{"status":"available","doknr":"OLD118021","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:1122.8A10443.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-11-22","aktenzeichen":"8 A 10443/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011\nabgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hinsichtlich\nder Verfügungen Nr. 1 Buchstaben a) und b), hinsichtlich der in Nr.\n2 zu Nr. 1 Buchstaben a) und b) ergangenen Zwangsgeldandrohungen\nund hinsichtlich der Kostenfestsetzung aufgehoben sowie\nhinsichtlich der Verfügungen Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 insoweit\naufgehoben, als die Beseitigung des Gartenhauses aufgegeben und bei\nNichtbeachtung ein Zwangsgeld angedroht wurde.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kläger\n5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDen Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden,\nwenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor in gleicher Höhe\nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten und begehren die Baugenehmigung für eine geänderte Nutzung ihres Anwesens.\n\n2\n\nDie Klägerin zu 2) ist Erbbauberechtigte an dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Speyer (Binsfeld 13). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 002 \"Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)\", der ein Wochenendhausgebiet festsetzt und in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser 60 m² nicht überschreiten darf. In Nr. 4 der textlichen Festsetzungen wird die zulässige Geschossfläche ebenfalls auf 60 m² beschränkt. Nach Nr. 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen aller Art unzulässig. Der am 19. Juli 1977 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 13. Juni 1984 erneut bekannt gemacht. Überdies wird das Gebiet von der Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für das Wochenendhausgebiet \"Im Binsfeld III\" vom 7. Dezember 1977 erfasst. Diese Satzung sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass die überdachte Fläche von Loggien oder Terrassen 8 m² nicht übersteigen darf.\n\n3\n\nAm 11. Juni 1980/2. Dezember 1982 wurde den Klägern die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage für ihr Grundstück erteilt. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Bauunterlagen sahen ein unterkellertes eingeschossiges Wochenendhaus mit einer überbauten Fläche von 59,5 m² vor. Die im Westen des Grundstücks hieran angebaute Garage sollte über einen nur über einen Einstieg von außen zugänglichen Keller verfügen und grenzständig errichtet werden. Zugänge zwischen Haus und Garage waren nicht vorgesehen. Bei der Rohbauabnahme am 21. Dezember 1982 wurden eine Trennwand in der Garage sowie die Nutzung von Aufenthaltsräumen im Keller beanstandet. Am 23. August 1988 erfolgte seitens der Beklagten eine Gebrauchsabnahme, bei der keine Beanstandungen festgehalten wurden.\n\n4\n\nNach einer Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2006 listete die Beklagte in einem Schreiben vom 23. November 2006 Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung auf. Hiernach würden Keller und Garage als Aufenthaltsräume genutzt. Vom Keller des Wohnhauses bestehe ein Zugang zu den Garagenunterkellerungsräumen. Zudem bestehe eine Verbindung unmittelbar vom Erdgeschoss des Hauptgebäudes zur Garage. Die Terrassenüberdachung weise eine Fläche von 24 m² auf. Weiterhin sei ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 5 m² errichtet worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008, das mit \"Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)\" überschrieben war, informierte die Beklagte die Kläger darüber, welche Maßnahmen nach ihrem Sanierungskonzept zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich seien und kündigte für den Fall, dass die Kläger bis zum 31. August 2008 nicht tätig würden, den Erlass einer Ordnungsverfügung an.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. September 2008 gab die Beklagte den Klägern auf, die Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen. Zudem müsse die Verbindungstür zum Wohnhaus entfernt werden. Die direkte Verbindung zwischen Wochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum sei dauerhaft zu verschließen. Die Terrassenüberdachung solle auf das zulässige Maß von 8 m² reduziert werden. Für das Gartenhaus sei ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu stellen, anderenfalls sei das Gerätehaus zu beseitigen. Zur Begründung bezog sich die Beklagte darauf, dass Garagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder ohne eigene Abstandsflächen nur dann zulässig seien, wenn sie keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten aufwiesen. Zudem müsse es sich um selbstständige Gebäude handeln. Die Terrassenüberdachung gehe über das in der Gestaltungssatzung zulässige Maß hinaus. Zudem seien Nebenanlagen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Am 29. Oktober 2008 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch.\n\n6\n\nMit am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Kellerraums sowie eines Teils der Garage in Aufenthaltsräume ohne bauliche Veränderungen am genehmigten Bestand. Nachdem die Beklagte die Kläger zu einer möglichen Ablehnung ihres Antrags angehört hatte, lehnte sie die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab. Die beantragte Nutzungsänderung könne nicht erteilt werden, da die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Grund- bzw. Geschossfläche von 60 m² überschritten werde und Aufenthaltsräume in den Grenzabstandsflächen nicht zulässig seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 16. Juni 2009 Widerspruch.\n\n7\n\nDie Widersprüche wurden vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss an, dass die bauaufsichtliche Verfügung rechtmäßig sei, da die beanstandeten Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt seien und auch nicht genehmigt werden könnten. Durch die Umnutzung der Garage verstoße das Vorhaben gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans \"Im Binsfeld III\", wonach die zulässige Grundfläche auf 60 m² beschränkt sei. Die Grundfläche der Garage könne nur dann von der Berechnung ausgenommen werden, wenn das Gebäude auch tatsächlich als Garage genutzt werde. Der Bebauungsplan erweise sich auch nicht als funktionslos. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Gebiet beruhten nicht auf rechtswidrigen Genehmigungen der Beklagten. Zudem hätten Verstöße vielfach erst nach einer Besichtigung der Objekte festgestellt werden können. Überdies liege ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften vor, da die Garage wegen der Durchgänge zum Haupthaus nicht mehr als selbstständiges Gebäude angesehen werden könne. Für Nebengebäude, die nach dem Bebauungsplan unzulässig seien, sehe das Sanierungskonzept der Beklagten eine Befreiungsmöglichkeit bis zu einer Grundfläche von 6 m² vor. Insoweit habe die Beklagte verlangen können, dass für das Gerätehaus entweder ein Befreiungsantrag zu stellen oder dieses zu beseitigen sei. Da sich die derzeitige Nutzung von Garage und Keller als materiell baurechtswidrig erweise, könne auch die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden.\n\n8\n\nAm 2. September 2010 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt haben, dass die Beklagte sie vor Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Das Gartenhaus sei bereits vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahre 1982 fertiggestellt gewesen. Ihr Nachbar habe zwischenzeitlich der Eintragung einer Baulast zur Ausweisung der Abstandsflächen für die Garage auf seinem Grundstück zugestimmt. Bereits im Zeitpunkt der erneuten Bekanntgabe des Bebauungsplans habe das Plangebiet überwiegend der Dauerwohnnutzung gedient, so dass bereits damals das Planungsziel eines Wochenendhausgebietes nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zudem hätte die Bekanntmachung nicht ohne erneute Abwägung erfolgen dürfen. Die bauaufsichtliche Anordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte zahlreiche Vorhaben im Bereich Binsfeld, die gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen hätten, entweder genehmigt oder geduldet habe.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Dauerwohnen im Gebiet zu keinem Zeitpunkt legalisiert oder geduldet worden sei. Nur in wenigen Fällen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans von den Festsetzungen abweichende Vorhaben genehmigt worden. In einem etwa 40 Jahre zurückliegenden Fall sei eine Genehmigung durch das Fehlverhalten eines Dezernenten in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans erteilt worden.\n\n10\n\nMit Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Umnutzung von Keller und Garage in einen Wohnraum dem Bebauungsplan widerspreche. Eine Aufenthaltsnutzung des Kellergeschosses führe zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossfläche. Entsprechend werde durch die Umnutzung eines Teils der Garage die zulässige Grund- und Geschossfläche ebenfalls nicht eingehalten. Eine erneute Abwägungsentscheidung des Stadtrates vor der Neubekanntmachung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan habe zudem zum damaligen Zeitpunkt seine Ordnungsfunktion erfüllen können, da die weit überwiegende Zahl der Bauherren ihre Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans ausgeführt hätten. Der Bebauungsplan sei auch zwischenzeitlich nicht funktionslos geworden, da lediglich 76 von 247 Anwesen dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt würden. Die Aufenthaltsnutzung der Garage verstoße gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, weshalb den Klägern kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung zustehe.\n\n11\n\nAuch die Rückbauverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden. Die Rückführung der Garage in ihren genehmigten Zustand sei gerechtfertigt, da es sich wegen der Verbindung zum Wohnhaus um kein selbständiges Nebengebäude mehr handele. Die Terrassenüberdachung gehe über die nach der Gestaltungssatzung zulässige Fläche von 8 m² hinaus und sei hierauf zu reduzieren. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorgenommen worden seien. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte unter Abweichung von ihrem Sanierungskonzept gegen vergleichbare Verstöße nicht vorgehe. Dass den Klägern zunächst aufgegeben worden sei, für das Gartenhaus einen Befreiungsantrag zu stellen, entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n12\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führen ergänzend aus, dass der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung seine Ordnungsaufgabe nicht mehr habe erfüllen können, da nach einer von ihnen durchgeführten Anwohnerbefragung zum damaligen Zeitpunkt bereits 145 von 187 vorhandenen Anwesen dauerhaft bewohnt worden seien. Auch das Verwaltungsgericht spreche in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 davon, dass lediglich 20 v.H. der Gebäude als Wochenendhäuser genutzt würden. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung ihres Anwesens richte sich daher nach § 34 BauGB. Zudem habe die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren in rechtswidriger Weise die Vollständigkeit ihres Bauantrags nicht schriftlich bestätigt.\n\n13\n\nDie bauaufsichtliche Verfügung sei verfahrensfehlerhaft ergangen, da bei der Anhörung hierzu nicht auf das Recht zur Akteneinsicht hingewiesen worden sei. Die Gestaltungssatzung lasse ihren genauen Anwendungsbereich nicht erkennen. Nicht nachvollziehbar sei, dass nach dem Sanierungskonzept der Beklagten überdachte Terrassen bis zu einer Größe von 10 m² geduldet würden, sie ihre Überdachung allerdings auf eine Fläche von 8 m² zurückbauen müssten. Die Eintragung einer Baulast werde von der Beklagten rechtswidrig verweigert. Die Gartenhütte sei vor Errichtung des Wohnhauses entstanden und daher bestandsgeschützt. Im Hinblick auf die Auflistung der Beklagten zur Erteilung von Genehmigungen im Plangebiet, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgingen, sowie zu ihrem Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße führen die Kläger aus, dass die Darstellung eine Reihe von Abweichungen von den baurechtlichen Vorgaben nicht erfasse. Dies betreffe im Wesentlichen unzulässige Überdachungen, Überschreitungen der zulässigen Wohnfläche, Abweichungen von der Geschosszahl und der Kniestockhöhe.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. Januar 2011 die Verfügungen vom 29. September 2008 und vom 12. Mai 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung der Garage und des Kellers ihres Anwesens zu erteilen.\n\n16\n\nHilfsweise beantragen sie,\n\n17\n\n1. alle vollständigen Original-Verwaltungs(bau)akten für sämtliche Wohngrundstücke folgender Straßenzüge im Binsfeld beizuziehen, und zwar\n\n18\n\n- Binsfeld ungerade Haus-Nummern 3 – 221\n\n19\n\n- Binsfeld gerade Haus-Nummern 2a – 120\n\n20\n\n- Wildentenweg gerade Haus-Nummern 2 – 42\n\n21\n\n- Wildentenweg ungerade Haus-Nummern 3 – 33\n\n22\n\n- Biersiedersee Haus-Nr. 15\n\n23\n\n- Biersiederstück ungerade Haus-Nummern 1 – 15\n\n24\n\n- Biersiederstück gerade Hausnummer 2 – 20\n\n25\n\n- Mondsee Haus-Nummern 2 und 4\n\n26\n\nund nach Beiziehung Einsicht in diese Akten beim Oberverwaltungsgericht zu gewähren,\n\n27\n\n2. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen\n\n28\n\n- Binsfeld\n\n29\n\n- Wildentenweg\n\n30\n\n- Biersiedersee\n\n31\n\n- Biersiedestück\n\n32\n\n- Mondsee\n\n33\n\nüber die von der Beklagten und Berufungsbeklagten in der Vorlage 0506/2008 vom 16.04.2008 hinaus festgestellten baurechtlichen Verstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ in den noch nicht besichtigten Gebäuden weitere massive Baurechtsverstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ festgestellt werden können, insbesondere hinsichtlich\n\n34\n\na) Grundfläche (größer als 60 qm)\n\n35\n\nb) GRZ größer 0,2\n\n36\n\nc) GFZ größer 0,2\n\n37\n\nd) Nutzung grenzständiger Garagen zu Wohnzwecken\n\n38\n\ne) Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken\n\n39\n\nf) Terrassenüberdachungen und Wintergärten\n\n40\n\ndie Durchführung richterlichen Augenscheins vor Ort,\n\n41\n\n3. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen\n\n42\n\n- Binsfeld\n\n43\n\n- Wildentenweg\n\n44\n\n- Biersiedersee\n\n45\n\n- Biersiederstück\n\n46\n\n- Mondsee\n\n47\n\nim Zeitraum von 1962 bis heute von Anfang an Meldungen von Bewohnern mit Erstwohnsitz durch die Beklagte entgegengenommen worden sind und in keinem einzigen Fall melderechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um in Fällen, in denen eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgte, hiergegen einzuschreiten oder diese mit Verweis auf eine angebliche Unzulässigkeit des Dauerwohnens im vorbezeichneten Gebiet abzulehnen,\n\n48\n\nalle Meldeakten aller in den vorbenannten Wohnbauvorhaben (Binsfeld, Wildentenweg, Biersiedersee, Biersiederstück und Mondsee) gemeldeter Bürger beizuziehen, Akteneinsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren und diese Akten richterlich in Augenschein zu nehmen,\n\n49\n\n4. zum Beweis der Tatsache, dass es im Plangebiet des verfahrensgegenständlichen B-Plans „Im Binsfeld III“ keine „Hanglagen“ gibt, sondern die Grundstücke, bis auf den unmittelbaren Uferbereich, jeweils in etwa die gleiche, natürliche Geländehöhe über NN aufweisen,\n\n50\n\n1. eine Ortsbesichtigung durchzuführen,\n\n51\n\n2. eine Auskunft durch einen amtlichen Vermesser einzuholen.\n\n52\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\nSie führt hierzu in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, der Eintragung einer Baulast stehe entgegen, dass hierdurch einem Verstoß gegen bauplanerische Festsetzungen Vorschub geleistet würde. Da bei der Gebrauchsabnahme im Jahre 1988 keine Mängel festgestellt worden seien, sei auch hinsichtlich des Gartenhauses davon auszugehen, dass dieses erst nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil aus dem Jahre 2005 keine Feststellungen zum Umfang der Dauerwohnnutzung getroffen. Das Vorhandensein von Erstwohnsitzen könne von ihr nicht kontinuierlich festgestellt werden, da ein Datenabgleich mit den Einwohnermeldedaten nicht möglich sei. Die Angaben der Kläger zu den Nutzungen im Jahre 1984 seien unschlüssig, da einige Anwesen als dauerhaft bewohnt angegeben worden seien, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht errichtet gewesen seien. Soweit die Kläger bei mehreren Gebäuden eine mehrgeschossige Bebauung beanstandeten, beruhe dieser Eindruck darauf, dass es sich um in Hanglage errichtete Häuser handele. Die Beklagte gehe systematisch gegen baurechtliche Verstöße vor. Sie habe vor Erstellung des Sanierungskonzeptes bei nahezu allen Anwesen im Binsfeld Bauzustandsbesichtigungen vorgenommen und lediglich bei solchen Gebäuden hierauf verzichtet, bei denen von vorneherein keine Anhaltspunkte für baurechtliche Verstöße ersichtlich gewesen seien. In 76 Fällen seien Aufforderungen zur Mängelbeseitigung ergangen. Für 38 Anwesen seien bauaufsichtliche Verfügungen erlassen worden. Auf den Aufklärungsbeschluss des Senats vom 27. Juli 2011 führt die Beklagte ergänzend aus, dass vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 19. Juni 1984 in 44 Fällen Baugenehmigungen erteilt worden seien, die Überschreitungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei dies bei 5 Anwesen der Fall gewesen. Zwischen Juni 1984 und Dezember 2002 sei sie in 33 Fällen gegen Verstöße vorgegangen, die unter anderem die Meldung mit Hauptwohnsitz im Plangebiet betroffen hätten. Den Klägern sei in einigen Fällen zuzugestehen, dass einzelne baurechtliche Verstöße im Plangebiet bislang nicht erfasst seien. Sie nehme die Hinweise zum Anlass, entsprechende Verfahren einzuleiten.\n\n55\n\nDer Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n56\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten (4 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n57\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.\n\n58\n\nDas Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage gegen die\nbauaufsichtliche Verfügung vom 29. September 2008 überwiegend\nstattgeben müssen, da sie sich zu einem großen Teil als\nermessensfehlerhaft erweist. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich\ndes Verpflichtungsbegehrens, ist die Berufung unbegründet.\n\n59\n\nA. Die Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Verfügung ist\nteilweise begründet.\n\n60\n\nDas Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit\nden Klägern aufgegeben wurde, die Garage ihrer genehmigten Nutzung\nzuzuführen, die Verbindungstür zum Wohnhaus zu entfernen, die\nentsprechenden Öffnungen zuzumauern, Einbauten, die der\nGaragennutzung widersprechen, zu entfernen, die Verbindung zwischen\nWochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum dauerhaft zu\nverschließen, das Gartenhaus zu beseitigen, wenn nicht fristgerecht\nein Befreiungsantrag gestellt wird, und soweit die Beklagte ihnen\nbei Nichtbefolgung dieser Verfügungsteile ein Zwangsgeld angedroht\nund ihnen gegenüber die Kosten der Amtshandlung festgesetzt\nhat.\n\n61\n\nI. Die Anordnung der Beklagten verstößt allerdings nicht bereits\ngegen Form- oder Verfahrensvorschriften.\n\n62\n\nDie Kläger sind vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört worden.\nNach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ist dem Betroffenen\nGelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen\nTatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in\nseine Rechte eingreift. Das Anhörungsrecht soll ihm ermöglichen, zu\ndem ins Auge gefassten Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens\nStellung zu nehmen. Hierzu ist erforderlich, dass er Kenntnis von\nallen der Behörde bekannten, für die Entscheidung erheblichen\nTatsachen erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 § 28\nRn. 12 f.; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7.\nAufl. 2008, § 28 Rn. 34). Die Kläger wurden von der Beklagten mit\nSchreiben vom 6. Juni 2008 über den geplanten Inhalt der gegen sie\nvorgesehenen Verfügung informiert. Gleichzeitig wurde ihnen\nGelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Dabei bezog sich die\nBeklagte auf ein weiteres Schreiben vom 23. November 2006, mit dem\nden Klägern die bei einer Ortsbesichtigung festgestellten\nAbweichungen von der Baugenehmigung mitgeteilt wurden. Neben dieser\nAnhörungsmöglichkeit besteht für die Beteiligten nach § 29 Abs. 1\nVwVfG das Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakten, soweit\nderen Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer\nrechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist im Rahmen\nder Anhörung indessen nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der\nAkteneinsicht gesondert hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist\nlediglich dann vorzusehen, wenn die Anhörung selbst durch die\nMöglichkeit der Akteneinsicht erfolgen soll (vgl. Bonk/Kallerhoff,\na.a.O., § 28 Rn. 46). Im Übrigen ist ein möglicher Fehler der\nAnhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch deren Nachholung im\nWiderspruchsverfahren geheilt worden.