{"status":"available","doknr":"OLD427581","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO157.09.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"3 KO 157/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der\nKlägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nder festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sie u.\na. zur Zahlung sog. Zwischenzinsen aufgefordert worden ist.\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in R... das Alten- und Pflegeheim\n\"S...\". Der Freistaat Thüringen bewilligte ihr durch\nZuwendungsbescheid vom 07.06.1993 und einen ergänzenden Bescheid\nvom 25.11.1994 Fördermittel in Höhe von insgesamt 4.118.400,00 DM\nfür Neubaumaßnahmen und den Umbau des vorhandenen Altbestandes als\nAnteilsfinanzierung. In der Folgezeit rief die Klägerin die\nFördermittel in voller Höhe ab; die letzte Zahlung an sie erfolgte\nam 13.06.1996.\n\n3\n\nUnter dem 04.03.1997 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis\nvor. Im Anschluss an eine Prüfung des Verwendungsnachweises durch\ndas Staatsbauamt erfolgten weitere Prüfungen durch den Freistaat\nund eine Anhörung der Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines\nErstattungsbescheides.\n\n4\n\nAm 25.03.2004 kam es zu einem Erstattungsbescheid, den das\ndamalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:\nLandesamt) unter dem 03.03.2005 aber wieder zurücknahm. Mit\nBescheid vom 24.11.2005 widerrief das Landesamt nach einer erneuten\nAnhörung der Klägerin sodann den Zuwendungsbescheid in Gestalt des\nÄnderungsbescheides teilweise und forderte die Klägerin in Nr. 1\ndes Bescheides zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.123,96\n€ auf. In Nr. 2 setzte es einen Erstattungszinsbetrag in Höhe\nvon 4.912,79 € fest. In Nr. 3 des Bescheides verfügte das Amt,\ndass wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen in\nHöhe von 27.242,59 € zu zahlen seien. Hiergegen erhob die\nKlägerin Widerspruch und berief sich hinsichtlich des in Nr. 3 des\nBescheides geltend gemachten Zinsanspruchs auf die Einrede der\nVerjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch durch\nWiderspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurück.\n\n5\n\nDie daraufhin am 14.06.2006 von der Klägerin beim\nVerwaltungsgericht Gera erhobene und gegen den Freistaat Thüringen\ngerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat\ndie angefochtenen Bescheide des damaligen Beklagten durch Urteil\nvom 03.07.2008 insoweit aufgehoben, als darin Zwischenzinsen in\nHöhe von 27.242,59 € festgesetzt worden sind. Zur Begründung\nhat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG beruhende Zinsforderung verjährt sei. Die Norm des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG treffe selbst keine eigene Regelung zur\nVerjährung und enthalte auch keine ausdrückliche Verweisung auf\nVorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch entspreche es der\nherrschenden Meinung, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in\nentsprechender Anwendung des § 197 BGB der insoweit anzuwendenden\nalten Fassung vor dem Jahr 2002 grundsätzlich in 4 Jahren\nverjährten. Im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes entstehe die\nZwischenzinsforderung unmittelbar kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt,\nin dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß\nverwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung der\nZuwendung. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F.\nhabe hier entsprechend den §§ 201, 198 BGB a. F. für die Zinsen aus\ndem Jahr 1996 (dem letzten Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung)\nmit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen, so dass die Zinsen\naus dem Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen\nseien. Der Freistaat habe vorliegend den Zinsanspruch jedoch erst\nmit Bescheid vom 24.11.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung\ngeltend gemacht.\n\n6\n\nDas Urteil ist dem damaligen Beklagten am 19.07.2008 zugestellt\nworden. Am 11.08.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und\nWirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (unter Hinweis auf\nbeigefügte Unterlagen) angezeigt, dass sie nunmehr die Interessen\ndes Freistaats Thüringen als Verfahrensbeteiligte wahrnehme, und\ndie Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss\nvom 04.03.2009 die Berufung der (neuen) Beklagten zugelassen. Der\nBeschluss ist der Beklagten am 19.03.2009 zugestellt worden. Zur\nBegründung der Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus:\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht habe die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\ngestützte Zinsforderung zu Unrecht als verjährt angesehen. Die\nunmittelbare Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften\nim öffentlichen Recht scheitere daran, dass öffentlich-rechtliche\nForderungen nicht der Privatautonomie unterlägen. Hinzu komme, dass\ndie bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften nicht in das\neinschlägige Landesrecht, insb. das Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz, transformiert worden seien. Die\nanaloge Anwendung von Verjährungsvorschriften des Bundes auf Teile\ndes öffentlichen Rechts erscheine bedenklich, weil sie zu\nRechtsunsicherheiten führe. Eine eindeutige Aussage, auf welche\nTeile des öffentlichen Rechts welche Bestimmungen des\nVerjährungsrechts anzuwenden seien, sei nicht möglich.\n\n8\n\nDennoch gehe die Rechtsprechung wohl davon aus, dass\nvermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger\nder Verjährung unterlägen. Soweit spezialgesetzliche Regelungen\nfehlten und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen\nVorschriften für eine Analogie in Betracht kämen, könnten für die\nVerjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche demnach die §§ 195 ff. BGB Anwendung finden. Die angefochtene Entscheidung\nbeurteile die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs\nmaßgeblich nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001\ngeltenden Fassung (BGB a. F.). Ob dies zutreffe, könne dahinstehen,\nda dies für die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall\nunerheblich sei.\n\n9\n\nDer isolierte Zinsanspruch entstehe entgegen der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts nicht schon dadurch, dass der\nZuwendungsempfänger ausbezahlte Mittel nicht alsbald ausgebe. Der\nEntstehungstatbestand sei vielmehr erst dann verwirklicht, wenn die\nVerwaltungsbehörde zusätzlich ihr Gestaltungsrecht in\npflichtgemäßem Ermessen ausgeübt habe und den Anspruch geltend\nmache, indem sie den Zinszahlungsbescheid bekanntgebe. Die Behörde\nkönne im Falle verspäteten Mittelverbrauchs nach pflichtgemäßem\nErmessen zwischen dem Widerruf bzw. Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 2. Alt. ThürVwVfG, dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG oder dem Absehen von Sanktionen wählen. Die Wahl sei erst\nmit dem Wirksamwerden des Verwaltungsakts über die Erhebung\nisolierter Zinsen insoweit abgeschlossen, als dieser Anspruch\nerhoben werde; einen Widerruf könne die Behörde auch danach noch\nverfügen. Im Falle des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49\nAbs. 3 ThürVwVfG entstehe der öffentlich-rechtliche\nErstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG unstreitig erst mit\nder Ausübung des Widerrufs und nicht schon mit der Verwirklichung\ndes zum Widerruf berechtigenden Tatbestands. Solange die Wahl\nzwischen den alternativen Gestaltungsrechten nicht getroffen sei,\nsei auch der Zinsanspruch nicht entstanden. Die Entscheidung, ob\nVerspätungszinsen erhoben würden, setze zunächst voraus, dass der\nvollständige Verwendungsnachweis vorliege. Für die Prüfung der\nVerwendungsnachweise enthalte das Gesetz (abgesehen von den\nEntscheidungsfristen der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG\nfür Rücknahme und Widerruf) keine Fristen. Erst nach Abschluss der\nPrüfung seien der Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände\nbekannt, so dass sie ihr Wahlrecht ausüben könne. § 49a Abs. 4\nThürVwVfG solle der Behörde die Möglichkeit einräumen, anstelle des\nvollständigen Widerrufs oder eines Teilwiderrufs \"nur\"\nVerspätungszinsen zu erheben, weil dies im Einzelfall als milderes\nMittel ausreichend erscheine. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe\nder Ermessensspielraum des Gesetzgebers durch die Einführung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG erweitert werden sollen. Es wäre verfehlt, die\nVerjährung des Zinsanspruchs anzunehmen, solange das Widerrufsrecht\nnoch ausgeübt werden könne. Der Zinsanspruch solle gerade dem\nZuwendungsempfänger entgegenkommen, wenn er die Zuwendung\n\"nur\" verspätet verbraucht habe, und ihn vor dem\nschwerwiegenderen Mittel des Widerrufs schützen. Die Auffassung des\nVerwaltungsgerichts führe dazu, dass die Behörde auf das härtere\nMittel des Widerrufs zurückgreifen müsste, wenn der Zinsanspruch\ninzwischen verjährt sein könnte.\n\n10\n\nDer Zinsanspruch sei auch bei analoger Anwendung der\nVorschriften des BGB nicht verjährt, denn er unterliege\nentsprechend § 195 BGB a. F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von\ndreißig Jahren, nicht dagegen - wie das Verwaltungsgericht\nangenommen habe - der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 BGB\na. F. Der \"isolierte\" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG unterfalle weder dem Begriff der \"Zinsen\" im\nSinne des § 197 BGB a. F., noch handele es sich um andere\n\"regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sinne dieser\nVorschrift. Der in § 197 BGB a. F. gebrauchte Begriff der\n\"Zinsen\" sei ebenso zu verstehen wie in § 246 BGB. Zinsen\nseien danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in\neinem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und\nlaufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals.\nHierunter fielen u. a. Prozess- oder Verzugszinsen, nicht dagegen\nsog. Strafzinsen oder vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht\nden Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollten, sondern als\nDruckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener\nVerpflichtungen eingesetzt würden. Dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG fehle es an der für Zinsen nach den §§ 197 a. F., 246\nBGB kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld; er knüpfe\n(anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade\nnicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49a Abs. 4\nThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht alsbaldiger\nzweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen\nauch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des\nBewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG\nabgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246\nBGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine\nVergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle\ndie potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der\nZuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen\nkönnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem\nZuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden\nZeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig\nfördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit\nzugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen\nVerwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.\nIhm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches\nDruckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die\nNähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nund damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum\nerhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.\nDeshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\n(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen\nVerjährung nach § 197 BGB a. F.\n\n11\n\nAuch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,\ndiese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nentsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen\nund alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung\nzu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass\nGeschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im\nGedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von\nJahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die\nvermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis\nvorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach\nnicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen\nregelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe\nanwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung\nwirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die\ngenannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu\nmachenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu\nerhebenden Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 03.07.2008\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht\ndavon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid insoweit\nrechtswidrig sei, als darin Zwischenzinsen gefordert würden, denn\ndie Zinsforderung sei verjährt. Der isolierte Zinsanspruch verjähre\nin entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001\ngeltenden Fassung grundsätzlich in vier Jahren. Die mit Bescheid\nvom 24.11.2005 festgesetzten Zinsen aus dem Jahre 1996 seien\ndemzufolge spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt\ngewesen.