{"status":"available","doknr":"OLD427495","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0728.3KO1326.10.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-07-28","aktenzeichen":"3 KO 1326/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2009 abgeändert.\n\nDer Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 wird\naufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des\nKlägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nder festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Zuwendung in Höhe von 1.030,77 € und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag.\n\n \n2\n\nDie Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.06.2001 antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 55.870,00 DM (umgerechnet 28.565,88 €) nach der damaligen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Strukturmaßnahmen (SAM). Die Förderung erfolgte im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung und war bestimmt zur ergänzenden Bezuschussung der Personalausgaben für einen vom Arbeitsamt zuzuweisenden Arbeitnehmer (ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) für die Maßnahme \"Mobile Altenbetreuung Saalfeld, Unterwellenborn, Kaulsdorf\". Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan wurde für verbindlich und zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beliefen sich auf 202.077,00 DM (umgerechnet 103.320,32 €). Weiter heißt es in dem Bescheid u. a., die Bewilligung erfolge unter der Bedingung der Mitfinanzierung durch das Arbeitsamt sowie der Bereitstellung von Eigenmitteln; andernfalls könne sie in vollem Umfang widerrufen werden. Zuviel erhaltene Mittel würden nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteil des Bescheides.\n\n \n3\n\nDie damalige Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Jena - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 02.07.2001 als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme nach dem damaligen § 415 SGB III einen Lohnkostenzuschuss als pauschalen Festbetrag von (höchstens) 2.100,00 DM monatlich.\n\n \n4\n\nAusweislich des Verwendungsnachweises für das Jahr 2001 vom 28.01.2002, der am 04.03.2002 bei der Beklagten einging, hatte der Kläger der geförderten Arbeitnehmerin, Frau S..., in den Monaten Juli und August 2001 ein Gehalt in Höhe von jeweils 2.603,64 DM und für den Monat September 2001 in Höhe von 2.256,49 DM gezahlt. In den Monaten Oktober und November 2001 wurde der sodann zugewiesenen Arbeitnehmerin, Frau F..., ein Gehalt in Höhe von 2.510,75 DM ausgezahlt. Nach dem Verwendungsnachweis betrug die Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und den (geringeren) Ausgaben 2.016,00 DM (umgerechnet 1.030,76 €). In der von der Beklagten durchgeführten kursorischen Eingangskontrolle des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2001 wurde zwar eine Differenz in Höhe von 1.030,77 € (bzw. 1.030,87 €) zwischen dem Finanzierungsplan und dem Verwendungsnachweis (\"tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt einer Änderung des Arbeitsamtzuschusses\") festgestellt. Eine Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan wurde aber verneint.\n\n \n5\n\nIm Jahr 2002 rief der Kläger bei der Beklagten keine Mittel ab. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, die Landesmittel würden 2002 nicht mehr benötigt. Die Stelle sei aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls der geförderten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht besetzt gewesen. Die Maßnahme sei in Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitsamt zeitweise ruhend gestellt worden. Dementsprechend wurden im Verwendungsnachweis für 2002 keine Gehaltsausgaben aufgeführt.\n\n \n6\n\nZum 22.02.2003 erfolgte ein Arbeitnehmerwechsel; die Förderung sollte nunmehr bis 30.06.2006 für Frau S... erfolgen. Die Beklagte passte die Förderung daraufhin durch Änderungsbescheid vom 16.04.2003 entsprechend an.\n\n \n7\n\nIn der Folgezeit gingen bei der Beklagten die Verwendungsnachweise für die einzelnen Jahre ein, zuletzt am 07.07.2006 der Verwendungsnachweis für 2006. Am 15.08.2006 leitete der Kläger den Schlussbescheid der Agentur für Arbeit Jena vom 25.07.2006 an die Beklagte weiter, der für den Abrechnungszeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.073,71 € ausweist.\n\n \n8\n\nNach Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 2001 bis 2006 forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29.10.2007 zur Rückzahlung eines Betrags von 1.030,77 € zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 01.01.2002 auf. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 - dem Kläger zugestellt am 04.08.2008 - zurück.\n\n \n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 29.08.2008 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf Verjährung sowie Verwirkung berufen.\n\n \n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2009 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:\n\n \n11\n\nDer Beklagten stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da der Bewilligungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Nach Erlass des Förderbescheides hätten sich durch die Erkrankung der zuerst zugewiesenen Arbeitnehmerin unstrittig die Gesamtausgaben reduziert; hierdurch habe sich nach Nr. 2.1 ANBest-P die Zuwendung ermäßigt. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG.\n\n \n12\n\nDer Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 ThürVwVfG sei nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es an dem sog. Umstandsmoment. Der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten nicht darauf schließen können, diese werde keine Erstattungsforderung mehr geltend machen.\n\n \n13\n\nDer Anspruch sei auch nicht verjährt. Allerdings unterfalle er entgegen der Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Diese Frist sei aber bei Erlass des Erstattungsbescheides am 29.10.2007 noch nicht abgelaufen gewesen. Zwar beginne die Verjährungsfrist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist sei hier aber erst mit Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und mit Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen. Dies ergebe sich daraus, dass die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. der Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 ThürVwVfG anzupassen seien. Aus § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ergebe sich, dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers nur eine umfassende Erkenntnis auch der Rechtswidrigkeit zu Lasten der Behörde gehe. Insoweit sei der Behörde eine Entscheidungsfrist eingeräumt worden, so dass auch nur die positive Erkenntnis im Sinne dieser Entscheidungsfrist den Beginn der Verjährung auslösen könne. Andernfalls wäre die Behörde dann, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48, 49 ThürVwVfG erfolgen müsse, besser gestellt als in den Fällen, in denen die Erstattung aufgrund einer auflösenden Bedingung erfolge.