{"status":"available","doknr":"OLD295017","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2019:0226.3O1.19.00","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2019-02-26","aktenzeichen":"3 O 1/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Berichterstatterin - vom 3. Dezember 2018 geändert.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf\n\n5.000,00 €\n\nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nÜber die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne von § 6 VwGO, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO entschieden. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (vgl. dazu: OVG Münster, Beschl. v. 16.04. -1 E 54/09 -, zitiert nach juris Rn. 1 m.w.N.).\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert für das Klageverfahren - 7 A 746/17 - auf den Auffangwert zu reduzieren, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Nachhinein, das heißt nach Ergehen des streitigen Beschlusses, klargestellt, dass die Streitwertfestsetzung auf Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beruht (vgl. gerichtliche Verfügung vom 18. Dezember, Bl. 239 der Gerichtsakten). Nr. 14.1 des Streitwertkataloges 2013, wonach bei freien Berufen, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) ein Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden soll, ist jedoch nicht einschlägig. Streitgegenstand der Klage war nämlich nicht die Berufsberechtigung, sondern die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Damit war das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gerichtet. Die Berufsberechtigung ist jedenfalls nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Recht zur Führung der Berufsbezeichnung. Es ist dem Kläger nämlich unbenommen, auch ohne Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Berufsfeld eines Ingenieurs liegende Tätigkeiten wahrzunehmen (vgl. § 2 ArchlngKG), beispielsweise im Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen.\n\n3\n\nIn Ermangelung genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes ist der Wert vorliegend mit 5.000 Euro zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschl, v. 16.02.2015 - 10 B 51.14 -, juris).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2019-02-26/3-o-1-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2019-02-26/3-o-1-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295017","retrieved":"2026-07-09 03:17:01.210939+00:00"}}