\n\n18\n\nDer isolierte Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entstehe\nim Fall des verzögerten Mitteleinsatzes kraft Gesetzes in dem\nZeitpunkt, in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung\nbestimmungsgemäß verwendet worden sei. Für die Entstehung des\nAnspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung der\nZinsen durch Leistungsbescheid oder gar auf den Widerruf des\nZuwendungsbescheides an. Sofern die Beklagte zur Begründung ihrer\ngegenteiligen Auffassung darauf abhebe, dass erst mit Vorlage des\nvollen Verwendungsnachweises und dessen Prüfung alle\nentscheidungserheblichen Umstände bekannt seien, treffe dies nicht\nzu. Da Zuwendungen nur abgerufen werden dürften, wenn sie innerhalb\nvon zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt\nwürden, habe es der Zuwendungsgeber in der Hand, sich durch Vorlage\nentsprechender Rechnungskopien beim Stellen des Abrufantrags die\nerforderliche Kenntnis zu verschaffen. Würde man der Auffassung der\nBeklagten folgen, hätte es der Zuwendungsgeber in der Hand, den\nVerjährungsbeginn nach Belieben hinauszuschieben.\n\n19\n\nAuf den Zinsanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten\ndie Verjährungsregelung des § 197 BGB a. F. entsprechend anwendbar.\nZinsrückstände verjährten auch dann in vier Jahren, wenn sie nur\neinmal zu zahlen seien. Bei der Festsetzung sog. Zwischenzinsen\ngehe es nicht in erster Linie darum, wirtschaftliche Vorteile des\nEmpfängers abzuschöpfen; vielmehr solle ein Anreiz geschaffen\nwerden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend zu\nverwenden. Der isolierte Zinsanspruch wirke gerade nicht als reiner\nStrafzins. Auch wirtschaftlich betrachtet entspreche der Zins nach\n§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG einer Vergütung für den Gebrauch von\nKapital. Er werde ermittelt auf der Basis des Kapitals, das dem\nZuwendungsempfänger überlassen und nicht zweckentsprechend\nverwendet worden sei. Der Zuwendungsempfänger könne somit\nüberlegen, ob es für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei, in Kenntnis\nder zweimonatigen Karenzfrist eine Überschreitung der\nMittelverwendungsfrist in Kauf zu nehmen oder die jeweiligen\nBeträge zunächst zurückzuerstatten, um sie zu einem späteren\nZeitpunkt wieder abzurufen.\n\n20\n\nZudem stünden auch der klare Wortlaut der Regelung und die\nBezugnahme auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einer anderweitigen\nEinordnung des Zwischenzinses nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als\nStrafzins entgegen. Die Zinsberechnung beziehe sich immer auf den\nnicht alsbald verwendeten Zuwendungsbetrag und weise damit einen\ndeutlichen Bezug zur Kapitalschuld auf.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die\nNiederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin\naufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung\nder Beklagten ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist es nicht zu\nbeanstanden, dass die Gesellschaft für Arbeits- und\nWirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (im Folgenden:\nGFAW) anstelle des vormaligen Beklagten - des Freistaats\nThüringen - in das Verfahren eingetreten ist und den Antrag\nauf Zulassung der Berufung sowie die zugelassene Berufung begründet\nhat. Der bisherige Beklagte hat der GFAW mit Bescheid vom\n18.07.2008 mit Wirkung vom 21.07.2008 auf der Grundlage des § 44\nAbs. 3 ThürLHO die hoheitlichen Befugnisse zur Wahrnehmung von\nVerwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Handlungsformen des\nöffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungen übertragen. Der\nGFAW obliegt im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse ausdrücklich\nauch die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie bei\nden schon anhängigen Verfahren als Beteiligte in den Rechtsstreit\neintritt (vgl. Bescheid vom 18.07.2008 unter Nr. 5 und 10). Durch\ndie im Bescheid vom 18.07.2008 ausgesprochene Beleihung der GFAW\nmit hoheitlichen Befugnissen hat am 21.07.2008 auf Beklagtenseite\nein Beteiligtenwechsel stattgefunden, ohne dass es noch der\nausdrücklichen Erklärung des bisherigen Beklagten bedarf, als\nBeteiligter aus dem Verfahren ausscheiden zu wollen, und ohne dass\ndarin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung im Sinne des § 91\nVwGO zu erblicken wäre (vgl. dazu - für den Fall des\nbehördlichen Zuständigkeitswechsels - nur BVerwG, Urteil vom\n02.11.1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 = DVBl.\n1974, 291 = DÖV 1974, 241 m. w. N.).\n\nII.\n\n23\n\nDie Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das\nVerwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheids vom 12.05.2005 zu Recht insoweit\naufgehoben, als darin Zwischenzinsen festgesetzt worden sind. Der\nBescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen\nBeklagten geltend gemachte Zwischenzinsforderung war zum Zeitpunkt\ndes Bescheiderlasses bereits verjährt.\n\n24\n\n1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zinsforderung ist\n§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG. Diese durch Art. 1 Nr. 12 des Ersten\nGesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 10.10.1997 (GVBl. S. 349) in das Gesetz eingefügte (und im\nJahre 2004 ergänzte) Bestimmung trat an Stelle der vormaligen\nRegelung des § 44a Abs. 3 Satz 4 LHO und gilt ausweislich der\nÜbergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes (die\nlediglich hinsichtlich der Erstattungszinsen auf die Anwendung des\nfrüheren Rechts verweist) auch für vor ihrem Inkrafttreten\nentstandene Zwischenzinsansprüche (vgl. dazu näher VG Weimar,\nUrteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris Rdn.\n15).\n\n25\n\nDie Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten\nvermögensrechtlichen Ansprüche und insbesondere des Anspruchs auf\nErstattung sog. Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nbeurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen\n(Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\n\n26\n\nDie Einwände der Beklagten gegen eine entsprechende Anwendung\nder Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf\nvermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus Vorschriften des\nöffentlichen Rechts ergeben, greifen nicht durch. Insbesondere ist\nnicht erkennbar, weshalb die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff.\nBGB im öffentlichen Recht zu (nicht hinnehmbaren)\nRechtsunsicherheiten führen sollte. Mögliche Zweifelsfragen -\ninsbesondere die Frage, welche Verjährungsregelung jeweils\neinschlägig ist - lassen sich (auch) hier mit Hilfe der\nüblichen Auslegungsmethoden ausräumen.