\n\n \n14\n\nIm Subventionsrecht erfolge bei Zwischenverwendungsnachweisen grundsätzlich nur eine kursorische Eingangskontrolle. Die abschließende Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks und der sonstigen Auflagen finde erst nach Beendigung der Fördermaßnahme im Rahmen des abschließend vorzulegenden Gesamtverwendungsnachweises statt. Die Bewilligung der vorliegenden Strukturanpassungsmaßnahme habe unter dem Vorbehalt der Zuweisung von Arbeitnehmern seitens der Arbeitsverwaltung gestanden. Als Anteilsfinanzierung habe sie der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme für vom Arbeitsamt in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272, 415 SGB III zugewiesene Arbeitnehmer gedient. Bei Beendigung der Maßnahme sei mit dem letzten Verwendungsnachweis zusätzlich unter anderem die Kopie des Schlussbescheides des zuständigen Arbeitsamtes einzureichen gewesen. Erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamtes sei die Beklagte mithin in die Lage versetzt worden, die erforderliche sichere Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches zu gewinnen. Insoweit sei die im Vordruck \"Kursorische Eingangskontrolle SAM\" für das Haushaltsjahr 2001 ausgewiesene Differenz in Höhe von 1.030,77 € bzw. 1.030,87 € nur eine vorläufige Berechnung gewesen.\n\n \n15\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22.10.2010 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.11.2010 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger in einem am 22.11.2010 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus:\n\n \n16\n\nDie mit Bescheid vom 29.10.2007 festgesetzte Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Er - der Kläger - habe der Beklagten am 28.01.2002 - innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist - den Verwendungsnachweis für die Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 vorgelegt. Damit habe die Beklagte die notwendige Kenntnis von allen zur Ermittlung einer etwaigen Rückforderung erforderlichen Tatsachen gehabt. Die im Verwendungsnachweis ausgewiesene Differenz in Höhe von 2.016,00 DM entspreche dem später festgesetzten Rückforderungsbetrag von 1.030,76 €. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung sei nicht nur ihm - dem Kläger -, sondern auch der Beklagten im Februar 2002 ohne weiteres möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es des Schlussbescheides des Arbeitsamts für diese Berechnung nicht bedurft. Deshalb habe die Verjährung für das gesondert abzurechnende Haushaltsjahr 2001 spätestens Ende 2002 begonnen.\n\n \n17\n\nDas Verwaltungsgericht verkenne die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., die den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des Gläubigers knüpfe. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und der Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen sei. Das Verwaltungsgericht löse, wenn es auf \"umfassende Erkenntnis\" abstelle, den vom Gesetzgeber gewollten Gleichklang für die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht auf. Wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen habe, sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt; dabei werde regelmäßig auf die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. zurückgegriffen. Danach liege die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit genüge hier regelmäßig die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Diese Grundsätze seien nach dem vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Willen des Gesetzgebers auch im Verwaltungsrecht entsprechend anzuwenden. Bei Behörden beginne somit die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände kenne. Dies sei spätestens am 28.01.2002 mit Eingang des Verwendungsnachweises der Fall gewesen. Sogar die im angefochtenen Urteil zu Unrecht geforderte \"sichere Kenntnis\" vom bestehenden Ersatzanspruch habe bereits vorgelegen.\n\n \n18\n\nEs sei kein Grund ersichtlich, der die Rückforderung des zuviel gewährten Betrages hätte hindern können. Dann sei aber nicht zu verstehen, weshalb die Behörde besser stehen solle als der Gläubiger im Zivilrecht, von dem ein Tätigwerden verlangt werde. Dem Staat müsse selbst daran liegen, Rückforderungsbeträge zeitnah einzuziehen. Hier sei bereits im Zuwendungsbescheid geregelt, dass der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P für das abgelaufene Haushaltsjahr jeweils spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres einzureichen sei. Das sei kaum sinnvoll, wenn die Behörde erst nach Jahren - am Ende der Maßnahme - tätig werde. Würden die Informationspflichten erfüllt, habe die Behörde - wie hier - Kenntnis von allen für eine Rückforderung erforderlichen Umständen. Dementsprechend sehe der Bewilligungsbescheid vor, dass zuviel erhaltene Mittel nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert würden.\n\n \n19\n\nSelbst § 48 Abs. 4 ThürVwVfG stütze die Ansicht, dass die Behörde tätig werden müsse. Diese Norm beschränke im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts auf nur ein Jahr. Auch die Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; sie seien mit drei Jahren deutlich länger als die Jahresfrist. Dementsprechend sei kein Grund dafür ersichtlich, die Frist von drei Jahren durch Verschiebung des Verjährungsbeginns nach hinten noch zu verlängern. Ohnehin sei bei § 48 Abs. 4 VwVfG das dort von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis vollständiger Kenntnis auf Kritik gestoßen, weil die Jahresfrist damit ihren Sinn fast völlig verliere. Dies würde - folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nunmehr auch für den Beginn der Verjährung gelten und stünde erkennbar der Absicht des Gesetzgebers und der sich daran anschließenden Rechtsprechung der Zivilgerichte entgegen. Würde der Verwaltung erlaubt, einfach gelagerte Sachverhalte - wie hier - über Jahre unbearbeitet liegen zu lassen und allein durch die Anforderung einer Unterlage nicht nur die Frist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, sondern auch den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, liefen die Verjährungsvorschriften weitgehend leer.\n\n \n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n \n21\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.11.2009 abzuändern und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 aufzuheben.\n\n \n \n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n24\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:\n\n \n25\n\nDer Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass der einfache Verwendungsnachweis ihr - der Beklagten - vollständige Kenntnis von der Forderung verschafft habe. Die Arbeitsämter hätten seinerzeit auf Grundlage des SGB III sog. Strukturanpassungsmaßnahmen mit Festbeträgen zu den monatlichen Lohnausgaben der Arbeitgeber für die von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmer gefördert. Das Land habe die Förderung der Personalausgaben aus Landeshaushaltsmitteln aufgestockt bis auf einen geringen Eigenanteil des Projektträgers. Die Förderzusage des Landes habe unter der Bedingung gestanden, dass das Arbeitsamt seinerseits die Maßnahme bewillige und während der Projektlaufzeit aufrechterhalte. Deswegen sei sie - die Beklagte - gezwungen gewesen, in jedem Einzelfall die sog. Schlussbescheide der Arbeitsämter zu prüfen. Aus ihnen habe sich ergeben, ob die Förderung während des gesamten Zeitraums erfolgt sei und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich gezahlt worden seien. Außerdem hätten die Zahlungen an die Berufsgenossenschaften und die Lohnausgaben des Trägers geprüft werden müssen. Diese Bescheide hätten von den Trägern zuweilen erst mit geraumer Verspätung beigebracht werden können.