{"status":"available","doknr":"OLD456869","ecli":"ECLI:DE:OVGSL:2021:1108.2A254.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes","senate":null,"decided":"2021-11-08","aktenzeichen":"2 A 254/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 - 3 K 689/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDer am 23.10.2021 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30.4.2020 gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist zurückzuweisen, da der Antrag unzulässig ist.\n\n \n2\n\nDer Kläger hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von\n\n§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen, sondern seinen Antrag entgegen der dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung persönlich eingereicht. Hierauf hat der Senat den Kläger mit Verfügung vom 25.10.2020 hingewiesen. Nach dem Akteninhalt und den Einlassungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Person die Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt, so dass er selbst keinen wirksamen Berufungszulassungsantrag stellen konnte.\n\n \n3\n\nDie Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 21.9.2021 zugestellte erstinstanzliche Urteil war bereits mit Ablauf des 21.10.2021 (vgl. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 BGB) und damit vor Eingang des Antrages abgelaufen, sodass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Antragstellung deshalb auch nicht mehr nachgeholt werden kann.\n\n \n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 VwGO.\n\n \n5\n\nDer Beschluss ist nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/456869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2021-11-08/2-a-254-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/456869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/456869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2021-11-08/2-a-254-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/456869","retrieved":"2026-07-09 07:46:53.197250+00:00"}}