\n\n63\n\nII. Der Bescheid der Beklagten erweist sich aber inhaltlich als\nteilweise rechtswidrig.\n\n64\n\n1. Soweit die Kläger in Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Tenors\ndes Bescheides vom 29. September dazu aufgefordert wurden, die\nGarage der genehmigten Nutzung zuzuführen und die Zugänge zwischen\nWohnhaus und Garagengebäude dauerhaft zu verschließen, liegen die\ntatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen\nAnordnung nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 81 Satz 1\nLandesbauordnung – LBauO − zwar vor, indessen hat die\nBeklagte das ihr hiernach zustehende Ermessen nicht sachgerecht\nausgeübt.\n\n65\n\nNach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die\nteilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen\noder deren Benutzung untersagen, wenn diese gegen baurechtliche\noder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die\nErrichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die\nNutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere\nWeise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach der\nGeneralklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat die\nBauaufsichtsbehörde allgemein nach pflichtgemäßem Ermessen die\nerforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung baurechtlicher und\nsonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei den genannten\nVorgängen zu treffen.\n\n66\n\nDie Nutzung des rückwärtigen Teils der Garage der Kläger zu\nAufenthaltszwecken erweist sich als formell und materiell\nbaurechtswidrig.\n\n67\n\na. Diese Garagennutzung bedarf einer Genehmigung, die den\nKlägern aber bislang nicht erteilt wurde, so dass die Nutzung auch\nnicht bestandsgeschützt ist.\n\n68\n\nDie Nutzung eines Teiles der Garage zu Aufenthaltszwecken bedarf\ngemäß § 61 LBauO einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Nach § 62\nAbs. 2 Nr. 5 a LBauO sind Nutzungsänderungen von Gebäuden und\nRäumen, die nicht im Außenbereich liegen, nur dann\ngenehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen\nöffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung\ngelten. Derartige geänderte öffentliche Anforderungen gelten für\ndie neue Nutzung dann, wenn sich aus einer anderen oder derselben\nVorschrift andersartige Anforderungen für die bisherige Nutzung\nzwingend ergeben, wenn also die veränderte Nutzung nach den\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften anders zu beurteilen ist als\ndie bisherige Nutzung (vgl. Jeromin, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 62\nRn. 108). Geänderte baurechtliche Anforderungen, die eine\nGenehmigungspflicht begründen, ergeben sich hinsichtlich der\nGaragennutzung schon insoweit, als hiervon die\nabstandsflächenrechtliche Betrachtung nach § 8 Abs. 9 LBauO\nabhängt, wonach ohne Abstandsflächen nur Garagen oder sonstige\nGebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig sind. Zudem gelten für\nGaragen unabhängig von der Frage der Einbeziehung in die Grund-\noder Geschossflächenberechnung nach den Bestimmungen des für das\nGebiet maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 002 „Im Binsfeld III\n(Wochenendhausgebiet)“ auch andere bauplanerische\nAnforderungen als für Gebäude mit Aufenthaltsräumen (vgl. etwa § 12\nBauNVO).\n\n69\n\nDie hiernach erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung ist den\nKlägern indessen nicht erteilt worden. Insbesondere können sie sich\nnicht auf die Genehmigungsfiktion des § 66 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5\nLBauO berufen. Die Fiktion greift nämlich nur dann, wenn die\nBauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags unter Angabe\ndes Datums ihrer Feststellung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 LBauO\nschriftlich bestätigt hat. Das Gesetz knüpft die\nGenehmigungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und\nRechtssicherheit nicht an den Eingang des vollständigen\nBauantrages, sondern erst an die Feststellung der Vollständigkeit.\nInsoweit lässt sich der Landesbauordnung keine Regelung entnehmen,\nwonach die Fristen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBauO und des § 66 Abs. 4\nSatz 2 LBauO miteinander zu verbinden sind und die\nGenehmigungsfiktion einen Monat und 10 Tage nach Abgabe der\nvollständigen Antragsunterlagen greift (vgl. OVG RP, Urteil vom 20.\nFebruar 2002 – 8 A 11330/01.OVG –, BRS 65 Nr. 171 und\njuris, Rn. 16; Urteil vom 04. Juli 2007 – 8 A 10160/07.OVG\n−, BauR 2007, 1718; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 8\nA 11208/10.OVG −).\n\n70\n\nb. Die Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken erweist sich\nauch als materiell baurechtswidrig, da sie einerseits entgegen § 30\nAbs. 1 BauGB gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes „Im\nBinsfeld III“ verstößt und andererseits die Vorgaben der\nbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nach § 8 LBauO\nnicht einhält.\n\n71\n\naa. Die Teilnutzung der Garage als Aufenthaltsraum verstößt\ngegen Nr. 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans\nNr. 002 „Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)“, wonach\ndie Geschossfläche 60 m² nicht überschreiten darf.\n\n72\n\n(1) Maßgeblich für die Bestimmung der bei der Ermittlung der\nGeschossfläche zu berücksichtigenden Teilflächen ist die\nBaunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des\nBauleitplanes geltenden Fassung (vgl. Söfker, in:\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97.\nErgänzungslieferung 2010, Vorbem. zur BauNVO, Rn. 4). Hiernach ist\nhinsichtlich des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III\n(Wochenendhausgebiet)“ auf § 20 Abs. 2 der\nBaunutzungsverordnung in der Neufassung vom 26. November 1968\n(BGBl. I S. 1237) – BauNVO (1968) abzustellen. Nach dieser\nVorschrift ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude\nin allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von\nAufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen\ngehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände\nsind mitzurechnen.