\n\n \n26\n\nDie Wohlfahrtsverbände hätten zu den Zielgruppen dieser Projektförderung gehört, weil sie die Arbeitnehmer ohne Wettbewerbsverzerrung hätten einsetzen können. Deswegen seien sie vielfach in der Lage gewesen, fehlerfreie Verwendungsnachweise einzureichen und Überzahlungen korrekt auszuweisen. Dies habe sie - die Beklagte - freilich nicht davon entbunden, die Verwendungsnachweise detailliert zu prüfen. Erst das Prüfergebnis bzw. eine evtl. nachfolgende Anhörung des Betroffenen hätten der Behörde volle Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch verschafft. Die Behörden unterlägen dem Untersuchungsgrundsatz und könnten sich nicht mit der Kenntnis der wesentlichen Umstände einer Forderung begnügen.\n\n \n27\n\nSie - die Beklagte - habe die volle Kenntnis von der Rückforderung erst in unverjährter Zeit erlangt.\n\n \n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n29\n\nDie vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung\ndes Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die\nKlage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene\nRückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 ist rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Der darin (unter Nr. 1 des Ausgangsbescheides) von der\nBeklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch war zum Zeitpunkt\ndes Bescheiderlasses bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den\n(unter Nr. 2 des Bescheides) geltend gemachten Zinsanspruch.\n\n30\n\n1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen\nErstattungsanspruchs ist § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG.\nDanach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein\nVerwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung\nunwirksam geworden ist.\n\n31\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach Nr. 2.1 der\nAllgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung\n(ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind\n(vgl. dort die \"Nebenbestimmungen und Hinweise\" unter Nr. 1), ermäßigt sich die Zuwendung u. a. dann, wenn sich nach der\nBewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten\nGesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen; die Ermäßigung\nerfolgt nach Nr. 2.1.1 bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit\netwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen\neigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Bei der\nRegelung in Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine\nauflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG,\nderen Eintritt nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG die (Teil-)Unwirksamkeit\ndes Verwaltungsakts zur Folge hat (so die ganz überwiegende\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur zu den jeweils\ngleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Sachsen-Anhalt,\nUrteil vom 16.11.2000 - 1 L 51/00 - juris Rdn. 25;\nSächsOVG, Urteil vom 08.10.2009 - 1 B 139/07 - juris\nRdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 A 4927/99\n- juris Rdn. 31; für die insoweit vergleichbare\nNebenbestimmung in Nr. 2.1.1 ANBest-GK ebenso der 1. Senat\ndes ThürOVG in seinem Urteil vom 03.06.2009 - 1 KO 686/07\n- n. v.). Im Falle der Ermäßigung der Gesamtausgaben verliert\ndie Zuwendung \"automatisch\" ihre öffentlich-rechtliche\nGrundlage, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte. Die Regelung in\nNr. 2.1 ANBest-P ist mithin nicht als Widerrufsvorbehalt im\nSinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG zu verstehen. Auch bei der\nAnteilsfinanzierung kann die Reduzierung der einzelnen\nFinanzierungsanteile ermittelt werden, ohne dass die Anteile in\neinem gesonderten Verfahren neu ermittelt werden müssten (so schon\nder 1. Senat des ThürOVG in der soeben zitierten Entscheidung, UA\nS. 10; a. A. für die Fallkonstellation, dass es bei der\nAnteilsfinanzierung noch der abschließenden Feststellung der\nGesamtförderhöhe bedarf: VG München, Urteil vom 19.05.2005 -\nM 15 K 03.2578 - juris Rdn. 62).\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall haben sich die im Bescheid vom 13.06.2001\nveranschlagten Gesamtausgaben im Jahr 2001 nachträglich ermäßigt.\nUrsachen waren die Erkrankung der zuerst zugewiesenen\nArbeitnehmerin und das etwas geringere Gehalt einer zweiten beim\nKläger tätigen Arbeitnehmerin, die zudem nur vom 01.10.2001 bis zum\n30.11.2001 dort beschäftigt war (vgl. dazu S. 2 u. 6 des\nVerwendungsnachweises vom 28.01.2002). Dementsprechend weist der\nfür das Jahr 2001 erstellte Verwendungsnachweis vom 28.01.2002 (auf\nS. 4) eine Differenz zwischen verfügbaren Mitteln und Ausgaben von\n2.016,00 DM aus.\n\n33\n\nSomit war infolge der Verringerung der Ausgaben und des damit\neinhergehenden Eintritts der auflösenden Bedingung zugunsten der\nBeklagten nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG ein\nErstattungsanspruch in Höhe von 1.030,76 € entstanden; dies\nentspricht der im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Differenz von\n2.016,00 DM und - mit einer Abweichung von einem Cent -\nder Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten\nRückforderungsanspruchs.\n\n34\n\n2. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten\nvermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger\nRegelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den\nVerjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das\nentspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3\n(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche\nder wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa\nBVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE\n99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,\nTeilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50\n[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl.\nSenatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris\n- dort Leitsatz 1 und Rdn. 30 f.; zur Verjährung des sog.\nZwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG s. dort Rdn. 32\nff. mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.04.2005 - 8\nC 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 24, das hier eine\nFestsetzungsverjährung in analoger Anwendung der §§ 169 ff. AO für\nvorzugswürdig zu halten scheint).\n\n35\n\nOb dies auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche\n- insb. den in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten\nErstattungsanspruch - gilt, nachdem die regelmäßige\nVerjährungsfrist des § 195 BGB seit dem 01.01.2002 nur noch drei\n(statt früher dreißig) Jahre beträgt, ist in der Rechtsprechung\n(insbesondere auch innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts) sowie\nin der Literatur dagegen umstritten:\n\n36\n\nNach Auffassung des 2. und 5. Senats des\nBundesverwaltungsgerichts gilt für öffentlich-rechtliche\nErstattungsansprüche jetzt die auf drei Jahre verkürzte\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. entsprechend (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006,\n3225 = juris Rdn. 19 und Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07\n- BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27). Der 7.\nSenat des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die kurze\ndreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf\nöffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden\nist, oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten soll\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 - NVwZ\n2009, 599 und juris Rdn. 19 mit Hinweis auf Kirchhof, Festschrift\nfür Selmer, 2004, S. 725, 727, der für Erstattungsansprüche nach\nArt. 104a Abs. 2 GG eine Beibehaltung der Maximalfrist von 30\nJahren befürwortet).