{"status":"available","doknr":"OLD427592","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO505.09.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"3 KO 505/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2009 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des\nKlägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nder festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er u. a.\nzur Zahlung von Zinsen aufgefordert worden ist.\n\n2\n\nDas damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:\nLandesamt) gewährte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom\n15.10.1998 als Festbetragsfinanzierung Fördermittel für den Neubau\nseines Altenpflegeheims in M... in Höhe von 12.345.563,00 DM. Die\nallgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung\n(ANBest-P) waren Bestandteil des Bescheides. Der Kläger rief die\nFördermittel in der Folgezeit in zehn Teilbeträgen ab; die erste\nZahlung erfolgte am 11.12.1998, die letzte am 23.11.2000.\n\n3\n\nMit (in vierfacher Ausfertigung eingereichtem)\nVerwendungsnachweis vom 19.12.2001 rechnete der Kläger die Maßnahme\nab und bezifferte darin die Gesamtausgaben auf 12.039.773,53 DM;\nausweislich des verwendeten Formulars war die erste Ausfertigung\ndes Verwendungsnachweises für das Staatsbauamt und eine\nMehrausfertigung für das Landesamt als Bewilligungsbehörde\nbestimmt. Am 14.01.2002 zahlte der Kläger nicht verbrauchte\nFördermittel in Höhe von 305.769,47 DM zurück.\n\n4\n\nIn der Folgezeit wurde das Vorhaben in baufachlicher Hinsicht\ndurch das Staatsbauamt Suhl geprüft, das am 23.08.2005 einen\nentsprechenden Prüfvermerk erstellte. Mit Schreiben vom 26.08.2005\nreichte das Staatsbauamt den baufachlich geprüften\nVerwendungsnachweis (dreifach) an das Landesamt weiter; dort ging\ner am 31.08.2005 ein. Auf Anforderung des Landesamtes legte der\nKläger am 11.12.2006 die Originalbelege vor. Das überarbeitete\nBauausgabebuch datiert vom 23.04.2007.\n\n5\n\nNach Anhörung des Klägers widerrief das Landesamt mit Bescheid\nvom 04.10.2007 den Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998\n\"teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit\" und\nforderte den Kläger in Nr. 1 des Bescheides zur Erstattung eines\nBetrages in Höhe von 20.260,56 € auf. In Nr. 2 setzte es einen\nErstattungszinsbetrag in Höhe von 2.404,25 € fest. Nach Nr. 3\nbetrug die Zinsforderung hinsichtlich der bereits zurückgezahlten\nund nicht verbrauchten Fördermittel 10.735,87 €. In Nr. 4 des\nBescheides verfügte das Amt, dass wegen nicht fristgemäßer\nVerwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 37.739,81 € zu\nzahlen seien.\n\n6\n\nGegen die in den Nummern 2 bis 4 des Bescheides enthaltenen\nRegelungen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich insoweit\nauf die Einrede der Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch\ndurch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2008 zurück.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 09.05.2008 beim Verwaltungsgericht\nMeiningen Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben. Am\n09.10.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und\nWirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen angezeigt, dass sie\nnunmehr die Interessen des bisherigen Beklagten als\nVerfahrensbeteiligte wahrnehme.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.05.2009\n(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) teilweise stattgegeben\nund die Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 04.10.2007 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufgehoben. Zur\nBegründung hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die\ngeltend gemachten Zinsforderungen bereits verjährt seien.\n\n9\n\nDies gelte zunächst für den in Nr. 3 geltend gemachten\nZinsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1\nThürVwVfG finde, wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der\nUnwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich\nzu verzinsen sei. Als Erstattungsbetrag kämen hier die nicht\nverbrauchten Fördermittel i. H. v. 305.769,47 DM in Betracht, weil\nin dieser Höhe der Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 infolge des\nEintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei.\nUnabhängig davon, ob es sich bei dem verzinsten Betrag um eine\n\"zu erstattende Leistung\" i. S. d. § 49a Abs. 1 ThürVwVfG\nhandele, sei der geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des\nErlasses des Bescheids jedenfalls bereits verjährt gewesen.\n\n10\n\nDas Rechtsinstitut der Verjährung finde auch im öffentlichen\nRecht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Für\ndie Zeit vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002\nsei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass\nöffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des\n§ 197 BGB in der alten Fassung vor 2002 (a. F.) grundsätzlich in\nvier Jahren verjährten. Nunmehr unterliege der\nöffentlich-rechtliche Zinsanspruch der dreijährigen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Sofern man davon ausgehe, dass\nder Zinsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sei, sei -\nda die Verjährungsfrist auch in den (von Art. 229 § 6 EGBGB\nerfassten) Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven\nVoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen sei\n- von einer entsprechenden Kenntnis des Zuwendungsgebers erst\nnach der Rückzahlung der Fördermittel am 14.01.2002 auszugehen. Die\nvierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. sei dann ab dem\n01.01.2003 gelaufen, so dass am 01.01.2007 Verjährung eingetreten\nsei. Sofern man von einer Entstehung des Zinsanspruchs erst im\nJahre 2002 ausgehe, habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 195\nBGB n. F. ebenfalls am 01.01.2003 zu laufen begonnen, so dass dann\nVerjährung bereits am 01.01.2006 eingetreten sei.\n\n11\n\nRechtswidrig sei der Bescheid des Landesamtes vom 04.10.2007\nauch hinsichtlich der in Nr. 4 geltend gemachten Zinsforderung für\nnicht fristgerecht verwendete Fördermittel, die ihre\nRechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 ThürVwVfG finde. Zwar seien die\nVoraussetzungen des Zinsanspruchs erfüllt, soweit die Mittel nicht\ninnerhalb des durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften\n(Nr. 1.3, 5.5 ANBest-P) bestimmten Zeitraums von 2 Monaten und\ndamit nicht „alsbald“ verwendet worden seien; auch\nsprächen keine durchgreifenden Gründe dagegen, dass die Behörde das\nihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Zinsanspruch\nsei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 04.10.2007\nbereits verjährt gewesen.\n\n12\n\nZweifelhaft sei allerdings, ob der Anspruch zum Zeitpunkt des\nErlasses des Bescheids in entsprechender Anwendung von Art. 229 § 6\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F. bereits\nverjährt gewesen sei. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung\nin der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (n. F.) fänden gemäß\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden\nund noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die am\n01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche werde, wenn die\nVerjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem\n01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen\nGesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung sei -\nwie hier -, die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet\n(Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Hier seien die Zinsansprüche\nfür die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen und\nnicht fristgerecht verwendeten Fördermittel bereits in den Jahren\nvon 1999 bis 2001 entstanden. Der Zinsanspruch entstehe bei\nverzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung\nnicht \"alsbald\" nach Auszahlung bestimmungsgemäß\nverwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung,\nund werde mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder\ndes darin genannten Zeitpunkts) fällig. Jedoch sei hier der Lauf\nder regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.