{"status":"available","doknr":"OLD187850","ecli":"ECLI:DE:POLGZWE:2009:1029.6UF9.09.0A","court":"Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken","senate":null,"decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"6 UF 9/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Germersheim vom 8. Dezember 2008 geändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2009 in Höhe von monatlich 357,00 € zu zahlen, fällig monatlich im Voraus, befristet bis zum 31. Oktober 2012.\n\nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu ¼, dem Beklagten zu ¾ zur Last.\n\nVon den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf\n\n4.284,00 €\n\nund für die 1. Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 8. Dezember 2008 auf\n\n12.656,25 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt nur teilweise zum Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte nacheheliche Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu. Allerdings ist er zu befristen.\n\nI.\n\n2\n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin folgt allein aus § 1572 Nr. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 22. Oktober 2007 und in der Folgezeit bis heute aufgrund ihrer Behinderung (Einschränkung der Sehfähigkeit) nicht in der Lage war und ist, auch nur teilweise eigene Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Mit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist nicht zu rechnen. Sie bezieht auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.\n\n3\n\nDie genannte Anspruchsgrundlage erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf der Klägerin übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht (BGH FamRZ 2009, 406 ff).\n\nII.\n\n4\n\nDer Höhe nach beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin jedenfalls auf den von ihr verlangten Betrag von 357,00 € monatlich. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:\n\n5\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\nDas Nettoeinkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der\n\nD… AG in Wörth hat der Senat aus den Einkommensnachweisen\n\nfür Januar bis August 2009 unter Einbeziehung eines 13. Monatsgehaltes\n\nund Abzug des Betrages für die Sterbekasse ermittelt mit\n\n \n\n  2.245,00 €\n\n \n\n \n\n \n\nEin Abzug von vermögenswirksamen Leistungen kommt nicht in Betracht,\n\nda solche vom Beklagten nicht erbracht werden. Ohnehin dienen sie\n\nder Vermögensbildung, die sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen muss.\n\nAllenfalls ein Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen\n\nkönnte mit seinem Nettobetrag abgezogen werden.\n\nEinen solchen erhält der Beklagte aber nicht.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\n \n\nAbzuziehen sind pauschale Fahrtkosten für eine einfache Entfernung\n\nvom Arbeitsplatz von 22 km, das sind\n\n22 * 2 km * 230 Tage * 0,30 € geteilt durch 12 Monate\n\n \n\n-253,00 €\n\n \n\n \n\n \n\nWeiter berücksichtigungsfähig ist der Beitrag für die\n\nFamilienunfallversicherung mit monatlich\n\n \n\n-22,15 €\n\n \n\n \n\n \n\nHinzuzurechnen ist die im Jahr 2009 mit Bescheid vom 20. März 2009\n\nerhaltene Einkommensteuererstattung für 2007 mit monatlich\n\n \n\n43,16 €\n\n \n\n \n\n \n\nDer Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2010 mit einer Steuernachzahlung\n\nzu rechnen haben wird, weil ein zu hoher Freibetrag auf seiner\n\nLohnsteuerkarte eingetragen ist, kann derzeit noch keine Berücksichtigung\n\nfinden. Dies muss gegebenenfalls einer Abänderung nach Vorlage des\n\nEinkommensteuerbescheides vorbehalten bleiben, wie ohnehin diese\n\nPosition anhand der jeweils in den folgenden Kalenderjahren ergehenden\n\nEinkommensteuerbescheide zu überprüfen sein wird.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\n \n\nEs ergibt sich somit ein bereinigtes Einkommen in Höhe von\n\n \n\n2.013,01 €\n\n \n\n \n\n \n\nvon dem nach Abzug des Erwerbsanreizes in Höhe von\n\n \n\n-201,30 €\n\n \n\n \n\n \n\n        \n\n \n\n1.811,71 €\n\n \n\n \n\n \n\nals unterhaltsprägendes Einkommen des Beklagten zur Verfügung stehen.