\n\n27\n\nSoweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber\nfür den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende\nAnwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten\nscheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C\n5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris - dort Rdn. 24),\nfolgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den\nin Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche\nAnsprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen\nVerjährungsbestimmungen des BGB das \"sachnähere\" Recht\ndarstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das\nBundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung\nnicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der\nVerjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des\nBundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die\nVerjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche\nGeldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a\nAbs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheids\nfällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG\n17/2005 Anm. 5).\n\n28\n\nDiese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der\nzivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a\nAbs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die\nzuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr\neingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4\nThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,\nGebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der\nzivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit\nder Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs\nzu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.\nF.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der\nBehörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig\nwird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den\nRegelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen\neine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die\nVerjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen\nhandele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,\nRdn. 3 vor § 53).\n\n29\n\nDie Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung\nzugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten\nunterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder\nleichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich\nverlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der\nFestsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier\nfinden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,\ndie etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung\n(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für\nbestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine\neingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die\nbesonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa\ndie Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur\n(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG\nzumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53\nThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch\nVerwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen\nBestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:\nUnterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem\n01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor\ngeltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier\nstatt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO\ngewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die\ndiese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.\nhierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1\nNr. 4 b ThürKAG).\n\n30\n\nDie entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB\n(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nFestsetzungsverjährung) auf die im Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen\nAnsprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer\nLandesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die\nEntstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der\n(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten\nVerjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der\nBegründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung\nvom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der\nvorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal\neingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:\n\n31\n\n\"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der\nVerjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere\nwird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung\nnicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren\nHemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird\nder Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)\ngleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,\nbeginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der\neinen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig\nwiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere\nVerjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im\nöffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um\ndie Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln.\"\n\n32\n\nDie Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG\nbelegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von\neiner entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB\n(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)\nausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht\nim Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.\n\n33\n\n2. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der\nVerjährungsregelungen des BGB auszugehen, beurteilt sich die Frage,\nob der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung sog.\nZwischenzinsen verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002\nnach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung\n(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den\nBestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum\n01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die\nVerjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch\nArt. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese\nÜbergangsregelung ist trotz der \"verspäteten\" Anpassung\ndes § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des\nFehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung\nim ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im\nGeltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der \"verspäteten\" Anpassung des\n§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und\nlässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die\nentsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum\nInkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die\nÜberleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend\nmodifizieren) wollen.\n\n34\n\nDer streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung von\nZwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch,\nfür den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. und\nnicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F.\ngalt. Das entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der\nRechtsprechung (so etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom\n09.02.2005 - 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 und juris;\nVG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V.\n[Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04\n-]; VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We\n- juris; dazu neigend auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben\nund 207; a. A.OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A\n680/03 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom\n11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris). Der Senat schließt sich\ndieser Auffassung aus nachfolgenden Erwägungen an:\n\n35\n\nUnter \"Zinsen\" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist\ngrundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,\ngewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf\nZeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,\n70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme\noder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1\nThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur\nAnwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche\nZinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94\n-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).\nEntsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht\n\"alsbaldigen\" Mittelverwendung geforderten sog.\nZwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a\nAbs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die\neine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem\nKriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,\n7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).\n\n36\n\nDurch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim\nZuwendungsempfänger (sofern von dem \"schärferen\" Mittel\ndes Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil\nabgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder\nzumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel\nzinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige\nDarlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil\nausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden\nist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst\nzinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris\nRdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils\ndurch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit\nfür das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom\n18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 =\nThürVBl. 1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen\noder Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung\ndafür, dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag\nfür eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den\n\"an sich\" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der\nZuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn\n\"zu früh\" abgerufen oder \"zu spät\" für den\nvorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im\nFalle der nicht \"alsbaldigen\" Verwendung für den (vollen)\nZeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner\nzweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird\nder Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten\nhat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein\nKapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung\nentsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem\nSinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,\nUrteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a\nAbs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs\nvom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.\nO.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).\nInsoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im\nPrivatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem\nbestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.\nBereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.\nerfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.\n5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85\n-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um\n\"echte\" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die\nÜberlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.\nAufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR\n112/76 - juris).\n\n37\n\nUnerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4\nThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass\ner nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu\nzahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich\nzweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird\n(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil\nvom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der\nZwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch\nBVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE\n123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne\ndes § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche\nhandeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden\nKapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld\nim Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur\nPalandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des\n§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie\ndargelegt) für den \"Verzögerungszeitraum\" so behandelt,\nals habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen\nerhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag\nnur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch\nverzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm\ndeshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung\nsog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)\nan der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend\nverwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals\n(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,\nsteht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.