\nunter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1\nNr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies spreche dafür, dass die neue\ndreijährige Verjährungsfrist für den isolierten Zinsanspruch nicht\nbereits am 01.01.2002, sondern erst nach Kenntniserlangung zu einem\nweit späteren Zeitpunkt - nach der Prüfung des vollständigen\nVerwendungsnachweises - zu laufen begonnen habe, mit der\nFolge, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides\nvom 04.10.2007 noch nicht verjährt gewesen wäre.\n\n13\n\nDie Verjährungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB\ngelte allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in\nder bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte längere Frist\nfrüher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag\ngeltenden Fassung bestimmten Frist ablaufe. Für den Fall, dass von\neiner Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Landesamtes i.\nS. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst nach dem Jahr 2002\nauszugehen sei (Verjährungsbeginn frühestens: 2004, Ablauf\nfrühestens: 31.12.2006), liege hinsichtlich der Zinsforderung für\ndie verspätete Verwendung der Mittel ein Fall des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die gegenüber der Frist des § 195 BGB n.\nF. längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die auf den\n\"isolierten\" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nanzuwenden sei, sei früher abgelaufen als die kürzere\nVerjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Da es auf eine etwaige\nKenntnis des Zuwendungsgebers nicht angekommen sei, seien nach den\n§§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. die zwischen Anfang 1999 und\nAnfang 2001 entstandenen Ansprüche auf Zwischenzinsen spätestens\n(hinsichtlich des Anfang 2001 entstandenen Zinsanspruchs beginnend\nab dem 01.01.2002) am 31.12.2005 verjährt gewesen. Der\n\"isolierte\" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nunterfalle der Verjährungsfrist von vier Jahren des § 197 BGB a. F.\nund nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren\nentsprechend § 195 BGB a. F.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung\nzugelassen.\n\n15\n\nDas Urteil ist der Beklagten am 10.06.2009 zugestellt worden.\nDie Beklagte hat am 08.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit\neinem am 09.07.2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen\nSchriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid in\nGestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben, soweit\ndarin Zinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG geltend gemacht würden.\nDer Verwendungsnachweis des Klägers vom 19.12.2001 für das\ngeförderte Vorhaben (Bau eines Seniorenpflegeheims in M...-...)\nhabe der damals zuständigen Bewilligungsbehörde erst am 31.08.2005\nvorgelegen, nachdem die baufachliche Prüfung des Staatsbauamtes\nabgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen der dann notwendigen Anhörung\ndes Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe\ndas damalige Landesamt für Soziales und Familie sich mit den\nGegenäußerungen des Klägers auseinandersetzen müssen, so dass der\nangefochtene Bescheid erst am 04.10.2007 habe ergehen können.\nDieser Ablauf zeige, dass die damals zuständige Behörde die\nVerjährung kaum hätte verhindern können. Deswegen könne es nicht\nrichtig sein, dass die kurzen Verjährungsfristen des BGB für\nderartige Ansprüche mit der Entstehung der Ansprüche begönnen.\n\n17\n\nDas entspreche auch nicht der Systematik der\nVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Die\nBehörden hätten zu kontrollieren, ob Subventionen für den\nSubventionszweck verwendet würden. Der Gesetzgeber habe deswegen\nfür begünstigende Verwaltungsakte, die Geldleistungen gewährten,\nderen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit aus den Gründen\ndes § 49 Abs. 3 ThürVwVfG zugelassen. Die Ausübung des\nWiderrufsrechts unterliege dem (teilweise intendierten) Ermessen\nder Behörde und sei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ngebunden; ähnliches gelte für die Rücknahme von\nSubventionsbescheiden nach § 48 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG. Die\nRechtsfolgen des Widerrufs ergäben sich aus § 49a Abs. 1 - 3\nThürVwVfG. Während es sich bei der Festsetzung des\nErstattungsanspruchs nach Absatz 1 um einen gebundenen\nVerwaltungsakt ohne Ermessensspielraum handele, unterliege die\nVerzinsung des Erstattungsanspruchs nach Absatz 3 dem behördlichen\nErmessen. Die Behörde habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang\nsie den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit\nzurücknehme oder widerrufe und die Verzinsung des daraus\nherrührenden Erstattungsanspruchs anordne. Deshalb könne es nicht\nzutreffen, dass die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch\nspätestens mit Ablauf des Zinszeitraums beginne. Das\nVerwaltungsgericht betrachte nur die Titelfunktion des\nZinsbescheides und verkenne, dass er auch konstitutiv die\nRechtslage im Einzelfall gestalte. Die Ansicht des\nVerwaltungsgerichts, dass die Verjährungsfrist des Zinsanspruchs\nspätestens mit Ablauf des Zinszeitraums zu laufen beginne, sei auch\ndeswegen widersinnig, weil danach die Nebenforderung vor der\nGeltendmachung der Hauptforderung verjähre. Wie der vorliegende\nFall zeige, könne die Bewilligungsbehörde sich kaum innerhalb der\nkurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den anspruchsbegründenden\nTatsachen verschaffen. Hierzu seien umfangreiche Prüfverfahren\ndurchzuführen; zudem könnten Behörden nur mit den vom\nHaushaltsgesetzgeber bewilligten Personalausgaben wirtschaften und\nnicht wie eine natürliche oder juristische Person selbst über ihre\nPersonalstellen verfügen. Deshalb verbiete sich die Analogie.\n\n18\n\nÄhnliches gelte für den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG. Folge man dem Verwaltungsgericht darin, dass es sich bei\nZinsen um das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur\nNutzung überlassenes Finanzgut (Geld) handele, entstehe der\nZinsanspruch erst mit dem Erlass des entsprechenden\nVerwaltungsaktes. Hinzu komme, dass die Erhebung isolierter Zinsen\neine Alternative zum Widerruf oder zum Absehen von jeglichen\nSanktionen darstellen könne. Die Zinsen seien nicht automatische\nFolge der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln, sondern\ndas Ergebnis eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Prüfungs- und\nEntscheidungsprozesses.\n\n19\n\nDer Zinsanspruch nach § 49a ThürVwVfG unterscheide sich auch in\nmehrfacher Hinsicht von Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB.\nSo fehle es ihm an der für Zinsen kennzeichnenden Akzessorietät zu\neiner Kapitalschuld; er knüpfe (anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag\nan. Zweck des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht\nalsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten\nLeistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des\nBewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG\nabgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246\nBGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine\nVergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle\ndie potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der\nZuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen\nkönnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem\nZuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden\nZeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig\nfördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit\nzugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen\nVerwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.