{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2020:1214.5LB6.20.00","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2020-12-14","aktenzeichen":"5 LB 6/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Hat eine einseitige Erledigungserklärung Erfolg, so werden damit nach dem Rechtsgedanken von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nur solche Entscheidungen wirkungslos, die vor der Erledigungserklärung ergangen sind.(Rn.27)\n \n\n2. Bei einer Anfechtungsklage tritt eine Erledigung der Hauptsache immer dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich wegfällt. Daher ist eine Hauptsachenerledigung insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt außerprozessual aufgehoben oder durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird. Wird der Verwaltungsakt hingegen lediglich in der Weise geändert, dass der alte Inhalt zum Teil fortbesteht und Rechtswirkungen zeitigt, tritt insofern keine Erledigung ein. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt worden ist, bemisst sich nach dem Inhalt der Regelung und nicht nach den Motiven der Behörde.(Rn.30)","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 6. September 2016 teilweise geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit sich die Klage auf den ursprünglichen Punkt 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 28. August 2012 bezieht.\n\nDie Kosten des Vorverfahrens tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Nichtzulassung und auf die Durchführung der Berufung jeweils 5.000 Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nMit Verfügung vom 30. August 2012 verpflichtete die Beklagte den Kläger in Bezug auf die an seine Ackerflächen angrenzenden Knicks,\n\nRandnummer2\n\n(1.1) neue Überhälter zu pflanzen,\n\nRandnummer3\n\n(1.2) Knicklücken aufzufüllen und\n\nRandnummer4\n\n(1.3) Knickholz aus dem Knick zu entfernen,\n\nRandnummer5\n\nund setzte eine Verwaltungsgebühr von 230 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014 den Punkt 1.1 auf, begrenzte den Umfang der Verpflichtung zu Punkt 1.2., erklärte den Punkt 1.3 für erledigt, reduzierte die Verwaltungsgebühr auf 138 Euro, setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 120 Euro fest, verteilte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 3/5 auf den Kläger und zu 2/5 auf die Beklagte und erklärte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig.\n\nRandnummer6\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016 beantragt,\n\nRandnummer7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 hinsichtlich der Verfügungsziffer 1.2 aufzuheben und hinsichtlich der Verfügungsziffer 1.3 festzustellen, dass diese rechtswidrig war.\n\nRandnummer8\n\nMit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2016 hob die Beklagte den Punkt 1.2 auf, setzte an Stelle der Ersatzbepflanzung ein Ersatzgeld von 4.391,55 Euro fest und wies darauf hin, dass es bei der festgesetzten Verwaltungsgebühr von 230 Euro bleibe. Zur Begründung hieß es, ein für die Ersatzbepflanzung vorgesehenes Flurstück gehöre nicht dem Kläger und der Eigentümer habe eine Bepflanzung abgelehnt.\n\nRandnummer9\n\nDer Kläger hat daraufhin beantragt,\n\nRandnummer10\n\nfestzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.\n\nRandnummer11\n\nDer Änderungsbescheid werde nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht, sondern gesondert angegriffen.\n\nRandnummer12\n\nDie Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.\n\nRandnummer13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2016 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Da das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Punkte 1.1 und 1.3 bereits durch den Widerspruchsbescheid beendet worden sei, sei nur noch darüber zu entscheiden, ob der Punkt 1.2 durch den Änderungsbescheid aufgehoben worden sei. Dies sei zu verneinen. Die Beklagte habe den Punkt lediglich modifiziert, sodass der Kläger gehalten gewesen sei, sein Klagebegehren zu ändern und den Rechtsstreit weiterzuführen.\n\nRandnummer14\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 23. Juli 2020 hat der Senat – unter Ablehnung des Antrags im Übrigen – die Berufung zugelassen, soweit sich die Klage auf den ursprünglichen Punkt 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 28. August 2012 bezieht.\n\nRandnummer15\n\nDer Kläger ist der Auffassung, mit dem Bescheid vom 14. Juni 2016 sei der Ausgangsbescheid nicht lediglich modifiziert, sondern in dem verbliebenen Punkt vollständig aufgehoben worden.\n\nRandnummer16\n\nDer Kläger beantragt zu erkennen:\n\nRandnummer17\n\n1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. September 2016 wird für wirkungslos erklärt.\n\nRandnummer18\n\n2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.\n\nRandnummer19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nRandnummer21\n\nDie Beklagte macht geltend, der Berufungsantrag sei unzulässig, da die Berufung nur teilweise zugelassen worden sei.