{"status":"available","doknr":"OLD427814","ecli":"ECLI:DE:OVGTH:2010:0609.2KO60.09.0A","court":"Thüringer Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2010-06-09","aktenzeichen":"2 KO 60/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Gera vom 30. November 2007 - 1 K 334/06\nGe - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger wurde durch Urkunde des Beklagten vom 10. September\n1997 mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor für das\nFachgebiet \"A...\" an der ...Universität ... ernannt und\nin eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 der\nBundesbesoldungsordnung C (BBesO C) eingewiesen. Neben den\nDienstbezügen nach C 4 erhielt der Kläger auf der Grundlage der\nVorbemerkung Nr. 1 zur BBesO C monatlich einen\nnichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.100,79 DM und auf der\nGrundlage der Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C monatlich einen\nSonderzuschuss in Höhe von 1.950,00 DM, davon 25 v. H.\nruhegehaltfähig sowie einen unbefristeten nichtruhegehaltfähigen\nSonderzuschuss in Höhe von 500,00 DM, die an den gesetzlichen\nlinearen Besoldungserhöhungen teilnahmen. Hinzu kam ein jährliches\nUrlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM und eine jährliche\nSonderzuwendung auf der Grundlage des Besoldungsrechts.\n\n2\n\nAnfang des Jahres 1998 erhielt der Kläger einen Ruf an die\nUniversität Z... Im Rahmen der daraufhin geführten\nBleibeverhandlungen bot das Thüringer Ministerium für Wissenschaft,\nForschung und Kultur (im Folgenden: TMWFK) dem Kläger an, bei einem\nVerbleib an der ...Universität ... einen monatlichen\nnichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM nach der\nVorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C, der an den gesetzlichen linearen\nBesoldungserhöhungen teilnimmt, zu gewähren. Der Angebotsvorschlag\nberuhte auf einer Gegenüberstellung des jeweiligen\nJahresbruttoverdienstes, die neben Zuschlägen und Abzügen in der\nDarstellung der Besoldung des Klägers im innegehabten Amt das\nUrlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung (1997 = 93,78 v. H.)\nberücksichtigte. Der weitere Zuschuss sollte danach 74 v. H. der\nEinkommensdifferenz Z... ausgleichen. Der Kläger nahm das\nBleibeangebot am 15. Juni 1998 an.\n\n3\n\nNach Abwendung eines weiteren Rufs der Katholischen Universität\nE... erhielt der Kläger ab September 2001 neben dem auf 1.725,47 DM\nangewachsenen nichtruhegehaltfähigen (Auslands-)Zuschuss gemäß\nVorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C einen nichtruhegehaltfähigen\nZuschuss in Höhe von 2.226,94 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 1 i. V. m.\nNr. 2 zur BBesO C sowie einen weiteren ruhegehaltfähigen Zuschuss\nin Höhe von 2.588,20 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C. Die\nZuschüsse und Sonderzuschüsse wurden unbefristet gewährt und nehmen\nan den gesetzlichen linearen Besoldungserhöhungen teil.\n\n4\n\nAm 22. Dezember 2005 beantragte der Kläger, sein Jahresgehalt\nrückwirkend ab dem Jahr 2004 auf den Betrag anzuheben, der gelten\nwürde, wenn die jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und sog.\nWeihnachtsgeld) nicht gekürzt worden wären. Zur Begründung verwies\nder Kläger auf die Bleibeverhandlungen anlässlich des an ihn\nergangenen Rufs der Universität Z... Die Bleibeverhandlungen seien\nauf der Basis vergleichbarer Jahresgehälter und der Fortzahlung des\nWeihnachts- und Urlaubsgeldes geführt worden. Durch die Kürzung der\nSonderzuwendungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, sei\ndie bei den Verhandlungen erreichte Parität zwischen dem Ruf- und\nBleibeangebot aufgehoben und die Grundlage des Bleibeangebots\nwesentlich verändert worden.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006, dem Kläger\nzugestellt am 5. April 2006, wies die Thüringer\nLandesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - den in\ndem Schreiben vom 22. Dezember 2005 enthaltenen Widerspruch zurück.\nEin Anspruch auf Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen bestehe\nseit dem 1. Januar 2004 nur nach Maßgabe des Thüringer\nSonderzahlungsgesetzes, das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken\nbegegne. Der Verweis auf die im Jahr 1998 geführten\nBleibeverhandlungen trage nicht. Die dabei getroffene\nBleibevereinbarung sei durch die Verhandlungen zur Abwendung des\nRufs an die Katholische Universität E... im Jahr 2001 überholt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 4. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Gera\nKlage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Er\nziehe die Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes\nnicht in Zweifel. Er verlange vielmehr die Anpassung seines zur\nAbwendung des Auslandsrufs gewährten Zuschusses nach den\nGrundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er habe den\nVerbleib an der Universität ... davon abhängig gemacht, dass er\ndort nicht schlechter besoldet werde als an der Universität Z...