{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2021:0128.5LA154.20.00","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"5 LA 154/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 8. November 2018 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 214,49 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid des beklagten Wasser- und Bodenverbandes für das Jahr 2014.\n\n Randnummer2\n\nDer Beklagte wurde 1967 gegründet. 1984 und 1986 bestellte die Stadt … als Eigentümerin zugunsten der Klägerin Erbbaurechte an zwei Grundstücken im Verbandsgebiet.\n\n Randnummer3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid u.a. mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin sei nicht Mitglied des Beklagten. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung.\n\n Randnummer4\n\nDer Antrag ist zulässig. Die zweimonatige Begründungsfrist gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist gewahrt. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. Januar 2019 zugestellt worden. Dies wird durch das Empfangsbekenntnis bewiesen (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbegründung ist am 11. März 2019 und damit rechtzeitig bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.\n\n Randnummer5\n\nDer Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).\n\n Randnummer6\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage,\n\n \n \n Randnummer7\n\nob ein Erbbauberechtigter, dessen Erbbaurecht nach Gründung eines Wasser-und Bodenverbandes ausgegeben wird, unmittelbar Mitglied eines Wasser - und Bodenverbandes wird, oder ob es eines gesonderten Heranziehungsaktes durch die Aufsichtsbehörde bedarf,\n\n \n \n Randnummer8\n\nlässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im letztgenannten Sinne beantworten.\n\n Randnummer9\n\nDer Eintritt eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Wasser- und Bodenverband beurteilte sich zum hier relevanten Zeitpunkt nach der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO). Die dingliche Mitgliedschaft eines Erbbauberechtigten gemäß § 3 Nr. 1 i.V.m. § 184 WVVO (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG) bedeutet, dass Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes der „jeweilige“ Erbbauberechtigte ist. Ein Wechsel im Erbbaurecht bewirkt aus sich heraus einen Wechsel in der Verbandsmitgliedschaft. Der bisherige Inhaber des Erbbaurechts scheidet ohne weiteres aus dem Verband aus, der neue Inhaber tritt an seine Stelle (vgl. zur dinglichen Mitgliedschaft des Eigentümers: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 14).\n\n Randnummer10\n\nAbgesehen von dem Fall eines Wechsels des Erbbauberechtigten bei bestehender Mitgliedschaft sagt deren Verdinglichung nichts darüber aus, auf welche Weise ein Erbbauberechtigter (erstmals) Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes wird. Weder die Erste Wasserverbandsverordnung noch das Wasserverbandsgesetz kannten und kennen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, also eine Mitgliedschaft, die unmittelbar eintritt, wenn die im Gesetz hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei bereits bestehenden Verbänden ermächtigte § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153 und § 184 WVVO die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen, Erbbauberechtigte als neues Mitglied zuzuweisen. Eine vergleichbare Regelung enthält nunmehr § 23 Abs. 1 WVG (vgl. zur Mitgliedschaft des Eigentümers: BVerwG, a.a.O. Rn. 15).\n\n Randnummer11\n\nEin Erbbauberechtigter, dessen Erbbaurecht – wie im Fall der Klägerin – nach Gründung eines Wasser-und Bodenverbandes ausgegeben wird, wird nicht unmittelbar Mitglied eines Wasser - und Bodenverbandes, da kein „Wechsel im Erbbaurecht“ stattfindet. Unter der Geltung der Erste Wasserverbandsverordnung konnte die Mitgliedschaft in einem solchen Fall nur durch Zuweisung der Aufsichtsbehörde begründet werden.\n\n Randnummer12\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte ist der Auffassung, der Beitragsbescheid habe an die Erbbauberechtigte adressiert werden dürfen, da § 39 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht nur im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem gelte. Wie ein Vergleich mit dem Wortlaut der Norm zeigt, bringt diese Auffassung das Gegenteil dessen zum Ausdruck, was der Gesetzgeber gewollt hat. Der Beklagte verweist darauf, dass der Eigentümer sich unredlich verhalten könne, indem er einen überhöhten Beitragsbescheid bestandskräftig werden lasse. Dieser Einwand findet sich zum Teil auch in der Literatur (Rapsch, WVVO, 1989, § 28 Rn. 8; Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 39 Rn. 8). Er ist jedoch unbegründet, denn das Problem kann im Innenverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten gelöst werden. Den dabei möglichen Fallgestaltungen muss an dieser Stelle nicht im Einzelnen nachgegangen werden. Es genügt der Hinweis darauf, dass der Gläubiger eines Freistellungsanspruchs gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Interessen des Schuldners verpflichtet ist und der Schuldner bei einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann.\n\n Randnummer13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n Randnummer14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.\n\n Randnummer15\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n Randnummer16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2021-01-28/5-la-154-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2021-01-28/5-la-154-20","retrieved":"2026-10-26 03:50:32.477978+00:00"},"card":{"id":"ovg-schleswig/2021-01-28/5-la-154-20","court":"OVG Schleswig","court_id":"ovg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","panel":"5. 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