\n\n73\n\nDie zu Wohnzwecken genutzte hintere Garagenhälfte ist als Teil\ndes Erdgeschosses des Wochenendhauses, das als Vollgeschoss zu\nwerten ist, in die Geschossflächenberechnung einzubeziehen. Die\nKläger profitieren nicht von der Ausnahme in § 20 Abs. 3 BauNVO\n(1968), wonach bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19\nAbs. 4 BauNVO (1968) bei der Ermittlung der Geschossfläche\nunberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift werden auf die\nzulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne\ndes § 14 nicht angerechnet. Das gilt gleichermaßen für Balkone,\nLoggien, Terrassen und für bauliche Anlagen, soweit sie nach\nLandesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind\noder zugelassen werden können. Die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO\ninnerhalb der Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen zeichnen\nsich aber gerade dadurch aus, dass sie über keine Aufenthaltsräume\nverfügen. Zudem streitet zugunsten der Kläger auch nicht die\nPrivilegierung des § 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (1968), wonach bei\nder Ermittlung der Geschossfläche Stellplätze und Garagen nicht zu\nberücksichtigen sind, soweit sie höchstens 0,1 der Fläche des\nGrundstücks in Anspruch nehmen. Der Aufenthaltszwecken dienende\nhintere Teil des Gebäudes hat gerade seine Funktion als Garage\nverloren, die darin zu sehen ist, dass es sich um einen\numschlossenen Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen handelt (vgl.\n§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Ist hiernach die Fläche des Wohnzwecken\ndienenden hinteren Teils der Garage in die\nGeschossflächenberechnung einzubeziehen, so führt dies zu einer\nÜberschreitung der nach dem Bebauungsplan geltenden Obergrenze, die\ndurch den genehmigten Bestand des Wochenendhauses mit 59,5 m² fast\nvollständig ausgeschöpft wird.\n\n74\n\n(2) Die Nutzung der Garage für Aufenthaltszwecke lässt\nallerdings nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die in Nr. 3 Satz\n2 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Begrenzung der\nGrundfläche der Wochenendhäuser auf 60 m² erkennen.\n\n75\n\nMit diesem sich aus § 10 Satz 2 BauNVO (1968) ergebenden Maßstab\nwird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen\nin § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO (1968) abweichende Zielsetzung\nverfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das\nWochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der\nGrundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nBauNVO (1968) neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem\nGrundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die\nFestsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den\nUmfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor.\nDie nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) für Wochenendhausgebiete\nzwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der\nWochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes\norientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden\nbaulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen (vgl.\nFickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 10 Rn. 25). Bei der\nGrundfläche der Wochenendhäuser handelt es sich - im Gegensatz zur\nGeschossfläche, die auch auf die innere Ausnutzung abstellt, - um\nein auf den äußeren Charakter der Gebäude und ihre nach außen\nerkennbar werdende Flächeninanspruchnahme abstellendes Kriterium.\nHiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile\nerfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter\nBestandteil eines Wochenendhauses darstellen.\n\n76\n\nDies ist indessen bei der Garage der Kläger nicht der Fall. Sie\nist zwar an das Wochenendhaus angebaut, erweckt aber nach außen hin\nden Eindruck eines selbstständigen Teilgebäudes, das nicht an der\nAufenthaltsfunktion des eigentlichen Wochenendhauses teilhat,\nsondern der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient. Insbesondere\nist weiterhin ein Garagentor vorhanden und die nach Südosten\nausgerichtete Längswand der Garage wird nicht durch eine\nFensteröffnung durchbrochen. Das Garagengebäude war daher nicht in\ndie Berechnung der Grundfläche des Wochenendhauses einzubeziehen.\nDie nach außen nicht in Erscheinung tretende Erweiterung der\nWohnfläche im Gebäudeinneren wird deshalb allein bei dem –\nauf die Aufenthaltsräume abstellenden – Merkmal der\nGeschossfläche berücksichtigt.\n\n77\n\n(3) Der Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte\nzulässige Geschossfläche ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der\nPlan als unwirksam anzusehen wäre.\n\n78\n\n(a) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich nicht\nbereits daraus, dass er nicht den Vorgaben des gemeinsamen\nRunderlasses Planung und Ausweisung von Wochenendhausgebieten\n(MinBl. 1977, Spalte 219) entspricht. Der Runderlass enthält keine\nfür die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Planungshoheit bindenden\nVorgaben, so dass ein Verstoß gegen diese Regelungen keine\nAuswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat.\n\n79\n\n(b) Der Plan ist zudem durch erneute Bekanntmachung am 19. Juni\n1984 wirksam in Kraft getreten.\n\n80\n\nDie Heilung eines ursprünglich verfahrensfehlerhaft erlassenen\nBebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren (§ 155 a Abs. 5\nBBauG, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) würde nur dann keinen gültigen\nBebauungsplan hervorbringen, wenn sich die rechtlichen\nRahmenbedingungen nach der Beschlussfassung grundlegend verändert\nhaben oder in der Nachbarschaft ein nachhaltiger Wandel der\ntatsächlichen Gegebenheiten eingetreten ist, so dass die\nursprünglichen Planungsgrundlagen nicht mehr tragfähig sind. Für\neine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses lassen sich im Falle\ndes Bebauungsplanes „Im Binsfeld III“ indes keine\nAnhaltspunkte feststellen.\n\n81\n\nZudem scheitert ein wirksames Inkraftsetzen eines Bebauungsplans\nin einem ergänzenden Verfahren dann, wenn zuvor dessen\nFunktionslosigkeit eingetreten ist. Von einer derartigen\nFunktionslosigkeit ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen\nVerhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass\nvon den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der\ngemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr\nausgehen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25.\nFebruar 1997 – 4 NB 40.96 – in NVwZ 1997, 893 und\njuris, Rn. 17 f.). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus,\ndass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie\nbezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden\nWirkung beraubten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen\nReichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung\nzwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss\nzudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die\nFortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als\nschutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.\nApril 1977 – IV C 39.75 −, BVerwGE 54, 5 und juris, Rn.