\nDie durch die Bleibevereinbarung hergestellte Parität der Bezüge\nsei durch die Kürzungen der Sonderzuwendungen nachträglich\naufgehoben worden. Die Kürzung der Sonderzahlungen falle nicht in\nseine Risikosphäre. Die Fortzahlung der Sonderzuwendungen sei nur\ndeshalb nicht ausdrücklich in die Berufungsvereinbarung aufgenommen\nworden, weil mit ihrem Wegfall nicht zu rechnen gewesen sei.\nAktuelle Professorenverträge auf der Basis der W-Besoldung\nberücksichtigten die Kürzungen der Sonderzahlungen. Das Angebot der\nKatholischen Universität E... sei irrelevant, weil es nur den\nZuschuss für einen Inlandsruf betreffe.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8.\nMärz 2006 zu verpflichten,\n\nan ihn 17.394,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 4.238,64\n€ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, aus 10.479,94\n€ vom 1. Januar 2006 bis zum 5. April 2006 und aus 17.394,18\n€ seit dem 6. April 2006 zu zahlen;\n\nüber seinen Antrag auf Gewährung der vor dem Inkrafttreten des\nThüringer Sonderzahlungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 gewährten\nBesoldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nentscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, dass die Regeln über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kämen, weil es sich bei der\nZuschussgewährung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag\nhandele. Selbst bei gegenteiliger Auffassung fehle dem\nKlagebegehren eine Anspruchsgrundlage. Das Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetz und die dort enthaltenen Vorschriften\nüber den öffentlich-rechtlichen Vertrag hätten keine Geltung für\ndie Berufung von Hochschullehrern. Abgesehen davon sei ein etwaiger\nVertrag nichtig, weil es am Schriftformerfordernis fehle. Darüber\nhinaus schließe das Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG\n- durch die fortgeltende Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 2.\nHalbs. des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (Fassung\n31. August 2006) eine Anpassung der Zuschüsse nach den Grundsätzen\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Im Übrigen sei Inhalt der\nBerufungsvereinbarung allein die Gewährung einer Zulage in Höhe von\n1.500,00 DM gewesen. Eine weitergehende und umfassende\nbesoldungsrechtliche \"Gleichstellungsabrede\" für die\nZukunft sei weder gewollt noch rechtlich zulässig, sondern\nallenfalls wichtiges Motiv des Klägers gewesen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.\nNovember 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der\nKläger habe weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen\nZahlungs- oder Neubescheidungsanspruch. Dabei könne dahinstehen, ob\ndie Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar seien.\nSelbst wenn dies anzunehmen wäre, seien die geltend gemachten\nAnsprüche des Klägers nicht gegeben. Die dauerhafte wirtschaftliche\nGleichstellung der Einkünfte des Klägers mit denen, die er im Fall\nder Annahme des Rufs der Universität Z... bezogen hätte, sei\nbereits nicht Geschäftsgrundlage der 1998 geschlossenen\nBerufungsvereinbarung gewesen. Eine solche Gleichstellungsklausel\nsei weder ausdrücklich noch konkludent zur Grundlage der\nVereinbarung gemacht worden. Die Parteien seien im Zeitpunkt der\nVereinbarung im Rahmen einer Momentaufnahme faktisch von einer\nParität der Gehälter ausgegangen, wobei sie die Fortzahlung des\nWeihnachts- und Urlaubsgelds unterstellt hätten. Nichts spreche\njedoch dafür, dass der Beklagte die Parität für die gesamte\nRestdienstzeit unabhängig von der Besoldungsentwicklung habe\ngarantieren wollen. Die gegenteilige Annahme hätte eine belastbare\nBesoldungsprognose vorausgesetzt, für die nach Aktenlage kein\nAnhalt bestehe und die wohl auch nicht hätte vorgenommen werden\nkönnen. Der Verhandlungsführer des Beklagten hätte eine\nverlässliche Prognose über die Entwicklung des in die\nGesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallenden Besoldungsrechts\nnicht treffen können. Der Umstand, dass sich die Besoldung in der\nBundesrepublik Deutschland und in der S... unterschiedlich\nentwickelt habe, sei vielmehr in die Risikosphäre der\nVertragsparteien gefallen. Eine Verschonung von der Streichung des\nWeihnachts- und Urlaubsgeldes, die sämtliche Beamte in der\nBundesrepublik Deutschland treffe und verfassungsrechtlich\nunbedenklich sei, könne der Kläger ebenso wenig verlangen wie der\nBeklagte die Abschmelzung des Zuschusses im Fall einer nachteiligen\nBesoldungsentwicklung in der S... Daraus, dass angeblich heutige\nBerufungsverträge im Hinblick auf die Kürzungen der Sonderzahlungen\nentsprechende Risikozuschläge ausdrücklich vorsähen, ergebe sich\nnichts anderes. Der Kläger habe gerade nicht darauf bestanden, dass\neine solche Klausel in seine Rufabwendungsvereinbarung aufgenommen\nwerde.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2007 gegen das ihm am 5. Dezember\n2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der\nBerufung beantragt (2 ZKO 894/07); dem hat der Senat mit Beschluss\nvom 21. Januar 2009 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher\nSchwierigkeiten entsprochen.