{"status":"available","doknr":"OLD100149","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2011:0525.2MB14.11.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"2 MB 14/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des\nSchleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 21.\nMärz 2011 geändert:\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des\nAntragsgegners vom 03. Februar 2010 und die aufschiebende Wirkung\nder Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid in der Gestalt,\ndie er durch den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.Mai\n2010 erhalten hat, wiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren\nauf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die\nmit Bescheid vom 03. Februar 2010 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 vorgenommene und durch\nBescheid vom 30. Juli 2010 für sofort vollziehbar erklärte\nAngliederung des dem Antragsteller gehörenden Flurstücks ..., Flur\n..., Gemarkung ... an den Eigenjagdbezirk (EJB) der Eheleute ...\n(Beigeladene zu 1. und zu 2.) ist nach der in diesem Verfahren nur\nmöglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Daher ist der\nBeschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.\n\n2\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeht die\ngerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig auf der\nGrundlage einer Interessenabwägung, in die die Erfolgsaussicht des\neingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen ist, wenn\nsie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. Dies\nentspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa\nBeschl. v. 23.04.2010 -2 MB 20/10 - m.w.N.).\n\n3\n\nDanach kommt die im angefochtenen Beschluss vorgenommene\numfassende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des\nAntragsgegners vom 03. Februar 2010 und die aufschiebende Wirkung\nder Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Antragsgegners vom 18. Mai 2010 schon\ndeswegen nicht in Betracht, weil - worauf der Antragsgegner mit der\nBeschwerde zu Recht hinweist - mit Bescheid vom 30. Juli 2010\nallein die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezogen auf die\nunter Ziffer „1“ getroffene Regelung im Bescheid vom\n03. Februar 2010 angeordnet worden ist. Diese Regelung betrifft die\nAngliederung der dem Antragsteller gehörende Fläche sowie einer\nweiteren Fläche an den EJB ... . Bezüglich der unter Ziffer\n„2“ bis „4“ getroffenen Regelungen\n(Angliederung einer weiteren Fläche an den EJB ..., einer im\nEigentum der Eheleute ... stehenden Fläche an den\ngemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB) ... sowie die Entscheidung,\ndass bestimmte Flächen im Bereich einer Wohnsiedlung beim GJB ...\nverbleiben) hat der Antragsgegner ausdrücklich von einer Anordnung\nder sofortigen Vollziehung abgesehen.\n\n4\n\nIm Übrigen besteht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO eine\nAntragsbefugnis des Antragstellers lediglich bezüglich der\nRegelungen, die ihn in seinen Rechten verletzen können. Das ist -\nsoweit es die Ziffer „1“ im Bescheid vom 03. Februar\n2010 betrifft - bei der Angliederung der im Eigentum einer anderen\nPerson stehenden Fläche 1 (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ...)\nan den EJB ... nicht der Fall. Wenn auch dem Bescheid vom 03.\nFebruar 2010 ein Gesamtkonzept zugrundeliegt, hängen dennoch die in\nZiffer „1“ getroffenen Entscheidungen in ihrem Bestand\nnicht voneinander ab.\n\n5\n\nSoweit es das an den EJB angegliederte Flurstück des\nAntragstellers betrifft, spricht Überwiegendes für die\nRechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Sie findet ihre\nrechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 6 Abs.\n2 LJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 BJagdG. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können\nJagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von\nGrundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der\nJagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Abrundung erfolgt\ngemäß § 3 Abs. 1 LJagdG entweder durch Vertrag zwischen\nJagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von\nEigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder von Amts wegen durch\nVerfügung der Jagdbehörde. Von Amts wegen kann die Abrundung gemäß\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 LJagdG verfügt werden, wenn sie für die\nordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Das dadurch der\nJagdbehörde eingeräumte Ermessen wird durch § 6 Abs. 2 LJagdG\neingeschränkt unter anderem für den Fall, dass eine weniger als 250\nha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht\nEigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken\nvollständig umschlossen (Enklave) ist. Dann sind die Flächen durch\ndie Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden\nJagdbezirken anzugliedern. Dass diese Voraussetzung im Hinblick auf\ndie Fläche des Antragstellers gegeben ist, hat der Antragsgegner\nrichtig erkannt und die angefochtene Entscheidung dementsprechend\nbegründet.\n\n6\n\nDas im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück ..., Flur\n... der Gemarkung ... wird von Eigentumsflächen der Eheleute ...\nvollständig umschlossen. Der Einwand des Antragstellers, eine\nEnklave liege dennoch nicht vor, weil nördlich und westlich der\nGemeinde gehörende Wegegrundstücke angrenzten, über die die Jäger\nder Genossenschaft die Fläche ohne weiteres erreichen könnten, ist\nnach § 5 Abs. 2 BJagdG unbeachtlich. Danach stellen unter anderem\nWegegrundstücke keinen Flächenzusammenhang, der für den Zuschnitt\nvon Jagdbezirken im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und\nJagdausübung von Bedeutung ist, her.\n\n7\n\nAn der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 LJagdG fehlt es auch nicht\ndeswegen, weil der Antragsgegner im Bescheid vom 03. Februar 2010\nunter Ziffer „3“ die im Eigentum der Eheleute ...\nstehende sogenannte Fläche „B“ dem GJB ... zugeordnet\nhat. Unbeschadet der Frage, ob in diesem Zusammenhang - wie das\nVerwaltungsgericht meint - auf den Begriff der „gleichen\njuristischen Sekunde“ zurückzugreifen ist, also auf eine\ngedankliche Hilfskonstruktion, die zu einem gedachten\nZwischenschritt führt und den Übergang von Rechten zwischen\nPersonen oder Organisationen besser nachvollziehbar macht,\nbegründet die Angliederung der Fläche „B“ an den GJB\n... keinen Flächenzusammenhang zwischen dem GJB und der in Rede\nstehenden Fläche des Antragstellers. Eine für den Jagdbezirk\nerforderliche zusammenhängende Fläche liegt vor, wenn der\nZusammenhang durch kein fremdes Grundstück unterbrochen wird\n(Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 5).\nAngliederungsflächen stellen einen Zusammenhang nicht her (Schuck,\nBundesjagdgesetz, § 7 Rdnr. 8).\n\n8\n\nSomit verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Angliederung\nder Fläche „B“ an den GJB ... dabei, dass das\nGrundstück des Antragstellers eine Enklave darstellt und mithin\nauch nur die Angliederung dieser Fläche an den EJB der Eheleute ...\nin Betracht kommt. Ein Auswahlermessen des Antragsgegners besteht\ninsoweit nicht. Dies ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend\nbegründet worden.\n\n9\n\nDer Angliederung steht § 3 Abs. 3 Satz 2 LJagdG nicht entgegen.\nDanach darf in laufende Jagdpachtverträge nur mit Zustimmung der\nVertragspartner eingegriffen werden. Die Wirkung einer Abrundung\ndurch Verwaltungsakt ist gegebenenfalls bis zum Ablauf bestehender\nJagdpachtverträge aufgeschoben (vgl. Schulz, Das Jagdrecht in\nSchleswig-Holstein, Anm. 4 zu § 3 LJagdG). Da aber das Grundstück\ndes Antragstellers zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht\n(mehr) zum GJB ... gehörte, wurde es auch nicht von dem\nJagdpachtvertrag vom 21. April 2009 erfasst. Unter Berücksichtigung\ndieses Gesichtspunktes ist auch die eingehend begründete Anordnung\nder sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu\nbeanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der\nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen\nwerden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind entsprechend § 162\nAbs. 3 VwGO nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen, weil die\nBeigeladenen sich zum Verfahren nicht geäußert und damit auch nicht\nam Prozessrisiko beteiligt haben.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52\nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.\n1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-05-25/2-mb-14-11","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-05-25/2-mb-14-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100149","retrieved":"2026-07-08 23:56:48.513185+00:00"}}