\nF. nicht entgegen.\n\n38\n\nFür die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen\nkommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten\nZinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in\nwiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen\numgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.\ndagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris\nRdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197\nBGB a. F. von \"wiederkehrenden Leistungen\" spricht).\nZinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier\nJahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als\nwiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,\nBGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,\n60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom\n19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476\n- auszugsweise auch in juris).\n\n39\n\nAuch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung\nder kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige\nAnwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften\ndes Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.\n2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier\nstreitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen\nabgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur\nzweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in\ngleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden\nZinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom\n11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus\ngegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder\nzu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich\nsomit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den\nregelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind\n(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom\n09.02.2005, juris Rdn. 25).\n\n40\n\nDer Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als\nZinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht\nentgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein\nDruckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der\nZuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung\nder Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel\nabgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom\n27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,\njuris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise\nauch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine\n\"Strafzinsen\" handelt es sich bei den geforderten\nZwischenzinsen indes nicht. Der\n\"Verzögerungszinsanspruch\" ist weniger mit einem Anspruch\nauf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als\nvielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen\nvergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls\nder kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.\nBGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993,\n1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.\nw. N. aus der Rechtsprechung).\n\n41\n\nFerner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte\nEinwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer\nmöglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der\nWiderrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des\nWiderrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier\n- trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck\nletztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,\ndie Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu\nwiderrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf\nder kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,\nnicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,\nsollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden\nist.\n\n42\n\nFür die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht\nzuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG\nverfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur\nVerfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im\nHinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es\nsachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung\nergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen\n(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom\n09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb\neines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige\nZuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung\ngekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten\nMöglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der\nSchuldner regelmäßig die entsprechenden\n(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener\nFristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom\nZuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten\nMittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu\nverlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine\nentsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht\ninnerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.\n\n43\n\nDie somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197\nBGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des\nJahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden\nwar der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in\ndem Zeitpunkt, zu dem die Leistung in den Jahren 1998 bis 2000\njeweils nicht \"alsbald\" nach Auszahlung bestimmungsgemäß\nverwendet worden war. Insoweit kann zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts\nin seinem Urteil vom 27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis\nauf das Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE\n116, 332) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Das\nBundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des\nZwischenzinsanspruchs ausgeführt:\n\n44\n\n\"2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem\nMitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht\n'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden\nist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass\ndes ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten\nZeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des\nZuwendungsbescheides kommt es nicht an.