{"status":"available","doknr":"OLD427508","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1461.10.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-07-06","aktenzeichen":"1 KO 1461/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage (Wohnen und Gewerbe) dar, entfällt der Anspruch des Nachbarn auf Abwehr (wohn-)gebietsfremder Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB.(Rn.39)\n (Rn.42)\n \n\n \n\n2. Der Nachbar kann die Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung (Schreinerei) nach § 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nicht verlangen, wenn von dem Vorhaben keine Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Werden die Werte der TA-Lärm eingehalten, sind Schallimmissionen hinzunehmen. Dabei sind die Werte heranzuziehen, die bei geschlossenen Werkstattfenstern entstehen, falls das Fensterschließen beim Betrieb bestimmter Maschinen in der Baugenehmigung angeordnet wurde.(Rn.43)\n (Rn.45)\n \n\n \n\n3. Hat das genehmigte Vorhaben Mängel bezüglich der Brandwand, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit lediglich die Ausbildung der Außenwand als Brandwand, nicht jedoch die Nutzungsuntersagung anordnen.(Rn.50)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend VG Gera, 16. Juni 2010, 4 K 1094/08 Ge, Urteil\n\nnachgehend BVerwG, 29. Februar 2012, 4 B 41/11 OVG, Beschluss\n\nTenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge)\nabgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn\nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nGegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist die Drittanfechtung\neiner Baugenehmigung für einen Tischlerei-Teilbetrieb des\nBeigeladenen und das in diesem Zusammenhang beantragte\nbauaufsichtliche Einschreiten.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr.\na..., b... und c..., Flur 2, Gemarkung T... Dem Beigeladenen gehört\ndas an die Grundstücke der Klägerin angrenzende Grundstück\nFlurstück Nr. d. Auf dessen Nordwestseite befindet sich an der\nGrenze ein Gebäude, das 1977/78 mit Bestätigung des Rates des\nKreises Schleiz vom 24. Januar 1978 als „Kapellenanbau“\nin seiner heutigen Kubatur errichtet und als kirchliches\nGemeindehaus genutzt wurde.\n\n3\n\nAm 23. August 2004 beantragte der Beigeladene die Umnutzung des\nkirchlichen Gemeindehauses in einen\nTischlerei-Teilbetrieb/Teilbereich. Ausweislich der dem Bauantrag\nbeigefügten Unternehmensbeschreibung des Tischlereibetriebes\nsollten auf dem Flurstück Nr. d... kurzzeitig die Lagerung von\nMaterial zum Einbau bei Kunden sowie handwerkliche\nEinzelanfertigungen und Restaurierungsarbeiten vorgenommen werden.\nDie Arbeit erfolge überwiegend in Handarbeit. Eine Kombimaschine\n(kombinierte 5-Geräte-Maschine) sowie eine mobile Späneabsauganlage\nwürden eingesetzt. Der Einsatz dieser Maschinen mache weniger als\n10% der Gesamtarbeitszeit aus. Im Normalfall arbeite ein Tischler,\nder im Bedarfsfall von einem Helfer, Praktikanten oder\nAuszubildenden unterstützt werde. Das Vorhaben weist entsprechend\ndem Plan (Beiakte 3, Blatt 13) im Erdgeschoss einen Maschinenraum\nmit 33,43 m², einen Aufenthalts-/Umkleideraum/Handarbeitsraum mit\n19,29 m² sowie im Dachgeschoss einen Büroraum von ca. 15 m² auf.\nDem Bauantrag beigefügt war das Schallgutachten 1699/03\n(Schallimmissionsprognose Umnutzung der Kapelle zur\nTischlerei-Teilbetrieb K..., ... T...) des Ingenieurbüros G...,\nL...\n\n4\n\nDie beantragte Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen mit\nBescheid vom 6. Dezember 2004 erteilt. In der Baugenehmigung ist u.\na. ausgeführt:\n\n5\n\n„Bestandteil der Genehmigung ist die Stellungnahme des\nFachdienstes Umwelt vom 15. September 2004, sowie das\nSchallschutzgutachten 1699/03 des Dipl.-Ing. ... G... aus L...\n(H)“\n\n6\n\nDas Kürzel „(H)“ steht ausweislich der\nBaugenehmigung für Hinweise, die bei der Ausführung zu beachten\nsind. Das erwähnte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:\n\n7\n\n„Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung …\nweisen aus, daß auf Grund der Modellierung nach den übergebenen\nUnterlagen und der … beschriebenen Emissionen die\nImmissionsrichtwerte tags nach TA Lärm an der\nschutzbedürftigen Wohnbebauung deutlich\nunterschritten und damit eingehalten\nwerden.\n\n8\n\nBeachte: Während des Betriebs der Kombi-Maschine sind die\nFenster der Werkstatt (vorhandene Blendrahmenfenster plus\nWärmeschutzfenster SSK 2) geschlossen zu halten.“\n\n9\n\nAm 14. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung\nWiderspruch ein mit dem Einwand, dass die Abstandsfläche von 3 m\nunterschritten werde. Die Abstandsflächenfrage werde neu\naufgeworfen. Die Intensität der Nutzung sei wesentlich gegenüber\nder Nutzung als kirchliches Gemeindehaus erhöht worden. Im\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht\nGera einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (4 E\n373/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der\nSenat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 (1 EO 782/05)\nzurückgewiesen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim\nBeklagten das baubehördliche Einschreiten gegen die gewerbliche\nNutzung. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die\nErholungsfunktion der Flächen in den hinteren Grundstücksbereichen\nder Klägerin sei beeinträchtigt. Die Maschinen erzeugten starke\nErschütterungen. Außerdem werde der Brandschutz nicht mehr\ngewährleistet, denn es würden Lösungsmittel, Farben und Lacke\ngelagert und gleichzeitig trotz Vorhandensein von Holzstaub mit\noffenem Feuer umgegangen. Die Wohnung auf ihrem Grundstück sei\nnicht mehr vermietbar.