\n\n14\n\nDer Kläger führt zur - rechtzeitigen -\nBerufungsbegründung im Wesentlichen aus: Der Beklagte schulde die\nVertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage, die hier schon deshalb anzuwenden seien, weil\nein potentieller Vertragspartner, die Universität Z..., nicht dem\ndeutschen Besoldungsrecht unterliege. Bei den Bleibeverhandlungen\nseien die Parteien davon ausgegangen, dass mit dem Angebot des\nBeklagten die Parität mit dem Angebot der Universität Z...\nhergestellt worden sei. Dies könne durch den Verhandlungsführer des\nBeklagten Dr. P... als Zeugen bestätigt werden. Hätten die\nBeteiligten die Absenkung der Sonderzuwendungen für möglich\ngehalten, wäre ein entsprechender Risikozuschlag vereinbart worden.\nDie verhandelte Parität der Gehälter habe die Fortzahlung des sog.\nWeihnachts- und Urlaubsgeldes vorausgesetzt und damit zur\nGeschäftsgrundlage gemacht. Mit dem Bleibeangebot des Beklagten\nhabe ihm ein bestimmter und mit dem ausländischen Rufangebot\nvergleichbarer Lebensstandard zugesichert werden sollen, der\nnunmehr aufgrund der Kürzungen der jährlichen Sonderzuwendungen\nnicht mehr beibehalten werden könne. Dabei verlange er -\nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine\ndauerhafte wirtschaftliche Gleichstellung der Einkünfte, sondern\neine Besitzstandsgarantie bezüglich seines bisherigen - vor\nInkrafttreten des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes -\ngezahlten Jahresgehalts. Die Besoldungskürzungen durch das\nThüringer Sonderzahlungsgesetz müssten ausgeglichen werden.\nAndernfalls würde das Ergebnis der Bleibeverhandlungen im\nNachhinein durch eine Vertragspartei entwertet. Die\nRufabwendungszusage wäre ohne Wert, weil sie durch den Gesetzgeber\njederzeit geändert werden könnte. Entgegen der Annahme des\nVerwaltungsgerichts hätte eine \"Gleichstellungsklausel\"\nnicht ausdrücklich vereinbart werden können, weil dies bei\nBerufungsverhandlungen nach C 4 rechtlich unzulässig gewesen sei.\nDie Berufungsverhandlungen im Jahr 2001 ließen seinen geltend\ngemachten Anspruch unberührt, weil sie einen Inlandsruf und nicht\nden 1998 erfolgten Auslandsruf beträfen, der mit dem hier\nstreitgegenständlichen Zuschuss abgewendet worden sei. Schließlich\ngehöre die Absenkung der Sonderzuwendungen nicht zum allgemeinen,\nvon ihm zu tragenden Lebensrisiko.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zu ändern und den\nBeklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. März\n2006 zu verurteilen, die Bleibevereinbarung vom 15. Juni 1998\nanzupassen und den Sonderzuschuss für den Auslandsruf der\nUniversität Z... in einer Höhe zu zahlen, die die durch das\nAußerkrafttreten des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes\nentstandene Besoldungskürzung ausgleicht und zusätzlich Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und\nwiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er\nvor: Die Vertragsanpassung sei auch nach der Übergangsvorschrift\ndes § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG, die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG weiter Anwendung finde, ausgeschlossen. Danach sei eine\nErhöhung der Dienstbezüge durch die Gewährung von Zuschüssen nach\naltem Recht ausgeschlossen. Dabei sei irrelevant, dass die\nZuschusserhöhung nicht auf der Grundlage einer neuen\nRufabwendungsvereinbarung, sondern im Wege der (erhöhenden)\nAnpassung eines dem Grunde nach bereits gewährten Zuschusses\nbeansprucht werde.\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge\n(Personalakte , Personalnebenakte\nBesoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung ,\nPersonalnebenakte nebst Auszügen aus der Berufungsakte des TMWFK\n) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zugelassene und im Übrigen auch zulässige Berufung hat\nkeinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n22\n\nDer Kläger begehrt die Anpassung der im Jahr 1998 geschlossenen\nBleibevereinbarung an die geänderten besoldungsrechtlichen\nVerhältnisse.\n\n23\n\nDiese Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die\nLeistungsklage. Der Anspruch auf Anpassung eines\nöffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis\nder anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung\ngerichtete Klage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar\n1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331), mit der zunächst\ndie Abänderung der Vereinbarung erstritten werden soll, was sodann\ndie Durchsetzung des eingeschlagenen Zahlungsanspruchs\nermöglicht.