{"status":"available","doknr":"OLD281607","ecli":"ECLI:DE:SGAC:2005:0310.S9AL18.04.00","court":"Sozialgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"S 9 AL 18/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 21.10./25.10.2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne die Kürzung nach § 140 SGB III zu bewilligen.\n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nStreitig ist eine Kürzung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen\nverspäteter Arbeitslosmeldung.\n\n3\n\nDer Kläger stand bis zu einer Arbeitsaufnahme am 03.04.2003 im\nlaufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Am 20.09.2004 meldete er sich\nerneut arbeitslos, wobei der Arbeitgeber Firma B. D und Z. D H in der\nArbeitsbescheinigung vom 15.10.2004 angab, der Arbeitsvertrag sei von\nvornherein bis zum 08.10.2004 befristet gewesen. Beigefügt war eine\nMitteilung des Arbeitgebers an den Kläger vom 17.09.2004, dass das\nArbeitsverhältnis aufgrund der Befristung am 08.10. ohne gesonderte\nKündigung enden werde, weil die aktuelle Auftragslage eine\nVertragsverlängerung leider nicht zulasse und dass dem Kläger\nempfohlen werde, sich unverzüglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung\nzu setzen, um nicht eventuelle Fristen und Leistungen zu verpassen. Mit\nBescheiden vom 21.10./25.10.2004 bewilligte die Beklagte Alg unter\nBerücksichtigung einer Kürzung nach § 140 SGB III um 1.050,- EUR,\nweil dem Kläger seit dem 08.10.2003 das Ende seines\nVersicherungspflichtverhältnisses am 08.10.2004 bekannt gewesen sei und\ner sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, 3 Monate vor Ablauf der\nBefristung bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet habe.\n\n4\n\nSeinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er\nhabe mehrfach die mündliche Zusage erhalten, dass er weiterbeschäftigt\nwerde. Da jedoch mehrere Aufträge storniert worden seien, habe die Firma\ndiese Zusage nicht einhalten können. Er habe dann erst durch den Brief vom\n17.09. erfahren, dass das Arbeitsverhältnis zum 08.10.2004 tatsächlich\nenden werde und sich am nächsten dienstbereiten Tag der Beklagten, am Montag\nden 20.09.2004 arbeitslos gemeldet. Er fügte eine Bestätigung des\nArbeitgebers vom 02.11.2004 bei, wonach aufgrund seiner Leistungsbereitschaft eine\nFesteinstellung über den 08.10.2004 hinaus vorgesehen gewesen sei, aber nicht\nrealisiert werden konnte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid\nvom 19.11.2004).\n\n5\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen\nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass er seit dem\n13.12.2004 wieder beim gleichen Arbeitgeber befristet beschäftigt sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21.10./25.10.2004 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004 zu verurteilen, dass Arbeitslosengeld\ndes Klägers ohne Kürzung nach § 140 SGB III auszuzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind\nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch\nauf ungekürztes Arbeitslosengeld.\n\n13\n\nFür die Anspruchsminderung fehlt es an der nach § 140 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch (SGB III) aber erforderlichen Voraussetzung, dass sich der Kläger\n\"entsprechend § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet\nhat\". Zwar verpflichten § 37 b Satz 1 und 2 SGB III den Kläger\ngrundsätzlich, sich 3 Monate vor Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses\nbei der Beklagten arbeitslos zu melden. Denn nach diesen Vorschriften besteht die Pflicht\nzur Arbeitslosmeldung unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des\nVersicherungspflichtverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen\naber frühestens 3 Monate vor deren Beendigung. Dies heißt, dass die\nArbeitslosmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen unter 3 Monaten Dauer\nsofort bei Arbeitsaufnahme, bei längeren befristeten Arbeitsverhältnissen\n3 Monate vor deren Ablauf zu erfolgen hat. Demnach trifft es grundsätzlich auch\nzu, wenn die Beklagte davon ausgeht, dass sich der Kläger spätestens am\n09.07.2004 arbeitslos melden musste.\n\n14\n\nAus der Verwendung der Begriffe \"unverzüglich\" (also: Ohne\nschuldhaftes Zögern, vgl. § 121 Abs. 1 BGB) und \"Pflichtverletzung\"\nin § 140 SGB III ergibt sich aber, dass nicht schon bloße objektive\nVerspätung eine Anspruchsminderung begründet, sondern dass die\nKürzungsvorschriften ein Verschuldenselement enthalten, also eine Kürzung\nnur bei vorwerfbarem Verhalten erfolgen kann (Landessozialgericht - LSG - NRW,\nUrteil vom 21.09.2004, L 1 AL 51/04).\n\n15\n\nDaran fehlt es hier. Die verspätete Meldung des Klägers ist ihm nicht\nvorzuwerfen. Der Kläger besaß nämlich keine Kenntnis von der\nVerpflichtung, sich am 09.07.2004 bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden.\nBei früheren Arbeitslosmeldungen erfolgte kein entsprechender Hinweis, denn\ndie jetzt von der Beklagten der Alg-Kürzung zugrunde gelegten Vorschriften\ngelten erst ab 01.01.2004. Die sich aus § 37 b SGB III ergebende Verpflichtung\nist aber auch bisher nicht so allgemein bekannt, dass ihre Nichtkenntnis jedem\nArbeitlosen vorgeworfen werden könnte.\n\n16\n\nIm Übrigen ist aber der Gesetzesbefehl des § 37 b SGB III so unklar\nformuliert, dass er - wie die tägliche sozialgerichtliche Praxis zeigt - auch\nfür ausgebildete Volljuristen nicht ohne weiteres verständlich zu sein\nscheint. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Rechtsprechung der\n11. Kammer dieses Gerichts (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2005, S 11 AL\n112/04) ausdrücklich an, wonach Satz 2 des § 37 b SGB III nicht entsprechend\ndem Rechtstaatsprinzip (Artikel 1 Abs. 3, Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes)\nhinreichend bestimmt gefasst ist, weil der gesetzgeberische Wille nicht klar genug\nerkennbar wird, so dass Betroffene die Rechtslage nicht erkennen und ihr Verhalten\nnicht danach einrichten können (BVerfGE 52, 1, 41). Denn das Tatbestandsmerkmal\n\"frühestens\" in dieser Vorschrift kann offenbar so verstanden werden -\nund wird jedenfalls in der Praxis von Betroffenen und ihren Bevollmächtigten\nständig dahingehend verstanden - dass es das Tatbestandsmerkmal \"unverzüglich\"\nin Satz 1 derselben Vorschrift nicht ausgestaltet, sondern ersetzt, mit der Folge, dass\nsich der Betroffene zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Beginn der 3-Monatsfrist arbeitslos\nmelden könnte. Fehlt es aber an einem genügend bestimmbaren Gesetzesbefehl, so\nist auch aus diesem Grunde die verspätete Meldung dem Kläger nicht vorzuwerfen.\n\n17\n\nDie Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung entstand deshalb für den Kläger nicht\nvor dem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers vom Freitag den 17.09.2004, wobei hier\noffen bleiben kann, ob der Hinweis des Arbeitgebers konkret genug gefasst war, da sich\njedenfalls daraufhin der Kläger unverzüglich, nämlich am darauf folgenden\nMontag, bei der Beklagten gemeldet hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183,193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2005-03-10/s-9-al-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 37b","ref_norm":"37b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2005-03-10/s-9-al-18-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281607","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.407514+00:00"}}