\n\n37\n\nDemgegenüber will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die\nverkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. für den von ihm\nals öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eingeordneten\nErlösherausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht angewendet\nwissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07\n-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 - dort werden auch die\nbeiden oben genannten Urteile des 2. und 5. Senats vom 15.06.2006\nund vom 15.05.2008 zitiert, ohne allerdings zu verdeutlichen, dass\ndiese Entscheidungen sich nicht nur zur Verjährung nach § 195 BGB\na. F. äußern, sondern auch die entsprechende Anwendung des § 195\nBGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche\nbefürworten). Vielmehr soll es auch nach Inkrafttreten des\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier bei einer\n(kenntnisunabhängigen) dreißigjährigen Verjährungsfrist bleiben.\nDie Weitergeltung dieser langen Verjährungsfrist will der 3. Senat\ndes Bundesverwaltungsgerichts aber nicht auf eine entsprechende\nAnwendung des außer Kraft getretenen § 195 BGB a. F. oder der\nNeuregelung des § 197 BGB n. F. (der für bestimmte Sonderfälle eine\ndreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht) stützen, sondern aus dem\nallgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden eine Verjährung nach dreißig Jahren erfordern, aber\nauch ausreichen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des\nSchuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das das\nVerjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert habe,\nbiete keinen Grund, von diesem allgemeinen Rechtsgedanken\nabzugehen. Der Gesetzgeber habe dem neuen Verjährungsrecht des BGB\nausdrücklich für das öffentliche Recht keine Bedeutung beigelegt.\nDas schließe eine Analogie zwar nicht aus, zwinge aber zu Vorsicht\nund Zurückhaltung. Eine Übertragung der neuen Verjährungsregeln für\nbürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche auf den\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begegne erheblichen\nBedenken. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht\ndiene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts habe angenommen, dass die objektive\ndreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine\nzutreffende Konkretisierung dieser Grundsätze in Abwägung gegen den\nGrundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle, der einer\nVerjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreite. Dem\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz lasse sich nichts dafür\nentnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\nandererseits neu bestimmt werden müsse. Die Neuregelung\nbeabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine\nAngleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards\nim Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den\nSchuldnerschutz. Diese Gesichtspunkte seien typisch\nbürgerlich-rechtlicher Art; sie spielten im öffentlichen Recht\nallenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor allem ließen sie die hier\nvorrangig wirksamen rechtsstaatlichen Grundsätze der\nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens unberührt (vgl. zum\nVorstehenden BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07\n-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.).\n\n38\n\nDieser auch für andere öffentlich-rechtliche\nErstattungsansprüche bekräftigten Auffassung des 3. Senats des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Teilurteil vom 21.10.2010 - 3\nC 4.10 - juris Rdn. 17) sind die Instanzgerichte nur zum Teil\ngefolgt (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 17.05.2011 - 10 LB\n156/08 - juris Rdn. 136). Überwiegend geht die\nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit sie sich\ndamit bereits zu befassen hatte - davon aus, dass\nöffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in entsprechender\nAnwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren verjähren (für den\nErstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG so etwa VG Lüneburg,\nUrteil vom 03.12.2008 - 5 A 81.08 - juris; für sonstige\nErstattungsansprüche ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n17.12.2008 - 1 A 444/07 - juris Rdn. 27 ff., VG Berlin,\nUrteil vom 11.02.2010 - 16 K 117.09 - juris Rdn. 27\nsowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19.05.2010 - 3 L 418/08\n- LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff. und vom 20.04.2011\n- 3 L 277/09 - juris Rdn. 29). Auch die Literatur\nbefürwortet zumeist eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf\nöffentlich-rechtliche Ansprüche, insb. auch auf\nöffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (so etwa: Dötsch, DÖV\n2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff.;\nHenneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1\nu. insb. 4 vor § 53; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.\nAufl. 2009, § 29 Rdn. 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,\nKommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14;\neinschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53\nRdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen\nRecht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die\nEntstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht,\ndass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig\nvon den novellierten §§ 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber\nfür nicht unbedenklich hält, s. a. a. O, S. 655 f.).\n\n39\n\n3. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den\nlandesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG\nan. Er verjährt demnach ebenso wie der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei\nJahren.\n\n40\n\nZunächst entspricht die Anwendung der neuen\nVerjährungsbestimmungen des BGB auf die im Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen\nAnsprüche dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers.\nDies zeigt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53\nThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft\ngetretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst\nworden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der\nLandesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der\nEntwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003\nbereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt\nes:\n\n41\n\n\"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der\nVerjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere\nwird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung\nnicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren\nHemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird\nder Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)\ngleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,\nbeginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der\neinen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig\nwiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere\nVerjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im\nöffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um\ndie Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln.\"\n\n42\n\nDie Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG\nbelegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von\neiner entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB\n(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)\nausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht\nim Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. Zwar lässt dies\nnicht zwingend den Schluss zu, dass die durch das\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene neue Rechtslage auch\nauf die Verjährung der im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz\ngeregelten vermögensrechtlichen Ansprüche übertragen werden kann\n(in diesem Sinne für das dortige Landesrecht auch OVG\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -,\nLKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff.); hierzu hätte es einer\nausdrücklichen Verweisungsregelung bedurft. Der Landesgesetzgeber\nist aber jedenfalls der in der Rechtsprechung bisher praktizierten\nentsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen\nVerjährungsvorschriften auf die im Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen\nAnsprüche nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er die\nVerkürzung der Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre im\nBGB nicht zum Anlass genommen, für das Verwaltungsverfahrensrecht\nAbweichendes zu regeln.\n\n43\n\nSoweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber\ndarauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des\nVerjährungsrechts im BGB das öffentliche Recht bewusst ausgespart\nhabe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen legt\ndie Entstehungsgeschichte der Änderung des § 53 VwVfG die Annahme\nnahe, dass auch der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des\nVerwaltungsverfahrensrechts von einer entsprechenden Anwendung des\nneu geregelten Verjährungsrechts des BGB ausgegangen ist. So hat er\ndurch Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer\nGesetze vom 21.02.2002 (BGBl. I S. 2167, 2186 f.) u. a. die\nBestimmung des § 53 VwVfG geändert und die Übergangsregelung des § 102 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt, um die Neufassung\nder Verjährungsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch im\nVerwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen (vgl. dazu\ndie Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der\nBundesregierung, BT Drs. 14/9007, S. 26 oben u. S. 40 f.; vgl. dazu\nauch die Darstellung im soeben zitierten Urteil des OVG\nSachsen-Anhalt vom 19.05.2010, juris Rdn. 35 sowie näher bei\nGuckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 641 ff.,\ninsb. S. 655 f.). Zum anderen - und vor allem - kommt\ndem Willen des Bundesgesetzgebers, das Verjährungsrecht des BGB auf\ndas öffentliche Recht zu erstrecken oder nicht zu erstrecken, für\ndas (öffentliche) Landesrecht ohnehin keine Bedeutung zu, da es\ninsoweit an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Der\nThüringer Landesgesetzgeber hat aber - wie dargelegt -\nhinreichend deutlich gemacht, dass er auf die im\nVerwaltungsverfahrensgesetz des Landes geregelten\nvermögensrechtlichen Ansprüche die Verjährungsregelungen des BGB\nentsprechend angewendet wissen möchte oder jedenfalls ohne weiteres\n(entsprechend der bisherigen Praxis) hier von einer Heranziehung\nder zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ausgeht.\n\n44\n\nAuch die mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecke\nsprechen dafür, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf alle\nim Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten\nvermögensrechtlichen Ansprüche und damit auch auf den\nErstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG anzuwenden. Die\nVerjährungsregelungen verfolgen (auch) im öffentlichen Recht im\nWesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit\nherbeizuführen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom\n15.05.1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 = juris Rdn.\n32; Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1\n= juris Rdn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010, a. a.\nO.; aus der Lit. s. etwa Guckelberger, Die Verjährung im\nÖffentlichen Recht, S. 78 mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Lit.).\nAußerdem sollen sie den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten\nschützen, die vor allem dann auftreten können, wenn er erst nach\nlängerer Zeit in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa das\nOVG Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung sowie\nGuckelberger, a. a. O., S. 79 m. w. N.; für das Steuerrecht vgl. in\ndiesem Sinne auch schon BFH, Urteil vom 15.12.1989 - VI R\n151/86 -, BFHE 159, 296 = juris Rdn. 25). Dies legt es nahe,\ndie Verkürzung der Regelverjährung von dreißig auf drei Jahre im\nZivilrecht auch im öffentlichen Recht nachzuvollziehen.\nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass und weshalb Rechtssicherheit\nund Rechtsfrieden die Beibehaltung der bisherigen dreißigjährigen\nVerjährungsfrist erfordern sollten. Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden streiten eher für kürzere als für längere\nVerjährungsfristen.\n\n45\n\nDie entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf\nöffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begegnet auch nicht etwa\ndeshalb Bedenken, weil es sich hier - wie die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zeigt - um eine kenntnisabhängige\nVerjährungsfrist handelt (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom\n11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 und juris\nRdn. 16 -, nach dessen Auffassung dies vor allem dann\nSchwierigkeiten bereitet, wenn beide Beteiligte Verwaltungsträger\nsind und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner\ndie nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen\nbesitzt). Abgesehen davon, dass dies nicht gegen eine Heranziehung\nder kurzen Verjährungsfrist, sondern nur gegen eine entsprechende\nAnwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spräche (so geht das BVerwG in\nseinem Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris\nRdn. 49 f. - für Zinsansprüche von der dreijährigen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB n. F. aus, will aber § 199 Abs. 1\nNr. 2 BGB n. F. nicht entsprechend anwenden), teilt der erkennende\nSenat die seitens des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen\neine Heranziehung subjektiver Merkmale geäußerten Vorbehalte nicht.\nIm öffentlichen Recht hängt der Lauf von Fristen auch in anderen\nFällen von der Kenntnis der Behörde ab, ohne dass die Bestimmung\ndes jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten\ngestoßen wäre. Dies gilt etwa für die vom Verwaltungsgericht\nangeführte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, der den Lauf der\nJahresfrist von der Kenntnis der Behörde abhängig macht. Auch ist\nnicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche\nAnforderungen an die Kenntnis (oder die grob fahrlässige\nUnkenntnis) zu stellen sind, auf wessen Kenntnis es ankommt und ob\nund in welchen Fällen hier eine \"Wissenszurechnung\"\nerfolgt, im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen\nsollte als im Zivilrecht, in dem nicht nur natürliche Personen,\nsondern auch mehr oder weniger große Organisationseinheiten (insb.