\n\n24\n\nBei der getroffenen Vereinbarung handelt es sich als\nVoraussetzung einer solchen Leistungsklage um einen\nöffentlich-rechtlichen Vertrag. Dies ergibt sich aus Folgendem:\nBleibe- oder Rufabwendungsvereinbarungen sind eine besondere Art\nder Berufungsvereinbarungen. Berufungsvereinbarungen legen das\nErgebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und\nHochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner\npersönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge - Vereinbarung\nmit dem zuständigen Ministerium - sowie der sachlichen und\npersonellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs\n(Ausstattungsvereinbarung) - Vereinbarung mit der Hochschule\n- rechtsverbindlich fest. Durch Bleibevereinbarungen können\nmit einem Professor Absprachen über Bedingungen getroffen werden,\nunter denen er sich verpflichtet, den Ruf an eine andere Hochschule\nabzulehnen. Wie auch bei Berufungsvereinbarungen werden darin\nhäufig die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die\nsachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen\nEinrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt. Anders als\nbei Berufungsvereinbarungen enthalten Bleibezusagen jedoch keine\nVerpflichtung zur Berufung in ein bestimmtes Beamtenverhältnis\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03\n- NVwZ 2006, 1401; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.\nOktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - Juris).\n\n25\n\nDie Rechtsnatur solcher Berufungsvereinbarungen wird in der\nRechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten\nErscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein\nöffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl.\nhierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A\n156/09 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober\n2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; OVG\nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08\n- a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006\n- 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8\nTG 1420/03 - ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil\nvom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997,\n475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80\n- NVwZ 1983, 546). Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wird die\nFrage häufig offen gelassen, weil sich aus der unterschiedlichen\nrechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung (vgl.\n§§ 60 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG)\nnicht ergibt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010\n- 2 A 156/09 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile\nvom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom\n21. April 1999 - 9 S 2653/98 - VBlBW 1999, 378; offen\ngelassen in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 8. Februar\n1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -\nBVerfGE 43, 242; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/ders.,\nHochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt III Rn. 111 ff.; Reich,\nHochschulrahmengesetz, 7. Aufl., § 45 II.; Summer, in:\nSchwegmann/ders., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand\nJanuar 2010, § 2 Rn. 18; Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis,\nHochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2008, § 45 Rn.\n47).\n\n26\n\nHier ist allerdings angesichts des konkreten Erscheinungsbilds\nder 1998 abgegebenen Erklärungen der Beteiligten vom Vorliegen\neines öffentlich-rechtlichen Vertrages auszugehen (so auch das\nTMWFK, vgl. Bl. 44 d. Personalnebenakte). Nach Form und Inhalt der\nErklärungen standen sich die Beteiligten im Verhältnis der\nGleichordnung gegenüber. Ihr Wille war erkennbar auf den Abschluss\neiner Vereinbarung gerichtet. Wie sich aus dem Schreiben vom 27.\nMai 1998 ergibt, hat das TMWFK mit dem Kläger über den Verbleib an\nder Universität ... verhandelt und ihm im Ergebnis dieser\nVerhandlungen ein \"Angebot\" zur Abwendung des Rufs der\nUniversität Z... unterbreitet sowie um Mitteilung seiner\nEntscheidung gebeten (vgl. Bl. 144 d. Personalnebenakte). Mit\nSchreiben vom 11. Juni 1998 bestätigte das TMWFK das\n\"Bleibeangebot\" und stellte klar, dass der dort zugesagte\nunbefristete nichtruhegehaltfähige Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM\nmonatlich gezahlt wird (vgl. ebenda Bl. 150). Mit Schreiben vom 15.\nJuni 1998, am selben Tag beim TMWFK eingegangen, teilte der Kläger\nmit, \"ich habe mich entschlossen, den Ruf an die Universität\nZ... abzulehnen und nehme Ihr Bleibeangebot mit dem heutigen Tage\nan\" (vgl. ebenda Bl. 153).