{"status":"available","doknr":"OLD100134","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2011:0517.2O20.11.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"2 O 20/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des\nSchleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 11.\nApril 2011 geändert:\n\nDem Kläger wird für das Klageverfahren 7 A 164/10 für die erste\nInstanz Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden\nnicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist gemäß §\n166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren\nzu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann\nund die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf\nErfolg bietet.\n\n2\n\nDie Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne\nvon § 114 ZPO dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v.\n13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, DVBl. 1990, 926, 927). Die\nGewährung von Prozesskostenhilfe setzt lediglich voraus, dass auf\nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger mit seinem\nBegehren durchdringt. Grundsätzlich entspricht es nicht dem Sinn\ndes Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der zu\nbeurteilende Sachverhalt - insbesondere durch Beweisaufnahmen - im\nEinzelnen aufgeklärt und schwierige Rechtsfragen beantwortet\nwerden; beides ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren\nvorzubehalten (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW\n2000, 1936). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und\nliegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer\nWahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird,\nläuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem\nUnbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens\nProzesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2003 - 1\nBvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976).\n\n3\n\nHier wird erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den\nvom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines\nJagdscheines nach Maßgabe von §§ 15, 17 BJagdG entschieden werden\nkönnen. Der Kläger bestreitet substantiiert, dass dem Beklagten\nTatsachen bekanntgeworden sein könnten, die die getroffene\nAnordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hätten\nrechtfertigen können. Daher dürften aus der Weigerung, ein solches\nGutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen und vorzulegen,\nkeine für ihn, den Kläger, nachteiligen Schlüsse gezogen werden.\nDer insoweit zutreffende rechtliche Ansatz erfordert die Aufklärung\ndes Sachverhalts.\n\n4\n\nWie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts\nausgeführt wird, ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Jagdschein\nbei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder\nkörperliche Eignung nicht besitzen. Nach der Regelvermutung des §\n17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit\nin der Regel Personen nicht, die trunksüchtig sind. Sind Tatsachen\nbekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Abs. 4 Nr. 4\noder die körperliche Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 begründen, so kann\ndie zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG den Beteiligten die\nVorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die\ngeistige und körperliche Eignung aufgeben. So wurde hier verfahren\nund aus der Weigerung des Klägers, das geforderte Gutachten\nvorzulegen, der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit i.S.v. §\n17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG gezogen.\n\n5\n\nGegen diese Vorgehensweise bestehen dem Grunde nach keine\nrechtlichen Bedenken. Allerdings ist fraglich, ob der Schluss auf\ndie Nichteignung - wie es der Beschluss des Verwaltungsgerichts\nandeutet - auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AWaffV gestützt werden\nkann. Zwar verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die\nZuverlässigkeitsanforderungen der §§ 5, 6 WaffG, so dass\nausschlaggebend für die Zuverlässigkeit zum Erwerb eines\nJagdscheins neben den Bestimmungen des § 17 BJagdG zugleich\ndiejenigen der §§ 5 und 6 WaffG sind. Hier bildet aber allein § 17\nAbs. 6 BJagdG die Grundlage der Gutachtenanordnung, so dass Einiges\ndafür spricht, dass § 4 Abs. 6 AWaffV nicht unmittelbar anwendbar\nist, sondern der Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage\neines angeforderten Gutachtens seine Grundlage in der dem\nBetroffenen obliegenden Mitwirkungspflicht in Form einer\nBeibringungslast hat (vgl. Tausch in: Schuck, BJagdG, § 17 Rdnr.\n112 m.w.N.).\n\n6\n\nAber unbeschadet der Frage, aus welchen Rechtsvorschriften die\nZulässigkeit eines Schlusses auf die fehlende persönliche Eignung\nabzuleiten ist, erfordert dies in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der\nAnordnung, ein Gutachten beizubringen. Es handelt sich bei dieser\nMaßnahme um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine\nVorbereitungshandlung i.S.v. § 44 a VwGO. Die Maßnahme ist nicht\nselbständig angreifbar, sondern dem Betroffenen ist gegebenenfalls\nRechtsschutz im Verfahren über die Erteilung des Jagdscheins zu\ngewähren. Insoweit besteht eine Parallele zum\nFahrerlaubnisrecht.