\n\n45\n\nDer Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn\nder Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni\n2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =\nBuchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG\nist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht\nalsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere\nReaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald\nnach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende\nrechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1\nVwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch\nnoch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der\nVerhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung\ndes § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den\nVorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen\nhat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die\nMittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst\nnotwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der\nNachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden\nist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst\nzinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'\n\n46\n\nBei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine\nden steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)\nvergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern\num ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des\nSubventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2\nVwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht\neinen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird\nder Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen\ngegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die\nAnspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die\nBewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen\nkann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie\nüberhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die\nErmessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,\nwürde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.\nDie Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.\nDaraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des\nZahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im\nAbgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII\nR 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im\nBescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit\nentsprechend verschoben.\"\n\n47\n\nSoweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter\nHinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die\nAuffassung vertreten worden ist, die Verjährung des\nVerzögerungszinsanspruchs beginne erst mit seiner Fälligkeit (so\netwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 -\nn. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings wurde bzw. wird die\nRegelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB\nn. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden,\ndass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen\n\"entstanden\" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht\nwerden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit\ndes jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG\nHamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w.\nN.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen). Dies kann\nbei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des\nBGB über den Verjährungsbeginn auf den streitgegenständlichen\nAnspruch aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf\nden Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,\nmit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen\nZeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den\nVerjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie\nmit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung\nherbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden\nKlage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den\nZeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend\ngemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,\nab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels\nVerwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits\nin dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Mittel nicht\n\"alsbald\" zweckentsprechend verwendet worden waren.\n\n48\n\nDanach war die Verjährungsfrist hier - wie vom\nVerwaltungsgericht angenommen - für die im Jahre 1996 (dem\nletzten Jahr der Auszahlung) entstandenen Zinsansprüche bereits\nEnde 2000 abgelaufen. Für die vor 1996 entstandenen Zinsansprüche\nwar die Verjährung dementsprechend noch früher eingetreten. Wollte\nman zugunsten des damaligen Beklagten unterstellen, er habe den\nZwischenzinsanspruch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises im\nMärz 1997 durch Verwaltungsakt geltend machen können, wäre die\nVerjährungsfrist jedenfalls Ende 2001 (und damit ebenfalls vor\nInkrafttreten des neuen Verjährungsrechts des BGB) abgelaufen. Die\nPrüfung der Verwendungsnachweise hatte nach den entsprechend\nanwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. weder eine\nHemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Der\n(später zurückgenommene) Erstattungsbescheid des damaligen\nLandesamts für Soziales und Familie vom 25.03.2004 konnte keine\nUnterbrechung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG (in der seinerzeit\ngeltenden - noch nicht an die Neuregelung des\nVerjährungsrechts im BGB angepassten - Fassung) mehr\nherbeiführen. Mithin kann hier offenbleiben, welche Folgen die\nspätere Aufhebung dieses Bescheides auf eine bereits eingetretene\nUnterbrechung der Verjährung gehabt hätte (vgl. dazu die\nÜbergangsbestimmung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG).\n\n49\n\nSchließlich hat sich die Klägerin hier ausdrücklich auf die\nVerjährung des Zwischenzinsanspruchs berufen, so dass es keiner\nEntscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher\nAnsprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu\nberücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,\nRdn. 2 vor § 53).\n\nIII.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die\nFrage der Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs in\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB a. F. ist (sofern\nihr trotz der zwischenzeitlichen Neuregelung des Verjährungsrechts\nim BGB überhaupt noch grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte)\neine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil\nvom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris\nRdn. 19 ff.).\n\n53\n\nBeschluss\n\n54\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2\ni. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf\n27.242,59 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-04-07/3-ko-157-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":27},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-04-07/3-ko-157-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427581","retrieved":"2026-07-09 06:46:46.977155+00:00"}}