\n\n27\n\nDieser rechtlichen Einordnung steht entgegen des Vortrags des\nBeklagten nicht von vornherein das grundsätzlich für\nöffentlich-rechtliche Verträge geltende Schriftformerfordernis\nentgegen (§ 57 VwVfG bzw. des Thüringer\nVerwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG). Danach ist zwar die\nUnterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder auf mehreren\ngleichlautenden Urkunden erforderlich. Vorliegend ist dieses\nErfordernis der Urkundeneinheit nicht gewahrt. Die Annahme durch\nden Kläger befindet sich nicht auf dem Bleibeangebot oder einer\ngleichlautenden Fassung. Allerdings ist dem Umstand besonderes\nGewicht beizumessen, dass das Rechtsgeschäft zwischen den\nBeteiligten lediglich eine einseitige Zahlungsverpflichtung des\nBeklagten zum Gegenstand hatte. Dies hat Auswirkungen auf das\nSchriftformgebot, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und\ndeshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und\nanzuwenden. Der mit der Schriftform verbundenen Warn- und\nBeweisfunktion wird in Fällen der Übernahme einseitiger\nVerpflichtungen auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die\nAnnahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung gesetzt,\nsondern gesondert ausgesprochen wird. Einer Warnung für den Kläger\nbedurfte es hier nicht, weil er mit der Annahme des Angebots\nseinerseits keine Zahlungsverpflichtung einging. Auch der\nBeweisfunktion kommt in solchen Fällen nur eingeschränkte Bedeutung\nzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93\n-, BVerwGE 96, 326; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar\n2010 - 2 A 156/09 - a. a. O.).\n\n28\n\nDas Anpassungsverlangen des Klägers, das die Ausgestaltung des\nDienstverhältnisses betrifft, war Gegenstand des in\nbeamtenrechtlichen Streitigkeiten nach § 126 Abs. 3 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - (nunmehr § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) auch bei Leistungsklagen erforderlichen\nVorverfahrens.\n\n29\n\nDie Leistungsklage ist aber unbegründet.\n\n30\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung der im Jahr 1998\ngeschlossenen Bleibevereinbarung. Zwar kann eine Vertragsanpassung\nnach den in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten Grundsätzen\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden,\nweil das Thüringer Hochschulgesetz keine Vorschriften über die\nAnpassung bestehender Bleibevereinbarungen an veränderte\nVerhältnisse enthält. Die Voraussetzungen für eine solche\nVertragsanpassung sind hiernach aber im vorliegenden Fall nicht\ngegeben.\n\n31\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 60 ThürVwVfG nicht durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6\nThürVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich\n\"nicht für die Berufung von Hochschullehrern\" gilt,\nausgeschlossen (vgl. ebenso zu vergleichbaren landesrechtlichen\nVorschriften: Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2\nA 156/09 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.\nOktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom 21. April\n1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; HessischerVGH, Beschluss\nvom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - a. a. O.; a. A.\nUrteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/95 - a. a.\nO.). Diese Regelung ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und\nauf den Vorgang der Berufung zu beschränken, zu dem die\nBleibezusage nicht zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006\n- 2 BvR 2364/03 - NVwZ 2006, 1401). Hintergrund der\nEinschränkung des Anwendungsbereichs des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes ist, dass die Berufung als Professor\ngleichbedeutend ist mit der beamtenrechtlichen Ernennung, die im\nHinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur bei Vorliegen\nder beamtenrechtlichen Nichtigkeits- und Rücknahmegründe rückgängig\ngemacht werden kann; die allgemeinen verwaltungsrechtlichen\nGrundsätze über die Nichtigkeit und Rücknahme begünstigender\nVerwaltungsakte sind dagegen unanwendbar (vgl. zur vergleichbaren\nRechtslage in Sachsen-Anhalt: Reich, Hochschulgesetz\nSachsen-Anhalt, 1996, § 125 Rn. 2). Im Übrigen wäre ein Ausschluss\nder Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die das Gesetz\nnicht nur in § 60 VwVfG bzw. ThürVwVfG, sondern auch in § 38 VwVfG\nbzw. ThürVwVfG zum Ausdruck bringt, angesichts ihrer Verwurzelung\nim Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, nunmehr gesetzliche\nAusformung in § 313 BGB) so außergewöhnlich, dass es hierfür\npositiver Anhaltspunkte bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg,\nUrteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; OVG\nBerlin, Beschluss vom 26. April 1997 - 4 S 406.96 - DÖV\n1997, 879). An solchen fehlt es. Weder der Gesetzesbegründung zu § 2 ThürVwVfG (vgl. LTDrucks 1/334, S. 88 ff.) noch der\nGesetzessystematik lassen sich solche Anhaltspunkte entnehmen. Im\nGegenteil. Aus der Bestimmung über Ausstattungszusagen in § 78 Abs. 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ergibt sich, dass sich\nändernde Verhältnisse auch im Bereich des Hochschulwesens in den\nBlick zu nehmen sind.\n\n32\n\nEin Anspruch auf Vertragsanpassung ist auch nicht bereits\ndeshalb zu verneinen, weil nach der Reform der Professorenbesoldung\ndie Erhöhung der Dienstbezüge für Professoren der C-Besoldung durch\ndie Gewährung von Zuschüssen nach der bis zum 22. Februar 2002\ngeltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen ist\n(vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 2.