\nIhm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches\nDruckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die\nNähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nund damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum\nerhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.\nDeshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\n(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen\nVerjährung nach § 197 BGB a. F.\n\n20\n\nAuch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,\ndiese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nentsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen\nund alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung\nzu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass\nGeschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im\nGedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von\nJahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die\nvermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis\nvorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach\nnicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen\nregelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe\nanwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung\nwirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die\ngenannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu\nmachenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu\nerhebenden Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20.05.2009\nabzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus:\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht\ndavon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Ziffer 3 des\nBescheides vom 04.10.2007 geltend gemachten Zinsforderungen\nverjährt seien. Das Gericht habe es dahinstehen lassen können, ob\nder Zinsanspruch im Jahre 2001 oder 2002 entstanden sei. Das\nGericht habe auch rechtsfehlerfrei die Entstehung des Zinsanspruchs\nnicht von der Vorlage des Verwendungsnachweises mit Datum vom\n19.11.2001 abhängig gemacht, sondern von der Kenntnis, die der\nZuwendungsgeber im Jahre 2002 erlangt habe, nachdem er - der\nKläger - die Fördermittel am 14.01.2002 zurückgezahlt gehabt\nhabe.\n\n27\n\nAuch den in Ziffer 4 des Bescheides geltend gemachten\nZinsanspruch habe das Verwaltungsgericht zu Recht als verjährt\nangesehen. Das Gericht habe dem Wortlaut des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nzutreffend entnommen, dass der Zinsanspruch unmittelbar infolge der\nnicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen entstehe, es\nsich dabei um Zinsen im Sinne von § 197 BGB a. F. handele und\ndementsprechend auf diesen Anspruch die vierjährige\nVerjährungsfrist des § 197 BGB a. F. anzuwenden sei.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die\nNiederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin\naufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n29\n\nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht\nbegründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 20.05.2009\n(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nummern 3 und 4 des\nBescheides vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids\nvom 11.04.2008 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen Beklagten geltend gemachten\nZinsforderungen waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits\nverjährt.\n\n30\n\n1. Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Zinsforderungen\nsind die Bestimmungen des § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG. Die\nVerjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen\nAnsprüche und insbesondere der dort geregelten Zinsansprüche\nbeurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen\n(Landes-)Recht in entsprechender Anwendung der\nVerjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n\n31\n\nDies entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3\n(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche\nder wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa\nBVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE\n99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,\nTeilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50\n[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat anschließt.\n\n32\n\nSoweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber\nfür den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende\nAnwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten\nscheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C\n5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris – dort Rdn. 24),\nfolgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den\nin Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche\nAnsprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen\nVerjährungsbestimmungen des BGB das \"sachnähere\" Recht\ndarstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das\nBundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung\nnicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der\nVerjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des\nBundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die\nVerjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche\nGeldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a\nAbs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheides\nfällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG\n17/2005 Anm. 5).\n\n33\n\nDiese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der\nzivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a\nAbs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die\nzuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr\neingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,\nGebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der\nzivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit\nder Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs\nzu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.\nF.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der\nBehörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig\nwird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den\nRegelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen\neine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die\nVerjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen\nhandele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,\nRdn. 3 vor § 53).\n\n34\n\nDie Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung\nzugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten\nunterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder\nleichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich\nverlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der\nFestsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier\nfinden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,\ndie etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung\n(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für\nbestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine\neingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die\nbesonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa\ndie Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur\n(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG\nzumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53\nThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch\nVerwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen\nBestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:\nUnterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem\n01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor\ngeltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier\nstatt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO\ngewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die\ndiese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.\nhierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1\nNr. 4 b ThürKAG).\n\n35\n\nDie entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB\n(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung) auf die im Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen\nAnsprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer\nLandesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die\nEntstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der\n(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten\nVerjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der\nBegründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung\nvom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der\nvorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal\neingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:\n\n36\n\n\"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der\nVerjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere\nwird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung\nnicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren\nHemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird\nder Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)\ngleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,\nbeginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der\neinen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig\nwiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere\nVerjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im\nöffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um\ndie Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln.\"\n\n37\n\nDie Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG\nbelegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von\neiner entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB\n(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)\nausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht\nim Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.\n\n38\n\nDie entsprechende Anwendung des (neuen) Verjährungsrechts des\nBGB auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts wird\nim Übrigen auch von der ganz überwiegenden Auffassung in\nRechtsprechung und Literatur befürwortet (vgl. dazu neben der\nbereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG: OVG\nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 -\njuris [zum Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg];\nDötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003,\n1198 ff., insb. S. 1200; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG,\nKommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Sachs in\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5,\n10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG,\nKommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger,\nDie Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im\nHinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53\nVwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche\nVerjährungsrecht künftig von den novellierten §§ 194 ff. BGB\ngeprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s.\ndort S. 655 f.). Ob für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche\nnach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen des BGB\netwas anderes gilt (gegen eine entsprechende Anwendung des § 195\nBGB n. F. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -,\nBVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.; dafür aber BVerwG, Urteil vom\n15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 = juris Rdn. 19\nund Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131,\n153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt,\nUrteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519 =\njuris Rdn. 34 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner\nEntscheidung.\n\n39\n\n2. Ist mithin für die streitgegenständlichen Ansprüche von einer\nentsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB\nauszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der in Nr. 3 des\nBescheides vom 04.10.2007 geltend gemachte Zinsanspruch aus § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002\nnach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung\n(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den\nBestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum\n01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die\nVerjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch\nArt. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese\nÜbergangsregelung ist trotz der \"verspäteten\" Anpassung\ndes § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des\nFehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung\nim ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im\nGeltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96 a Abs. 2 ThürVwVfG ist der \"verspäteten\" Anpassung des\n§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und\nlässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die\nentsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum\nInkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die\nÜberleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend\nmodifizieren) wollen.\n\n40\n\nDer in Nr. 3 des Bescheides geltend gemachte Anspruch aus § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F.,\nfür den dementsprechend die in dieser Bestimmung vorgesehene\nvierjährige Verjährungsfrist galt (vgl. dazu schon das oben\nzitierte Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 3 C 17.94\n-, a. a. O.). Die Verjährungsfrist begann gemäß den §§ 198,\n201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch\nentstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier\nzusammen mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, als sich wegen der Verringerung der im\nFinanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den\nZuwendungszweck auch die im Bescheid vom 15.10.1998 gewährte\nZuwendung ermäßigte (vgl. dazu die Nebenbestimmung in Nr. 2.1\nANBest-P, bei der es sich um eine auflösende Bedingung handelt, die\ngem. § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG dazu führt, dass der Bescheid\nunwirksam wird, ohne dass es eines Widerrufs bedarf). Ob dies im\nJahr 2000 oder erst im Jahr 2001 der Fall war, lässt sich nicht\nzweifelsfrei feststellen.\n\n41\n\nGeht man (entsprechend dem im Bescheid vom 04.10.2007 zugrunde\ngelegten Beginn der Verzinsung) vom Tag nach der letzten\nMittelzahlung als Entstehungszeitpunkt aus, begann die vierjährige\nVerjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000.\n\n42\n\nSoweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter\nHinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die\nAuffassung vertreten worden ist, die Verjährung beginne erst mit\nFälligkeit des Anspruchs (so für den Zwischenzinsanspruch aus § 49a\nAbs. 4 [Thür]VwVfG etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3\nK 703/02 - n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings\nwurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a.\nF. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung\ndahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser\nBestimmungen \"entstanden\" ist, wenn er im Klagewege\ngeltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich\ndie Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a.\nF. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -\njuris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70.\nAufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen\nAusnahmen). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der\neinschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den\nAnspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf\nden Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,\nmit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen\nZeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den\nVerjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie\nmit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung\nherbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden\nKlage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den\nZeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend\ngemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,\nab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels\nVerwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits\nder Fall, als der (vom Kläger am 14.01.2002 beglichene)\nErstattungsanspruch und damit auch der auf den Erstattungsbetrag\nentfallende Zinsanspruch entstanden waren.\n\n43\n\nOhne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die im\nbehördlichen Ermessen stehende Geltendmachung eines Zinsanspruchs\nbedürfe (abgesehen vom Fall des Eintritts einer auflösenden\nBedingung) der behördlichen Entscheidung darüber, ob und in welchem\nUmfang die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides\nauszusprechen und die Verzinsung des daraus herrührenden\nErstattungsanspruchs anzuordnen sei; es sei widersinnig, dass die\nNebenforderung danach vor der Geltendmachung der Hauptforderung\nverjähre. Die Beklagte übersieht hier, dass der\nstreitgegenständliche Zinsanspruch gerade nicht Folge eines\nWiderrufs oder einer Rücknahme ist, sondern (zusammen mit dem\nentsprechenden Erstattungsanspruch) infolge des Eintritts einer\nauflösenden Bedingung - der Ermäßigung der zuwendungsfähigen\nAusgaben - entstanden ist. Die Frage, ob für den\nErstattungsanspruch eine längere Verjährungsfrist gelten kann als\nfür den daran anknüpfenden Zinsanspruch, stellt sich im\nvorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil der Kläger den\nErstattungsanspruch bereits am 14.01.2002 beglichen hatte. Soweit\ndie Beklagte gegen die entsprechende Anwendung der kurzen\nVerjährungsfristen oder den Beginn der Verjährung mit der\nEntstehung des Anspruchs einwendet, die Bewilligungsbehörde könne\nsich kaum innerhalb der kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den\nanspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, da es hierzu\numfangreicher Prüfverfahren bedürfe, trifft dies jedenfalls auf den\nstreitgegenständlichen Zinsanspruch nicht zu. Es wäre der\nzuständigen Behörde jedenfalls nach Rückzahlung des\nErstattungsbetrages ohne weiteres möglich gewesen, die Höhe der\ndarauf entfallenden Zinsen zu berechnen. Weshalb sie hierzu die\nbaufachliche Prüfung durch das Staatsbauamt hätte abwarten müssen,\nist nicht ersichtlich. Sofern das Landesamt nicht in ausreichendem\nUmfang über Personal verfügt haben sollte, kann dies weder einer\nentsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen\nVerjährungsvorschriften entgegenstehen noch dazu führen, die\nVerjährungsfrist erst mit Fälligkeit des Zinsanspruchs beginnen zu\nlassen.\n\n44\n\nDer Lauf der Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. war entgegen\nder Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht von der Kenntnis\nder zuständigen Behörde abhängig. Soweit man davon ausgeht, dass\ndie Verjährungsfrist auch in den von Art. 229 § 6 EGBGB erfassten\n\"Überleitungsfällen\" unter Einbeziehung der subjektiven\nVoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen ist\n(so die angefochtene Entscheidung, S. 10 vorletzter Absatz), kann\nsich dies nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.\nF. beziehen, deren Beginn davon abhängt, ob die subjektiven\nVoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind,\nnicht aber auf die kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen des\nalten Rechts.\n\n45\n\nGeht man von einem Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 2000 aus, beurteilt sich\ndie Verjährung der Zinsansprüche ausgehend von der\nÜberleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen\ndes BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des\n§ 197 BGB a. F. Sie ist aber von der Erfüllung der subjektiven\nVoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhängig, die wohl\nerst mit Vorlage des Verwendungsnachweises vom 19.12.2001 oder der\nRückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002 erfüllt waren.\nWendet man diese auf subjektive Umstände abhebende Bestimmung im\nöffentlichen Recht entsprechend an (dagegen BVerwG, Urteil vom\n11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn.\n16 sowie Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris\nRdn. 50; dafür etwa der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom\n29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris Rdn. 31) und geht\nzugunsten der Beklagten von einer Kenntnisnahme erst Anfang 2002\naus, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.\nerst mit dem Schluss des Jahres 2002 und war somit frühestens Ende\n2005 und damit später abgelaufen als die vierjährige\nVerjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die (bei unterstelltem Beginn\nmit Ablauf des Jahres 2000) schon Ende 2004 ablief.\n\n46\n\nGeht man davon aus, dass die Ermäßigung der Ausgaben sich erst\nim Laufe des Jahres 2001 herausstellte, in dem noch zahlreiche\nRechnungen beglichen wurden, trat sowohl nach § 197 BGB a. F. als\nauch nach § 195 BGB n. F. (bei unterstellter Kenntnis mit\nRückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002) Verjährung Ende\n2005 ein. Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen\nist, kann somit offenbleiben.\n\n47\n\nWollte man zugunsten des Landesamtes für Soziales und Familie\nunterstellen, es habe den im Jahr 2000 oder im Jahr 2001\nentstandenen Zinsanspruch erst nach Erhalt des Rückzahlungsbetrages\nam 14.01.2002 (und der damit verbundenen Kenntnis von der Höhe des\nzu verzinsenden Betrags) durch Verwaltungsakt geltend machen\nkönnen, hätte für den Zinsanspruch die kürzere dreijährige\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gegolten. Unabhängig\ndavon, ob man in diesem Zusammenhang die auf subjektive Umstände\nabhebende Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. hier\nentsprechend anwenden will, hätte diese Frist mit dem Schluss des\nJahres 2002 begonnen und wäre dementsprechend Ende 2005 abgelaufen.\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf\nberufen, dass der Verwendungsnachweis des Klägers bei der\nzuständigen Behörde erst am 31.08.2005 eingegangen sei. Zum einen\nwar eine Mehrausfertigung des (in vierfacher Ausfertigung\neingereichten) Verwendungsnachweises auch für das Landesamt\nbestimmt (wann er bei welcher Behörde eingegangen ist, lässt sich\nanhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehen, da entsprechende\nEingangsstempel fehlen; im Protokoll einer Beratung im Landesamt am\n19.06.2007 heißt es: \"vermutlicher Eingang bei Staatsbauamt\nSuhl 22.12.2001\"). Weshalb das Landesamt die baufachliche\nPrüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt und dessen\nanschließende Weiterleitung (zusammen mit dem Prüfvermerk) hätte\nabwarten müssen, um zu ermitteln, ab wann der (in der Höhe\nfeststehende) Rückzahlungsbetrag zu verzinsen war, ist - wie\ndargelegt - nicht erkennbar. Zum anderen wäre es dem\nLandesamt - sofern ihm dennoch für die Zinsberechnung\nnotwendige Informationen gefehlt haben sollten - ohne\nweiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den\nKläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen\n(insb. das jeweilige genaue Datum des Erhalts der letztlich nicht\nmehr benötigten Beträge) zu bitten. Dementsprechend hätten sich die\nzuständigen Bediensteten des Landesamtes - sofern man keine\npositive Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände\nunterstellt - sich zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im\nSinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. entgegenhalten lassen\nmüssen.