{"status":"available","doknr":"OLD427637","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2011:0207.2ZKO621.09.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-02-07","aktenzeichen":"2 ZKO 621/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juli 2009 - 4 K\n1794/07 We - wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf\n4.621,20 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses nach § 4 der\nZweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands in der bis zum 24.\nNovember 2007 geltenden Fassung (Zweite\nBesoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) nebst Zinsen. Das\nVerwaltungsgericht Weimar hat die am 20. Dezember 2007 erhobene\nKlage auf Zahlung des Zuschusses für die Jahre 1992 bis 1999 durch\nUrteil vom 28. Juli 2009 abgewiesen, weil die geltend gemachten\nAnsprüche verjährt seien und die Verjährungseinrede des Beklagten\nnicht treuwidrig erscheine. Am Montag, dem 7. September 2009, hat\nder Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am\n5. August 2009 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgericht\neingereicht.\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die\nvom Kläger am 1. Oktober 2009 beim Oberverwaltungsgericht geltend\ngemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen\ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw.\nliegen jedenfalls nicht vor.\n\n3\n\nDie vom Kläger gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit\nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind\nnur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder\neine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in\nFrage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 30.\nJanuar 2008 - 2 ZKO 744/07 -, vom 18. März 2008 -\n2 ZKO 1273/05 - und vom 30. Mai 2008 - 2 ZKO 533/05\n- n. v.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000\n- 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004\n- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007\n- 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).\n\n4\n\nHieran gemessen kann das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit\nder erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel\nziehen.\n\n5\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen,\ndass sein Widerspruch vom 8. Oktober 2000 gegen den Bescheid vom\n16. August 2000 mit der Einlegung in das für die Dienstpost bei der\nPolizeiinspektion E... vorgesehene Fach in den Machtbereich der\nOberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle gelangt und\ndamit zugegangen sei, vermag die erstinstanzliche Feststellung, die\ngeltend gemachten Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4\n2. BesÜV seien verjährt, nicht in Frage zu stellen.\n\n6\n\nDie Verjährung der für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000\ngeltend gemachten Besoldungsansprüche ist nicht vor dem 19. Februar\n2004 unterbrochen oder gehemmt worden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1\nEGBGB, § 210 Satz 1 BGB a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F.). Nach\n§ 210 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. wird die\nVerjährung durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde\nunterbrochen bzw. gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der\nVorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei\nMonaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Zwar ist\nein Widerspruch als notwendige Voraussetzung für das\nverwaltungsgerichtliche Klageverfahren in beamtenrechtlichen\nAngelegenheiten (§ 126 Abs. 3 BRRG, nunmehr § 54 Abs. 2 BeamtStG)\ngeeignet, die Verjährungsfrist im Sinne dieser Vorschriften zu\nunterbrechen bzw. zu hemmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1979\n- 6 C 11.78 - BVerwGE 57, 306; vom 29. August 1996\n- 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 und vom 15. Juni 2006\n- 2 C 17/05 - LKV 2007, 85). Widerspruch gegen die\nabgesenkte Besoldung hat der Kläger aber erst am 19. Februar 2004\nerhoben. Der Bescheid vom 16. August 2000 ist in Bestandskraft\nerwachsen.\n\n7\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger\nden Nachweis, rechtzeitig gegen den Bescheid vom 16. August 2000\nWiderspruch eingelegt zu haben, nicht führen kann und dies zu\nseinen Lasten geht, weil er für den fristwahrenden Zugang des\nWiderspruchs beweispflichtig ist. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der\nWiderspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem\nBeschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur\nNiederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt\nerlassen hat oder die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.