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag\nder Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erteilte\nBaugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren\nRechten verletze. Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die\nerteilte Baugenehmigung seien abzuwarten. Gegen diesen Bescheid vom\n17. März 2005 hat die Klägerin am 20. April 2005 Widerspruch\neingelegt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim\nVerwaltungsgericht Gera hatte ebenso wenig Erfolg (Beschluss vom\n15. Dezember 2005 - 4 E 1200/05) wie die dagegen eingelegte\nBeschwerde (Senatbeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 EO\n242/06).\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wurden beide\nWidersprüche zurückgewiesen. Die im vereinfachten\nGenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine Rechte\nder Klägerin. Eine Zuordnung des maßgeblichen Gebiets zu §§ 2 ff.\nBauNVO sei nicht möglich, sondern es liege eine Gemengelage vor.\nDas Vorhaben halte sich nach der Art seiner Nutzung im vorgegebenen\nRahmen. Es handele sich nicht um eine typische Tischlerei und damit\nnicht ohne weiteres um einen störenden Handwerksbetrieb. Zur\n„Ein-Mann-Tischlerei“ würde nur im Bedarfsfall ein\nHelfer hinzugezogen. In dem streitgegenständlichen Gebäude sollen\nüberwiegend handwerkliche Einzelstücke angefertigt werden, z. B.\ndie Restaurierung historischer Möbel und Bauelemente. Die\nHerstellung von Betonschalungen, Balkenkonstruktionen, Spritz- und\nLackierarbeiten erfolge in anderen Räumlichkeiten. Der geplante\nMaschinenraum sei mit einer Grundfläche von 33,43 m² zu klein für\ngrößere Aufträge, und ihm fehle ein größeres Tor. Die Nutzung der\nKombimaschine Serie 700 Typ CF 731 und einer mobilen\nSpäneabsauganlage werde auf unter 10% der Gesamtarbeitszeit\nbegrenzt. Die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet würden\nauch bei Betrieb der Kombimaschine am Wohnhaus der Klägerin\neingehalten, zumal der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks\nvorbelastet sei, so dass es sich nicht um einen innerstädtischen\nRuhebereich handele. Für das bauaufsichtliche Einschreiten komme es\nauf die Wirksamkeit der Baugenehmigung an. Durchgreifende\nAnhaltspunkte für eine Erhöhung der Brandlast bzw. eine konkrete\nBrandgefahr bestünden nicht. Der Anspruch auf fehlerfreie\nErmessensausübung sei nicht beeinträchtigt, und bereits die\nVerletzung nachbarschützender Vorschriften sei fraglich.\nVorschriften über Abstandsflächen seien nicht verletzt, da im\nmaßgeblichen Gebiet eine Grenzbebauung zulässig sei. Ein Sonderbau\nliege nicht vor.\n\n13\n\nAm 29. September 2008 hat die Klägerin Klage beim\nVerwaltungsgericht Gera erhoben. Sie ist der Ansicht, die\nBaugenehmigung habe mangels vollständiger Bauantragsunterlagen\nnicht erteilt werden dürfen. Vor allem fehle ein Nachweis dafür,\ndass die Einsatzzeit der Kombimaschine unter 10 % der\nGesamtarbeitszeit liege. Es ließen sich keine Angaben über die\ntägliche Betriebszeit entnehmen, so dass nicht nachgewiesen sei,\ndass es sich um eine atypische Tischlerei handele. Das\nSchallschutzgutachten, das für einen früheren bereits\nzurückgenommenen Antrag eingereicht und nicht ausdrücklich in das\nGenehmigungsverfahren einbezogen worden sei, sei nicht hinreichend.\nWeder die Aufgliederung des Betriebs des Beigeladenen noch die\nBeschränkung auf einen Tischler ergäben sich aus der\nBaugenehmigung. Bei dem fraglichen Gebiet handele es sich auch\nnicht um eine Gemengelage, sondern um ein allgemeines Wohngebiet.\nDie 1990 aufgegebene Fabrik auf dem Flurstück Nr. b... präge nicht\nmehr die Umgebung. Die vorhandenen Gaststätten und Betriebe\ngehörten in ein Wohngebiet. Ferner sei die Auswahl der Messpunkte\ndes Schallschutzgutachtens sehr subjektiv erfolgt. Es gehe davon\naus, dass entstehende Abgase durch das geöffnete Fenster abzögen,\ndenn eine Absaugeinrichtung sei nicht geplant; gleichzeitig werde\naber bei der Berechnung der Emissionswerte von einem geschlossenen\nMaschinenraum ausgegangen. Des Weiteren gingen von der Anlage\nErschütterungen aus, die das Eigentum der Klägerin unzumutbar\nbeeinträchtigten. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung\nrechtswidrig abgelehnt worden, denn eine Tischlerei, in der mit\nfeuergefährlichen Stoffen umgegangen werde, stelle einen Sonderbau\ni. S. d. § 2 Abs. 4 ThürBO dar. Die zu lagernden Mengen seien in\nder Baugenehmigung nicht beschränkt. Aus den Unterlagen ergebe sich\nnicht, dass die vorhandenen Mauern als Brandmauern ausgestaltet\nseien. Insoweit sei zu vermuten, dass sie nicht der\nFeuerwiderstandsklasse F 90 entsprächen. In der aus Ziegelmauerwerk\nerrichteten Grenzwand befänden sich mehrere Lüftungsöffnungen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2004 und 17. März\n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer\nLandesverwaltungsamtes vom 18. August 2008 aufzuheben und\n\nden Beklagten zu verpflichten, gegen den Betrieb des Beigeladenen\neine Nutzungsuntersagung zu erlassen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nMit der Angabe des Beigeladenen zur Gesamtarbeitszeit der\nKombimaschine von unter 10% sei in der Baugenehmigung deren\nBetriebszeit begrenzt worden. Insoweit erübrige sich eine\nentsprechende Auflage. Auch sei das Schallgutachten 1699/03\nBestandteil der Baugenehmigung. Ausweislich eines\nGeräuschmessberichts des Beklagten vom 11. August 2004 sei die\nEinhaltung der Immissionsrichtwerte bestätigt worden. Es handele\nsich um einen atypischen Tischlereibetrieb. Nur ein Teil der\nArbeiten des Betriebes erfolge in dem maßgeblichen Gebäude. Es\nwürden nicht eine Vielzahl von Maschinen genutzt, sondern lediglich\neine Kombimaschine. Der „Ein-Mann-Betrieb“ diene der\nVersorgung des Gebietes. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine\nNutzungsuntersagung. Feuergefahr bestehe nicht. Lacke und Farben\nseien nur in handelsüblichen Mengen vorhanden. Es handele sich\nnicht um einen Sonderbau. Auch seien die Wände nicht nur\nfeuerhemmend, sondern feuerbeständig, wie aus den Bauunterlagen\nhervorgehe. Der Planung lasse sich entnehmen, dass 36,5er LB\nHohlblocksteine entsprechend der Brandschutzklasse F 90 verwandt\nworden seien. Eine Ziegelwand mit 36 cm Dicke besitze ebenfalls die\nFeuerwiderstandsklasse F 90. Öffnungen in dieser einzigen Grenzwand\nseien nicht vorhanden.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nNach Beweisaufnahme durch Einnahme richterlichen Augenscheins\nhat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010\nbezogen auf die Anfechtung der Baugenehmigung stattgegeben, weil\ndie Genehmigung einer Tischlerei mit dem vorhandenen\nGebietscharakter nicht vereinbar sei. Die nähere Umgebung des\nklägerischen Grundstücks sei als allgemeines Wohngebiet zu\nqualifizieren. Zu ihr zählten weder die Schlosserei in\nnord-östlicher Richtung noch der D...-Discounter in westlicher\nRichtung, denn beide seien zu weit entfernt, um das klägerische\nGrundstück prägen zu können. Die prägende Bebauung um das\nGrundstück der Klägerin diene überwiegend dem Wohnen. Andere\nNutzungen wie Läden, ein nicht störender Handwerksbetrieb sowie\nSchank- und Speisewirtschaften dienten der Versorgung des Gebiets\nund seien ebenso gem. § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig wie\ndas Gebäude der Evangelischen Freikirche T... als Anlage für\nkirchliche Zwecke. Die Filiale der Sparkasse sei als nicht\nstörender Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise\nzulässig. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Klägerin\nvorhandenen baulichen Anlage (ehemalige Werkstatt für die\nHerstellung von Jalousien) liege 20 Jahre und damit zu weit zurück,\nso dass sie die Umgebung nicht mehr prägen könne, und ihre\nGenehmigung habe sich durch die Nutzungsunterbrechung erledigt.\nNach der Verkehrsauffassung sei nicht mehr mit der Wiederaufnahme\nder gewerblichen Nutzung zu rechnen. In diesem allgemeinen\nWohngebiet sei die dem Beigeladenen genehmigte Tischlerei\nunzulässig, weil sie kein nicht störender Handwerksbetrieb oder\nnicht störender sonstiger Gewerbebetrieb sei. Es liege hinsichtlich\nder Lärm- und Staubemissionen auch kein atypischer Sonderfall vor\n(„Ein-Mann-Betrieb“), denn obwohl es noch eine andere\nProduktionsstätte des Beigeladenen gebe und am\nstreitgegenständlichen Standort nur Handarbeiten erledigt werden\nsollten, sei hier eine sog. Kombimaschine vorhanden und bei Bedarf\nder Einsatz eines Helfers, Praktikanten oder Auszubildenden\nmöglich. Obwohl die sog. Kombimaschine nach Angaben des\nBeigeladenen weniger als 10% der Arbeitszeit genutzt werde, nehme\nsie den größeren der beiden Räume (33 m²) ein, während der kleinere\n(19 m²) Handarbeiten vorbehalten sei. Es sei unklar, zu welcher\nArbeitszeit (Tag, Woche, Monat etc.) der Faktor von 10% ins\nVerhältnis gesetzt werde und was bei einer Verbesserung der\nAuftragslage passiere. Angesichts der Arbeitsweise der Maschine,\ndie mehrere herkömmliche Maschinen kombiniere, sowie der zur\nGenehmigung gestellten Betriebszeit von werktags 7.00 - 18.00\nUhr, gehe es nicht um eine gleichsam hobbymäßige Ausstattung. Auf\ndie konkrete Einhaltung der Werte der TA-Lärm komme es nicht an,\ndenn die geschützte gebietstypische Wohnruhe sei nicht\ngleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen\nLärmsituation.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf baubehördliches\nEinschreiten als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen\nAnspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung habe, sondern\nlediglich auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung.\nZwar verletze es die Vorschrift des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO, dass\ndie Giebelwand zum Flurstück Nr. b (in Richtung des ehemaligen\ngewerblich genutzten Gebäudes) nicht als Brandwand ausgestaltet\nsei, sondern im Giebelbereich ein durch eine Holztür verschlossene\nÖffnung zum Boden sowie mehrere kleinere Lüftungsöffnungen\nenthalte. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht des Beklagten zum\nsofortigen Einschreiten, denn eine solche Pflicht liege nur bei\nbesonders schwerwiegenden Gefährdungen vor, während der Beklagte\nauch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen bei\nVorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben dürfe. Dies gelte auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche\nBestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der ThürBO\n2004 nicht mehr zu prüfen seien. Unabhängig von der Frage, ob diese\nRegelung zu einer regelmäßigen Verdichtung des Ermessens auf eine\nPflicht zum Einschreiten führe, bestehe auch dann die Möglichkeit,\naus sachlichen Gründen von einem Einschreiten abzusehen. Solche\nsachlichen Gründe bestünden hier darin, dass eine\nNutzungsuntersagung wegen der mangelhaften Brandwand\nunverhältnismäßig wäre und der Beklagte den Beigeladenen lediglich\nzur Mängelbeseitigung verpflichten könnte, was im\nWiderspruchsbescheid ausgeführt sei. Auch sei der Hinweis auf das\nderzeitige Absehen von einem Einschreiten angesichts des laufenden\nVerfahrens bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu\nbeanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung sei eine\nNutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere\nwürden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an\nbrennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgingen,\nwas auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an\nBeizflüssigkeiten anzutreffen sei; lediglich in einem Fach in einem\nSchrank des Maschinenraumes befänden sich mehrere Flaschen mit\nbrennbaren Flüssigkeiten. Die Menge des in den Räumlichkeiten\ngelagerten Holzes könne ebenso auf einem Wohngrundstück vorhanden\nsein. Die Beheizung des Maschinenraumes mit einem normalen\nHeizkörper und des Handarbeitsraumes mit einem Ofen änderten hieran\nnichts. Weil das benachbarte Gebäude auf dem Flurstück Nr. b...