{"status":"available","doknr":"OLD100627","ecli":"ECLI:DE:POLGZWE:2014:1120.4U27.14.0A","court":"Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken","senate":null,"decided":"2014-11-20","aktenzeichen":"4 U 27/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nII. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nIV. Die Revision wird zugelassen.\n\nV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin macht mit ihrer Stufenklage gegenüber den Beklagten Auskunfts- und Entschädigungsansprüche aus sortenschutzrechtlichen Bestimmungen geltend.\n\n2\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 - 3 O 557/30 - Bezug, mit dem die Beklagten antragsgemäß zur Auskunft und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € verurteilt wurden. Das Erstgericht hat die Berufung zugelassen.\n\n3\n\nDie Beklagten verfolgen mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsmittel ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.\n\n4\n\nSie sind der Ansicht, dass der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 hinsichtlich der Sorte „B…“ kein Auskunftsanspruch zustehe. Der von ihnen unstreitig betriebene Nachbau der geschützten Sorte im Wirtschaftsjahr 2008/2009 könne kein hinreichender Anhaltspunkt dafür sein, dass sie im Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Nachbau betrieben hätten.\n\n5\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n6\n\ndas Teilurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 - 3 O 557/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nAuf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 die Sache ins schriftliche Verfahren übergeleitet.\n\nII.\n\n12\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas Landgericht hat zu Recht dem Auskunftsbegehren der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV in Verbindung mit Art. 8 GemNachbV stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.\n\n14\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch für das Auskunftsersuchen betreffend das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten die geschützte Sorte „B…“ nachgebaut haben.\n\n16\n\nDie Informationspflicht des Landwirts besteht nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/08 -, zitiert nach juris Rdnr. 19).\n\n17\n\nEin solcher Anhaltspunkt ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagten unstreitig im Frühjahr 2009 15 Doppelzentner der Sorte „B…“ reinigen und beizen ließen und im Wirtschaftsjahr 2008/2009 anbauten. Diese Tatsache berechtigt nicht nur ein Auskunftsbegehren für das Wirtschaftsjahr 2009/2010, sondern auch für das nachfolgende hier streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2010/2011. In einem solchen Fall liegt der Schluss nahe, dass der Landwirt einen Teil des Ernteguts mit dem Ziel einer erneuten Aussaat zurückbehalten und diesen, nach erneuter Aufbereitung, dann entsprechend verwendet hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom 20. April 2005 - 1 U 920/00, 1 U 144/04, zitiert nach juris Rdnr. 7). Der Umstand, dass ein solcher zweiter bzw. dritter Nachbau wirtschaftlich unrentabel sein könnte, rechtfertigt noch nicht die Verneinung eines entsprechenden Anhaltspunktes.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten begründet dies keine generelle Auskunftspflicht des Landwirtes. Denn die Auskunftspflicht besteht nur für die nachgebaute Sorte. Der Zeitraum zwischen Anhaltspunkt und dem Wirtschaftsjahr, für das Auskunft begehrt wird, ist im Streitfall auch nicht so groß, dass kein Zusammenhang mehr besteht. Dafür spricht auch, dass nicht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sondern auch für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre Auskunft begehrt werden kann, wenn der Berechtigte in dem ersten der vorangegangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsbegehren an den Landwirt gerichtet hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, zitiert nach juris Rdnr. 23).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n20\n\nDer Senat lässt die Revision zu, da die hier zu beurteilende Rechtsfrage, für welchen in die Zukunft gerichteten Zeitraum ein erfolgter Nachbau die Auskunftspflicht begründet, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und die Rechtssache insofern eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2. Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-11-20/4-u-27-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-11-20/4-u-27-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100627","retrieved":"2026-07-08 23:57:12.567710+00:00"}}