{"status":"available","doknr":"OLD427511","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1380.10.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-07-06","aktenzeichen":"1 KO 1380/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen\nVerhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des\nVerwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - abgeändert\nund die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Parteien streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes, für das die Beklagte die Baugenehmigung versagt und dessen Beseitigung sie gleichzeitig angeordnet hat.\n\n \n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück a..., Flur 1 in Gera, Gemarkung Z... Auf diesem Grundstück stand früher ein Wochenendhaus „Typ B 34“ auf der Grundlage der Zustimmung des Rates der Stadt Gera vom 11. Juli 1973. 1996 begann der Kläger, das vorhandene Wochenendhaus abzureißen und durch ein neues - größeres - zu ersetzen. Nach einem Baustopp beantragte er am 8. April 1997 eine Baugenehmigung für das Gebäude, welches über 124 qm Wohnfläche verfügt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1997 ab und verfügte zugleich die Beseitigung des bereits errichteten Gebäudes, soweit der Kläger nicht bis Ende 1997 einen Bauantrag zur Verwendung vorhandener Bauabschnitte bzw. -teile für eine neue bauliche Anlage stellen würde. Hiergegen legte der Kläger am 23. September 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte änderte die Beseitigungsanordnung unter dem 30. Januar 2007 insoweit ab, als sie den auf die Weiterverwendung von Bauabschnitten und -teilen bezogenen Ausspruch zurücknahm. Sie begründete die Ablehnung der Baugenehmigung bzw. die Beseitigungsanordnung jeweils im Wesentlichen mit der Außenbereichslage des Grundstücks, des Fehlens von Ausnahmetatbeständen i. S. v. § 35 Abs. 4 BauGB sowie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.\n\n \n3\n\nAm 12. März 1998 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Gebäude, wobei nunmehr im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume mehr vorhanden sein sollten. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte - nach Anhörungsschreiben am 5. September 2002 und am 18. November 2004 - mit Bescheid vom 19. April 2005 unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Grundstücks ab. Auch hiergegen legte der Kläger (am 18. Mai 2005) Widerspruch ein. Der Kläger reichte außerdem im Dezember 2002 Tekturunterlagen ein.\n\n \n4\n\nBeide Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 als unbegründet zurück. Auch das Landesverwaltungsamt vertrat die Auffassung, dass sich das Grundstück des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinde und demnach die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei. Das fragliche Gebiet stelle sich nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar.\n\n \n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich sein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinde und zwar in einem Ortsteil von einigem Gewicht, der zudem über zahlreiche Wohnhäuser verfüge.\n\n \n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n \n \n7\n\ndie Bescheide wie Blatt 2 der Gerichtsakte aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend Bauantrag vom 12. März 1998 in der Fassung der Tekturunterlagen vom Dezember 2002 zu erteilen.\n\n \n \n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n \n \n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n10\n\nSie ist der Auffassung, das Grundstück des Klägers befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wo die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei.\n\n \n11\n\nNach Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 70 ThürBO einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Deswegen seien die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und halte den vorgefundenen Rahmen ein. Schon sechs oder sieben Wohnhäuser könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen entsprechenden Bebauungszusammenhang herstellen. Im fraglichen Gebiet, d.h. am Weg mit der Flurstücksbezeichnung b..., c..., d..., am Z... sowie am Weg „A...