\n\n \n\n        \n\n \n\n \n\n \n\nDie Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit\n\n \n\n973,96 €\n\n \n\n \n\n \n\nDer vor dem 1. Juli 2009 niedrigere Rentenbetrag kann außer Betracht\n\nbleiben, da er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\n \n\nDie Sozialleistungen, welche die Klägerin in Form von Blindengeld\n\nund Blindenhilfe erhält, dienen gemäß der gesetzlichen Vermutung\n\ndes § 1610 a BGB der Deckung krankheitsbedingter Mehraufwendungen.\n\nDer Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.\n\nSoweit die Klägerin außergerichtlich und im Schriftsatz vom\n\n18. März 2009 die Anrechnung eines Betrages von 300,00 €\n\nangeboten hat, geschah dies ausdrücklich im Rahmen eines\n\nVergleichsangebotes bzw. „als Entgegenkommen“. Keineswegs\n\nhat sie damit eingeräumt, in dieser Höhe keinen Mehrbedarf zu haben.\n\n \n\n        \n\n \n\n \n\n \n\nDie Klägerin wohnt im beiden Parteien noch je zur Hälfte gehörenden\n\nfrüheren Familienheim. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit rund\n\n130 qm Wohnfläche. Bei Ansatz eines Quadratmeterpreises von 5,00 €\n\nist der hälftige Wohnwert mit\n\n \n\n325,00 €\n\n \n\n \n\n \n\nder Klägerin als Einkommen zuzurechnen.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\n \n\nDie Klägerin zahlt die noch bestehenden Darlehen, auch den vom\n\nBeklagten als Gesamtschuldner geschuldeten Betrag, mit einer\n\nmonatlichen Annuität in Höhe von 771,81 € ab, davon 439,64 €\n\nZinsen und Kosten im Jahr 2008. Für das Jahr 2009 schätzt der Senat\n\nden Zinsanteil auf monatlich 430,00 €. Auf den Hälfteanteil der\n\nKlägerin entfallen Kosten in Höhe von\n\n \n\n-215,00 €\n\n \n\n \n\n \n\nDer Tilgungsanteil stellt Vermögensbildung dar und kann deshalb\n\nnicht abgezogen werden.Im Verhältnis zum Beklagten ist es unerheblich,\n\nob die Klägerin bei der Zahlung der Annuitäten von ihren Kindern\n\nunterstützt wird.\n\nSollte dies der Fall sein, handelt es sich um eine Zuwendung der\n\nKinder an ihre Mutter, die nicht den Beklagten von seiner\n\ngesetzlichen Unterhaltspflicht entlasten soll.\n\nSoweit die Klägerin auch den Hälfteanteil des Beklagten am\n\ngemeinsamen Eigenheim nutzt, stellt sich diese Nutzung nicht als\n\nunentgeltlich dar. Denn der Beklagte wird im Gegenzug durch\n\ndie Zahlungen der vollen Annuitäten von der Klägerin bzw. den\n\nKindern von seiner Verpflichtung aus den Finanzierungsdarlehen\n\nbefreit und durch die Tilgung wird zu seinen Gunsten Vermögen gebildet.\n\nGegebenenfalls ist insoweit der Nutzungsentgelt- und Vermögensausgleich\n\nder Miteigentümergemeinschaft noch durchzuführen.\n\nEr wird von der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht berührt.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\n \n\nDas unterhaltsprägende Einkommen der Klägerin errechnet sich somit auf\n\n \n\n1.083,96 €\n\n \n\n \n\n \n\nAus dem ehelichen Gesamtbedarf in Höhe von\n\n \n\n2.895,67 €\n\n \n\n \n\n \n\nergibt sich der Bedarf der Klägerin mit\n\n \n\n1.447,84 €\n\n \n\n \n\n \n\nvon dem durch eigenes Einkommen gedeckt sind\n\n \n\n1.083,96 €\n\n \n\n \n\n \n\nDie Differenz in Höhe von aufgerundet\n\n \n\n364,00 €\n\n \n\n \n\n \n\nstellt den gesetzlichen Unterhaltsanspruch dar, von dem die Klägerin lediglich\n\n \n\n357,00 €\n\n \n\n \n\n \n\neinfordert.\n\n \n\n     \n\n \n\n \n\nIII.\n\n6\n\nDieser Anspruch ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu befristen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB kann seit Januar 2008 auch ein Anspruch auf Krankenunterhalt befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind, § 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.\n\n7\n\n1. Ehebedingte Nachteile sind nicht ersichtlich. Zwar war die Klägerin bei der Eheschließung am … 1984 erst 18 Jahre alt, hatte gerade eine zweijährige Ausbildung und nur wenige Monate Erwerbstätigkeit hinter sich und führte ab diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten eine typische Hausfrauenehe, während der sie drei in den Jahren 1985, 1987 und 1990 geborene Kinder betreute. Erst im Jahr 2000 nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit in geringfügigem Umfang auf. Dennoch sind ehebedingte Nachteile nicht zu erkennen. Infolge ihrer während der Ehezeit schicksalhaft aufgetretenen Augenerkrankung wäre sie nämlich auch ohne die Ehe nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Die Erkrankung selbst ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH FamRZ 2009,406).