\n35; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 −, NVwZ 1994,\n281 und juris, Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03\n−, NVwZ 2004, 1244 und juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 26.\nOktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG −, juris, Rn. 151;\nKalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,\n100. Ergänzungslieferung 2011, § 10 Rn. 407). Ob die\nVoraussetzungen für die Funktionslosigkeit bauplanerischer\nRegelungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu\nprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2003 – 4 B\n85/03 −, BauR 2004, 1128 und juris Rn. 8).\n\n82\n\nHiernach kann bei dem Bebauungsplan „Im Binsfeld\nIII“, insbesondere bei den hier entscheidenden Festsetzungen\nzum Maß der baulichen Nutzung, keine Funktionslosigkeit zum\nZeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung am 13. Juni 1984\nangenommen werden.\n\n83\n\nEine derartige Funktionslosigkeit kann insbesondere nicht auf\ndie von den Klägern durchgeführte Umfrage gestützt werden, nach der\nvon den 187 Bauten, die im Jahr 1984 im Bereich des\nWochenendhausgebietes vorhanden gewesen seien, 145 dauerhaft zu\nWohnzwecken genutzt worden seien. Dabei kann außer Betracht\nbleiben, dass die Angaben der Kläger in einzelnen Fällen nicht\nnachvollziehbar sind, wenn sie etwa Anwesen als dauerbewohnt\nbezeichnen, die im Jahre 1984 noch nicht errichtet waren.\n\n84\n\nEine dem festgesetzten Gebietscharakter entgegenstehende\nWohnnutzung kann nämlich im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des\nBebauungsplanes nur dann Relevanz gewinnen, wenn sie genehmigt oder\nin einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass\nsich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden\nhaben (vgl. zur Einordnung nach § 34 BauGB: OVG RP, Urteil vom 19.\nJuli 1984 -12 A 59/82 -). Denn nur unter dieser Voraussetzung kann\nangenommen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so\nverfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzungen\ndes Bebauungsplanes auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Der\nGeltungsanspruch einer Norm geht nicht bereits dadurch verloren,\ndass sich ein großer Teil der Normunterworfenen nicht mehr an die\nRegelungen hält. Vielmehr muss zusätzlich das Verhalten der für die\nÜberwachung der Vorschrift zuständigen Behörde die Annahme\nrechtfertigen, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft\nBestand haben werden und kein schutzwürdiges Vertrauen in die\nFortgeltung der Festsetzung mehr rechtfertigen.\n\n85\n\nZu den von den Klägern aufgelisteten Vorhaben, bei denen im\nRahmen ihrer Umfrage eine Dauerwohnnutzung im Jahre 1984 angegeben\nwurde, kann indessen nicht festgestellt werden, dass diese Nutzung\nin nennenswertem Umfang von der Beklagten genehmigt oder geduldet\nworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich in Einzelfällen\neine Dauerwohnnutzung ermöglicht sowie in 25 Fällen eine höhere\nGrund- oder Geschossfläche als 60 m² zugelassen, wobei bei 20\nAnwesen eine Überschreitung von nicht mehr als 5 m² erlaubt wurde.\nEine derart geringe Überschreitung erleichtert indessen nicht\nmerkbar die Nutzbarkeit des Anwesens zum dauerhaften Wohnen und\ndamit eine Abkehr von der Wochenendhausnutzung. Bei einer möglichen\nGesamtzahl von etwa 240 Häusern, einer überwiegend geringfügigen\nAbweichung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und einer\nnicht ins Gewicht fallenden Genehmigung des Dauerwohnens kann\nhiernach nicht angenommen werden, dass eine Verwirklichung des die\nArt der Nutzung betreffenden Gebietscharakters im Plangebiet im\nJuni 1984 nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass über die von der\nBeklagten genannten Fälle hinaus Dauernutzungen - und nicht bloß\nWochenendhausnutzungen − genehmigt worden sind, wird auch von\nden Klägern nicht behauptet. Die Festsetzungen von Kniestock und\nDachneigung, von denen ebenfalls Abweichungen zugelassen wurden,\nsind Teil der Gestaltungssatzung und wirken sich daher auf die\nOrdnungsfunktion des Bebauungsplanes nicht unmittelbar aus.\n\n86\n\nIm Übrigen haben mögliche Abweichungen von den die Gebietsart\ncharakterisierenden Festsetzungen zum damaligen Zeitpunkt in ihrer\nErkennbarkeit keinen solchen Grad erreicht, dass ein in die\nFortgeltung der Gebietsfestsetzung gesetztes Vertrauen keinen\nSchutz mehr verdiente. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass\ndas Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner das Gebiet\nbetreffenden Entscheidung vom 19. Juli 1984 (Az.: 12 A 59/82) bei\nder Einschätzung nach § 34 BauGB zu dem Ergebnis gekommen ist, dass\ndas Gebiet sich weiterhin als faktisches Wochenendhausgebiet\ndarstellt.\n\n87\n\n(c) Eine Funktionslosigkeit der Maßfestsetzungen des\nBebauungsplans „Im Binsfeld III“ ist auch in der\nFolgezeit nach der Neubekanntmachung des Plans nicht eingetreten.\nDass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Wohngebiet bis Ende\n2002 durchgreifend geändert hätten, kann anhand des Vortrags der\nBeteiligten und nach den Verwaltungsakten nicht festgestellt\nwerden. Überdies ist die Beklagte gegenüber einer Dauerwohnnutzung\nin diesem Gebiet auch nicht untätig geblieben oder hat diese gar\ngeduldet. Vielmehr hat sie in den Jahren 1984 bis 1995 in mehreren\nFällen eine melderechtliche Klarstellung bei mit Hauptwohnsitz im\nGebiet gemeldeten Anwohnern veranlasst.\n\n88\n\n(d) Auch nach der Verabschiedung des Sanierungskonzeptes durch\nden Bau- und Planungsausschuss der Beklagten am 16. April 2008 ist\nhinsichtlich der Gebietsfestsetzung als Wochenendhausgebiet keine\nFunktionslosigkeit eingetreten.\n\n89\n\nDie Beklagte sieht nach ihrem Sanierungskonzept zwar von einer\nförmlichen Duldung des Dauerwohnens ab. Andererseits verzichtet sie\naber auf eine Kontrolle dieses Umstandes. Zudem sind im\nSanierungskonzept keine Maßnahmen vorgesehen, die den Bewohnern der\nAnwesen gegenüber ergriffen werden sollen, in denen Hauptwohnsitze\ngemeldet sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte\ngegen die Dauerwohnnutzung als solche keine Maßnahmen ergreift.\n\n90\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass die Zahl der dauerhaft zu\nWohnzwecken genutzten Anwesen höher ist als die im\nSanierungskonzept angeführte Zahl von 76 als mit Hauptwohnsitz\ngemeldeten Anwesen. Denn es ist damit zu rechnen, dass eine größere\nAnzahl von Personen, die keinen Dauerwohnsitz gemeldet haben,\ndauerhaft in dem Gebiet wohnt.\n\n91\n\nDieser Umstand bedeutet indes noch nicht, dass der Bebauungsplan\n„Im Binsfeld III“ seine Steuerungsfunktion offenkundig\nverloren hätte, jedenfalls nicht hinsichtlich der hier allein\nentscheidenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.