\n\n48\n\nIm Übrigen hätte für den vor Inkrafttreten des neuen\nVerjährungsrechts entstandenen Zinsanspruch, sofern man die\nsubjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht\nals erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar\nhalten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.\nF. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann\nspätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.\n\n49\n\n3. Auch der in Nr. 4 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend\ngemachte Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen\n(Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein\nZinsanspruch, für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197\nBGB a. F. und nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Das entspricht der wohl überwiegenden\nAuffassung in der Rechtsprechung (so etwa: OVG\nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005 - 2 L 66/03\n-, NordÖR 2005, 160 und juris; VG Potsdam, Urteil vom\n12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V. [Vorinstanz zu BVerwG,\nUrteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -]; VG Weimar, Urteil\nvom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris; dazu neigend\nauch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben und 207; a. A.OVG\nBrandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680/03 - juris\nund OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09\n- juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus\nnachfolgenden Erwägungen an:\n\n50\n\nUnter \"Zinsen\" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist\ngrundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,\ngewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf\nZeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,\n70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme\noder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1\nThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur\nAnwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche\nZinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94\n-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).\nEntsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht\n\"alsbaldigen\" Mittelverwendung geforderten sog.\nZwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die\neine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem\nKriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,\n7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).\n\n51\n\nDurch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim\nZuwendungsempfänger (sofern von dem \"schärferen\" Mittel\ndes Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil\nabgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder\nzumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel\nzinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige\nDarlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil\nausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden\nist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst\nzinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris\nRdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils\ndurch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit\nfür das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom\n18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 = ThürVBl.\n1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen oder\nVerzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung dafür,\ndass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag für eine\nbestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den \"an\nsich\" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der\nZuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn\n\"zu früh\" abgerufen oder \"zu spät\" für den\nvorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im\nFalle der nicht \"alsbaldigen\" Verwendung für den (vollen)\nZeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner\nzweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird\nder Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten\nhat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein\nKapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung\nentsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem\nSinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,\nUrteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a\nAbs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs\nvom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.\nO.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).\nInsoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im\nPrivatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem\nbestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.\nBereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.\nerfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.\n5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85\n-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um\n\"echte\" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die\nÜberlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.\nAufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR\n112/76 - juris).\n\n52\n\nUnerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4\nThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass\ner nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu\nzahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich\nzweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird\n(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil\nvom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der\nZwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch\nBVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE\n123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne\ndes § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche\nhandeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden\nKapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld\nim Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur\nPalandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des\n§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie\ndargelegt) für den \"Verzögerungszeitraum\" so behandelt,\nals habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen\nerhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag\nnur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch\nverzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm\ndeshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung\nsog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)\nan der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend\nverwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals\n(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,\nsteht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.\nF. nicht entgegen.