\nseit 20 Jahren leerstehe, bestehe keine konkrete und unmittelbare\nGefahr für hochrangige Rechtsgüter, die ein Abwarten bis zur\nRechtskraft der Entscheidung über die Baugenehmigung\nentgegenstünden. Ferner seien weitere bauordnungsrechtliche\nVorschriften, insbesondere solche über Abstandsflächen, nicht\nverletzt. Unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer\ngrenzständischen Bebauung werfe die Umnutzung des Gebäudes die\nAbstandsflächenfrage nicht erneut auf. Insbesondere sei das frühere\nVorhaben trotz wohl geringerer immissionsrechtlicher Auswirkungen\nabstandsflächenrechtlich nicht privilegiert gewesen, denn nach dem\nDDR-Recht waren gem. §§ 91 ff. der Deutschen Bauordnung (DBO der\nDDR vom 2. Oktober 1958 - Sonderdruck Nr. 287) Abstandsflächen\neinzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes als kirchlichen Andachtsraum\nsei dabei nicht einem der Privilegierungstatbestände in § 107\nDBO/DDR unterfallen, nach dem nur untergeordnete Gebäudeteile und\nAnlagen wie Treppen etc. sowie erdgeschossige Zwischenbauten in den\nGrenzabständen zugelassen werden konnten.\n\n22\n\nDer Senat hat die jeweilige Berufung der Klägerin und des\nBeklagten mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 wegen besonderer\ntatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Beide\nhaben ihre Berufung jeweils fristgemäß begründet.\n\n23\n\nDie Klägerin trägt vor, das Vorhaben befinde sich in einem\nallgemeinen Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den\nörtlichen Rahmen des maßgeblichen Gebiets korrekt gefasst, was die\nKlägerin im Einzelnen erläutert. Weder der D...-Markt noch die\nbestandsgeschützte Bauschlosserei nähmen am Bebauungszusammenhang\nteil. Letztere könne auch als Fremdkörper aufgefasst werden. Übrige\nvorhandene gewerbliche Nutzungen seien in allgemeinen Wohngebieten\nausnahmsweise zulässig. Die Klägerin habe dem Beigeladenen niemals\nein Gebäude für den Tischlereibetrieb angeboten. Dieser Betrieb sei\nnicht atypisch, und Lärmschutzbestimmungen müssten schon deswegen\nverletzt werden, weil der Betrieb nicht bei geschlossenen Fenstern\narbeiten könne. Die Einhaltung von Begrenzungen der Nutzung in\nzeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Beschäftigung von\nMitarbeitern sei unrealistisch. Die Klägerin trägt ferner vor, ihr\nstehe gegen den Beklagten ein Folgenbeseitigungsanspruch auf\nNutzungsuntersagung an den Beigeladenen zu, weil die diesem\nerteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und sich das Ermessen des\nBeklagen daher auf Null reduziere. Es komme nicht allein auf die\nVerletzung der Brandschutzvorschriften an, die zudem im\nvereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft würden. Was\nden Brandschutz betreffe, so sei in tatsächlicher Hinsicht unklar,\nob das Verschließen der Öffnungen im Dachgeschoss milderes Mittel\nim Verhältnis zur Nutzungsuntersagung sei. Nehme man an, es bestehe\nlediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung,\nsei die tatsächliche Gefahrensituation (leerstehendes\nFabrikgebäude, gelagerte brennbare Stoffe) zu berücksichtigen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 den Beklagten dazu zu\nverpflichten, die begehrte Nutzungsuntersagung hinsichtlich des\nstreitgegenständlichen Tischlereibetriebes auf dem in der Gemarkung\nT... liegenden Flurstück Nr. d... zu erteilen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) die\nKlage abzuweisen, soweit mit dieser die Aufhebung der\nBaugenehmigung des Beklagten vom 6. Dezember 2004 beantragt\nwurde.\n\n28\n\nEr ist der Auffassung, die Eigenart der näheren Umgebung\nentspreche keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete.\nVielmehr liege eine Gemengelage vor. Dies ergebe sich aus der\n- näher dargelegten - historisch dynamischen\nEntwicklung der Stadt T... entlang der K... In diesem wichtigsten\nVersorgungsbereich der Kleinstadt sei eine gemischte Bebauung mit\nWohnnutzung, landwirtschaftlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung\nentstanden. Der teilweise Leerstand gewerblicher Nutzungen dauere\nnoch nicht so lange an, dass er die Prägung des Gebietscharakters\nbereits verändert habe. Der Beklagte dokumentiert die Änderungen in\nder Bebauung an der K... durch einen erläuterten Lageplan.\nMaßgeblich für die nähere Umgebung sei der gesamte mittlere Bereich\nder K..., von Westen mindestens ab dem D...-Markt, nach Osten\nmindestens bis zur Einmündung des Weges beim Haus Nr. ... in die\nK... Der D...