“ befänden sich überwiegend kleine bis mittlere Garten- bzw. Wochenendhäuser, jedoch kaum unbebaute Grundstücke. Insgesamt seien außerdem ungefähr acht Wohnhäuser vorhanden, wobei sich nicht vollständig habe klären lassen, ob es sich im Einzelfall jeweils um ein großes Wochenendhaus oder um ein Wohngebäude handele. Hinzu trete die Bebauung auf dem Flurstück e mit Gartenhäusern und einigen Wohnhäusern, darunter Doppelhäusern. Die in der Akte befindlichen Luftbilder ließen die Wohnbebauung deutlich erkennen. Das klägerische Vorhaben halte sich an den vorhandenen Rahmen, und die Erschließung sei - entsprechend den Anforderungen des Ortsteils - gesichert, denn der Kläger habe gemeinschaftlich mit Nachbarn einen Weg mit Wasserzuleitung erworben und eine vollbiologische Kläranlage errichtet.\n\n \n12\n\nDer Senat hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 10. November 2010 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.\n\n \n13\n\nDie Beklagte hat ihre Berufung fristgerecht begründet und trägt vor, die um das streitgegenständliche Grundstück vorhandene Bebauung stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Das Verwaltungsgericht habe zwei voneinander unabhängige Gebiete zu einem Ortsteil zusammengeführt. Zwar befänden sich sowohl östlich als auch westlich vom Vorhabenstandort Splittersiedlungen im Außenbereich. Bei der östlichen Splittersiedlung liege dies jedoch an der system- und regellosen Bebauung, während es der westlichen am hinreichenden Gewicht fehle. Östlich vom klägerischen Vorhaben seien die nächsten bestandsgeschützten Wohnhäuser auf den Flurstücken f und g... über 100 m entfernt. In der näheren Umgebung des Vorhabens seien Bauanträge in der jüngeren Vergangenheit konsequent abgelehnt worden. Fünf weitere Wohnhäuser lägen ebenfalls in ca. 100 m Entfernung zum klägerischen Grundstück und seien von untergeordnetem Gewicht ohne jede relevante Prägung. Insgesamt vermittle das heterogen bebaute Areal nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Anforderungen an die Dichte der Bebauung im Verhältnis zur Gesamtfläche auseinandergesetzt. Im Verfahren 4 K 706/96 habe das Verwaltungsgericht die Innenbereichsqualität um das Grundstück Flurstück h... nach ausführlicher Beweisaufnahme verneint und der seinerzeitige Bauwillige seine Klage daraufhin zurückgenommen. Die westlich des Vorhabens vorhandene Bebauung vermöge eine geänderte Einschätzung nicht zu rechtfertigen, denn ihr fehle das hinreichende Gewicht. Sie sei aus einer 1980 genehmigten Kleingartenanlage entstanden. Selbst wenn man von einem zusammenhängenden Ortsteil ausginge, hätte das klägerische Grundstück am östlichen Rand nicht mehr hieran teil. Die Außengrenze der vorhandenen Bebauung schließe den möglichen Innenbereich ab; das klägerische Vorhaben liege jenseits dieser Grenze. Auch dem Maß der Bebauung nach fügte es sich nicht ein, nähme man eine Innenbereichslage an. Schließlich verletze die Beseitigungsanordnung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses habe es keine Anzeichen für andere illegale Nutzungen gegeben.\n\n \n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n15\n\ndas aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n \n \n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n \n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n18\n\nDas Grundstück befinde sich im Innenbereich. Es könne dahinstehen, ob der gesamte Bereich als Innenbereich zu kennzeichnen sei, jedenfalls befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die relevante Bebauung sei auch hinreichend gewichtig und nicht zu weit vom klägerischen Grundstück entfernt. Bereits auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Flurstück i befinde sich ein Wohnhaus. Hinzu kämen weitere, bislang noch nicht eingemessene Wohngebäude am Z... Der Vorsitzende der Kammer habe beim Ortstermin seine Auffassung über die Gebietszuordnung geändert. Selbst wenn man annehme, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, gebe es keine Anzeichen für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, denn das Grundstück sei ursprünglich legal mit einem Wochenendhaus bebaut gewesen. Seit 1997 sei es nunmehr mit dem neuen Haus bebaut, das die Umgebung ebenfalls präge. Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Beklagte jedenfalls im ersten Bescheid davon ausgegangen sei, dass sich anders als durch Beseitigung rechtmäßige Zustände herstellen lassen würden. Der Änderungsbescheid habe das infolge der behördlichen Untätigkeit entstandene schützenswerte Vertrauen des Klägers berücksichtigen müssen. Auch der Tekturantrag von 2002 sei niemals beschieden worden. Schließlich stelle sich mit Blick auf § 63b Abs. 2 ThürBO die Frage, inwieweit der Kläger nach derart langer Untätigkeit überhaupt mit einer ablehnenden Entscheidung habe rechnen müssen.\n\n \n19\n\nDer Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben.\n\n \n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (vier Hefter, eine Heftung) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n21\n\nDie Berufung ist begründet, denn die Klage ist unbegründet. Die\nVersagung der Baugenehmigung (1.) und die Beseitigungsanordnung\n(2.) sind rechtmäßig.\n\n22\n\n1. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig,\ndenn dem klägerischen Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche\nVorschriften entgegen (s. § 70 Abs. 1 ThürBO), weil es\nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es befindet sich nicht\ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (a), und es kann\nnicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es\nöffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt\n(b). Die Versagung ist auch nicht wegen der Genehmigungsfiktion des\n§ 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig (c).\n\n23\n\na) Das klägerische Vorhaben befindet sich im Außenbereich und\nnicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ein im\nZusammenhang bebauter Ortsteil ist ein Bebauungskomplex im Gebiet\neiner Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein\ngewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen\nSiedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht\ngrundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz\netwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und\nZusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG in st. Rspr., vgl. etwa\nUrteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65 = NVwZ\n1993, 985 = BauR 1993, 300).\n\n24\n\nDas fragliche Gebiet in G..., das vom Weg am Z... (alte\nBahnlinie) in nordwestlicher Richtung und vom Z... in nordöstlicher\nRichtung begrenzt wird, im Süden in der ehemals als solcher\ngeplanten Kleingartenanlage endet und im Südosten an die\nlandwirtschaftliche Nutzung des G... grenzt, ist kein im\nZusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die\nBeweisaufnahme hat ergeben, dass die vorhandenen Nutzungen sowohl\nWohnnutzungen als auch Freizeitnutzungen beinhalten; eine\norganische Siedlungsstruktur, die den Eindruck der Geschlossenheit\nund Zusammengehörigkeit vermittelt, ist insoweit nicht erkennbar.\nDaher liegt auch kein faktisches Wochenendhausgebiet i. S. v. § 34\nAbs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO vor, denn ein solches\nsetzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28. Mai 2003, 1\nKO 42/00, ThürVBl. 2004, 43, Ziff. 27 f. in juris) voraus, dass\n- nach Plan - eine Vielzahl von Wochenendhäusern auf\nnebeneinanderliegenden Parzellen gleichmäßig einen eng begrenzten\nBereich ausfüllen. Eine solche Situation ist allenfalls im\nsüdwestlichen Teil des Gebiets vorzufinden, wo sich die Bebauung\naus einer geplanten Wochenendhaussiedlung entwickelt hat. Im\nnordöstlichen Teil ist die Bebauung für die Annahme eines\nfaktischen Wochenendhausgebietes angesichts nach der dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme vorhandenen Einfamilienhäuser zu heterogen. Eine\nPlanung ist nicht erkennbar. Außerdem füge sich das klägerische\nVorhaben angesichts seiner Wohn- und Nutzfläche nicht in ein\n„faktisches Wochenendhausgebiet“ ein, sondern stellt\nsich als Wohngebäude zur Dauerwohnnutzung dar.