{"status":"available","doknr":"OLD456810","ecli":"ECLI:DE:OVGSL:2022:0201.2B14.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes","senate":null,"decided":"2022-02-01","aktenzeichen":"2 B 14/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 - 3 L 92/22 - wird verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2\n\nDie am 31.1.2022 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen, sondern seine Beschwerde entgegen der dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung persönlich eingereicht.\n\n3\n\nAuch unabhängig davon bietet die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ursprüngliche Verfahren mit dem Antrag, „dem Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Stadtratssitzung am 27.1.2022 in Präsenzsitzung durchzuführen“, hat sich nach Durchführung der betreffenden Sitzung (per Videokonferenz) erledigt. Demzufolge besteht kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung eines darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nächste Stadtratssitzung am 17.2.2022 stattfindet. Die Art und Weise der Durchführung dieser (künftigen) Sitzung war nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens, das im Übrigen keinen Raum für die generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung von Stadtratssitzungen per Videokonferenz bietet. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beantragt, dem „Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache 3 K 91/22 zu untersagen, Stadtratssitzungen in Form von Videokonferenzen durchzuführen“, handelt es sich um einen gänzlich neuen Antrag, der in Ermangelung eines entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Beschwerdeverfahren verfolgt werden kann. Im Übrigen fehlte es insoweit an einem Anordnungsanspruch, da die Zulässigkeit der Durchführung von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz in jedem Einzelfall davon abhängt, dass eine außerordentliche Notlage, insbesondere bei einer epidemischen Lage, vorliegt (§ 51 a Abs. 1 KSVG). Dies kann immer nur anhand der aktuellen Entwicklung beurteilt werden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n5\n\nDie Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/456810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2022-02-01/2-b-14-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/456810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/456810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2022-02-01/2-b-14-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/456810","retrieved":"2026-07-09 07:46:46.069236+00:00"}}