-Markt und der Metallbaubetrieb 90 m östlich des\nklägerischen Grundstücks gehörten zur näheren Umgebung. Sie seien\n- in Relation zur Gesamtbebauung an der K... - vom\nklägerischen Grundstück nicht zu weit entfernt und prägten die\nnähere Umgebung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\nDer Metallbaubetrieb nutze auch eine Garage in unmittelbarer Nähe\nals Lagerraum. Ferner spreche das Geschäftsgebäude der Sparkasse,\ndas keine Anlage für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) sei,\ngegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes. Prägend für die\nnähere Umgebung wirke auch der Gebäudekomplex unmittelbar nördlich\ndes Grundstücks der Klägerin. Die ehemalige Produktionsstätte für\nJalousien werde - was der Beklagte erst nach der mündlichen\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht habe\n- seit 2003 für einen Maler- und Parkettbetrieb gewerblich\nals Lagerraum genutzt, so dass mit der Wiederaufnahme einer\ngewerblichen Nutzung im gesamten Gebäudekomplex zu rechnen sei. Vor\nErwerb und Umnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes durch den\nBeigeladenen habe die Klägerin diesem die ehemalige\nJalousienwerkstatt für die Tischlerei angeboten. Außerdem sei ein\nTeilbereich der Tischlerei des Beigeladenen im Gebäude K... als\nprägend für die nähere Umgebung zu erachten. Insgesamt liege eine\nGemengelage vor, und das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den tatsächlichen Nutzungsrahmen der näheren\nUmgebung ein. Außerdem sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt,\nweil die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte der TA Lärm\neingehalten seien, wobei die Vorbelastung des Grundstücks der\nKlägerin durch die vorhandene gewerbliche Bebauung zu\nberücksichtigen sei. Es würden am Gebäude der Klägerin sogar die\nWerte für ein reines Wohngebiet eingehalten. Überdies handele es\nsich bei der Tischlerei des Beigeladenen hinsichtlich möglicher\nStörungen um einen atypischen Sonderfall, denn es stehe nur ein\nTeilbetrieb für Handarbeiten eines einzelnen Tischlers in Rede, für\nden nur im Bedarfsfall ein Helfer hinzugezogen würde und dessen\nsog. „Kombimaschine“ nur während 10% der Betriebszeit\n(bezogen auf die Betriebszeit insgesamt) genutzt würde. In\nThüringen betrage die Durchschnittszahl der Arbeitnehmer pro\nTischlerbetrieb vier; zudem sei die Fläche geräuschintensiver\nBetriebsräume durchschnittlich mehr als zwölfmal größer als im\nstreitgegenständlichen Betrieb, und die durchschnittliche Anzahl\nvon Holzverarbeitungsbetrieben betrage sechs bis acht. Maschinen\nliefen in einem Thüringer Tischlerbetrieb durchschnittlich drei\nBetriebsstunden pro Tag.\n\n29\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n30\n\nDer Senat hat am 6. Juli 2011 durch Augenscheinseinnahme Beweis\nerhoben.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und die beigezogenen\nVerwaltungsakten (zwei Hefter, fünf Heftungen) Bezug genommen. Die\nGerichtsakten zu den Verfahren 1 EO 782/05 und 1 EO 242/06 sind\nbeigezogen worden.\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet (I.), die\nBerufung der Klägerin zulässig und unbegründet (II.).\n\nI.\n\n33\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet, denn das\nAnfechtungsbegehren der Klägerin gegen die dem Beigeladenen\nerteilte Baugenehmigung ist unbegründet. Sie ist nicht durch eine\nrechtswidrige Baugenehmigung an den Beigeladenen in ihren Rechten\nverletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n34\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung\ndes Vorhabens des Beigeladenen deswegen aufgehoben wird, weil es\nsich um ein gebietsfremdes Vorhaben handele. Zwar ist die\nVorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie\nein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung\ngebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche\nAustauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung\nstören (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, 4 C\n28/91, BVerwGE 94, 151). Dies setzt jedoch voraus, dass die\nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO\nentspricht. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere entspricht die\nnähere Umgebung keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4\nBauNVO.\n\n35\n\na) Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspricht\nkeinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO.\n\n36\n\naa) Nach der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang\nstehenden Spruchpraxis des Senats (Senatsurteil vom 10. August\n2005, 1 KO 714/02, ThürVBl. 2006, 91, Ziff. 26 in juris, im\nAnschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, IV C 9.77, BVerwGE\n55, 369, Ziff. 33 in juris) wird die maßgebliche nähere Umgebung\ndadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in Richtung von\ndem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der\nUmgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die\njeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung zum einen\ninsoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens\nauf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung\nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt\noder beeinflusst; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die\nBebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks,\nsondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung, sofern sie noch\nprägend auf das Baugrundstück einwirkt, wobei auch topographische\nGegebenheiten eine Rolle spielen können.\n\n37\n\nNach diesen Kriterien und unter Würdigung des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird die nähere Umgebung des klägerischen\nGrundstücks durch die Bebauung nördlich und südlich der K...\ngebildet, im Westen beginnend mit dem Gelände des D...-Marktes, im\nOsten endend an der Einmündung östlich des Gebäudes K... Die\nnördliche und südliche Grenze der näheren Umgebung entspricht\njeweils der Grenze zum Außenbereich, d. h. der gedachten Linie\nzwischen den jeweils letzten Baukörpern zum Außenbereich hin.\n\n38\n\nDie nähere Umgebung ist nicht begrenzt auf die unmittelbar an\ndas Vorhaben grenzende Bebauung zwischen dem Flurstück e im Norden,\nder verlängerten Westgrenze dieses Flurstücks nach Süden bis zur\nK... im Westen, der K... im Süden und der Bebauung entlang der W...