{"status":"available","doknr":"OLD101365","ecli":"ECLI:DE:POLGZWE:2014:1030.4U7.14.0A","court":"Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken","senate":null,"decided":"2014-10-30","aktenzeichen":"4 U 7/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.\n\nII. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu volltreckenden Betrages leistet.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Parteien sind die Kinder der am 25. Dezember 2011 verstorbenen E... A... (im folgenden Erblasserin genannt). Der Vater der Parteien ist am 17. Januar 2002 vorverstorben. Die Erblasserin setzte den Beklagten durch handschriftliches Testament vom 1. März 2010 zu ihrem Alleinerben ein.\n\n2\n\nZuvor hatte sie am 21. Dezember 2001 mit notariellem Vertrag das in ihrem Alleineigentum stehende Hausgrundstück, ...straße 11 in L... auf den Beklagten übertragen. Als Gegenleistung erhielt sie in Form einer dinglichen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf Lebensdauer ein Wohnrecht an dem Haus. Die Übertragung erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Erblasserin bewohnte - wie zuvor - in der Folgezeit das Haus bis zu ihrem Tod alleine. Der Wert des Hausgrundstücks betrug in diesem Zeitpunkt 153.387,56 €. Darüber hinaus erhielt der Beklagte von der Erblasserin unentgeltlich Wertpapiere.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung ihres Pflichtteils und hat wegen des Erhalts des Wohnhauses und der Wertpapiere zunächst auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht. Sie hat unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen des Beklagten die Zahlung von 48.309,50 € nebst Zinsen begehrt.\n\n4\n\nDurch Teilurteil vom 10. Januar 2013 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin wegen der Zuwendung des Hausgrundstücks als Pflichtteilsergänzung 38.346,89 € zu bezahlen und die Klage wegen eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe 442,68 € abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 29. August 2013 das Urteil des Landgerichts bezüglich des Ausspruchs über den Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgehoben und den Rechtstreit zurück verwiesen. Nachdem die Parteien im Übrigen den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begehrt die Klägerin noch Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs von 38.346,89 € nebst Zinsen.\n\n5\n\nDurch das nunmehr angefochtene Urteil vom 12. Dezember 2013, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dem Beklagten auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt.\n\n6\n\nMit seiner Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil, soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.\n\n7\n\nEr beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung ihres dortigen Vortrags.\n\n13\n\nAuf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).\n\n15\n\nZur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. Oktober 2014, auf welchen der Beklagte nichts erwidert hat.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/101365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-10-30/4-u-7-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/101365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/101365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-10-30/4-u-7-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/101365","retrieved":"2026-07-08 23:57:36.599441+00:00"}}