\njuristische Personen) als Anspruchsinhaber oder -gegner auftreten.\nDementsprechend zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung\n- soweit sie von einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB\nn. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgeht - zur\nErmittlung des Beginns der Verjährungsfrist ohne weiteres die\nVorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran (so etwa der 2. Senat\ndes ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07\n-, LKV 2010, 332 und juris Rdn. 31).\n\n46\n\nSchließlich sprechen auch die vom 3. Senat des\nBundesverwaltungsgerichts für den Bereich des\nVermögenszuordnungsrechts angeführten Übergangsprobleme (vgl. dazu\nUrteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 - juris Rdn. 17)\nnicht gegen eine entsprechende Anwendung der kurzen\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB auf den streitgegenständlichen\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es liegen keine\ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass (allein) die zum\nStichtag 01.01.2002 erfolgende Verkürzung der Regelverjährungsfrist\ndie Behörden vor unlösbare Probleme bei der Geltendmachung von\nErstattungsansprüchen stellen würde. Soweit eine Behörde aufgrund\nunzureichender personeller Ausstattung oder organisatorischer\nVorkehrungen nicht in der Lage sein sollte, die ihr zustehenden\nAnsprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dies nicht dazu\nführen, von einer entsprechenden Anwendung des neuen\nVerjährungsrechts abzusehen. Die Beklagte hat im Übrigen hier in\nihrem Zuwendungsbescheid vom 13.06.2001 (dort S. 2 unten) gegenüber\ndem Kläger selbst angekündigt, zuviel erhaltene Mittel würden\n\"nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort\nzurückgefordert\".\n\n47\n\n4. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der\nVerjährungsregelungen des BGB auch auf den streitgegenständlichen\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszugehen, beurteilt\nsich die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, für den Zeitraum vor\ndem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag\ngeltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für den\nstreitgegenständlichen Erstattungsanspruch galt zunächst die\ndreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F., die gem.\n§ 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs begann und am\n01.01.2002 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen\nVerjährungsrechts des BGB) noch nicht abgelaufen war.\n\n48\n\nSofern - wie hier - die nach den Bestimmungen des\nBGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch\nnicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die\nVerjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch\nArt. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese\nÜbergangsregelung ist trotz der \"verspäteten\" Anpassung\ndes § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des\nFehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung\nim ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im\nGeltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der \"verspäteten\" Anpassung des\n§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und\nlässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die\nentsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum\nInkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die\nÜberleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend\nmodifizieren) wollen.\n\n49\n\nDie für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltende\ndreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist kürzer als die\ndreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und daher gemäß\nArt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 01.01.2002 an zu berechnen,\nsoweit der Verjährungsbeginn nicht in entsprechender Anwendung des\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. verschoben worden ist. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den sog. Überleitungsfällen unter\nEinbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des entsprechend\nanzuwendenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies gilt\nnicht nur, wenn es um die Klärung der (sich hier nicht ernsthaft\nstellenden) Frage geht, ob nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB\nausnahmsweise die längere Verjährungsfrist nach altem Recht zur\nAnwendung kommt, weil sie früher abläuft als die \"an\nsich\" kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht, sondern auch,\nwenn lediglich zu klären ist, ab wann die Verjährungsfrist nach\nneuem Recht zu laufen beginnt. Es ist kein sich aus den\nBesonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt\nerkennbar, der es gebietet, im Bereich der öffentlich-rechtlichen\nForderungen von der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung\nabzuweichen (so schon der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom\n29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332 und juris\nRdn. 31 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. dazu nur\ndessen Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -, BGHZ 171,\n1 = NJW 2007, 1584 = juris - dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 18\nff.).\n\n50\n\n5. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige\nVerjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch\nentstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch\nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis\nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).\n\n51\n\nEntstanden war der Erstattungsanspruch der Beklagten hier im\nJahr 2001, in dem die Aufwendungen des Klägers geringer als geplant\nausfielen und dementsprechend die von der Beklagten nach ihrem\nBescheid vom 13.06.2001 zu gewährende Zuwendung sich (unstreitig)\num den Betrag von 2.016,00 DM (dies entspricht 1.030,76 €)\nverringerte, d. h. in dieser Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt worden\nwar.\n\n52\n\nDie für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der\nanspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\nn. F. liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die\ndie Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht\nerforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung\ndes Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in\nseinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche\nAnhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (so etwa\nder 2. Senat des ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07\n- juris Rdn. 33). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des\nzuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an;\nverfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden,\ndenen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen\nAnsprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung\nzu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR\n294/08 - juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere\nRechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 - VI\nZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG,\nBeschlüsse vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 - und vom\n20.12.2010 - 2 B 34.10 - jeweils in juris).