\n\n25\n\nSelbst wenn man annähme, bei dem Gebiet handele es sich um einen\nim Zusammenhang bebauten Ortsteil, wenn man also die Bebauung\nnordöstlich und südwestlich des klägerischen Grundstücks zu einem\nim Zusammenhang bebauten Ortsteil zusammenfasste, hätte das\nklägerische Grundstück nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil.\nDie Bebauung in nordöstlicher Richtung vom klägerischen Grundstück\nendet auf den Flurstücken j... und k... und in südwestlicher\nRichtung auf dem Flurstück l... bzw. auf dem Bereich zwischen\ndiesem Flurstück und dem Flurstück m... Die dazwischenliegende\nFreifläche unterbricht den Bebauungszusammenhang. Durch die\nVerwirklichung des klägerischen Vorhabens wird keine Baulücke im\nSinne der Fortführung einer organischen Siedlungsstruktur\ngeschlossen, sondern die vorhandene Bebauung in den bislang\nunbebauten Außenbereich hinein erweitert. Selbst bei einer\nZusammenführung der vorhandenen Bebauung zu einem Ortsteil endete\nder Bebauungszusammenhang an den letzten noch zu berücksichtigenden\nBaukörpern, d. h. nach Südosten und Süden hin an der Ostseite des\nGebäudes auf der Grenze zwischen den Flurstücken l und m, der\nSüdseite des Gebäudes auf dem Flurstück j... und der Südecke des\nGebäudes auf dem Flurstück k... Das klägerische Vorhaben befände\nsich damit auch bei dieser Zusammenfassung der Bebauungen außerhalb\ndes Bebauungszusammenhangs. Da der Kläger die vor 1997 vorhandene\nBausubstanz beseitigt hat, ist sein Vorhaben auch nicht als Teil\ndes Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen. Schließlich liegt\nauch keine topographische Besonderheit vor, die eine andere\nBeurteilung rechtfertigen würde. Ausnahmsweise endet der\nBebauungszusammenhang nicht notwendigerweise am letzten noch zu\nberücksichtigenden Baukörper, sondern kann sich noch über ein oder\nmehrere Grundstücke hinweg bis zu einer aus der örtlichen Situation\nergebenden natürlichen Grenze erstrecken (st. Rspr., vgl. nur\nBVerwG, Beschluss vom 27.1.2005, 4 B 3.05 Juris; Senatsurteil vom\n30. Mai 2007, 1 KO 612/06, Umdruck S. 8). Das ist etwa bei einer\nGeländeerhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss etc.)\noder vergleichbaren natürlichen Grenzen der Fall. Der mit Splitt\nbefestigte Weg, der sich von der Südostseite des klägerischen\nGrundstücks beginnend entlang des Feldes „D...“ nach\nNordosten erstreckt, entfaltet diese trennende Funktion nicht.\nRelevant sind insoweit nur natürliche bzw. nicht ohne erheblichen,\nkaum zu erbringenden Aufwand veränderbare Begrenzungen\n(Senatsurteil 1 KO 612/06, a. a. O., S. 8). Ein befestigter Weg\nkann - wenn auch mit Schwierigkeiten - erheblich\nleichter als etwa ein Bachlauf oder der Verlauf einer Straße in\nihrem Verlauf durch menschliches Zutun verändert werden (s. zu\ndieser Frage auch Senatsurteil vom 13.4.2005 - 1 KO 949/03\n- Umdruck, S. 12 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\nder Kläger den geschotterten Weg mit angelegt hat. Die\nGebietszuordnung kann sich nicht ändern, wenn durch eigene\nHandlungen ohne behördliche Billigung gleichsam vollendete\nTatsachen geschaffen werden.\n\n26\n\nb) Damit bestimmt sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage des\nKlägers nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben\nunzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Würde man das Vorhaben des\nKlägers zulassen, so würde die vorhandene Splittersiedlung weiter\nverfestigt bzw. erweitert. Es würde nicht nur auf dem Grundstück\ndes Klägers eine bauliche Anlage zugelassen werden, sondern es\nwürde auch eine erhebliche Vorbildwirkung für den gesamten weiteren\nBereich entstehen, die Freifläche zwischen der Bebauung im\nNordosten und Südwesten der Flurstücke i und a zu schließen.\n\n27\n\nc) Die Versagung der Baugenehmigung ist auch nicht infolge der\nGenehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig.\nDer Bauantrag vom 12. März 1998 gilt nicht gemäß § 63b Abs. 2 S. 2\nThürBO 2004 seit dem 2. August 2004 als genehmigt.\n\n28\n\naa) § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 ist auf den Bauantrag des\nKlägers nicht anwendbar. Zwar gilt im Verfahrensrecht der Grundsatz\ndes intertemporalen Verfahrensrechts, wonach bei Änderungen des\nVerfahrensrechts begonnene Verfahren nach den neuen\nVerfahrensregelungen zu Ende zu führen sind (vgl. ThürOVG, Urt. vom\n18. September 2008, 2 KO 1103/05, ThürVGRspr 2010, 33; 3 KO\n1149/03, 4. März 2004, ThürVBl. 