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung dürfen aus der Nichtbeibringung\neines Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines\nKraftfahrzeuges keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen\nwerden, wenn es an den Voraussetzungen für die Anordnung der\nVorlage des Gutachtens fehlte (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C\n1.97 -, NZV 1998, 300; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 20.09 -, NJW 2010,\n3318). Das gilt unter anderem für den Fall, dass sich der\nGutachtensanordnung nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche\nEignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen (VGH BW,\nBeschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256). Diese\nAuffassung ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Entziehung\neines Jagdscheins zu übertragen.\n\n8\n\nZwar verlangt § 17 Abs. 6 BJagdG dem Wortlaut nach keine\nPräzisierung der Gutachtenanordnung, wie sie etwa in § 11 Abs. 6\nSatz 1 FeV niedergelegt ist. Die Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits und eine Auslegung der\nVorschrift nach Sinn und Zweck andererseits dürfte jedoch dafür\nsprechen, dass in der Regel mit dem Gutachten keine umfassende\nÜberprüfung aller für die geistige und körperliche Eignung\nwesentlichen Merkmale zu fordern ist, sondern lediglich die\nBedenken an der Zuverlässigkeit auszuräumen sind, die auf die\nbekannt gewordenen Tatsachen gestützt werden. Hier hat der Beklagte\nzwar in der Anordnung vom 13. September 2010 darauf verwiesen, dass\nanlässlich der Antragstellung am 21. Juli 2010 deutlicher\nAtemalkoholgeruch festgestellt worden sei, jedoch sowohl die\n„körperliche Zuverlässigkeit“ als auch die\n„persönliche Eignung“ gemäß § 17 BJagdG in Zweifel\ngezogen. Der mitgeteilte Sachverhalt hätte aber wohl lediglich\nAnlass gegeben, die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 4\nNr. 4 BJagdG (trunksüchtig) in Zweifel zu ziehen. Die beigefügte\nErklärung, mit dem der Kläger das Gesundheitsamt des Kreises\nNordfriesland mit der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens\nhätte beauftragen sollen, enthält keine Differenzierung und\nbedeutet gegebenenfalls die Beauftragung einer umfassenden Prüfung\naller für die Zuverlässigkeit bedeutsamen Merkmale. Dies stimmt mit\nder Begründung der gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnung nicht\nüberein und könnte den Rahmen des § 17 Abs. 6 BJagdG aus den oben\ngenannten Gründen überschreiten.\n\n9\n\nLetztlich können die damit aufgeworfenen Fragen jedoch\noffenbleiben, weil bei Zugrundelegung des eingangs beschriebenen\nPrüfungsmaßstabes aus einem anderen Grund hinreichende\nErfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzunehmen\nsind. Zwar ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts\nbeizupflichten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 17\nAbs. 6 BJagdG bestehen, wenn jemand, der - wie der Kläger - einige\nJahre zuvor wegen Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt\nworden ist, zur Beantragung eines Jagdscheins mit deutlich\nwahrnehmbarem Atemalkoholgeruch bei der Behörde erscheint. Wenn\nauch Alkoholgenuss nicht verboten ist, kann dies ein Indiz für eine\nbestehende Trunksucht sein, die in der Regel die erforderliche\nZuverlässigkeit ausschließt. Hier bestreitet aber der Kläger, dass\ndie Behördenmitarbeiterin eine solche Feststellung habe treffen\nkönnen. Er, der Kläger, trinke seit seiner Trunkenheitsfahrt am 30.\nJuni 2005 keinen Alkohol mehr. Wenn sie, die Mitarbeiterin, etwas\nwahrgenommen habe, dann wohl eher den Geruch eines Kaugummis der\nMarke „airwaves“, das er im Mund gehabt habe. Die wegen\nseiner Trunkenheitsfahrt im Jahre 2005 sich ergebenden Zweifel an\nder Zuverlässigkeit seien durch ein amtsärztliches Gutachten im\nJahre 2007 ausgeräumt worden. Bisher seien keine neuen Tatsachen\naufgetaucht, die erneut an seiner Zuverlässigkeit Zweifel begründen\nwürden. Die Behördenmitarbeiterin habe ihn, den Kläger, nicht an\nder Rückfahrt in seinen Heimatort gehindert oder entsprechende\nSchritte eingeleitet, um festzustellen, dass er nicht alkoholisiert\nAuto fahre. Weder seine Lebensgefährtin noch sein Arbeitgeber und\nseine Arbeitskollegen hätten beim Zusammentreffen wenig später\nAtemalkohol wahrgenommen.\n\n10\n\nWenn es auch - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - dem\nKläger obliegt, die Voraussetzungen und Nachweise für die Erteilung\neines Jahresjagdscheines zu belegen, so wird bei dieser Sachlage\nerforderlich sein, den Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme\nzu klären. Die Annahme, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit\nzum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird und schon deswegen die\nhinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte\nRechtsverfolgung zu verneinen sind, ist hier nicht zu treffen.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen\nKosten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-05-17/2-o-20-11","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-05-17/2-o-20-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100134","retrieved":"2026-07-08 23:56:47.068828+00:00"}}