{"status":"available","doknr":"OLD87524","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2016:0425.1LA2.16.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2016-04-25","aktenzeichen":"1 LA 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09.11.2015 wird abge- lehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf\n\n1.734,35 Euro\n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 04.03.2014 über die Erstattung von Kosten einer am 16.09.2013 durchgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung eines Holzständer-Bauwerks in Höhe von 1.743,35 Euro.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2015 abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, der Anfechtungsantrag sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nichtig. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Da der Kläger das Verbot, weiter zu bauen und auch die Stilllegungsanordnung missachtet habe, sei es gerechtfertigt gewesen, die angedrohte Ersatzvornahme durchzuführen. Die Beseitigungsanordnung sei vollziehbar gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH, liege nicht vor. Der Zweck der Versiegelung erledige sich mit der Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch zwischen der Versiegelung und der Beseitigung in Form der Ersatzvornahme bestehe nicht.\n\n3\n\nSeinen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klagefrist sei nicht versäumt, zumindest sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Leserlichkeit des auf dem Briefumschlag vermerkten Zustellungsdatums nicht ihm anzulasten sei. Nachdem der Beklagte die Baustelle versiegelt habe, habe er nicht mehr Adressat einer Beseitigungsanordnung sein können. Diese sei gem. § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, denn er hätte, um der Beseitigungsanordnung zu folgen, den objektiven Tatbestand eines Siegelbruchs begehen müssen. Infolge der Versiegelung sei ihm die Sachherrschaft über das Bauvorhaben entzogen worden. Die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig, da als milderes Mittel das Zwangsgeld zur Verfügung gestanden hätte und - zudem - ein vollständiger Substanzverlust vermeidbar gewesen wäre; es hätte genügt, die Schrauben des Holzbauwerks an den Punktfundamenten zu lösen.\n\nII.\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zu seiner Begründung dargelegten Gründe lösen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.\n\n5\n\nDabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm (auf seinen Antrag vom 13.08.2014) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist. Aus dem Zulassungsantrag ist auch dann kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ernstlich in Zweifel zieht. Der Kläger kann die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 04.03.2014 und vom 20.05.2015 nicht beanspruchen.\n\n6\n\nDem Einwand des Klägers, nach der Anordnung der Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013 habe gegen ihn keine Beseitigungsanordnung mehr ergehen können, ist nicht zu folgen.\n\n7\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren, das allein die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, noch Einwände gegen die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 vorbringen kann. Die gegen jene Anordnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.11.2015 - VG 8 A 18/15 - abgewiesen; zuvor sind die Eilrechtsschutzbegehren des Klägers dagegen erfolglos geblieben (Beschl. des VG vom 26.08.2013, VG 2 B  31/13; Beschl. des Senats v. 09.09.2013, 1 MB 24/13).\n\n8\n\nUnabhängig davon steht die Anordnung der Versiegelung der Baustelle der - späteren - Beseitigungsanordnung und ihrem Vollzug nicht entgegen.\n\n9\n\nDas ergibt sich bereits daraus, dass die Versiegelung gem. § 59 Abs. 3 LBO SH erfolgt ist, um die Fortsetzung unzulässiger (Weiter-)Bauarbeiten zu verhindern, nachdem die sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2012 ungeachtet des erstinstanzlichen Beschlusses vom 08.12.2013 - VG 2 B 3/13 - , einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Zwangsgeldandrohung missachtet worden war. Die Zielrichtung der Versiegelung - Verhinderung der Forstsetzung von unzulässigen Bauarbeiten - ergibt sich mit deutlicher Klarheit sowohl aus dem Bescheid des Beklagten vom 31.07.2013 als auch aus der - ergänzenden - Kundgabe\n\n10\n\n\"Versiegelte Baustelle ! Weitere Bauarbeiten untersagt !\",\n\n11\n\ndie deutlich lesbar auf der Baustelle angebracht worden ist. Die Versiegelung stand somit nur einer Fortsetzung der unzulässigen Bauarbeiten entgegen, eine \"Sperrwirkung\" in Bezug auf eine nachfolgende Beseitigungsanordnung oder deren Befolgung durch den Kläger kommt ihr nicht zu. Das gilt auch im Hinblick auf die Strafbewehrung einer Verletzung des angebrachten Siegels; ein strafbarer Siegelbruch liegt nur vor, wenn die obrigkeitliche Anordnung, die in der Siegelanlegung ausgedrückt wird, missachtet wird (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 2014, § 136 Rn. 18).\n\n12\n\nDer Beklagte hat überdies mit dem Erlass der - späteren - Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Versiegelung der Bausteller einer Befolgung dieser Anordnung nicht entgegenstehen sollte. Wenn der Kläger dies leugnen will, versperrt er sich böswillig einer für jedermann offensichtlichen Erkenntnis.\n\n13\n\nDie Annahme, die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 sei gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, weil ihre Befolgung durch den Kläger den objektiven Tatbestand des § 136 StGB verletze, ist rechtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der Versiegelung nur das Verbot, an dem rechtswidrigen Bauwerk weiterzubauen, \"verstärkt\" worden ist (S. 7 u. des Urt.-Abdr.); die Versiegelung steht einer Befolgung der - später erlassenen - Beseitigungsanordnung durch den Kläger ebenso wenig entgegen wie die Durchführung der Ersatzvornahme. Von einem Entzug der \"Sachherrschaft\" über das rechtswidrige Bauvorhaben kann keine Rede sein.\n\n14\n\nDie in der Begründung des Berufungszulassungsantrags (z. T.) wiederholten Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel sei ein Zwangsgeld anzusehen, muss schon die Ernsthaftigkeit seines Vorbringens in Frage gestellt werden, nachdem vorherige Zwangsgeldbescheide ihren Beugezweck verfehlt hatten. Abgesehen davon hätte es der Kläger in der Hand gehabt, der angedrohten Ersatzvornahme durch einen Abbau des rechtswidrigen Holzbauwerks in Eigenleistung zuvorzukommen. Auf diese Möglichkeit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.09.2013 - 1 MB 24/13 - zu II.4 (Rn. 25) hingewiesen.\n\n15\n\nZur Höhe der Ersatzvornahmekosten folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Urt. Abdr.). Soweit die vom Kläger rechtswidrig errichtete Holzkonstruktion im Zuge der Ersatzvornahme zerlegt und nicht - wie es der Kläger für richtig hält - lediglich von den Punktfundamenten abgeschraubt worden ist, kann das Material gleichwohl für einen rechtmäßigen Bau - an anderer Stelle - weiter verwendet werden. Ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht vor.\n\n16\n\nDie Zulassung der Berufung kann nach alledem gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beansprucht werden. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt.\n\n17\n\nDer Zulassungsantrag ist damit abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2016-04-25/1-la-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/87524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2016-04-25/1-la-2-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/87524","retrieved":"2026-07-08 23:47:56.358134+00:00"}}