\n\n53\n\nDie Beklagte hat hier als Beliehene über die Verfolgung von\nErstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den von ihr gewährten\nZuwendungen zu entscheiden und ist somit verfügungsberechtigte\nBehörde. Hinsichtlich der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter hier als\nzuständiger Bediensteter anzusehen ist, dessen Kenntnis sie sich\nzurechnen lassen muss, folgt der Senat gleichfalls der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der hierzu in seinem soeben\nzitierten Urteil vom 15.03.2011 (juris Rdn. 14) für den Bereich des\nSchadensersatzrechts ausführt:\n\n54\n\n\"Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den\nBeschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder\nanderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die\nBehörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des\nSchadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. in der\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen\nInstitution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet\nwerden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem\nBediensteten um einen Wissensvertreter handelt (vgl. dazu z. B.\nSenat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133,\n129, 139; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735;\nvom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992\n- VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier\nheranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn\nder Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der\nbetreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der\nVerfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener\nVerantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar\n1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der\nSenat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt\ngrundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein\noder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt\nwerden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war\n(vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR\n262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996\n- VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.).\"\n\n55\n\nDabei hält es der Bundesgerichtshof allerdings für ausreichend,\nwenn der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines\nAufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen\nbefasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, auch wenn für die\nGeltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 -, NJW\n1994, 1150 = juris - s. dort den Leitsatz - in\nAbgrenzung zum Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/97 -\njuris, das auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen\nStelle innerhalb einer regressbefugten Behörde abgestellt\nhatte).\n\n56\n\nAusgehend von diesen Maßstäben muss sich die Beklagte hier das\nWissen des Mitarbeiters (oder der Mitarbeiterin) zurechnen lassen,\nder (die) mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befasst war. Die\nPrüfung der Verwendungsnachweise verfolgt den Zweck, die Verwendung\nder zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen. Damit dient sie\nletztlich der Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche (ggf.\nnach vorherigem Widerruf des Zuwendungsbescheides).\n\n57\n\nDie notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen\nhatte der mit der Verwendungsnachweisprüfung befasste Mitarbeiter\nder Beklagten hier aber schon mit Eingang des Verwendungsnachweises\nfür das Jahr 2001 am 04.03.2002 erlangt. Bereits dieser\nVerwendungsnachweis wies die später als Erstattungsanspruch geltend\ngemachte Differenz zwischen (geringeren) Ausgaben und Einnahmen in\nHöhe von 2.016,00 DM aus. Dementsprechend beziffert auch das\nFormular \"Kursorische Eingangskontrolle SAM\" (diese fand\noffenbar unmittelbar nach Eingang des Verwendungsnachweises statt;\ndas genaue Datum ist nicht bekannt, da das entsprechende Feld im\nFormular nicht ausgefüllt wurde) die Differenz zwischen Einnahmen\nund Ausgaben auf 1.030,77 bzw. 1.030,87 €. Somit war für den\nbetreffenden Mitarbeiter (wer dies war, lässt sich dem Formular,\nauf dem sich nur ein Namenskürzel befindet, nicht entnehmen)\nbereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass und in welcher Höhe es\nzu einer Überzahlung gekommen war. Warum dennoch im entsprechenden\nFormular bei der Frage, ob Abweichungen zum bewilligten\nFinanzierungsplan erkennbar seien, das Feld \"nein\"\nangekreuzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für die Annahme des\nVerwaltungsgerichts, eine Abweichung vom bewilligten\nFinanzierungsplan sei \"wegen des Vorbehaltes des\nArbeitsamtszuschusses\" verneint worden (vgl. die Darstellung\nim Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3), fehlt es an\neiner hinreichenden Grundlage. Die Abweichung vom vorgelegten\nFinanzierungsplan ergab sich ohne weiteres schon daraus, dass der\nKläger im Jahre 2001 weniger Mittel für das geförderte Projekt\nausgegeben hatte als im Finanzierungsplan angegeben; daran konnte\nsich im Falle eine Änderung oder eines Wegfalls des\nArbeitsamtszuschusses nichts ändern.\n\n58\n\nSoweit die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben im Formular mit\nder Einschränkung \"tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt\neiner Änderung des AA-Zuschusses\" versehen ist, lässt\ndas nicht den Schluss zu, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten\nhabe zu diesem Zeitpunkt noch nicht die geforderte Kenntnis\nbesessen. Sollten zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine noch\nausstehende Änderung des Zuschusses des Arbeitsamts oder\n(weitergehend) im Hinblick auf den erst am Ende der Maßnahme zu\nerwartenden Schlussbescheid des Arbeitsamts noch Unsicherheiten\ndarüber bestanden haben, in welcher Höhe letztlich ein\nRückforderungsanspruch durchgreifen konnte, konnte dies die\nnotwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in\nFrage stellen. Die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.\nF. setzt nicht voraus, dass die genaue Höhe des jeweiligen\nAnspruchs bereits bekannt ist. Dementsprechend lässt es die\nzivilgerichtliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung von\nSchadensersatzansprüchen ausreichen, wenn dem Geschädigten die\nErhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form\neiner Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch\nnicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009\n- VI ZR 294/08 - juris Rdn. 17; für zivilrechtliche\nBereicherungsansprüche vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.2010 -\nXI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278 = juris -, der dort ebenfalls\nauf die Zumutbarkeit der Erhebung einer Feststellungsklage\nabstellt, vgl. a. a. O. Rdn. 20). Dies muss entsprechend auch für\nBehörden gelten, zumal diese sich durch den Erlass eines\nVerwaltungsakts sogar selbst den Vollstreckungstitel beschaffen und\nsomit den Eintritt der Verjährung hindern können. Im Übrigen hat im\nvorliegenden Fall die mit dem Schlussbescheid der Agentur für\nArbeit Jena vom 25.07.2006 festgesetzte Nachzahlung offensichtlich\nkeine Änderung der Höhe des streitgegenständlichen\nErstattungsanspruchs zur Folge gehabt.