur eine halbe Mittelgebühr, also 140,00\nEuro, angemessen.\n\n23\n\nDie festzusetzenden Gebühren setzen sich danach wie folgt zusammen:\n\n24\n\nGeschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,00 Euro\n\n25\n\nErledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG 140,00 Euro\n\n26\n\nPauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro\n\n27\n\n16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 64,00 Euro\n\n28\n\ninsgesamt 464,00 Euro\n\n29\n\nDa die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide bereits 301,60 Euro anerkannt hat, war sie noch zur\nZahlung des Differenzbetrages in Höhe von 162,40 Euro zu verurteilen. Die darüberhinausgehende\nKlage war abzuweisen.\n\n30\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Beklagte ist spätestens durch\nErhebung der Klage am 22.02.2005 in Verzug nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB geraten. Von diesem\nZeitpunkt an macht der Kläger auch erst Zinsen geltend. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich\naus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit 5 %\nPunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n32\n\nDie Kammer hat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Zu den Vergütungsvorschriften des RVG gibt es bislang noch keine\nOberstrich oder höher höchstgerichtlichen Entscheidungen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2005-07-12/s-4-6-kr-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2005-07-12/s-4-6-kr-28-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278982","retrieved":"2026-07-09 02:52:31.528044+00:00"}}