{"status":"available","doknr":"OLD188227","ecli":"ECLI:DE:POLGZWE:2009:0615.8U119.08.0A","court":"Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"8 U 119/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.\n\nII. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66 875,44 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung in Anspruch.\n\n2\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n3\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 66 875,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n4\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1 880,20 € zu zahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat mit Verfügung vom 2. Januar 2008 Termin zur Güteverhandlung sowie gegebenenfalls mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 30. Juni 2008 (Bl. 134 d. A.).\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung war der Beklagte gemäß dem Protokoll mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen. Dieser hat erklärt, dass er nicht auftrete (Bl. 178 d. A.). Die Klägerin hat sodann den Antrag aus der Klageschrift vom 20. Juli 2007 gestellt und beantragt, hierüber durch den Erlass eines Versäumnisurteils zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Einzelrichter hat das aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche Versäumnisurteil verkündet, mit welchem er dem Klageantrag zu 1. stattgegeben hat (Bl. 181 f. d. A.).\n\n10\n\nSodann hat der Einzelrichter noch folgenden Beschluss verkündet:\n\n11\n\nFür den Fall des Einspruchs wird Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf\n\n12\n\nMontag, den 15. September 2008, 15.00 Uhr, Sitzungssaal 6.\n\n13\n\n(Bl. 179 d. A.).\n\n14\n\nMit am 16. Juli 2008 beim Landgericht Zweibrücken per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2008 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 Einspruch eingelegt (Bl. 188 d. A).\n\n15\n\nIm Termin vom 15. September 2008 ist für den Beklagten niemand erschienen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Parteien ordnungsgemäß durch die Bestimmung des Termins in der Sitzung vom 30. Juni 2008 geladen worden waren und hat auf Antrag der Klägerin den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 durch den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils verworfen (Bl. 204 ff. d. A.).\n\n16\n\nDas zweite Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 2. Oktober 2008 zugestellt worden (Bl. 214 d. A.). Dagegen hat er mit einem am 10. Oktober 2008 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 225 ff. d. A.) und sein Rechtsmittel mit einem am 2. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 241 ff. d. A.).\n\n17\n\nEr macht geltend:\n\n18\n\nDas Versäumnisurteil vom 15. September 2008 sei weder in gesetzlicher Weise ergangen, noch liege eine Fall der schuldhaften Säumnis vor. Das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 sei nachweislich erst am 7. Oktober 2008 zugestellt worden. Das Landgericht habe bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 15. September 2008 ein zweites Versäumnisurteil verkündet. Dies sei nicht möglich, da das erste Versäumnisurteil vor seiner Zustellung keine Wirkungen habe entfalten können.\n\n19\n\nDer Beklagtenvertreter sei zum Termin vom 15. September 2008 nicht geladen worden. Zumindest sei bei ihm keine Ladung eingegangen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 sei dem Beklagtenvertreter bis dato nicht zugestellt worden. Sollte tatsächlich im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 ein Termin zur Weiterverhandlung bestimmt worden sein, „habe er nicht notiert werden können.“ Den Beklagtenvertreter treffe kein Verschulden. Er habe ausdrücklich auf die Problematik von Postsendungen durch die Firma R. Post Pfalz aufmerksam gemacht und um förmliche Zustellung durch die Deutsche Bundespost gebeten.\n\n20\n\nIn der Sache sei auszuführen:\n\n21\n\nIn dem ergänzenden Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren seien die Kosten zur Beseitigung der gerügten Mängel mit einem Betrag von rund 18 000,00 € festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie hieraus ein Schadensersatzanspruch für die Neuerrichtung des Holzhauses, das ca. 25 000,00 € koste, von über 70 000,00 € resultieren könne. Die Klägerin habe außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 eingeräumt, dass die in der Klageschrift angeblich geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 6 250,00 € „Ende November 2005“ in Wahrheit nicht erfolgt sei. Die Kosten für den Abriss des bestehenden Gebäudes, der Betonbodenplatte und des Fundaments seien nicht schlüssig dargetan.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas Versäumnisurteil vom 15. September 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2008 (Bl. 360 ff. d. A.).\n\nII.\n\n27\n\nDie Berufung ist unzulässig.\n\n28\n\nGemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (2. Versäumnisurteil) der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 345 ZPO setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der Säumnis vorgelegen habe (BGH NJW 1999, 724, 725; NJW 1991, 42 ff., 43; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 514 Rdnr. 11). Daran fehlt es hier.\n\n29\n\nDer Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass er den Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 15. September 2008 ohne Verschulden versäumt hat.\n\n30\n\nSoweit er geltend macht, das Versäumnisurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil das erste Versäumnisurteil mangels Zustellung vor dem 15. September 2008 keine Wirkung hätte entfalten können, betrifft dies nicht die Frage der Versäumung und ist im Übrigen auch nicht zutreffend.\n\n31\n\nDas erste Versäumnisurteil ist im Termin vom 30. Juni 2008 verkündet worden (Bl. 177 ff. d. A.). In diesem Termin war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten anwesend. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte am 16. Juli 2008 Einspruch eingelegt (Bl. 188 d. A.). Der Einspruch kann vor der Zustellung des Versäumnisurteils, also vor Fristbeginn wirksam eingelegt werden (Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 339 Rdnr. 21; MünchKomm/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 339 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 339 Rdnr. 5).\n\n32\n\nAuf das Fehlen der Ladung zum zweiten Verhandlungstermin kommt es nicht an. Die fehlende Ladung steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen, wenn – wie hier – eine Ladung entbehrlich war (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 335 Rdnr. 3). Gemäß § 218 ZPO ist eine Ladung nicht erforderlich zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt worden sind. Das Landgericht hat in der Sitzung vom 30. Juni 2008 durch Beschluss für den Fall des Einspruchs Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf Montag, den 15. September 2008. In dieser Sitzung waren der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter anwesend. Der Beklagte hat keine Tatsachen unterbreitet, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei dieser Sachlage die Feststellung rechtfertigen könnten, dass trotz des in seiner Anwesenheit verkündeten Termins kein Fall der Säumnis vorgelegen hat (vgl. auch MünchKomm/Gehrlein, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 218 ZPO).\n\n33\n\nDemgemäß erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten bereits als zulässig.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2009-06-15/8-u-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/188227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2009-06-15/8-u-119-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/188227","retrieved":"2026-07-09 01:04:07.844039+00:00"}}