\nFristgerecht erhoben ist der Widerspruch, wenn er mit Wissen und\nWollen des Widerspruchsführers vor Ablauf der gesetzlichen Frist in\nden Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 - BVerwGE 91,\n334). Der Zugang des Widerspruchs des Klägers vom 8. Oktober 2000\ngegen den Bescheid vom 16. August 2000 bei der damals zuständigen\nOberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle (nunmehr\nThüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle) lässt\nsich weder innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO,\ndie mit der am 18. September 2000 nachweisbaren Bekanntgabe des mit\neiner ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids zu\nlaufen begann und damit am 18. Oktober 2000 endete, noch später\nfeststellen. Ein Widerspruchsschreiben des Klägers vom 8. Oktober\n2000 befindet sich weder in der von der Thüringer\nLandesfinanzdirektion geführten Personalnebenakte\n\"Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung\" noch in der von der\npersonalverwaltenden Dienststelle geführten Personalakte des\nKlägers.\n\n8\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und zu welchem\nZeitpunkt etwa der Widerspruch des Klägers in das Fach für die\nDienstpost bei der Polizeiinspektion E... gelangt sein soll. Mit\ndem Einlegen des Schriftstücks in ein für Behördenpost\neingerichtetes Fach kann der Zugang der Erklärung bei der\nzuständigen Behörde, damals der Oberfinanzdirektion Erfurt -\nZentrale Gehaltsstelle, nicht bewirkt werden. Das Schriftstück wäre\nmit dieser Übergabe nicht schon in die tatsächliche\nVerfügungsgewalt der Oberfinanzdirektion Erfurt gelangt. Bei den\nFächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behörden\neingerichteten sind, handelt es sich nicht um eigens für die\nOberfinanzdirektion bzw. nunmehr Thüringer Landesfinanzdirektion\neingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar einem Postfach -\nmit der Folge, dass die Oberfinanzdirektion bzw. Thüringer\nLandesfinanzdirektion Gewahrsam an den Schriftstücken mit ihrem\ndortigen Eingang begründete bzw. begründet (vgl. zum Zugang im\nGerichtspostfach eines Landgerichts beim Amtsgericht: BGH, Urteil\nvom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - NJW-RR 1989, 1625;\nzum Zugang bei Behörden: BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR\n320/98 - BGHZ 145, 45; Ellenberger, in: Palandt,\nBGB-Kommentar, 70. Aufl., § 130 Rn. 6). Die Dienstpostfächer bei\nden Thüringer Behörden sind Teil eines behördeninternen\nPostvertriebssystems. Hier laufen sämtliche Briefe ein, die\ndienstlich veranlasst und an andere Thüringer Behörden gerichtet\nsind. Sie werden vom behördeninternen Kurier abgeholt, gesammelt\nund an die jeweiligen Empfänger verteilt. Die Aufgabe von Sendungen\nan den behördeninternen Dienstkurier bewirkt ebenso wenig wie die\nAufgabe von Sendungen an private Postdienstleister den Zugang der\nSendung beim Empfänger. Auch ein Anscheinsbeweis für den Zugang der\nSendung besteht nicht.\n\n9\n\nZwar sind die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins auch\nim Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. stRspr des BVerwG, vgl. nur\nUrteil vom 29. Januar 1965 - VII C 147.63 - BVerwGE 20,\n229; zuletzt etwa Beschlüsse vom 13. März 2008 - 4 B 15/08\n- ZfBR 2008, 594 und vom 16. April 2009 - 8 B 86/08\n- Juris). Sie gelten aber nur bei typischen\nGeschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig\nvon einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg\ngeschlossen werden kann und umgekehrt. Für Postsendungen trifft\ndies nicht zu. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es\nauch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass\nabgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Auch wenn dies,\ngemessen an der Gesamtzahl der Postsendungen, nur ein sehr geringer\nProzentsatz ist, so lässt sich doch jedenfalls unter diesen\nUmständen weder sagen, dass der Zugang, noch, dass der Verlust\ntypisch sei. Es gibt lediglich eine mehr oder minder hohe\nWahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen.\nDer Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei\nverschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht\nzu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die\nandere (vgl. stRpr des BGH, vgl. nur Urteile vom 27. Mai 1957\n- II ZR 132/56 - BGHZ 24, 308; vom 24. April 1996\n- VIII ZR 150/95 - NJW-RR 1996, 939 und vom 21. Januar\n2009 - VIII ZR 107/08 - NJW 2009, 512). Nichts anderes\ngilt, wenn Briefe über den behördeninternen Kurierdienst versandt\nwerden. Angesichts der auch hier bestehenden Unwägbarkeiten in den\nArbeitsabläufen der beteiligten Behördenstellen - eine\nordnungsgemäße Geschäftsorganisation unterstellt - kann nicht\nallein aus der Postaufgabe regelmäßig auf den Zugang der Sendungen\ngeschlossen werden. Es widerspräche auch der klaren gesetzlichen\nRegelungen in §§ 69, 70 VwGO, wenn für den Nachweis des Eingangs\neines Widerspruchs der Nachweis der Postaufgabe als ausreichend\nanzusehen wäre und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie\nsolle den \"ersten Anschein\" durch den in der Regel gar\nnicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die\nSendung nicht zugegangen sei, entkräften. Auf diese Weise würde die\nvom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs\ndurch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt.\nDer Widerspruch würde entgegen §§ 69, 70 VwGO mit der Aufgabe zur\nPost oder zur Postsammelstelle als erhoben gelten und das\nVorverfahren damit beginnen. Demgegenüber hat der\nWiderspruchsführer die Möglichkeit, dem ihm obliegenden Beweis des\nZugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen\nsicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht\nunbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei\nder zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den\nZugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil\nvom 28. Januar 2004 - 1 A 48/01 - Juris; OVG Hamburg,\nBeschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 - NJW 2006,\n2506; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 B\n03.519 - Juris; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR\n132/56 - a. a. O.).\n\n10\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem\nKläger auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte\nWiderspruchsfrist zu gewähren ist. Die Rüge des Klägers, die\nAusschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO greife entgegen der Annahme\nder ersten Instanz nicht, weil er sich auf höhere Gewalt berufen\nkönne, bleibt ohne Erfolg.Unter höherer Gewalt ist nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat\nanschließt, ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen\nUmständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen\nFalls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung\nsubjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner\nLage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare\nSorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dabei ist anerkannt, dass\neine Fristsäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf,\nwenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen\nEinlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG,\nUrteile vom 11. Juni 1969 - 6 C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54, vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE\n58, 100 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE\n105, 288; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Aufl., § 60 Rn.\n28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände\nersichtlich, aufgrund deren es dem Kläger infolge höherer Gewalt\nunmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist\nvor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und\ndie Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. August\n2000 nachzuholen. Insbesondere ist der Kläger nicht durch den\nHinweis des Beklagten im Bescheid vom 16. August 2000 davon\nabgehalten worden. Der Hinweis im Anschluss an die\nRechtsmittelbelehrung des Bescheids hatte zum Inhalt, dass im Falle\ndes Widerspruchs das Vorverfahren bis zu einer Entscheidung der in\nStreit stehenden Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht\nausgesetzt und das Einverständnis des Widerspruchsführers mit\ndieser Verfahrensweise unterstellt wird. Aufgrund dieses Hinweises\nging der Kläger zwar nach eigenen Angaben davon aus, dass das\nWiderspruchsverfahren in der vorgeschlagenen Verfahrensweise\ndurchgeführt werde und nach Erhebung des Widerspruchs keine\nRückäußerung oder irgendeine Reaktion des Beklagten zu erwarten\nsei, weshalb er den ordnungsgemäßen Eingang seines Widerspruchs vom\n8. Oktober 2000 trotz der fehlenden Eingangsbestätigung nicht in\nZweifel zog. Dieser für die Fristsäumnis des § 60 Abs. 3 VwGO\nursächliche Irrtum war für den Kläger bei Anwendung der ihm\nzumutbaren äußersten Sorgfalt jedoch nicht unvermeidbar. Die\nUntätigkeit des Beklagten konnte nicht nur ihren Grund im Ruhen des\nWiderspruchsverfahrens, sondern auch darin haben, dass ein\nWiderspruchsverfahren überhaupt nicht anhängig geworden war.