\nim Süden. Durch das historische Wachstum (einschließlich der\nAbbrüche) im östlichen Stadtbereich von T..., gekennzeichnet durch\ndie überwiegend geschlossene Bauweise und die Zuordnung zum\nfraglichen Abschnitt der K..., lässt sich ein Bebauungszusammenhang\nausmachen, der über die unmittelbar angrenzende Bebauung hinaus\nprägend auf das streitgegenständliche Grundstück wirkt. In\nwestlicher Richtung reicht der Bebauungszusammenhang bis zur\nWestgrenze der Parkplatzfreifläche vor dem D...-Markt, zumal weiter\nwestlich die Bebauung ihren geschlossenen, gleichsam homogenen\nCharakter verliert. Die Fläche selbst mit dem D...-Markt wirkt\nallerdings noch prägend auf das Vorhabengrundstück. Der Markt\nselbst befindet sich nach Norden von der K... abgesetzt an der\nOstseite des Parkplatzes und ist insbesondere unter Einbeziehung\nder rückwärtigen, nicht von der K... ausgehenden Perspektive dem\nBebauungszusammenhang des Vorhabengrundstücks zugeordnet. Nach\nSüden hin wird die Umgebung nicht bereits durch die K...\nabgegrenzt. Sie ist zwar Landesstraße, jedoch nach ihrer Breite und\nihrer durch die über sie erreichbaren Orte gekennzeichneten\nBedeutung nicht derart gewichtig, dass sie den\nBebauungszusammenhang an ihrer Nord- und Südseite unterbrechen\nwürde. Dementsprechend zählt auch die „inselartige“\nBebauung vom Sparkassenplatz in östlicher Richtung zur näheren\nUmgebung und bildet an ihrer Südseite die Grenze nach Süden. Nach\nOsten hin endet die solcherart beschriebene nähere Umgebung an der\nEinmündung beim Gebäude Nr. ...; östlich davon beginnt jenseits des\nWeges - der für sich genommen keine Zäsurwirkung entfaltet\n- ein neuer, kompakter Bebauungszusammenhang. Diese\nZäsurwirkung fehlt nach Norden hin auch dem zur K... gehörenden\nWeg.\n\n39\n\nbb) Diese nähere Umgebung entspricht keinem allgemeinen\nWohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. Zwar befinden sich in der näheren\nUmgebung des Vorhabens überwiegend Gebäude zur Wohnnutzung sowie\nGebäude, die keine oder nicht ausschließlich Wohngebäude sind,\nderen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch mindestens\nzulässig ist. Letzteres gilt - jeweils mit Hausnummer an der\nK... - für die Apotheke (Nr. ...), die Ladengeschäfte K...\nNr. ..., ... und Nr. ..., den Gemeinderaum der freikirchlichen\nGemeinde (Nr. ...), das Gasthaus (Nr. ...), die Metzgerei (Nr. ...)\nund den Friseursalon (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2\nBauNVO, ferner für den Pferdestall (hinter Nr. ...) und die\nZahnarztpraxis (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die\nausnahmsweise Zulässigkeit der Sparkassenfiliale ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Der Lagerraum des Parkettlegerbetriebes\nnördlich des streitgegenständlichen Grundstücks ist als nicht\nstörender Handwerksbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO\neinzuordnen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieses Gebäude\nseine prägende Wirkung durch Nutzungsunterbrechung verloren\nhat.\n\n40\n\nNicht (auch nicht ausnahmsweise) einem allgemeinen Wohngebiet\nzuzuordnen sind jedoch der D...-Markt und die Schlosserei.\nAngesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze dient der\nD...-Markt nicht lediglich der Versorgung des Gebiets (§ 4 Abs. 2\nNr. 2 BauNVO), und angesichts des An- und Abfahrverkehrs liegt es\nauch fern, von einem nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auszugehen. Vor allem aber nimmt die Schlosserei, die\nihre Hauptbetriebsstätte nordöstlich des Vorhabens aufweist und\nzudem über einen (kleinen) Lagerraum gegenüber der Einmündung der\nW... verfügt, dem Gebiet seine Prägung als allgemeines Wohngebiet.\nEine Schlosserei ist angesichts der unvermeidlichen Lärmemissionen\nkein nicht störender Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und\nauch kein nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO),\nso dass sie in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden\nkann (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005, 1 EO 1390/04).\n\n41\n\nDer Schlossereibetrieb stellt sich auch nicht als Fremdkörper\ndar, der nicht dazu geeignet wäre, die Eigenart der näheren\nUmgebung mit zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats im\nEinklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil\nvom 26. August 2010, 1 KO 863/07, Umdruck S. 13, im Anschluss an\nBVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23/86, BVerwGE 84, 322,\nZiff. 13 ff. in juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.\nSeptember 2005, 1 A 10759/05, BauR 2006, 75 = BRS 69 Nr. 79 (2005),\nZiff. 21 ff. in juris) entfällt die gebietsprägende Wirkung solcher\nAnlagen, die zwar quantitativ erheblich sind, aber qualitativ den\nRahmen der sonst vorhandenen Bebauung völlig überschreiten. Ein\nsolches „Unikat“ ist um so eher anzunehmen, je\neinheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird.\nZudem dürfen einzelne Anlagen nur dann als Fremdkörper\nausgeklammert werden, wenn sie - so das\nBundesverwaltungsgericht - „wegen ihrer Andersartigkeit\nund Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht\nbeeinflussen können.“ Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt\neiner wertenden Prüfung, denn andererseits können „bauliche\nAnlagen von stark abweichendem Charakter … nach Ausdehnung,\nZahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten,\ndas sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer\nabweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung\nihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des\nGebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer\neinzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in\nBetracht.