{"status":"available","doknr":"OLD100121","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2011:0616.2LB9.11.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"2 LB 9/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter\nder 6. Kammer – geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2008 und der\nWiderspruchsbescheid vom 17. März 2009 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,\nwenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur\nZweitwohnungssteuer für das Jahr 2008.\n\n2\n\nEr war an der Justus-Liebig-Universität in Gießen als\nLehrbeauftragter tätig und übernahm im November 2006 seine\nTätigkeit als Tierschutzbeauftragter an der CAU in Kiel. Daneben\nübernahm er in der Folgezeit eine außerplanmäßige Professur am\nveterinär-medizinischen Fachbereich in Gießen.\n\n3\n\nEr war in diesem Zeitraum (noch) zusammen mit seiner Familie mit\nHauptwohnsitz in Wettenberg gemeldet. Seine Ehefrau war weiterhin\nin Gießen tätig.\n\n4\n\nZum 01.01.2007 mietete der Kläger in Schönberg die Wohnung ...\nan.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14.07.2008 zog der Beklagte - handelnd für die\nGemeinde Schönberg - den Kläger für das Jahr 2008 zu einer\nZweitwohnungssteuer i.H.v. 583,70 € heran. Der hiergegen am\n23.07.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid\nvom 17.03.2009 zurückgewiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17.04.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht\nerhoben.\n\n7\n\nDer Kläger hat vorgetragen, seine Heranziehung zur\nZweitwohnungssteuer sei mit der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur „Erwerbszweitwohnung“\nnicht vereinbar. Die gemeinsame Ehewohnung sei nie aufgegeben\nworden.\n\n8\n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ihn einmal\nseine Familie in der Wohnung in Schönberg für zwei Wochen besucht\nhabe. Dies habe nichts daran geändert, dass die Wohnung\nausschließlich für berufliche Tätigkeiten gehalten worden sei. Auch\nwährend des kurzen Urlaubs seiner Ehefrau bzw. der Ferien der\nKinder habe er in Kiel weiter gearbeitet.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.07.2008 über die Veranlagung\nzur Zweitwohnungssteuer 2008, Az.: 16 / 00002465 / 001 - 003, in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2009, AZ.;\nII.1.1/00002465 / 001 - 003 -, aufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Wohnungsnutzung sei als Mischnutzung zu bewerten, so dass\nder Kläger für diese Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig sei.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2010\nabgewiesen. Der Kläger hat am 12.01.2011 einen Antrag auf Zulassung\nder Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 09.03.2011\nentsprochen hat.\n\n15\n\nDer Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den zugrunde\nliegenden Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts verstoße eine Heranziehung zur\nZweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte\nDiskriminierungsverbot, soweit das Innehaben einer aus beruflichen\nGründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden\nVerheirateten besteuert werde, dessen eheliche Wohnung sich in\neiner anderen Gemeinde befinde.\n\n16\n\nEs sei dabei nicht schädlich, dass sich seine Familie in der\nZeit vom 13.07. bis zum 27.07.2008 mit in der Wohnung aufgehalten\nhabe. Seine Ehefrau habe in dieser Zeit intensiv nach einer\nlangfristigen Wohnmöglichkeit für die Familie in Schleswig-Holstein\ngesucht. Inzwischen wohne die Familie in Laboe.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und\nden Bescheid des Beklagten vom 14.07.2008 sowie den\nWiderspruchsbescheid vom 17.03.2009 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte trägt vor, das der Veranlagung zu Grunde liegende\nMietobjekt unterfalle nicht der Privilegierung als\nErwerbszweitwohnung i.S.d. Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts. Der Kläger habe diese Wohnung nicht\nausschließlich für berufliche Zwecke angemietet. Dies belege der\nerfolgte Aufenthalt seiner Familie in dieser Wohnung sowie die\nweiteren zwar beabsichtigten, jedoch aus verschiedenen Gründen\nnicht wahrgenommenen Besuchsaufenthalte.\n\n22\n\nDie Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei\nBeratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten\ndes Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den\nAkteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der\nBeteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Die Bescheide des\nBeklagten vom 14.07.2008 und vom 17.03.2009 sind rechtswidrig und\nverletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Kläger ist für seine Wohnung im Gebiet der Gemeinde\nSchönberg für das Jahr 2008 nicht steuerpflichtig. Rechtsgrundlage\nfür eine Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer wäre § 3 KAG\ni.V.m. der „Satzung über die Erhebung einer\nZweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schönberg/Holstein“ vom\n19.12.2003. Gegenstand der Steuer ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung\ndas Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Zweitwohnung\nist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jede Wohnung, die jemand neben\nseiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den\npersönlichen Lebensbedarf seiner Angehörigen innehat.