\nHalbs. BBesG Fassung 31. August 2006). Ausgeschlossen ist die\nAnwendung des § 60 ThürVwVfG nur, wenn eine später erlassene\nRechtsnorm in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\ndie durch den Vertrag geregelten Rechtsverhältnisse unmittelbar\nerfasst und gesetzlich abweichend regelt, z. B. entgegenstehende\nVerträge unmittelbar aufhebt, gegenstandslos werden lässt oder den\nVertragspartnern ein Recht auf neue Entscheidung einräumt (vgl.\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 6a). So liegt es hier\nnicht. Wie sich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift\n(\"durch Gewährung von Zuschüssen\") ergibt, verbietet § 77\nAbs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG \"lediglich\" das Aushandeln\nneuer Zuschüsse nach altem Recht. Die nach altem\nRecht gewährten Zuschüsse bleiben unberührt; dies schließt ihren\n\"wertmäßigen\" Erhalt ein. Letztlich kann diese Frage aber\noffen bleiben.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG\ngeregelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind\nnicht gegeben. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann eine\nVertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten\nVerhältnisse nur verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die\nFestsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit\nAbschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer\nVertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen\nRegelung nicht zuzumuten ist.\n\n34\n\nNach sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht\ngeltenden Grundsätzen ist die Geschäftsgrundlage nicht schon dann\nin Wegfall geraten, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen\nInteressenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss\neinwilligen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass die\nVertragspartner bestimmte Umstände zur g e m e i n s a m e n G r u\nn d l a g e des Vertrages gemacht und diese sich nachträglich\nwesentlich verändert haben. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages\nwird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt\nerhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen\nVorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner\nerkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen\nVertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt\ngewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich\naufbaut (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 25, 390; 40, 334; 61, 153; 84, 1;\n89, 226; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW\n1985, 313; BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - VII C\n35.65 - BVerwGE 25, 299; vom 26. Januar 1995 - 3 C\n21/93 -, BVerwGE 97, 331 und vom 24. September 1997 -\n11 C 10/96 - NVwZ 1998, 1075). Dabei ist bei Verträgen über\nDauerschuldverhältnisse, die keine Anpassungsklausel enthalten, zu\nberücksichtigen, dass solche Verträge immer in die nicht absehbare\nZukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im\nallgemeinen berechtigte Annahme, dass Leistung und Gegenleistung\nvon den Vertragsparteien als einander gleichwertig angesehen\nwerden, muss bei auf Dauer angelegten Verträgen mit der\nEinschränkung verstanden werden, dass die Vertragsparteien nicht\ndamit rechnen können, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze\nVertragsdauer erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990\n- I ZR 233/88 - NJW 1991, 1478).\n\n35\n\nHieran gemessen war Geschäftsgrundlage des mit dem Bleibevertrag\nvereinbarten Zuschusses, eine weitgehende wirtschaftliche\nGleichwertigkeit zwischen dem von der Universität Z... angebotenen\nJahresbruttoeinkommen und dem Jahresbruttoverdienst des Klägers an\nder Universität ... herzustellen, um den Ruf an die Universität\nZ... abzuwenden und den Kläger für einen Verbleib an der\nUniversität ... zu gewinnen. Der Beklagte hat dazu das von der\nUniversität Z... angebotene Jahresbruttoeinkommen in Höhe von\n188.839 sfr in die damals hiesige Währung Deutsche Mark umgerechnet\nund den sich ergebenden DM-Betrag dem Jahresbruttoverdienst des\nKlägers an der Universität ... gegenübergestellt. Dabei ging das\nMinisterium im Angebotsvorschlag nach der Verhandlung vom 4. Mai\n1998 folgendermaßen vor: Die Umrechnung des von der Universität\nZ... angebotenen Verdienstes erfolgte nach Abzug der in der S...\nzum damaligen Zeitpunkt zu entrichtenden Versicherungskosten (-7,8\nv. H. Beamtenversicherungskasse, -5,05 v. H. Alters- und\nHinterbliebenenversorgung, -1,5 bzw. -0,5 v. H.\nArbeitslosenversicherung, -0,423 v. H.\nNichtbetriebsunfallversicherung, -1 v. H. Krankenversicherung) nach\nMaßgabe des damaligen Wechselkurses sowie der damaligen\nVerbrauchergeldparität im Verhältnis 50:50 und ergab ein\nJahresbruttoeinkommen von 178.429 DM. Der Jahresbruttoverdienst des\nKlägers an der Universität ... belief sich demgegenüber auf 158.988\nDM. Das TMWFK errechnete ihn aus der jährlichen Besoldung in Höhe\nvon 147.000 DM, den jährlichen Sonderzahlungen (sog.