{"status":"available","doknr":"OLD427523","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0705.1VO284.11.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-07-05","aktenzeichen":"1 VO 284/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der\nBeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 -\n7 K 239/11 We - aufgehoben.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im\nBeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten wenden sich gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Weimar vom 10.03.2011, mit dem es das Verfahren\nbis zum Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplans\nNordthüringen ausgesetzt hat.\n\n2\n\nGegenstand der Klage ist eine Verpflichtungsklage, mit der die\nKlägerin begehrt, ihr die Errichtung und den Betrieb von vier\nWindkraftanlagen zu genehmigen. Die Klage wurde mit Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Weimar vom selben Tag von einer auf die\nGenehmigung von fünf Windkraftanlagen gerichteten Klage\nabgetrennt.\n\n3\n\nZur Begründung der Aussetzung hat das Verwaltungsgericht\nausgeführt, sie beruhe auf einer entsprechenden Anwendung von § 94\nVwGO. Sie erscheine aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig.\nZwar stelle eine zu erwartende Rechtsänderung grundsätzlich keinen\ndie Aussetzung rechtfertigenden Grund dar. Dies sei hier aber\nanders. Der Verwaltungsrechtsstreit könnte sich durch das\nInkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplanes\nNordthüringen, der für die Standorte dieser geplanten\nWindkraftanlagen ein Vorranggebiet ausweise, erledigen. Der\nAussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Änderung des\nRaumordnungsplanes stünden auch keine schützenswerten Interessen\nder Beteiligten entgegen. Soweit die Klägerin anführe, dass der\nneue Regionalplan bereits als planreif anzusehen sei und deshalb\nzum jetzigen Zeitpunkt schon eine positive Vorwirkung gegeben sei,\nlasse sich dies nicht eindeutig der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts entnehmen. Eine zeitliche Verzögerung\nwerde nicht eintreten, weil mit einem Abschluss der\nGenehmigungsprüfung hinsichtlich des Raumordnungsplans im ersten\nHalbjahr 2011 gerechnet werden könne. Soweit demgegenüber der\nBeklagte anführe, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur der derzeit\ngeltende Regionalplan maßgebend sei und er deshalb ein Interesse an\neiner Entscheidung auf der Grundlage dieses Regionalplans habe, sei\nzu bemerken, dass die Rechtslage - wie festgestellt -\ninsoweit ungeklärt ist. Selbst wenn jedoch der Ansicht des\nBeklagten zu folgen wäre, würde eine Entscheidung des Gerichts die\nKlägerin zwangsläufig in ein Rechtsmittel treiben.\n\n4\n\nMit ihren rechtzeitig erhobenen Beschwerden treten die\nBeteiligten der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen\nentgegen und beantragen,\n\n5\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011\n- 7 K 239/11 We - aufzuheben.\n\nII.\n\n6\n\nDie nach §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässigen Beschwerden haben\nErfolg.\n\n7\n\nDie vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete\nVerfahrensaussetzung entbehrt der gesetzlichen Grundlage.\n\n8\n\n§ 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht\nausgeht - nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage in Betracht.\nDanach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits\nganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen\nanhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde\nfestzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur\nErledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der\nVerwaltungsbehörde auszusetzen sei.\n\n9\n\nDie Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches\nRechtsverhältnis voraus. Die Frage der Gültigkeit einer Norm stellt\nein solches Rechtsverhältnis aber nicht dar. § 94 VwGO kann mithin\nlediglich entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis\ndes Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt,\ndie etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist.\nIn einem solchen Fall kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus\nGründen der Prozessökonomie als zweckmäßig in Betracht, wenn sich\ndas Verfahren durch die Normenkontrollentscheidung voraussichtlich\nerledigen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.11.2006 - 6 B\n21.06 - zit. nach Juris Rdnr. 5, und vom 08.11.2000 - 4\nB 75.00 - zit. nach Juris Rdnr. 7).\n\n10\n\nDemgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen\nRechtsänderung - etwa durch die Aufstellung oder den Erlass\neines Regionalen Raumordnungsplans - kein die Aussetzung nach\n§ 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu,\ndie Entscheidung einer Streitsache nur im Hinblick auf mögliche\nkünftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben\n(BVerwG, Beschluss vom 13.02.1962 - I B 14.62 - NJW\n1962, 1170, 1171; BayVGH, Beschluss vom 28.02.1984 - 26 C 83\nA.1931 - BayVBl. 1984, 341, 342; OVG NRW, Urteil vom\n21.12.2010 - 2 A 1419/09 - zit. nach Juris Rdnr. 47;\nSchmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 94 Rn. 52;\nKopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 94 Rdnr. 4 a. E.).\n\n11\n\nEs besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht\nangenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 94 VwGO.\n\n12\n\nZwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass Gründe der\nProzessökonomie und der Kostenvermeidung eine Aussetzung oder ein\nRuhen des Verfahrens gerade im Interesse der Beteiligten als\nzweckmäßig und sinnvoll erscheinen lassen. Einer Auslegung des § 94\nVwGO, die Fälle der vorliegenden Art in deren Anwendungsbereich\neinbezieht, steht aber der Zweck der gesetzlichen Regelung\nentgegen. Das Verfahren soll nur dann unterbrochen werden, wenn die\nvorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist,\nunmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts\nrechtliche Auswirkungen hat. Dies ist jedoch dann nicht der Fall,\nwenn - wie hier - das Inkrafttreten einer Rechtsnorm\ndem Rechtsstreit nur eine Wendung geben könnte. Insoweit ist hier\nzudem festzustellen, dass - wie die Klägerin zutreffend\nvorträgt - der Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des\nRegionalen Raumordnungsplans nicht unmittelbar erledigt wird,\nsondern nur eine Genehmigungsvoraussetzung geklärt wird. Die\nAussetzung dient schließlich nicht dazu, dem Verwaltungsgericht die\nEntscheidung von bislang ober- und höchstrichterlich nicht\ngeklärten Rechtsfragen zu ersparen, auf die es nach Ansicht der\nKlägerin für den - von ihr als bereits jetzt bestehend\n- behaupteten Anspruch ankommt.\n\n13\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im\nBeschwerdeverfahren sind der Staatskasse zu überbürden. In\nerfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in\ndenen - wie hier - ein Beschwerdegegner fehlt, können\naußergerichtliche Kosten in entsprechender Anwendung der § 21 GKG,\n§ 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 und § 162 Abs 3 VwGO der Staatskasse\nauferlegt werden (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 155 Rdnr. 24\nm. w. N.).\n\n14\n\nEs bedarf keiner Festsetzung eines Streitwertes, da im Verfahren\nGerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3\nAbs. 2 GKG).\n\n15\n\nHinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1\nVwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-05/1-vo-284-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-07-05/1-vo-284-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427523","retrieved":"2026-07-09 06:46:40.673907+00:00"}}