\n\nRandnummer22\n\nIn der Sache habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die ursprüngliche Klage sei für den Kläger nicht gegenstandslos geworden. Die Ordnungsverfügung sei in ihrer Grundaussage erhalten geblieben. Der Kläger bleibe aus dem gleichen Streitgegenstand verpflichtet. Mit der Ersatzzahlung statt der Pflanzverpflichtung werde nun ein Surrogat der Rechtsfolge gewählt. Die Beschwer bestehe fort, da der Kläger auch die Verpflichtung zur Ersatzzahlung nicht anerkennen wolle. Der Sachverhalt und die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsfolge seien im Wesentlichen gleichgeblieben. Es sei prozessökonomisch nicht geboten, dieses Klageverfahren zu beenden und dann hinsichtlich des Änderungsbescheides ein neues Verfahren zu beginnen, was den gleichen Streitgegenstand hätte. Durch die Abänderung des Bescheides habe keine Klageänderung vorgelegen. Der Rest des Ausgangsbescheides in der Form des Widerspruchsbescheides sei mit seinen Verfügungen unter Nr. 1.1 und 1.3 und der Kostenentscheidung unberührt geblieben. Insbesondere die Kostenentscheidung sei noch relevant.\n\nRandnummer23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\nII.\n\nRandnummer24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2, § 130a VwGO). Er hält die Berufung einstimmig für begründet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.\n\nRandnummer25\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\nRandnummer26\n\nEs besteht insbesondere kein Konflikt mit der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils. Der Berufungsantrag erstreckt sich trotz seines missverständlichen Wortlauts nur auf den Teil des Urteils, gegen den die Berufung zugelassen worden ist. Wie der Berufungsbegründung entnommen werden kann, verweist der Kläger mit seinem Antrag auf die „Aufhebung der letztverbliebenen Ziff. 1.2 der ursprünglichen Verfügung des Beklagten“.\n\nRandnummer27\n\nEin Zulässigkeitsproblem entsteht auch nicht dadurch, dass der Kläger das Urteil für wirkungslos erklärt haben will, obwohl nach dem Rechtsgedanken von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nur solche Entscheidungen wirkungslos werden, die vor der Erledigungserklärung ergangen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 –, juris Rn. 9). Der Sache nach erreicht der Kläger sein Ziel dadurch, dass das Urteil im Umfang der erfolgreichen Berufung geändert wird und damit – wenn auch formal auf anderem Wege – seine ursprüngliche Wirkung verliert.\n\nRandnummer28\n\nDie Berufung ist begründet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Dies führt zur Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache.\n\nRandnummer29\n\nMit dem Änderungsbescheid vom 14. Juni 2016 hat sich der Punkt 1.2 der Verfügung vom 30. August 2012 erledigt.\n\nRandnummer30\n\nBei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand – wie hier – ein belastender Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, tritt eine Erledigung der Hauptsache immer dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich wegfällt. Daher ist eine Hauptsachenerledigung insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt außerprozessual aufgehoben oder durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird. Wird der Verwaltungsakt hingegen lediglich in der Weise geändert, dass der alte Inhalt zum Teil fortbesteht und Rechtswirkungen zeitigt, tritt insofern keine Erledigung ein (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 12 A 48/89 –, NVwZ 1990, 1091; Beschluss vom 26. November 2008 – 6 A 10588/08.OVG –, juris Rn. 15; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 137; Just, in: Fehling u.a., VwGO, 4. Auflage 2016, § 161 Rn. 14).\n\nRandnummer31\n\nIm vorliegenden Fall besteht kein Teil der alten Verfügung zu 1.2. fort. Der Kläger ist nicht mehr – auch nicht teilweise – dazu verpflichtet, eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzgeldes zum Teil mit denselben Erwägungen begründet wird („Surrogat“) wie die Verpflichtung zur Vornahme einer Ersatzbepflanzung, reicht nicht aus. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt worden ist, bemisst sich nach dem Inhalt der Regelung und nicht nach den Motiven der Behörde.\n\nRandnummer32\n\nDer Hinweis darauf, dass der Widerspruchsbescheid auch eine Kostenentscheidung enthält, führt nicht weiter. Hat sich – wie hier – an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 120 LVwG. Eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig, weil sie durch die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt wird. Dies zeigt sich daran, dass § 162 Abs. 1 VwGO auf die Kosten des Vorverfahrens Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14.05 –, juris Rn. 13). Die Hauptsachenerledigung spielt in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als sie – je nach dem Verhalten der Beteiligten – den Inhalt der Kostenentscheidung beeinflusst. Die Chance auf eine für sie günstige Kostenentscheidung (einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens) hätte sich die Beklagte dadurch erhalten können, dass sie sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.\n\nRandnummer33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger bei dem Punkt 1.1 im Vorverfahren und bei dem Punkt 1.2. zum Teil im Vorverfahren und im Übrigen im Berufungsverfahren obsiegt hat, während das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu dem Punkt 1.3 mangels Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden ist.\n\nRandnummer34\n\nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.\n\nRandnummer35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2020-12-14/5-lb-6-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2020-12-14/5-lb-6-20","retrieved":"2026-10-26 03:50:37.073335+00:00"},"card":{"id":"ovg-schleswig/2020-12-14/5-lb-6-20","court":"OVG Schleswig","court_id":"ovg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","panel":"5. 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Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 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