“ Nach diesen Kriterien ist der Schlossereibetrieb\nkein Fremdkörper. Die Bebauung in der näheren Umgebung des\nVorhabens ist nicht einheitlich; neben Wohnnutzungen sind\n(klein-)gewerbliche bzw. handwerkliche Nutzungen vorhanden. Die\nSchlosserei ist zwar der einzige störende Handwerksbetrieb, jedoch\nnicht der einzige Handwerks- bzw. Gewerbebetrieb. Eine Schlosserei\nist hier nicht andersartig oder gar einzigartig.\n\n42\n\nDaher stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des\nVorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage\ndar. In einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Abwehr\ngebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in\nBetracht.\n\n43\n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der dem\nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung aus § 34 Abs. 1 BauGB i. V.\nm. dem Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehen keine\nStörungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar\nsind, so dass es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung\neinfüge und die Klägerin hiervon in qualifizierter und\nindividualisierter Weise betroffen sein könnte (dazu statt aller:\nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34\n(2006), Rn. 48 f. und 141).\n\n44\n\nDenkbar sind hier vor allem unzumutbare Störungen durch\nSchallimmissionen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird der\nZumutbarkeitsmaßstab in der Abwägung zwischen den Interessen der\nKlägerin und des Beigeladenen nach der TA Lärm bestimmt. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet die TA Lärm\n(zusammen mit der VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1) brauchbare\nAnhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, auch wenn sie zur\nKonkretisierung derjenigen Anforderungen bestimmt ist, denen\nAnlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5.98,\nNVwZ 1999, 523 = ZfBR 1999, 49 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83\n(1998), Ziff. 37 in juris, unter Rückgriff auf BVerwG, Urteil vom\n30. April 1992 - \nBVerwG 7 C 25.91 - \nBVerwGE 90, 163, und Urteil vom 24. September 1992 - \nBVerwG 7 C 6.92 - \nBVerwGE 91, 92). Dabei bleibt die Schlussfolgerung aus den\nRegelwerken im Einzelfall tatrichterlicher Bewertung vorbehalten\n(BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a. a. O.). Mithin indiziert\ndie Nichteinhaltung der Werte nach der TA Lärm eine Verletzung des\nRücksichtnahmegebots, sofern keine gegenläufigen Gesichtspunkte wie\ninsbesondere die Vorbelastung eines Grundstücks der Annahme einer\nVerletzung entgegenstehen (dem insgesamt folgend Senatsurteil vom\n26. August 2010, a. a. O., Umdruck S. 14 f.).\n\n45\n\nUnter Anwendung dieser Kriterien verstößt die Baugenehmigung\nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ausdrücklicher\nBestandteil der Baugenehmigung ist das Schallschutzgutachten\n1699/03 des Dipl.-Ing. ... G..., L... Ausweislich dieses Gutachtens\n1699/03, S. 12, werden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm\nfür Mischgebiete eingehalten. An den Immissionspunkten, die der\nSachverständige an Gebäuden der Klägerin eingerichtet hat, werden\nsogar die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Die\nVoraussetzung für diese Einhaltung, das Schließen der\nWerkstattfenster beim Betrieb der Kombimaschine, ist ebenfalls\nBestandteil der Baugenehmigung. Diese Voraussetzung ist zwar nicht\nals Auflage, sondern als Hinweis („(H)“) ausgestaltet.\nLegt man die Baugenehmigung vom objektiven Empfängerhorizont\ninsbesondere ihres Adressaten, des Beigeladenen, aus, so lässt sich\nder Hinweis nicht lediglich als Information über die Inhalte des\nSchallschutzgutachtens verstehen. Vielmehr ist die Einbeziehung des\nGutachtens nur so zu deuten, dass die Fenster bei Betrieb der\nKombimaschine geschlossen sein müssen und dass ein anderer Betrieb\nnicht genehmigt ist, so dass der Beklagte bei Betrieb der Maschine\nbei geöffnetem Fenster gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb\neinschreiten könnte und dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter\nsogar müsste. Der Beigeladene selbst hat das Gutachten beauftragt\nund seinem Bauantrag beigefügt, den Antrag also auf einen\nTischlerei-Teilbetrieb begrenzt, der nur bei geschlossenem Fenster\neine Kombimaschine einsetzen darf. Hinzu kommt, dass nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme die Fenster im Vorhaben nicht geöffnet\nwerden können. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Umstand ergeben,\naus dem heraus sich die Notwendigkeit der Fensteröffnung ergäbe,\nwie z. B. die Verwendung bestimmter Materialien (Lacke).\nVereinzelte Beeinträchtigungen auf der als Grenzbebauung\nausgeführten Terrasse der Klägerin rühren nicht von einem nicht\nhinreichenden Immissionsschutz in der Baugenehmigung her, sondern\nsind dadurch bedingt, dass die Terrasse infolge der konkreten\nAusführung durch die Klägerin mit dem Vorhaben verbunden ist und\ndadurch die Übertragung singulärer Vibrationen nicht vermieden\nwerden kann.\n\nII.\n\n46\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr\nVerpflichtungsbegehren gegen den Beklagten auf Erteilung einer\nNutzungsuntersagung gem. § 77 S. 2 ThürBO an den Beigeladenen ist\nunbegründet. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Beklagte\nsein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Nutzungsuntersagung\nfehlerfrei ausübt, doch gibt es für einen Ermessensfehler keine\nAnhaltspunkte.