{"status":"available","doknr":"OLD100352","ecli":"ECLI:DE:OVGSH:2011:0324.3O2.11.0A","court":"Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-03-24","aktenzeichen":"3 O 2/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des\nSchleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom\n20.01.2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu\ntragen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht\nerstattungsfähig.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen für die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das mittlerweile\nrechtskräftig abgeschlossene erstinstanzliche Hauptsacheverfahren\nsind nicht gegeben.\n\n2\n\nNach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der\nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\nkann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht\nerfüllt:\n\n3\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht in Betracht, wenn -\nwie hier - der Rechtsstreit durch übereinstimmende\nErledigungserklärungen vor der Entscheidung über das\nProzesskostenhilfegesuch sein Ende gefunden hat\n(Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 28.10.2003, 3 O 27/03,\nNVwZ-RR 2004, 460). Zwar hat das Verwaltungsgericht auf\nentsprechenden Hinweis des Antragstellers im Rahmen der von diesem\nabgegebenen Erledigungserklärung und vor Eingang einer damit\nübereinstimmenden Erklärung der Gegenseite über sein\nProzesskostenhilfegesuch (abschlägig) entschieden. Gleichwohl kommt\neine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung mit der Folge einer\nggfs vorzunehmenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb\nnicht mehr in Betracht, weil der Rechtsstreit in der 1. Instanz\nmittlerweile durch Abgabe einer Erledigungserklärung des\nAntragsgegners am 10.02.2011 abgeschlossen ist. Damit ist die\nFörderung einer konkreten, vom Prozesskostenhilfegesuch umfassten\nInstanz nicht mehr möglich (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 18.02.2003,\n16 E 89/03, zitiert nach juris). Es gibt nämlich keinen Zeitpunkt\nder Entscheidungsreife mehr, auf den bezogen rückwirkend\nProzesskostenhilfe bewilligt werden könnte (Sodan/Ziekow, VwGO\nGroßkommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 48 für den Fall der\nKlagrücknahme vor Entscheidung über das PKH-Gesuch m.w.N.).\n\n4\n\nDer Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, vor Abgabe einer\nErledigungserklärung darauf hinzuwirken, zunächst die für ihn\nabschlägige Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts\nin der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Tut er das - wie hier\n- nicht, so begibt er sich in ihm zurechenbarer Art und Weise\nseiner Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren. Ein solches\nProzessverhalten entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der so\ngenannten gewillkürten Verfahrensbeendigung, also der auf\nFreiwilligkeit basierenden Abgabe einer verfahrensbeendenden\nErklärung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.06.2008, 14 E 318/08,\nzitiert nach juris). Ebenso wie ein Kläger (oder Antragsteller) vor\nAbgabe der Erledigungserklärung eine Entscheidung über den von ihm\ngestellten Prozesskostenhilfeantrag einfordern kann, kann er auch\ndie Möglichkeit, zunächst um weiteren gerichtlichen Rechtsschutz\nnachzusuchen, für sich in Anspruch nehmen. Dies ist unmittelbarer\nAusfluss aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG,\nBeschl. v. 28.10.2003 a.a.O.).\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller auf die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts abhebt, wonach für die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife\nabgestellt worden war (Beschluss vom 12.06.2008, 1 B 4.08 (1 PKH\n3.08), folgt der erkennende Senat diesem Ansatz daher nicht.\nBilligkeitserwägungen sind nicht geeignet, eine abweichende\nBetrachtungsweise herbeizuführen, wenn es der Antragsteller bzw.\nder Kläger in der Hand hat, den Prozess vor der Entscheidung über\ndas Prozesskostenhilfegesuch nicht zu beenden\n(Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 28.10.2003, a.a.O.).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten\ndes Antragsgegners ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-03-24/3-o-2-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2011-03-24/3-o-2-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100352","retrieved":"2026-07-08 23:56:56.016712+00:00"}}