{"status":"available","doknr":"OLD100344","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2011:0414.2LB27.10.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-04-14","aktenzeichen":"2 LB 27/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig\nvollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten\nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe\nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der\nKlasse B.\n\n2\n\nDer ... geborene Kläger hatte erstmals eine Fahrerlaubnis im\nJahre 1989 erhalten. Durch Urteile des Amtsgerichts ... vom 14.02.\n1997 und des Amtsgerichts ... vom 03.05.1997 wurde er wegen\nTrunkenheit im Verkehr verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis\nentzogen. Am 12.06.1998 wurde ihm erneut die Fahrerlaubnis der\nKlasse 3 erteilt.\n\n3\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.09.2007 wurde der\nKläger wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.\nIhm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten\nentzogen. Er hatte am 24.04.2007 gegen 00.20 h nach Alkoholkonsum\nmit einem PKW öffentliche Straßen befahren. Nach dem Gutachten der\nstaatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für\nRechtsmedizin des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein hatte der\nKläger um 01:08 h eine Blutalkoholkonzentration von 1,46\n‰.\n\n4\n\nAm 21.01.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung\nder Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 11.02.2008 forderte der\nBeklagte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten\nvorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Einen\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das\nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2008 - 3 B 172/08 - ab.\nDie Beschwerde hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht mit\nBeschluss vom 11.12.2008 - 4 MB 106/06 - zurückgewiesen. Die\nEintragungen im Verkehrszentralregister hätten berücksichtigt\nwerden dürfen; die Trunkenheitsfahrt am 24.04.2007 sei innerhalb\nder Tilgungsfrist erfolgt, da die Fahrerlaubnis nach dem Entzug im\nJahre 1997 am 12.06.1998 neuerteilt worden war.\n\n5\n\nDer Kläger nahm seinen Antrag mit Schreiben vom 20.05.2008\nzurück und stellte am 12.06.2008 erneut einen Antrag auf\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn mit\nSchreiben vom 24.07.2008 auf, innerhalb der nächsten drei Monate\nein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Der\nKläger habe am 24.04.2007 im öffentlichen Straßenverkehr ein\nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gefahren. Die ihm am Tattag\nentnommene Blutprobe habe einen Alkoholwert von 1,46 ‰\nenthalten. Ihm sei die Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts\n... vom 12.09.2007 entzogen worden. Dies sei bereits die zweite\nFahrerlaubnisentziehung gewesen. Diese Tatsache begründe erhebliche\nBedenken seiner Kraftfahreignung. Sollte der Kläger die\nBegutachtung nicht durchführen bzw. das Eignungsgutachten nicht zur\nVerfügung stellen, müsse der Antrag kostenpflichtig abgelehnt\nwerden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 01.08.2008 machte der Kläger durch seinen\nBevollmächtigten geltend, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis\nohne medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen müsse. Es\nseien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte. Die Trunkenheitsfahrt\naus dem Jahre 1997 sei für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde\nnur bis zum 12.06.2008 verwertbar gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 23.09.2008 versagte der Beklagte die\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Kläger das angeforderte\nGutachten nicht vorgelegt habe.\n\n8\n\nMit Widerspruch vom 01.10.2008 trug der Kläger vor, die\nAlkoholfahrten aus dem Jahre 1996 könnten nicht für die Anforderung\neiner medizinisch-psychologischen Untersuchung herangezogen werden.\nAus dem Verkehrszentralregister getilgte Vortaten könnten nicht\nmehr berücksichtigt werden. Die Alkoholfahrten aus dem Jahre 1996\nseien nicht mehr eingetragen. Nach § 13 a StVZO in der Fassung von\n1997 seien Alkoholfahrten, die mit einer Geldstrafe geahndet worden\nseien, mit einer Tilgungsfrist von fünf Jahren belegt. Eine\nirgendwie geartete Wartefrist, wie sie § 29 Abs. 5 StVG kenne, habe\n§ 13 a StVZO nicht gekannt. Dies bedeute, dass bei Eintragung im\nJahre 1997 nach § 13 a StVZO die Trunkenheitsfahrt spätestens im\nJahre 2002 gelöscht worden sei und damit nicht mehr verwertbar sei.\nDiese Trunkenheitsfahrten dürften deshalb bei dem Antrag auf\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. Es\ndürfe lediglich die Fahrt aus April 2007 berücksichtigt werden, die\njedoch mit 1,46 ‰ unter der 1,6 ‰-Grenze liege.\n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n22.01.2009 zurück. Gemäß § 11 Abs. 8 dürfe die Fahrerlaubnisbehörde\nauf die Nichteignung schließen, wenn ein gefordertes Gutachten\nnicht beigebracht und der Betroffene darauf hingewiesen worden sei.\nDies sei bei dem Kläger der Fall. Das Gutachten sei angefordert\nworden, um durch Tatsachen begründete Bedenken an der\nKraftfahreignung des Klägers auszuräumen. Bedenken an der\nKraftfahreignung des Klägers hätten sich aus den\nTrunkenheitsfahrten vom 29.09.1996 und 24.04.2007 ergeben.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 24.02.2009 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, die Trunkenheitsfahrten von 1996,\nrechtskräftig seit 1997, hätten nach Übergangsrecht nicht\nberücksichtigt werden dürfen. Gemäß § 65 Abs. 9 StVG würden die\nTilgungsbestimmungen des § 13 a StVZO Fassung 1997 für alle\nEntscheidungen, die vor dem 01.01.1999 in das\nVerkehrszentralregister eingetragen worden seien, gelten. Nach § 13\na StVZO seien Alkoholfahrten, die mit einer Geldstrafe geahndet\nworden seien, mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren belegt. Die\nEintragung im Jahr 1997 sei 2002 getilgt gewesen.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2008 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 22.01.2009 den Beklagten zu\nverpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu\nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2010\nabgewiesen. Die streitige Anordnung eines\nmedizinisch-psychologischen Gutachtens finde ihre Grundlage in § 13\nSatz 1 Nr. 2 d) i.V.m. a) FeV. Da der Kläger das geforderte\nGutachten nicht beigebracht habe, habe der Beklagte ihn gem. § 11\nAbs. 8 FeV als kraftfahrungeeignet behandeln dürfen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 30. August 2010 einen Antrag auf Zulassung der\nBerufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 06. Dezember\n2010 entsprochen hat.