\n\n8\n\nEhebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn die Klägerin aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hätte. In die Betrachtung einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2008, 1508). Im vorliegenden Fall sind der Klägerin im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften übertragen worden, die insgesamt 35,63 % der Gesamtrente ausmachen, das sind derzeit 375,88 €, die zu einer Erhöhung der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben. Da die Klägerin insoweit am höheren Versorgungsstandard des besser verdienenden Beklagten teilnimmt, hat sie jedenfalls insgesamt heute nicht weniger Versorgungsanwartschaften, als sie selbst durch eigene Erwerbstätigkeit ohne die Ehe hätte erlangen können (vgl. BGH FamRZ 2009, 406). Damit sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine ehebedingten Nachteile zu erkennen, zumal die Klägerin während der Ehe und durch die Ehe auch das Miteigentum am Familienwohnheim erlangt hat.\n\n9\n\n2. Da auch Belange gemeinschaftlicher Kinder vorliegend nicht mehr berührt sind, steht als Kriterium für die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin allein noch der Gesichtspunkt der sog. „fortwirkenden ehelichen Solidarität“ im Raum. Diese hat allerdings gerade beim Krankheitsunterhalt jedenfalls dann ihre Grenzen, wenn – wie hier – die Krankheit ehebedingt ist. Wenn es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BGH a.a.O.).\n\n10\n\nDie Parteien waren bis zur Scheidung (der Trennungszeitpunkt, auf den der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang abstellt (FamRZ 1986,886; FamRZ 2009, 406) ist nicht bekannt) mehr als 23 Jahre verheiratet, die Klägerin hat in sehr jungem Alter die Hausarbeit und die Erziehung der drei gemeinschaftlichen Kinder übernommen und dem Beklagten sein berufliches Fortkommen ermöglicht. Sie war allerdings bei der Scheidung erst 42 Jahre alt und erhält neben der gesetzlichen Rente weitere Sozialleistungen in Form von Blindengeld und Blindenhilfe, insgesamt knapp 600,00 €. Wenn auch insoweit im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs die zu Gunsten der Klägerin streitende gesetzliche Vermutung des § 1610 a BGB vom Beklagten nicht ausgeräumt ist, besteht doch eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der krankheitsbedingte Mehrbedarf der Klägerin diesen Betrag nicht erreicht, sodass ein weiterer Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist die Klägerin Miteigentümerin zur Hälfte des Familieneigenheims, was ihr nach Abzahlung der Annuitäten in absehbarer Zeit und nach Durchführung der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Möglichkeit mietfreien Wohnens oder der Erzielung von Kapitalerträgen verschaffen wird. Damit ist sicher gestellt, dass die Klägerin jedenfalls ein eigenes Einkommen zur Verfügung haben wird, welches den angemessenen Unterhaltsbedarf von derzeit 1.100,00 € übersteigt.\n\n11\n\nDer Klägerin ist es deshalb zumutbar, sich während einer Übergangszeit auf den niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der sich nur auf ihre eigenen Einkünfte stützt. Der Senat bemisst den ihr dafür einzuräumenden Zeitraum auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung, also bis zum 31. Oktober 2012.\n\nIV.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Befristung unterliegt und erst im Berufungsverfahren den Beginn der verlangten Unterhaltszahlung vom 1. Januar 2008 auf den 1. April 2009 hinausgeschoben und ihre Forderung wesentlich reduziert hat.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 a.F., 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2009-10-29/6-uf-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610a","ref_norm":"1610a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/187850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2009-10-29/6-uf-9-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/187850","retrieved":"2026-07-09 01:03:38.064940+00:00"}}