\n\n25\n\nDer Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Heranziehung\nzur Zweitwohnungssteuer jedoch nicht. Er kann sich auf den Schutz\ndes grundrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus Art. 6 Abs. 1 GG\nberufen, da er sich als nicht dauernd getrennt lebender\nVerheirateter aus beruflichen Gründen eine Wohnung gehalten und\nseine eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befunden hat.\nDie Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer\nsolchen Zweitwohnung diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art.\n6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - u.a.,\nE 114, 316).\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt\neine Zweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte\nDiskriminierungsverbot, soweit das Innehaben einer aus beruflichen\nGründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauern getrennt lebenden\nVerheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen\nGemeinde befindet, besteuert wird. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und\nFamilie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt,\nenthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und\nFamilie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften\nschlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine\nBenachteiligung gegenüber Ledigen (BVerfG, a.a.O., S. 333).\nVerweisungen in Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über\ndie Definition über die „Hauptwohnung“ bewirken, dass\nverheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur\nZweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung\nherangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere\nWohnung vorwiegend nutzt. Während nicht verheiratete Personen keine\nZweitwohnungssteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu\nentrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht\nvermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt\nleben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt (BVerfG, ebenda).\n\n27\n\nDer Beklagte kann die Veranlagung des Klägers zur\nZweitwohnungssteuer nicht darauf stützen, dass eine sog.\nMischnutzung vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Familie des\nKlägers, nämlich seine Ehefrau und seine Kinder, sich im Jahre 2008\nin der Wohnung für zwei Wochen ebenfalls und dies eventuell auch zu\nErholungszwecken aufgehalten haben, ändert an der\nzweitwohnungssteuerrechtlichen Bewertung der Wohnung nichts.\n\n28\n\nDer vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht verwandte Begriff\nder „Mischnutzung“ wird im Recht der\nZweitwohnungssteuer üblicherweise mit der Bedeutung angewandt, dass\neine Wohnung in einigen Zeitabschnitten des Besteuerungsjahres als\nVermietungsobjekt für Zwecke der Einkommenserzielung genutzt und in\nanderen Zeitabschnitten für den persönlichen Lebensbedarf oder\npersönlichen Lebensbedarf von Angehörigen vorgehalten wird. Im\nvorliegenden Fall liegt eine solche in den Zeitabschnitten\nwechselnde Nutzung jedoch nicht vor. Die Wohnung ist vom Kläger\nselbst nämlich durchgängig aus beruflichen Gründen gehalten und\ngenutzt worden. Seine Meldung mit Hauptwohnsitz war ihm in dieser\nWohnung - ebenfalls durchgängig - gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LMG\nverwehrt, weil er verheiratet und nicht dauernd getrenntlebend war\nund der Hauptwohnsitz seiner Familie weiterhin in Wettenberg\ngeblieben war.\n\n29\n\nErfüllte aber die Wohnung des Klägers aufgrund dieser\nrechtlichen Bestimmungen über das gesamte Jahr nicht den Tatbestand\ndes § 2 der Satzung, so wird dies nicht dadurch aufgehoben oder\nauch nur berührt, dass diese Wohnung zeitweise - auch - von\nFamilienangehörigen zu Erholungszwecken genutzt worden ist. Eine\nWohnung, die aus Rechtsgründen nicht zweitwohnungssteuerpflichtig\nist, wird nicht dadurch Gegenstand der Zweitwohnungssteuer, dass in\nsie vorübergehend auch Personen aufgenommen werden, die ihren\nHauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben.\n\n30\n\nNach alledem sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.d. §\n132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33\n\nBeschluss\n\n34\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf\n583,70 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-06-16/2-lb-9-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-06-16/2-lb-9-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100121","retrieved":"2026-07-08 23:56:45.632989+00:00"}}