\nWeihnachtsgeld) in Höhe von 11.488 DM und dem Urlaubsgeld in Höhe\nvon 500,00 DM. Für die vergleichende Betrachtung der Einkommen\nwurden von diesem Bruttoverdienst die vom Arbeitgeber in der S...\neinzubehaltenden Versicherungsleistungen in Höhe von 3 v. H.\nabgezogen. Der auf diese Weise ermittelte Besoldungsunterschied\nzwischen den Einkommen betrug jährlich 24.211 DM und monatlich\n2.018 DM (vgl. Hausvorlage des TMWFK vom 18. Mai 1998, Bl. 138 ff.\nd. Personalnebenakte). Zum Ausgleich dieses Einkommensnachteils bot\ndas TMWFK dem Kläger an, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von\n1.500 DM zu zahlen, was einem Anteil von 74 v. H. der\nBesoldungsdifferenz entsprach (vgl. ebenda, S. 142); im Übrigen\nsollte der Zuschuss an den gesetzlichen Zuschusserhöhungen\nteilnehmen.\n\n36\n\nDie durch diese Zuschussgewährung bewirkte Angleichung des\nEinkommens des Klägers an der Universität ... an das von der\nUniversität Z... angebotene Jahreseinkommen in Höhe von 188.839 sfr\nist nicht in Wegfall geraten. Das Jahresbruttoeinkommen des Klägers\nist nicht unter den ausgehandelten Betrag in Höhe von 176.988 DM\n(158.988 DM + 12 x 1.500 DM zzgl. gesetzlicher Steigerungen)\ngefallen (vgl. nur Jahresbruttoeinkommen mit der Bezugsgröße\nJanuargehalt: im Jahr 2004 rund 113.600 €; im Jahr 2006 rund\n115.200 €).\n\n37\n\nDie Erwartung des Klägers, unabhängig von der angenäherten\nEinkommensparität würden die im Zeitpunkt der Bleibeverhandlungen\ngewährten jährlichen Sonderzuwendungen dauerhaft fortgezahlt\nwerden, ist einseitig geblieben und nicht zur gemeinsamen\nGeschäftsgrundlage geworden. Zwar sind die jährlichen\nSonderzuwendungen in die Vergleichsberechnung bei der Ermittlung\ndes klägerischen Jahreseinkommens an der Universität ...\neingeflossen, aber lediglich als eine von mehreren Rechengrößen.\nWeder aus den dokumentierten Bleibeverhandlungen noch aus sonstigen\nUmständen lässt sich entnehmen, dass diesen, in die Berechnung\neingestellten Sonderzuwendungen dauerhaft in der Zukunft\nselbständige Bedeutung zukommen sollte. Gewollt war die -\neinmalige - Angleichung des Jahreseinkommens des Klägers an\ndas s... Angebot, um den Auslandsruf abzuwenden (vgl. zur insofern\nüblichen Verhandlungspraxis: Detmer, in Hartmer/ders.,\nHochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt VII Rn. 238). Dies\nsetzte jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Rechnungspositionen\nin dem hierfür notwendigen Einkommensvergleich in ihrem Bestand\noder ihrer Fortentwicklung garantiert werden. Maßgeblich und\nentscheidend war das Ergebnis der Vergleichsberechnungen, nämlich\ndie Höhe des Besoldungsunterschieds, der durch den Zuschuss\nweitgehend kompensiert werden sollte. Die Höhe der\nSonderzuwendungen war dabei ebenso wie die Höhe sonstiger zu\nberücksichtigender Besoldungsbestandteile bloßer - einmaliger\n- rechnerischer Parameter.\n\n38\n\nDer Beklagte hätte darüber hinausgehend eine Gewähr für die\nFortzahlung der Sonderzuwendungen auch gar nicht übernehmen können,\nweil dies eine Prognose über die Besoldungsentwicklung\nvorausgesetzt hätte, die ihm verlässlich nicht möglich gewesen\nwäre. Abgesehen davon, dass er auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2\nSatz 1 BBesG (bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG), die\nVereinbarungen über eine höhere als die gesetzlich zustehende\nBesoldung im Sinne des § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m § 134 BGB\nverbietet, umgangen hätte, wenn er weggefallene\nBesoldungsbestandteile über eine Zuschussgewährung vollumfänglich\ngarantiert und weitergewährt hätte. Im Übrigen hätte eine der\nBleibevereinbarung zugrunde liegende übereinstimmende Überzeugung,\ndass die in den Einkommensvergleich eingestellten\nRechnungspositionen und -variablen Bestand haben sollen, zudem\nbedeutet, dass auch die Einkommensentwicklung in der S... dauerhaft\nzu überwachen und der gewährte Zuschuss bei nicht auszuschließenden\nKürzungen (vgl. auch das Angebot der Universität Z..., Bl. 63 ff.\nder Personalnebenakte) oder Änderungen der Verbrauchergeldparität\n(damalige Grundlage: 99,31 DM = 100 sfr) oder des Wechselkurses\n(damals 121,20 DM = 100 sfr) ggf. zu mindern gewesen wäre.\nUnabhängig davon, dass eine solche Überwachung durch den Beklagten\nverwaltungsmäßig nicht zu leisten gewesen wäre, bestehen auch keine\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der sich auf\n\"Besitzstandswahrung\" beruft, dies gewollt hat.\n\n39\n\nKlarstellend sei angemerkt, dass die dauerhafte Parität der\nEinkommen ebenso wenig gemeinsame Geschäftsgrundlage der\nBleibevereinbarung war. Wie ausgeführt war Gegenstand der\nBleibevereinbarung die (weitgehende) Kompensation des finanziellen\nNachteils, der zwischen dem angebotenen Jahresbruttoeinkommen an\nder Universität Z... in Höhe von 188.839 sfr und dem\nJahresbruttoeinkommen an der Universität ... in Höhe von 158.988 DM\nbestand. Künftige Entwicklungen der (Kern-)Besoldung blieben außer\nBetracht – was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch\nbestätigt hat.