\n\n18\n\nDer Kläger trägt vor, dass für die Beurteilung seiner\nKraftfahreignung allein die Trunkenheitsfahrt vom 12.09.2007 von\nBedeutung sein dürfe. Mit dem Überschreiten der 1,3 ‰-\nGrenze dürfe jedoch noch keine statische Pflichtanordnung, ohne\nEinzelfallbetrachtung bei Hinzutreten weiterer Anknüpfungspunkte,\nerfolgen. Der Kläger habe durch Vorlage der Blutuntersuchungen aus\nder Zeit vom 08.04.2008 bis zum 13.03.2009 nachgewiesen, dass kein\nAlkoholmissbrauch stattfinde. Die Konsequenz des § 11 Abs. 8 FeV\ndürfe nur aus rechtmäßigen Anordnungen gezogen werden.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2010 zu ändern und\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2008 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 zu verpflichten,\nihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte trägt vor, die Beibringung einer\nmedizinisch-psychologischen Untersuchung sei zu Recht erfolgt. Sie\nsei auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d i.V.m. a) FeV gestützt.\n\n24\n\nDarüber hinaus lasse sich die Rechtmäßigkeit auch aus § 13 Satz\n1 Nr. 2 b FeV herleiten. Die Verstöße aus dem Jahre 1996 seien zum\nZeitpunkt der Anordnung der MPU am 24.07.2008 verwertbar gewesen,\nda der Kläger am 20.04.2007 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,46\n‰ unternommen habe und damit die Verwertungsfrist von 10\nJahren vor Ablauf der Frist gem. § 29 Abs. 6 StVG im Ablauf gehemmt\nworden sei.\n\n25\n\nDie Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei\nBeratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten\ndes Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den\nAkteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der\nBeteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 23.09.2008 und vom 22.01.2009 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wird.\n\n27\n\nDie von dem Kläger begehrte Fahrerlaubnis kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG nur dann erteilt werden, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Eignung ist bei ihm jedoch nicht vorhanden.\n\n28\n\nGemäß § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer unter anderem die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV erfüllen Bewerber um eine Fahrerlaubnis diese Anforderungen nicht, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 und 5 vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n29\n\nWerden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Eignungszweifel bei Alkoholproblematik begründen, hat sie gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 2, 13 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Kommt der Fahrerlaubnisbewerber dieser Anordnung nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei der Entscheidung über die Neuerteilung auf die Nichteignung des Bewerbers schließen, wenn sie diesen bei der Anordnung des Gutachtens auf diese Folge hingewiesen hat.\n\n30\n\nDementsprechend konnte der Beklagte - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen, denn er hat, obwohl er von dem Beklagten auf die Folge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden ist, das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht erbracht. Dazu wäre der Kläger aber verpflichtet gewesen, denn der Beklagte war gemäß § 13 FeV vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dazu berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die streitige Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b StVG auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gestützt werden. Der Beklagte durfte nicht nur die Trunkenheitsfahrt vom 24.07.2007, sondern auch die Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 1996 berücksichtigen.\n\n32\n\nDie Verstöße aus dem Jahre 1996 waren zum Zeitpunkt der Anforderung des Gutachtens weiterhin verwertbar.\n\n33\n\nGem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 „nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung“ getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen „nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht“.\n\n34\n\nDieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.\n\n35\n\nGemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG beginnt die Tilgungsfrist - und damit auch der Beginn der Verwertungsfrist gem. § 65 Abs. 9 Satz 1 2.HS StVG - bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach\n\n § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Sie hatte somit am 12.06.1998 zu laufen begonnen, dem Datum der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.\n\n36\n\nAuch der Ablauf der Verwertungsfrist wird durch neue Eintragungen gehemmt. Diese Eintragungen hindern nicht nur die Tilgung bereits eingetragener und ohne die Neueintragung inzwischen tilgungsreifer Eintragungen, sondern auch den Eintritt der Nichtverwertbarkeit. Eine Tilgung ist, wie sich aus § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ergibt, erst dann zulässig, wenn für alle Eintragungen, d.h. einschließlich der später hinzugekommenen, Tilgungsreife eingetreten ist (Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Aufl., Rn 607). Gleiches gilt für die Verwertbarkeit.\n\n37\n\nDie zehnjährige Verwertungsfrist wäre somit am 12.06.2008 abgelaufen gewesen, hätte der Kläger am 24.07.2007 nicht erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,46 ‰ begangen. Damit ist gem. § 29 Abs. 6 StVG eine Ablaufhemmung eingetreten.\n\n38\n\nDa hiernach sowohl die Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 1996 wie auch die Trunkenheitsfahrt vom 24.07.2007 berücksichtigt werden durften, konnte der Beklagte seine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV stützen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n41\n\nBeschluss\n\n42\n\nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-04-14/2-lb-27-10","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-04-14/2-lb-27-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100344","retrieved":"2026-07-08 23:56:55.421134+00:00"}}