\nAngesichts dieser Alternative hätte es die vom Kläger zu erwartende\nund ihm zumutbare Sorgfalt erfordert, sich vorsorglich um eine\nEingangsbestätigung des Widerspruchs zu bemühen. Ausgehend vom\nmaßgebenden objektiven Empfängerhorizont war auch der Hinweis des\nBeklagten im Bescheid vom 16. August 2000 unmissverständlich dahin\nzu verstehen, dass das Verwaltungsverfahren n u r i m F a l l der\nWiderspruchserhebung ausgesetzt wird. Die Säumnis des Klägers, bei\nder Einlegung des Widerspruchs die ihm obliegende Sorgfalt nicht\naufgewandt zu haben, wird nicht durch die bloße Untätigkeit des\nBeklagten zum unabwendbaren Ereignis. Erforderlich ist vielmehr,\ndass die Behörde den Betroffenen - etwa durch falsche\nAuskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums - von\nfristwahrenden Handlungen abgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom\n30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - a. a. O.). Dafür gibt es\nhier aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei angemerkt, dass der\nKläger vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO\nanlässlich einer Akteneinsicht in die Besoldungsakte am 22. Mai\n2001 (vgl. Aktenvermerk vom selbigen Tag, Bl. 54 der\nPersonalnebenakte \"Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung\")\nauch hätte feststellen können, dass sich sein Widerspruch vom 8.\nOktober 2000 nicht bei den Akten befindet.\n\n11\n\nSchließlich gelingt es dem Kläger nicht, die erstinstanzliche\nEntscheidung in Zweifel zu ziehen, soweit er rügt, dem Beklagten\nsei die Berufung auf die Verjährungseinrede versagt, weil diesem im\nZeitpunkt des Erlasses seines Bescheids vom 16. August 2000 bewusst\ngewesen sei, dass nach den in der Rechtsprechung und Literatur\nvertretenen Auffassungen ernst zu nehmende rechtliche Zweifel an\nder Richtigkeit seiner Auffassung bestünden, er diese im Bescheid\naber nicht aufzeigte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die\nErhebung der Verjährungseinrede auch unter Berücksichtigung des\nGesichtspunkts von Treu und Glauben unbeanstandet gelassen.\nGemessen an den vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten und vom\nKläger nicht angegriffenen Grundsätzen hat der Beklagte das Recht,\ndie Verjährungseinrede geltend zu machen, nicht verwirkt. Die\nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine allgemeine\nPflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten zur Durchsetzung ihrer\nAnsprüche über die Rechtslage zu informieren und über die\nErfolgsaussichten möglicher Rechtsmittel aufzuklären. Auch allein\ndie Fehlerhaftigkeit eines Bescheids rechtfertigt nicht den Einwand\nder unzulässigen Rechtsausübung. Wie vom Verwaltungsgericht\nzutreffend angenommen, blieb es dem Kläger unbenommen, wegen der\nVorenthaltung des besoldungserhöhenden Zuschusses den Rechtsweg zu\nbeschreiten und damit die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung\nherbeizuführen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er\nrechtsunkundig und mit den besoldungsrechtlichen Fragen im\nAllgemeinen wie im Besonderen nicht vertraut sei, wäre es seine\nSache gewesen, sich Rechtsrat einzuholen (vgl. Urteil des Senats\nvom 29. Oktober 2009 - 2 KO 893/07 - Juris).\n\n12\n\nAngemerkt sei: Der Zulassungsantrag bliebe auch dann ohne\nErfolg, wenn in der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit\ndes Urteils zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung\ndurch die erste Instanz liegen sollte. Aufklärungsbedürftige\nUmstände hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche\nersichtlich. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht\ngehalten, weiter aufzuklären, ob der Kläger das\nWiderspruchsschreiben vom 8. Oktober 2000 tatsächlich in das für\nDienstpost vorgesehene Fach bei der Polizeiinspektion E...\neingelegt hat. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, kam es\nhierauf nicht entscheidungserheblich an.\n\n13\n\nDie Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden\nStreitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG\nfolgt der sog. Teilstatusrechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.\nSeptember 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000, 188 und vom\n7. April 2005 - 2 C 38/03 - Juris), der sich der Senat\nangeschlossen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999\n- 2 VO 210/97 -, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05\n- n. v., vom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV\n2008, 212 und vom 16. September 2009 - 2 VO 384/08 - n.\nv.), und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage\ngestellten Streitwert für die erste Instanz.\n\n14\n\nHinweis:\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1\nSatz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-02-07/2-zko-621-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2011-02-07/2-zko-621-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427637","retrieved":"2026-07-09 06:46:53.539274+00:00"}}