{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001494443","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2021:1129.5KS11.21.00","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2021-11-29","aktenzeichen":"5 KS 11/21","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":"1. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.15)\n \n\n2. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: BVerwG 7 B 2.22).","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Errichtung von acht Windkraftanlagen durch die Beigeladene. Die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2020 sind Gegenstand der beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem\n\nRandnummer2\n\n27. August 2020 anhängigen Klage unter dem Aktenzeichen 6 A 204/20. Am 15. Februar 2021 erließ der Beklagte Änderungsgenehmigungen wegen einer Änderung des Anlagentyps. Gegen diese Änderungsgenehmigungen richtet sich die hiesige, am 11. Juni 2021 eingegangene Klage.\n\nRandnummer3\n\nAuf die Rüge des Klägers hat sich das angerufene Gericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 für sachlich zuständig erklärt.\n\nRandnummer4\n\nDer Kläger erhebt Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide. Er beantragt sinngemäß zu erkennen:\n\nRandnummer5\n\nDie Änderungsgenehmigungen des Beklagten vom 15. Februar 2021 zu Gunsten der Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2021 werden aufgehoben.\n\nRandnummer6\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\nRandnummer7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer8\n\nDie Entscheidung über die Klage ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nRandnummer9\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nRandnummer10\n\n1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Klage sachlich zuständig. Es entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen.\n\nRandnummer11\n\n2. Es besteht ein Prozesshindernis wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Anfechtung der Änderungsgenehmigungen durch den Kläger ist nicht nur beim Oberverwaltungsgericht, sondern auch beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Der Streitgegenstand ist dort in dem Zeitpunkt, in dem die Änderungsgenehmigungen erlassen wurden, in das bereits gegen die Ausgangsgenehmigungen anhängige Klageverfahren einbezogen worden.\n\nRandnummer12\n\nÄndernde Bescheide, die – wie hier – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung modifizieren, bilden mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit, sodass die Genehmigung in ihrer Ursprungsfassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat (insoweit zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 12 ME 242/17 –, juris Rn. 30). Der Verwaltungsakt ist in seiner ursprünglichen Fassung rechtlich nicht mehr existent beziehungsweise „überholt“ (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 A 10/14 –, juris Rn. 14). Die geänderte Genehmigung beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Verwaltungsakten. Indem die Änderungsgenehmigung dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Genehmigung.Das hat zur Folge, dass sich der Genehmigungsbescheid in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Genehmigung erreichen, bleibt ihm keine andere Wahl, als gegen diese in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Der von der Genehmigung Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Genehmigung richtet, in der der ursprüngliche Bescheid inhaltlich – wenn auch modifiziert – weiterwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 23; Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 –, juris Rn. 25;OVG Saarlouis, a.a.O., a.A. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 29). Die Einbeziehung eines Änderungsbescheides hängt nicht davon ab, dass zuvor erneut ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. OVG Mannheim, Urteil vom 28. November 2019 – 5 S 1790/17 –, juris Rn. 31 m.w.N.).\n\nRandnummer13\n\nDa der Kläger in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren keine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sich sein dortiger Abwehrwille seit dem Erlass der Änderungsgenehmigungen auf die geänderten Genehmigungsbescheide erstreckt.\n\nRandnummer14\n\nHiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass der Änderungsgenehmigungen für eine gegen diese gerichtete Klage nicht mehr zuständig gewesen. Allerdings wäre, falls das Verwaltungsgericht nicht zuständig gewesen wäre, die Einbeziehung in das dortige Verfahren problematisch.\n\nRandnummer15\n\nDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist indes zu bejahen.\n\nRandnummer16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit für die bei ihm erhobene Klage nicht schon vor dem Erlass der Änderungsgenehmigungen verloren. Zwar ist die sachliche Zuständigkeit durch das am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) neu geregelt worden. Seitdem liegt, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit für Klagen der vorliegenden Art gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht mehr beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht. Für die am 27. August 2020 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ändert sich dadurch jedoch nichts.\n\nRandnummer17\n\nDas Verwaltungsgericht bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG auch über den 10. Dezember 2020 hinaus für vorher bei ihm rechtshängig gewordenen Klagen sachlich zuständig.\n\nRandnummer18\n\nHiervon ausgehend steht einer Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen vom 15. Februar 2021 in das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren nichts im Wege. Bei einem gemischten Rechtsverhältnis entscheidet das angerufene Gericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, sofern es für einen der möglichen Klagegründe zuständig ist, über alle anderen Klagegründe mit, auch wenn sie bei isolierter Geltendmachung in eine andere Gerichtszuständigkeit gehören würden (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 54; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 17 GVG, Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass bei einem unteilbaren Streitgegenstand im Sinne einer Konzentration des Rechtsschutzes nur ein einziges Gericht zur Entscheidung berufen sein soll (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, GVG § 17 Rn. 18). Zuständig ist das zuerst angerufene Gericht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Auflage 2018, GVG § 17 Rn. 32). Im vorliegenden Fall bleibt demnach das Verwaltungsgericht, wenn die Änderungsgenehmigungen dort einbezogen werden, für die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand zuständig, auch wenn ein Teil des Streitgegenstandes – die Anfechtung der Änderungsgenehmigungen – bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fiele.\n\nRandnummer19\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass sich die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klage auch auf die Änderungsgenehmigungen erstreckt, so ist die später zusätzlich beim Oberverwaltungsgericht erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Bei einer isolierten Klage gegen die Änderungsgenehmigung ist der Streitgegenstand insoweit identisch mit demjenigen der Klage gegen die durch die Änderung modifizierte Genehmigung (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O. Rn. 13).\n\nRandnummer20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\nRandnummer21\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2021-11-29/5-ks-11-21","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2021-11-29/5-ks-11-21","retrieved":"2026-10-26 03:48:28.909696+00:00"},"card":{"id":"ovg-schleswig/2021-11-29/5-ks-11-21","court":"OVG Schleswig","court_id":"ovg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","panel":"5. Senat","date":"2021-11-29","dockets":["5 KS 11/21"],"decision_type":"Gerichtsbescheid","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2021:1129.5KS11.21.00","ids":{"doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001494443","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2021:1129.5KS11.21.00"},"cite_as":"OVG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 – 5 KS 11/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2021-11-29/5-ks-11-21","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.\n\n2. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: BVerwG 7 B 2.22).","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/17","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17","label":"§ 17 GVG","mentions":5},{"id":"VwGO/83","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"83","label":"§ 83 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/48","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"48","label":"§ 48 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/84","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"84","label":"§ 84 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T03:48:28.909696+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false,"headnote_marks_removed":["(Rn.15)"]}}