\n\n40\n\nDarüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung\nregelmäßig ohnehin nicht, wenn es in das normale Risiko\nunbefristeter Vereinbarungen - wie hier des unbefristet\ngewährten Zuschusses - fällt, dass sich die Verhältnisse im\nLaufe der Zeit zugunsten des einen oder anderen Vertragspartners\nändern können (vgl. zu zivilrechtlichen Dauerverträgen: BGH, Urteil\nvom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88 - NJW 1991, 1478).\nVorliegend war es das Risiko beider Parteien, dass sich die\nEinkommenssituation im In- und Ausland künftig verschlechtern oder\nverbessern kann.\n\n41\n\nAbgesehen von alledem käme eine Vertragsanpassung wegen der\nAbsenkung der jährlichen Sonderzuwendungen nur in Betracht, wenn\ndie Minderung in den Bezügen wegen dieser nachträglichen\nRechtsänderung so einschneidend gewesen wäre, dass ein Festhalten\nan der ursprünglichen Vereinbarung zu einem untragbaren, mit Recht\nund Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen\nwürde und das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung für die\nbetroffene Partei unzumutbar wäre. Hiervon ist nicht auszugehen.\nDie durch den Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung der\nSonderzuwendung eingetretene Vermögenseinbuße liegt nicht über 6 v.\nH. der jährlichen Besoldung nach C 4 - ungeachtet etwaiger\nsteuerlicher Entlastungen in den vergangenen Jahren.\n\n42\n\nNeben dem ersatzlos gestrichenen Urlaubsgeld in Höhe von 255,65\n€ hat sich durch den Wegfall der Sonderzuwendungen infolge der\nAufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes und des Erlasses\ndes Thüringer Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen vom\n16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) die jährliche Besoldung der\nBesoldungsgruppe C 4 um -3,32 v. H. vermindert. Mit der durch Art. 22 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl.\nS. 58) erfolgten Änderung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes\nverminderte sich die jährliche Besoldung der Besoldungsgruppe C 4\num -5,66 v. H. (vgl. Bericht der Landesregierung zur Überprüfung\ndes Thüringer Sonderzahlungsgesetzes, LTDrucks 4/2316, S. 3). Mit\ndem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und\n-vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. 134) am 1. Juli\n2008 wurde das Thüringer Sonderzahlungsgesetz aufgehoben. Die\nDienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der\nSonderzahlung erhöht und gleichzeitig allgemein angehoben.\n\n43\n\nVermögenseinbußen in der vorgenannten Größenordnung liegen nicht\nin einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor\naufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation erwarten lässt, und\ndeshalb die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Einwand des\nKlägers, die Kürzung der Sonderzahlungen sei nicht in das\nVerhältnis zum Jahreseinkommen, sondern in das Verhältnis zur\njährlichen Höhe des Auslandszuschusses zu setzen, vermag nicht zu\nüberzeugen. Mit dem Auslandszuschuss sollten Defizite in den\njeweiligen Jahreseinkommen und nicht bei etwaigen Sonderzuwendungen\nausgeglichen werden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132\nVwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.\n\n47\n\nBeschluss\n\n48\n\nDer Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des\nStreitwerts im erstinstanzlichen Verfahren für beide Rechtszüge auf\nje 13.830,48€ festgesetzt.\n\n49\n\nGründe\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG\n-. In Rechtsstreitigkeiten über einen Teilstatus, wozu neben\nAnsprüchen auf Versorgung und Besoldung auch Ansprüche auf Zulagen\ngehören, bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen\nJahresbetrag des Teilstatus (sog. Teilstatusrechtsprechung: BVerwG,\nBeschlüsse vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR\n2000, 188 und vom 7. April 2005 - 2 C 38/03 - Juris;\nUrteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, n. v.;\nBeschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999 - 2 VO 210/97\n-, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05 - n. v. und\nvom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV 2008, 212). Nach\ndem Klagebegehren ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von\n13.830,48€ (2 x jährlicher Zuschuss in Höhe von 6.915,24\n€).\n\n51\n\nDie Abänderungsbefugnis folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der\nvon den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.\nApril 2007 hinsichtlich des Streitwertbeschlusses erklärte\nRechtsmittelverzicht lässt die in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG\neingeräumte Befugnis unberührt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 28. Januar 1998 - 3 E 410/97 -\nJuris).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2010-06-09/2-ko-60-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2010-06-09/2-ko-60-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427814","retrieved":"2026-07-09 06:47:13.060352+00:00"}}