{"status":"available","doknr":"OLD96524","ecli":"ECLI:DE:POLGZWE:2015:0507.8U4.15.00","court":"Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken","senate":null,"decided":"2015-05-07","aktenzeichen":"8 U 4/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung zitiert\n\nTenor\n\nI. Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 26. November 2014 in der berichtigten Fassung vom 19. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.\n\nII. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Landgerichts Zweibrücken, Kammer für Handelssachen, in der Verhandlung vom 26. November 2014 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. November 2014 gestellt, der dahin lautet, „die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 76.898,09 € nebst Zinsen ... zu zahlen“.\n\n2\n\nDer Vertreter der Beklagten hat daraufhin erklärt, „dass die Klageforderung anerkannt“ werde.\n\n3\n\nAuf Antrag der Klägerin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, das in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautete:\n\n4\n\n„Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 76.898,09 € ... zu zahlen“.\n\n5\n\nDas Urteil ist der Beklagten am 17. Dezember 2014 zugestellt worden.\n\n6\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 18. Dezember 2014 hat das Landgericht das Anerkenntnisurteil mit Beschluss vom 19. Januar 2015 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors des Anerkenntnisurteils nunmehr wie folgt lautet:\n\n7\n\n„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.898,09 € ... zu zahlen“.\n\n8\n\nDer Berichtigungsbeschluss ist der Beklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden.\n\n9\n\nMit am 20. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen das am 26. November 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Zweibrücken in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2015, zugestellt am 22. Januar 2015, Berufung eingelegt.\n\n10\n\nDer Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2015 darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. November 2014 nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei und damit als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beklagte ist dem Hinweis des Senats entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführung im Schriftsatz vom 26. März 2015 (Blatt 339 - 342 d.A.).\n\n11\n\nDie gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2015 zurückgewiesen.\n\nII.\n\n12\n\nDie Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen der in § 517 ZPO bestimmten Frist von einem Monat eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n13\n\nDie Monatsfrist hatte hier bereits mit der am 17. Dezember 2014 erfolgten Zustellung des - noch nicht berichtigten - Anerkenntnisurteils vom 26. November 2014 begonnen und ist durch die am 20. Februar 2015 eingelegte Berufung nicht gewahrt.\n\n14\n\nWie bereits in dem Hinweis des Senats ausgeführt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass „die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird ...“ (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 81/08 -, zitiert nach juris). Wie ebenfalls bereits in dem Hinweis des Senats dargelegt, liegen hier die Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses in Lauf setzen können, nicht vor. Insoweit sei noch einmal hervorgehoben, dass die Beklagte laut Protokoll „die Klageforderung“ anerkannt hat. Auf der Grundlage ihrer eigenen prozessualen Erklärung - die keine andere Deutung zulässt - konnte sie sonach aus dem zugestellten Anerkenntnisurteil ohne weiteres und zweifelsfrei erkennen, dass in Ziffer 1 des Tenors offensichtlich die Parteien verwechselt worden waren. Denn nur derjenige, der - wie hier ausschließlich die Beklagte - ein Anerkenntnis abgegeben hat, kann auf der Grundlage des § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil verurteilt werden.\n\n15\n\nDie mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 17. Dezember 2014 in Lauf gesetzte Frist war am Tag des Eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am 20. Februar 2015 bereits abgelaufen. Sie hatte mit dem Ablauf des 19. Januar 2015 (Montag) geendet.\n\nIII.\n\n16\n\nDa noch über die Berufung der Klägerin zu befinden ist, bleiben die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts einer noch zu treffenden Schlussentscheidung vorbehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/96524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2015-05-07/8-u-4-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/96524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/96524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2015-05-07/8-u-4-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/96524","retrieved":"2026-07-08 23:54:12.588953+00:00"}}