\n\n59\n\nDer Beklagten wäre es hier ohne weiteres möglich gewesen,\nentweder den Anspruch in Höhe der festgestellten Differenz durch\nLeistungsbescheid geltend zu machen oder einen entsprechenden\nFeststellungsbescheid zu erlassen. Spätere Änderungen (etwa ein\nWegfall der Förderung durch das Arbeitsamt) hätten unabhängig davon\nauch nachträglich berücksichtigt werden können und ggf. weitere\nRückforderungsansprüche zur Folge gehabt. So ist die Bewilligung\nder Zuwendung ausdrücklich unter der \"Bedingung\" erfolgt,\ndass entsprechend dem Antrag des Klägers die Mitfinanzierung durch\ndas Arbeitsamt sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln erfolgt;\nandernfalls hätte sie in vollem Umfang widerrufen werden\nkönnen.\n\n60\n\nSoweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die \"sichere\nKenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches\" verlangt,\ndie erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamts (also\nnach Beendigung der Maßnahme) vorliege, liegt dem die Auffassung\nzugrunde, die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. müssten der\nRegelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4\nThürVwVfG \"angepasst\" werden (vgl. UA S. 11, 3. Absatz).\nDem folgt der Senat nicht. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG\ngilt nur für die Rücknahme und (über die Verweisung in § 49 Abs. 3\nSatz 2 ThürVwVfG) den Widerruf von Verwaltungsakten und setzt der\nBehörde hierfür eine relativ kurz bemessene Frist von einem Jahr\nseit Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Bei dieser\nFrist handelt es sich nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts um eine Entscheidungsfrist, die erst dann\nzu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines\nrechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des\nVerwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die\nRücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig\nbekannt sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats\nvom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356\n= NJW 1985, 819 und juris - s. insb. Leitsatz 2). Diese\nRechtsprechung ist vielfach auf Kritik gestoßen, weil die Behörde\nes danach in der Hand hat, durch immer neue Ermittlungshandlungen,\nNachfragen etc. den Beginn der Frist fast nach Belieben\nhinauszuschieben (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11.\nAufl. 2010, § 48 Rdn. 153). Es gibt keinen zwingenden Grund, die\nBehörde bei der entsprechenden Anwendung der immerhin dreijährigen\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und der für den\nFristbeginn maßgeblichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.\nF. (die schon grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der\nVerjährungsfrist ausreichen lässt) gegenüber dem privaten Gläubiger\nzu privilegieren. Allein der Umstand, dass für die Beklagte als\nBehörde der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 24 ThürVwVfG) und\nsie gehalten ist, die eingereichten Verwendungsnachweise\n(abschließend) noch einmal detailliert zu prüfen und den\nBetroffenen anschließend ggf. zu einer beabsichtigten Rückforderung\nanzuhören, rechtfertigt das \"Hinausschieben\" des\nVerjährungsbeginns nicht. Die Behörde hat, sobald der zuständige\nMitarbeiter anhand des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises\neine Überzahlung erkennt, die Möglichkeit, entweder den sich\nergebenden Rückforderungsanspruch unter dem Vorbehalt der späteren\nNachprüfung durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen\nentsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der\nebenfalls nach § 53 ThürVwVfG eine Hemmung der Verjährung zur Folge\nhat.\n\n61\n\nDie vom Verwaltungsgericht ohne die von ihm befürwortete\n\"Anpassung\" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F.\nan § 48 Abs. 4 ThürVwVfG befürchtete \"Besserstellung\" der\nBehörde in den Fällen einer notwendigen Rücknahme gegenüber den\nFällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung besteht ohnehin\nnicht. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs muss die\nBehörde innerhalb der relativ knapp bemessenen Frist von einem Jahr\neine entsprechende Ermessensentscheidung treffen, die gerichtlich\nüberprüfbar ist. Demgegenüber entsteht der Erstattungsanspruch in\nden Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung ohne weiteres\nZutun der Behörde und kann somit sogleich (sei es auch nur durch\neinen feststellenden Verwaltungsakt) geltend gemacht werden (gegen\ndie Vergleichbarkeit der beiden Fallkonstellationen auch VG\nLüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 81/08 - juris\nRdn. 21). Die Behörde hat es im Übrigen auch selbst in der Hand zu\nentscheiden, welche Nebenbestimmungen sie jeweils verwendet, also\netwa ob eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben ohne weiteres\neine Ermäßigung der Zuwendung zur Folge haben oder lediglich den\n(Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtfertigen soll.\n\n62\n\nSchließlich hätte eine \"Anpassung\" der Anforderungen\ndes § 199 Abs. 1 BGB n. F. an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG auch zur Folge,\ndass zugunsten der Behörde der Verjährungsbeginn für die von ihr\ngegenüber dem Bürger geltend gemachten Erstattungsansprüche u. U.\nerheblich \"hinausgeschoben\" würde, während für\nErstattungsansprüche des Bürgers ein Rückgriff auf die an Behörden\nadressierte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG von vornherein\nausscheiden müsste und somit hier für eine \"Anpassung\"\nder Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. von vornherein kein\nRaum wäre. Für eine derartige \"Privilegierung\" der\nBehörde gegenüber dem Bürger als Anspruchsinhaber sind\ndurchgreifende Gründe nicht erkennbar. Dementsprechend hat es auch\nhier bei der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.\nF. zu bleiben.\n\n63\n\nIst somit von einer Kenntnis der Beklagten von den den\nErstattungsanspruch begründenden Umständen und der Person des\nSchuldners bereits im Jahr 2002 auszugehen, begann die dreijährige\nVerjährungsfrist des § 195 BGB n. F. mit dem Schluss dieses Jahres\nund war Ende 2005 abgelaufen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten\nwar somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids\nvom 29.10.2007 bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den im\nRückforderungsbescheid geltend gemachten Zinsanspruch nach § 49a\nAbs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (zur Verjährung von Zinsansprüchen in\nentsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. vgl. schon das oben\nunter 2. zitierte Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09\n- juris - s. dort Leitsatz 1).\n\n64\n\nSchließlich hat der Kläger hier ausdrücklich die Einrede der\nVerjährung erhoben, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die\nVerjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur\nauf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu\nKnack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53).\n\nII.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die\nFrage der Verjährung des Erstattungsanspruchs in entsprechender\nAnwendung der Vorschriften des BGB n. F. ist eine Frage des nicht\nrevisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 -\n8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).\n\n68\n\nBeschluss\n\n69\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2\ni. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf\n1.030,77 € festgesetzt.\n\n70\n\nHinweis:\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. 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