{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001425674","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2020:0512.5LA166.20.00","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"5 LA 166/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 10. September 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … … (…) werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nRandnummer2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt.\n\nRandnummer3\n\nDer in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus dem Fehlen einer ausführlichen Begründung kann nur ausnahmsweise auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 39; Beschluss vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 –, juris Rn. 17).\n\nRandnummer4\n\nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei auf den wesentlichen Kern seines Tatsachenvorbringens in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen.Wesentlicher Kern des Tatsachenvorbringens sei das Beibringen eines türkischen gerichtlichen Dokuments, welches als Anlage 6 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2019 geführt werde. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Akte des Auslieferungsverfahrens unvollständig sei.\n\nRandnummer5\n\nDieses Vorbringen ist unschlüssig. Die Bezugspunkte des behaupteten Kernvorbringens und des angeblich übergangenen Vortrags decken sich nicht. Plausibel könnte die klägerische Beanstandung allenfalls dann sein, wenn das Kernvorbringen in der Behauptung bestanden hätte, die Auslieferungsakte sei unvollständig. Dafür gibt es indessen keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung das Wort „unvollständig“ verwendet, jedoch offenbar nur um zu erklären, dass er ein bestimmtes Dokument in der Akte nicht gefunden und daher erst später vorgelegt habe. Welche Kriterien seiner Meinung nach an eine „vollständige“ Auslieferungsakte anzulegen sind, warum infolgedessen hier in Bezug auf das besagte Dokument eine Unvollständigkeit anzunehmen wäre und welche Bedeutung dies für das hiesige Asylverfahren haben könnte, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, zumindest wird ein solcher Vortrag in der Antragsbegründung nicht wiedergegeben. Es erschließt sich daher nicht, warum das Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes auf diesen Punkt gesondert hätte eingehen müssen.\n\nRandnummer6\n\nNur ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eine deutsche Übersetzung des in Rede stehenden Beschlusses vom 10. Oktober 2013 vorgelegt. Daraus ist zu ersehen, dass sich das Strafgericht in Kocaeli hinsichtlich der Anklage vom 6. Juni 2013, Aktenzeichen 2013/4163, für unzuständig erklärt hat. Grundlage hierfür ist nicht der vom Kläger behauptete Terrorismusvorwurf gewesen, sondern der Verwurf einer Straftat nach Art. 188 Abs. 3 und Abs. 5 türkStGB (Handel mit Betäubungsmitteln im Rahmen der Tätigkeit einer kriminellen Organisation). Ausweislich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auslieferungsunterlagen ist die Strafsache dann aber doch vom Strafgericht in Kocaeli abgeurteilt worden. Der Verweisungsbeschluss vom 10. Oktober 2013 ist also für den Ausgang des türkischen Strafverfahrens ohne Bedeutung gewesen. Daher ist auch objektiv nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Auslieferungsakte für unvollständig hält.\n\nRandnummer7\n\nOhne Erfolg rügt der Kläger ferner die Ablehnung eines Beweisantrags.\n\nRandnummer8\n\nDie Ablehnung eines Beweisantrags kann eine Gehörsverletzung begründen, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris Rn. 13; vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 – 10 B 34.14 –, juris Rn. 8). Gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör dagegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 9 CB 20.87 –, juris Rn. 7).\n\nRandnummer9\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,\n\nRandnummer10\n\nhilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass die Zusicherung der Türkei, sich in den türkischen Haftanstalten an die völkerrechtlichen Standards zu halten, regelmäßig nicht eingehalten wird.\n\nRandnummer11\n\nNachdem sich die Beteiligten im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag im Urteil abgelehnt.Der Antrag erweise sich als nicht hinreichend substantiiert, er stelle sich als bloßer Ausforschungsbeweisantrag dar. Für die aufgestellte Behauptung gebe es keinerlei Anhaltspunkte.\n\nRandnummer12\n\nDer Kläger legt nicht dar, warum diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet. Er hält die Begründung lediglich für unrichtig, indem er als „Anhaltspunkt“ darauf verweist, die Auslieferungsakte sei unvollständig. Im Übrigen ist dieser Vortrag schon für sich genommen unsubstanziiert (s.o.). Zudem bleibt unklar, in welcher Verbindung ggf. die Unvollständigkeit einer Akte mit der „regelmäßigen“ Nichteinhaltung der Zusicherung zu Haftbedingungen steht.\n\nRandnummer13\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).\n\nRandnummer14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.\n\nRandnummer15\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).\n\nRandnummer16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2020-05-12/5-la-166-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2020-05-12/5-la-166-20","retrieved":"2026-10-26 03:51:02.041993+00:00"},"card":{"id":"ovg-schleswig/2020-05-12/5-la-166-20","court":"OVG Schleswig","court_id":"ovg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","panel":"5. 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