2004, 280, Ziff. 56 ff. in juris;\ns. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, 1 C 21/07, BVerwGE\n129, 243, Ziff. 11 in juris). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht\nbei Sachverhalten, die von einer Übergangsregelung erfasst werden\n(ThürOVG, 2 KO 1103/05, a. a. O., Ziff. 45 ff. in juris). Hier\nsteht seiner Anwendung die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 ThürBO\n2004 entgegen.\n\n29\n\n§ 85 Abs. 1 ThürBO 2004 ist so auszulegen, dass die\nVerfahrensregeln des Fünften Teils nicht auf Verfahren anzuwenden\nsind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht\nabgeschlossen waren (ebenso: VG Weimar, Urt. v. 5. Oktober 2005, 6\nK 1908/04 We; bislang offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26.\nJanuar 2011, 1 ZKO 1181/10, Umdruck S. 4; anders - ohne\nnähere Begründung - Michel, in: Jäde/Dirnberger/Michel,\nBauordnungsrecht Thüringen, § 85 (2007), Rn. 2). Nach ihrem\nWortlaut will die Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 ThürBO nämlich\nnur den Ersten bis Dritten Teil der ThürBO 2004 und nur unter\nBerücksichtigung des Günstigkeitsprinzips rückwirkend zur Anwendung\nbringen. Damit ist indirekt angeordnet, dass die übrigen Regelungen\ndes Gesetzes auf laufende Verfahren eben nicht anzuwenden sind.\nDass dies so gewollt war, zeigt die Gesetzesbegründung. Sie bringt\nzum Ausdruck, dass anhängige Verfahren nach altem Verfahrensrecht\nabgeschlossen werden sollten. Insofern wird ausgeführt (LTDrs.\n3/3287, S. 108):\n\n30\n\n„Bei jeder Änderung der Thüringer Bauordnung ist zu\nentscheiden, inwieweit die Änderungen auch auf eingeleitete\nVerfahren Auswirkungen haben sollen. Entsprechend der für die\nÄnderung im Jahr 1994 getroffenen Übergangsregelung soll in Absatz 1 generell bestimmt werden, dass eingeleitete Verfahren\ngrundsätzlich nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt\nwerden sollen, soweit die neuen Bestimmungen für den Antragsteller\nkeine günstigere Regelung enthalten.“\n\n31\n\nDieser gesetzgeberische Wille ist damit im Wortlaut noch zum\nAusdruck gekommen (klarer noch § 85 Abs. 1 S. 2 ThürBO 1994 sowie\netwa § 90 Abs. 1 S. 3 SächsBO 2004 – SächsGVBl. 2004, 200)\nund lässt sich in der Zweifelslage unter Heranziehung der\nGesetzesmaterialien ermitteln.\n\n32\n\n2. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig, denn das Vorhaben\ndes Klägers ist formell und materiell rechtswidrig (s. o. 1.).\nAußerdem hat die Beklagte ihr Beseitigungsermessen fehlerfrei\nausgeübt. Für i. S. v. § 40 ThürVwVfG relevante Fehler bei der\nAusübung des im Rahmen von § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO eröffneten\nErmessens gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Senats ist dieses Ermessen grundsätzlich in\nRichtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige\nZustände intendiert (s. nur Senatsurteil vom 16. März 2010, 1 KO\n760/07, ThürVBl. 2010, 270, Ziff. 43 in juris). Außergewöhnliche\nUmstände, die gegen die Annahme eines intendierten Ermessens\nsprechen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die\nBaugenehmigung erst mit Verzögerung versagt wurde, beeinflusst das\nintendierte Ermessen nicht. Die Beklagte hat überdies in ihren\nBescheiden zum Ausdruck gebracht, dass sie dem allgemeinen\nGleichheitssatz entsprechend systematisch gegen illegale\nBauvorhaben im fraglichen Bereich vorgeht. Sie hat außerdem den\nBestand systematisch aufgenommen und dokumentiert.\n\nII.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des\nUrteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nRevisionszulassungsgründe i. S. d. \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n36\n\nBeschluss\n\n37\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf\n25.000,00 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-06/1-ko-1380-10","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-06/1-ko-1380-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427511","retrieved":"2026-07-09 06:46:39.406437+00:00"}}