\n\n47\n\n1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf\nbauaufsichtliches Einschreiten.\n\n48\n\nGrundsätzlich kann bei der Verletzung nachbarschützender\nVorschriften die Rechtswidrigkeit von solcher Intensität sein, dass\nes ermessenswidrig wäre, von einem Einschreiten abzusehen. Schützt\neine Vorschrift den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen,\nso kann die beklagte Behörde das begehrte baupolizeiliche\nEinschreiten ermessensfehlerfrei nur ablehnen, wenn ihr dafür\nsachliche Gründe zur Seite stehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil\nvom 18. August 1960, I C 42.59, BVerwGE 11, 95).\n\n49\n\nSolche nachbarschützenden Vorschriften könnten hier in den\nBrandschutzbestimmungen der ThürBO zu sehen sein. Das Ermessen des\nBeklagten hat sich jedoch nicht auf einen Einschreitensanspruch\nverdichtet. Der Senat kann hierzu gemäß § 130b S. 2 VwGO von einer\nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und sich auf\ndie insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts\nstützen:\n\n50\n\n„Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 8\nS. 1 ThürBO wird verletzt, denn die Giebelwand zum Flurstück Nr.\nb... (in Richtung des ehemaligen gewerblich genutzten Gebäudes) ist\ntrotz der Grenznähe nicht als Brandwand gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1\nThürBO ausgestaltet, sondern enthält im Giebelbereich ein durch\neine Holztür verschlossene Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere\nLüftungsöffnungen. Allerdings ergibt sich hieraus noch keine\nPflicht des Beklagten zum sofortigen Einschreiten. Eine solche\nPflicht liegt nur bei besonders schwer wiegenden Gefährdungen vor.\nAber auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen darf\ndie Behörde bei Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - Az: I C 42.59 -\nBVerwGE 11, S. 95 ff.; Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 12,\nStand Jan. 2010). Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche\nBestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit der\nÄnderung der Bauordnung 2004 nicht mehr zu prüfen sind. Unabhängig\nvon der Frage, ob diese Liberalisierung zu einer\nErmessensreduzierung behördlicherseits führt und sich das Ermessen\nregelmäßig dahingehend verdichtet, einzuschreiten (vgl.\nJäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 13, Stand Jan. 2010 m. w.\nN.), besteht jedoch auch in solchen Fällen die Möglichkeit, bei\nVorliegen entsprechender sachlicher Gründe von einem Einschreiten\nabzusehen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insbesondere in\nder Begründung des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass\ndie Mängel bezüglich der Brandwand unter dem Gesichtspunkt der\nVerhältnismäßigkeit lediglich zur Verpflichtung der Ausbildung der\nAußenwand als Brandwand führen würde und nicht zu einer\nNutzungsuntersagung. Auch der Hinweis auf das derzeitige Absehen\nvon einem Einschreiten angesichts des laufenden Verfahrens\nbezüglich der angegriffenen Baugenehmigung ist nicht zu\nbeanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung ist eine\nNutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere\nwurden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an\nbrennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgehen,\nwas auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an\nBeizflüssigkeiten anzutreffen ist. Lediglich in einem Fach in einem\nSchrank des Maschinenraumes befanden sich mehrere Flaschen mit\nbrennbaren Flüssigkeiten. Des Weiteren wurde im Rahmen der\nOrtseinsicht in den Räumlichkeiten gelagertes Holz angetroffen,\nallerdings handelte es sich um Mengen, die ebenso auf einem zum\nWohnen genutzten Grundstück vorhanden sein können. Daran ändert\ninsbesondere der Umstand nichts, dass der Maschinenraum mit einem\nnormalen Heizkörper und der Handarbeitsraum (19 m²) mit einem Ofen\nbeheizt werden. Im Hinblick darauf, dass das auf dem Flurstück Nr.\nb... befindliche Gebäude seit 20 Jahren leer steht, besteht keine\nkonkrete und unmittelbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die\nein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die\nBaugenehmigung entgegenstehen.“\n\n51\n\n2. Allerdings besteht wegen der vom Verwaltungsgericht\nzutreffend festgestellten und zwischen den Beteiligten auch nicht\nbestrittenen Verletzung des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO ein Anspruch\nder Klägerin darauf, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei\nausübt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind jedoch nicht\nersichtlich. Insbesondere sind die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen\ndes Beklagten nachvollziehbar. Die Schließung der Öffnungen stellt\nsich als milderes Mittel dar. Der Senat vermag nicht zu erkennen,\nwarum die Schließung nicht möglich sein soll, zumal ausweislich der\nBaugenehmigung keine Öffnungen vorgesehen sind.\n\nIII.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162\nAbs. 3 VwGO aus Billigkeit erstattungsfähig, weil der Beigeladene\nkeinen Antrag gestellt hat.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des\nUrteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nRevisionszulassungsgründe i. S. d. \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n55\n\nBeschluss\n\n56\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf\n12.500,00 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-06/1-ko-1461-10","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-06/1-ko-1461-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427508","retrieved":"2026-07-09 06:46:39.079327+00:00"}}