\n\n53\n\nFür die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen\nkommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten\nZinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in\nwiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen\numgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.\ndagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris\nRdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197\nBGB a. F. von \"wiederkehrenden Leistungen\" spricht).\nZinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier\nJahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als\nwiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,\nBGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,\n60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom\n19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 -\nauszugsweise auch in juris).\n\n54\n\nAuch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung\nder kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige\nAnwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften\ndes Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.\n2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier\nstreitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen\nabgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur\nzweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in\ngleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden\nZinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom\n11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus\ngegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder\nzu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich\nsomit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den\nregelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind\n(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom\n09.02.2005, juris Rdn. 25).\n\n55\n\nDer Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als\nZinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht\nentgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein\nDruckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der\nZuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung\nder Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel\nabgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom\n27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,\njuris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise\nauch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine\n\"Strafzinsen\" handelt es sich bei den geforderten\nZwischenzinsen indes nicht. Der\n\"Verzögerungszinsanspruch\" ist weniger mit einem Anspruch\nauf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als\nvielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen\nvergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls\nder kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.\nBGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993,\n1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.\nw. N. aus der Rechtsprechung).\n\n56\n\nFerner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte\nEinwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer\nmöglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der\nWiderrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des\nWiderrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier\n- trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck\nletztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,\ndie Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu\nwiderrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf\nder kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,\nnicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,\nsollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden\nist.\n\n57\n\nFür die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht\nzuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nverfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur\nVerfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im\nHinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es\nsachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung\nergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen\n(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom\n09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb\neines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige\nZuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung\ngekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten\nMöglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der\nSchuldner regelmäßig die entsprechenden\n(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener\nFristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom\nZuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten\nMittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu\nverlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine\nentsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht\ninnerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.\n\n58\n\nDie somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197\nBGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des\nJahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden\nwar der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in\ndem Zeitpunkt, zu dem die Leistung jeweils nicht\n\"alsbald\" (d. h. nicht innerhalb von zwei Monaten, vgl.\ndazu Nr. 1.3 ANBest-P) nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet\nworden war. Dies war erstmals im Jahr 1999 der Fall, da es nach der\nersten Mittelzahlung am 11.12.1998 erst im Folgejahr zu einer\nverzögerten Mittelverwendung kam; die letzte - verzögerte\n- Verwendung der ausgezahlten Mittel erfolgte im Laufe des\nJahres 2001. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom\n27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom\n26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332) verwiesen\nwerden, denen sich der Senat anschließt. Das\nBundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des\nZwischenzinsanspruchs ausgeführt:\n\n59\n\n\"2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem\nMitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht\n'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden\nist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass\ndes ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten\nZeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des\nZuwendungsbescheides kommt es nicht an.\n\n60\n\nDer Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn\nder Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni\n2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =\nBuchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG\nist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht\nalsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere\nReaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald\nnach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende\nrechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1\nVwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch\nnoch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der\nVerhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung\ndes § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den\nVorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen\nhat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die\nMittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst\nnotwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der\nNachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden\nist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst\nzinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'\n\n61\n\nBei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine\nden steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)\nvergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern\num ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des\nSubventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2\nVwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht\neinen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird\nder Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen\ngegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die\nAnspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die\nBewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen\nkann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie\nüberhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die\nErmessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,\nwürde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.\nDie Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.\nDaraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des\nZahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im\nAbgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII\nR 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im\nBescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit\nentsprechend verschoben.\"\n\n62\n\nBereits zum Zeitpunkt der verzögerten Mittelverwendung hätte das\nLandesamt den Verzögerungszinsanspruch jeweils geltend machen\nkönnen.\n\n63\n\nDanach war die Verjährungsfrist hier - wie vom\nVerwaltungsgericht angenommen - in allen Fällen bereits\nabgelaufen, als das Landesamt die Zwischenzinsansprüche mittels\nVerwaltungsakts geltend machte. Die Verjährung der Zinsansprüche\naus dem Jahr 1999, in dem es erstmals zu einer verzögerten\nMittelverwendung kam, beurteilt sich dabei ausgehend von der\nÜberleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen\ndes BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des\n§ 197 BGB a. F. Diese Frist lief aber für die Zinsansprüche aus dem\nJahr 1999 Ende 2003 und damit früher ab als die (nach Art. 229 § 6\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1.1.2002 gerechnete) Dreijahresfrist des\n§ 195 BGB n. F., so dass es insoweit gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung des alten Rechts bleibt. Die\nVerjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahre 2000 lief nach\nbeiden Verjährungsregelungen Ende 2004 ab (zu den in § 199 Abs. 1\nNr. 2 BGB n. F. genannten subjektiven Voraussetzungen s. sogleich).\nWelche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen ist, kann\nsomit offenbleiben. Soweit Zinsansprüche erst im Jahr 2001\nentstanden sind (dies betrifft die ab Anfang des Jahres 2001\naufgelaufenen Zinsen für die am 01.11.2000 und am 23.11.2000\nausgezahlten Mittel, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2001\nzur Bezahlung von Rechnungen verwendet wurden), begann die\ndreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem\n01.01.2002 zu laufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und\nwar Ende 2004 abgelaufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der\neiner entsprechenden Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des\n§ 195 BGB n. F. auf die streitgegenständlichen\nZwischenzinsansprüche entgegenstehen könnte (dafür auch OVG\nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 -\njuris - s. dort Leitsatz und Rdn. 29). Spätestens mit Vorlage\ndes Verwendungsnachweises Ende 2001 hatte das Landesamt auch\nKenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, so dass die\nsubjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (die\nentsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung im öffentlichen Recht\nunterstellt) für den Lauf der Verjährungsfrist erfüllt waren. Geht\nman von einem Eingang des Verwendungsnachweises erst Anfang 2002\naus, hätte die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Ablauf dieses\nJahres begonnen und wäre Ende 2005 abgelaufen.\n\n64\n\nWürde man demgegenüber zugunsten des Freistaats unterstellen, er\nhabe den Zwischenzinsanspruch insgesamt erst nach Vorlage des\nVerwendungsnachweises im Dezember 2001 durch Verwaltungsakt geltend\nmachen können, hätte für sämtliche Ansprüche die dreijährige\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002\nbegonnen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und wäre\ndementsprechend Ende 2004 abgelaufen. Sollte der vom 19.12.2001\ndatierende Verwendungsnachweis erst Anfang 2002 vorgelegen haben,\nhätte sich der Ablauf der Verjährungsfrist um ein Jahr auf Ende\n2005 verschoben.\n\n65\n\nSoweit das Verwaltungsgericht hier demgegenüber davon ausgeht,\ndie subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.\nseien erst nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises\nerfüllt gewesen (vgl. Urteil, S. 14 oben), trifft dies aus den oben\n(unter 2. a. E.) dargestellten Erwägungen nicht zu. Das Landesamt\nkonnte nach Vorlage des Verwendungsnachweises (dem neben weiteren\nUnterlagen auch ein Bauausgabebuch beigefügt war) - ohne dass\nes noch einer baufachlichen Prüfung bedurfte - ohne weiteres\nerkennen, dass und in welchem Umfang Mittel zu spät verwendet\nworden waren. Zum anderen wäre es dem Landesamt auch hier ohne\nweiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den\nKläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen\n(insb. zu den genauen Daten der Zahlungen) zu bitten.\nDementsprechend hätten sich die zuständigen Bediensteten des\nLandesamtes auch hinsichtlich des Zwischenzinsanspruchs zumindest\ngrob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.\nF. entgegenhalten lassen müssen.\n\n66\n\nIm Übrigen hätte auch für den vor Inkrafttreten des neuen\nVerjährungsrechts entstandenen Zwischenzinsanspruch, sofern man die\nsubjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht\nals erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar\nhalten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.\nF. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann\nspätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.\n\n67\n\n4. Die Prüfung der Verwendungsnachweise (zunächst durch das\nStaatsbauamt, dann durch das Landesamt) hatte nach den entsprechend\nanwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. oder der §§ 203\nff. BGB n. F. weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung oder einen\nNeubeginn der Verjährung zur Folge. Der Bescheid des damaligen\nLandesamts für Soziales und Familie vom 04.10.2007 konnte keine\nHemmung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG mehr herbeiführen.\n\n68\n\nSchließlich hat sich der Kläger hier ausdrücklich auf die\nVerjährung der Zinsansprüche berufen, so dass es keiner\nEntscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher\nAnsprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu\nberücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,\nRdn. 2 vor § 53).\n\nII.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n71\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die\nFrage der Verjährung der Zinsansprüche in entsprechender Anwendung\nder Vorschriften des BGB a. F. oder n. F. ist eine Frage des nicht\nrevisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 -\n8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).\n\n72\n\nBeschluss\n\n73\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2\ni. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf\n48.475,68 € festgesetzt.\n\n74\n\nHinweis:\n\n75\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-04-07/3-ko-505-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":37},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":17},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-04-07/3-ko-505-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427592","retrieved":"2026-07-09 06:46:48.192760+00:00"}}