\n\n92\n\nFür die Prägung eines Wochenendhausgebietes und somit für seinen\nGebietscharakter kommt es nicht allein darauf an, in welchem Umfang\ntatsächlich eine Freizeit- oder eine dauerhafte Nutzung\nstattfindet. Es gehört zum Kennzeichen solcher Gebiete, dass die\nNutzung der Anwesen einem ständigen Wandel unterliegt. Nicht selten\nfindet ein fließender Übergang einer zunächst auf die Wochenenden\nund die Ferienzeit beschränkten Nutzung hin zu einem Dauerwohnen\nstatt, ohne dass die Grenze exakt bestimmt werden könnte. Weil\ndiese Entwicklung in aller Regel im Verborgenen stattfindet, haben\nes die Aufsichtsbehörden naturgemäß schwer, dem zu begegnen (vgl.\nSöfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., §\n10 BauNVO, Rn. 18; Fickert/Fieseler BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 10\nRn. 23).\n\n93\n\nDer Charakter eines Wochenendhausgebietes wird über den\ntatsächlichen Umfang der Wohnnutzung hinaus entscheidend auch von\ndem äußeren Eindruck der vorhandenen Gebäude bestimmt. Denn es ist\nkennzeichnendes Merkmal eines Wochenendhausgebietes, eine\nvorübergehende Nutzung auf begrenztem Raum zu ermöglichen (vgl. OVG\nRP, Urteil vom 22. August 1985 -1 A 62/84 -, AS 19, 442 und\nESOVGRP). Entscheidende Bedeutung zur Wahrung des Gebietscharakters\nkommt deshalb auch der Beschränkung der Grundfläche des\nWochenendhausgebietes nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) zu, die\nüblicherweise 30 bis 60 m² beträgt (vgl. Söfker a.a.O., § 10\nBauNVO, Rn. 22; Fickert/Fieseler, a.a.O. § 10 Rn. 23.1) und die im\nPlangebiet auf 60 m² beschränkt ist. Wie oben bereits ausgeführt,\nträgt ein in seinem äußeren Erscheinungsbild derart begrenztes\nWohngebäude maßgeblich zum Charakter des Gebietes als\nWochenendhausgebiet bei.\n\n94\n\nDiese Verknüpfung einer bloßen Freizeitnutzung mit nach außen\nerkennbarer Beschränkung des zur Verfügung stehenden Raumes war\nauch tragende Erwägung des von den Klägern zitierten Urteils des\nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1985 (-1 A\n62/84 -, a.a.O.). Hierin wurde gerade darauf abgestellt, dass mit\nBilligung der zuständigen Behörde eine baugebietswidrige\nDauernutzung von Wohnhäusern auf einer Fläche von bis zu 236 m²\nentstanden und auch im Bebauungsplan die zulässige Wohnfläche auf\nmaximal 156 m² festgesetzt worden war. Hiermit sei das\nkennzeichnende Merkmal eines Wochenendhauses, eine Nutzung für\nvorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum\nzu ermöglichen, verfehlt worden. Das Gericht sah einen Verstoß\ngegen § 10 BauNVO und eine falsche Etikettierung des Plangebietes\ngegeben. Hiernach litt der dieser Entscheidung zugrundeliegende\nBebauungsplan aber gerade daran, dass die in einem\nWochenendhausgebiet erforderliche Begrenzung der Grundfläche nicht\nerfolgte.\n\n95\n\nAllein der Verzicht der Beklagten, eine tatsächlich\nstattfindende Dauernutzung aufzuklären, lässt deshalb noch nicht\nden Schluss zu, man habe den Charakter des Gebiets als\nWochenendhausgebiet aufgegeben. Dem steht entgegen, dass sie nach\nihrem Sanierungskonzept jedenfalls bei Überschreitung der\nzulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser als dem für den Eindruck\nnach außen maßgeblichen Merkmal auf einer Einhaltung der Vorgaben\ndes Bebauungsplanes beharrt und einen Rückbau der diese Grenzen\nüberschreitenden Flächen anstrebt. Dies gilt etwa für die\nungenehmigte Errichtung von Anbauten und Wintergärten. Das\nSanierungskonzept stellt hiernach ein taugliches Mittel dar, der\nFestsetzung des Gebietscharakters im Bebauungsplan weiterhin zur\nDurchsetzung zu verhelfen und den Geltungsanspruch dieser Norm zu\nuntermauern.\n\n96\n\nErkennt man in dem Umstand der vorübergehenden Freizeitnutzung\nauf begrenztem Raum das prägende Merkmal eines\nWochenendhausgebietes, so vermag der Senat auch nach dem Ergebnis\nder Ortsbesichtigung nicht festzustellen, dass die im Plangebiet\ntatsächlich vorhandene Bebauung insgesamt den Charakter eines\nsolchen Wochenendhausgebietes inzwischen offenkundig verloren\nhätte.\n\n97\n\nZwar sind in dem Gebiet auch größere Anwesen vorhanden, die zum\nTeil allerdings bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes\n„Im Binsfeld III“ im Jahre 1984 genehmigt wurden. Im\nÜbrigen entsteht der Eindruck einer verdichteten Bebauung, die sich\nwestlich der Straße „Binsfeld“ vielfach über zwei\nReihen erstreckt. Dabei erscheinen die Gebäude aber nicht\nüberdimensioniert, vielmehr kann nach optischer Einschätzung\nüberwiegend davon ausgegangen werden, dass die Grundfläche der\nWochenendhäuser weiterhin den durch den Bebauungsplan vorgegebenen\nRahmen einhält. Kennzeichnend für das Gebiet ist die kleinräumige\nKubatur überwiegend als Einzelhäuser in Erscheinung tretender\nGebäude.\n\n98\n\nIm Wesentlichen bleibt auch der Eindruck der Eingeschossigkeit\nerhalten. Zum Teil wird insbesondere bei den östlich der Straße\n„Binsfeld“ gelegenen Anwesen zwar der Anschein erweckt,\ndass das Kellergeschoss entsprechend der Vorschrift 2 Abs. 4 Satz 2\nNr. 3 der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl., S. 55) als\nweiteres Vollgeschoss anzusehen ist und es im Mittel über 1,20 m\nüber die Geländeoberfläche hinausragt. Dieser erste Eindruck wird\njedoch vielfach durch eine bei der Ortsbesichtigung festzustellende\ntopographische Besonderheit entkräftet. Die natürliche\nGeländeoberfläche gestaltet sich in diesem Bereich nämlich in\nweiten Teilen so, dass sie dammartig vom See her zunächst ansteigt\nund zur Straße wieder abfällt. Hiernach ist aber in vielen Fällen\nerkennbar, dass der Mittelwert eines mehr als 1,20 m über die\nGeländeoberfläche hinausragenden Kellergeschosses nicht erreicht\nwird. Insgesamt vermittelt das Plangebiet nicht den Charakter eines\nklassischen Wohngebietes.\n\n99\n\nDie für die Annahme der Funktionslosigkeit erforderliche\nErkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung in Abweichung von den\nFestsetzungen des Bebauungsplanes wird auch nicht erreicht, soweit\nAufenthaltsräume in Speicher- und Kellerräumen errichtet wurden und\nhierdurch die im Plangebiet zulässige Geschossfläche überschritten\nwurde. Auch hierzu hält das Sanierungskonzept der Beklagten fest,\ndass die entsprechende Nutzung der Räume nicht genehmigt, von\nKontrollen aber wegen der fehlenden Effizienz abgesehen werden\nsoll. Ein Einschreiten gegen die festgestellten 127 Umnutzungen von\nKellerräumen und 15 Fälle umgenutzter Speicher sieht das Konzept\nwiederum nicht vor. Indessen handelt es sich hierbei um\nAbweichungen, die die innere Ausnutzung der vorhandenen\nRäumlichkeiten betreffen und die sich nicht merklich auf die äußere\nGestaltung der Gebäude und die hierdurch bewirkte Prägung\nauswirken. Vielmehr sind die Anwohner, wie auch die Umnutzung von\nGaragen zeigt, gerade darum bemüht, die abweichende Nutzung der\nRäume nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Die\nVerstöße gegen die Vorgaben des Planes sind insoweit nicht\noffensichtlich.\n\n100\n\nbb. Die durch Zugänge mit dem Haupthaus verbundene, grenzständig\nerrichtete Garage verstößt auch gegen das Abstandsflächengebot des\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO.\n\n101\n\nDie Kläger können sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs.\n9 LBauO berufen, wonach Garagen ohne Abstandsflächen gegenüber\nGrundstücksgrenzen errichtet werden können. Die Anwendung dieser\nVorschrift setzt voraus, dass es sich bei der innerhalb der\nAbstandsflächen errichteten Garage um ein selbständiges Gebäude\nhandelt. Entscheidend für die Annahme einer Selbstständigkeit in\ndiesem Sinne ist die funktionale Trennung zwischen Hauptgebäude und\nGaragenanbau, durch die gewährleistet ist, dass die Grenzbebauung\nnur entsprechend ihrer Funktion als Garage genutzt wird (vgl. OVG\nRP, Urteil vom 25.11.2009 – 8 A 10636/09.OVG −, AS 38,\n130 und juris, Rn. 35). Mangels Eintragung der entsprechenden\nBaulast können die Abstandsflächen auch nicht nach § 9 Abs. 1 LBauO\nauf dem Nachbargrundstück ausgewiesen werden.\n\n102\n\nc. Liegen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die\ndie Garage betreffenden Anordnungen vor, so erweist sich die auf\ndie aufgezeigten Verstöße abstellende Ermessensentscheidung der\nBeklagten jedoch als fehlerhaft.\n\n103\n\naa. Soweit die bauaufsichtliche Verfügung auf die Verletzung des\nAbstandsflächengebotes abstellt, erweist sich die Anordnung als\nermessensfehlerhaft, weil den Klägern ein Anspruch auf Eintragung\neiner Baulast zusteht, mit der der aufgezeigte\nAbstandsflächenverstoß behoben wird, und die Beklagte diese\nEintragung in rechtswidriger Weise verweigert.\n\n104\n\nDie Kläger haben im Februar 2011 unter Vorlage einer\nentsprechenden Einwilligungserklärung ihres Nachbarn den Antrag auf\nEintragung einer Baulast gestellt, wonach die Abstandsflächen für\ndie Garage gemäß § 9 Abs. 1 LBauO auf dem Nachbargrundstück\nausgewiesen werden. Nach Eintragung einer entsprechenden Baulast\nwürde die Grenzgarage die abstandsrechtlichen Vorschriften\neinhalten. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten sind\nsowohl die formalen Voraussetzungen für eine Eintragung als auch\ndie tatbestandlichen materiellen Anforderungen des § 9 Abs. 1 LBauO\nerfüllt. Ist aber der Besteller verfügungsberechtigt, entspricht\ndie Erklärung den Formvorschriften, hat sie einen bestimmten\nbaulastfähigen Inhalt und besteht ein baurechtlicher Bezug, so hat\nder Begünstigte einen Eintragungsanspruch, wenn er damit –\nwie im Falle der Kläger - die Voraussetzungen für ein bestimmtes\nVorhaben sichert (Schmidt in: Jeromin, a.a.O., § 86 Rn. 43).\n\n105\n\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass\nhierdurch einer den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechenden\nNutzung der Garagenräume Vorschub geleistet würde. Die\nAbstandsflächenregelungen sollen lediglich Konfliktsituationen\nlösen, die sich unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten\nergeben. Eine Berücksichtigung bauplanerischer Gesichtspunkte bei\nder Entscheidung über die Eintragung einer Baulast ist von der\nRegelung des § 9 Abs. 1 LBauO nicht abgedeckt.\n\n106\n\nDes Weiteren ist unerheblich, dass der Eintragungsantrag erst\nnach der letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom\n04. August 2010, gestellt wurde. Die Kläger hatten nämlich bereits\nim Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, dass der Nachbar mit der\nAusweisung der Abstandsfläche auf seinem Grundstück einverstanden\nsei und die Eintragung einer Baulast angestrebt werde. Auf diesen\nGesichtspunkt ist die Beklagte in ihren Entscheidungen indes nicht\neingegangen. Zudem greift eine Ausnahme von der Regel, dass es im\nRahmen der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt.\nDie Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind\nnämlich dann maßgeblich, wenn sich – wie im vorliegenden Fall\n− bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach-\noder Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise\ngeändert hat, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen\nMaßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheinen\nmüsste (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 4 B 132/88\n−, juris Rn. 5).\n\n107\n\nbb. Soweit die zu der Garage getroffenen Anordnungen mit einem\nVerstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben begründet werden,\nverletzt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung den\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n108\n\nDer Gleichheitssatz gebietet es, dass die Behörde bei ihrem\nVorgehen gegen baurechtswidrige Zustände das ihr eingeräumte\nErmessen gleichmäßig ausübt. Sie darf nicht systemlos oder\nwillkürlich handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995\n– 4 B 55/95 −, BRS 57 Nr. 248 und juris Rn. 5).\n\n109\n\nMaßstab für das Vorgehen der Beklagten gegen baurechtliche\nVerstöße ist das am 16. April 2008 durch den Bau – und\nPlanungsausschuss der Beklagten beschlossene Sanierungskonzept. Die\nBeklagte hat damit zur Gewährleistung eines abgestimmten Vorgehens,\nbei dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches\nabweichend behandelt wird, ein Konzept entwickelt, das Grundlage\nfür ihr bauaufsichtliches Vorgehen sein soll. Mit diesem\nSanierungskonzept hat sie ihr Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße\nvorab festgelegt und sich damit im Hinblick auf die Ausübung ihres\nErmessens selbst gebunden.\n\n110\n\nWas Garagenumnutzungen und das Vorhandensein von Zugängen\nzwischen Hauptgebäuden und Garagen angeht, so werden im\nSanierungskonzept nur Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen\nAbstandsflächenvorschriften problematisiert. Hiernach sieht das\nSanierungskonzept ein Einschreiten gegen umgenutzte Garagen von\nvorneherein nur bei einer Verletzung des Abstandsflächenrechtes\nvor. Ein Vorgehen aus bauplanungsrechtlichen Gründen, wie es hier\nerstmals im Widerspruchsbescheid als zusätzliches Argument\ndargelegt worden ist, weicht daher von dem selbst gesetzten\nSanierungskonzept ab.\n\n111\n\nDarüber hinaus erweist sich das auf die Bauplanungswidrigkeit\nder Garagenumnutzung gestützte Vorgehen noch aus einem weiteren\nGrund als ermessensfehlerhaft.\n\n112\n\nWenn im Widerspruchsbescheid die Nutzung der Garage zu\nAufenthaltszwecken als Überschreitung der im Bebauungsplan\nerfolgten Festsetzung zur Grundfläche der Wochenendhäuser gewertet\nwird, ist nach dem oben Gesagten ein solcher Verstoß bereits\nobjektiv nicht gegeben. Soweit in dieser Begründung zugleich ein\nVerstoß gegen die Festsetzung der Geschossfläche zum Ausdruck\nkommt, liegt hierin nach Auffassung des Senats die\nUngleichbehandlung zweier Sachverhalte, die sich im Wesentlichen\nals gleich erweisen.\n\n113\n\nZur Geschossfläche ist nach dem hier maßgeblichen § 20 Abs. 2\nSatz 2 BauNVO (1968) nicht nur die Fläche der Vollgeschosse zu\nrechnen, vielmehr wird auch die Fläche von Aufenthaltsräumen in\nanderen Geschossen erfasst. Mit der so festgelegten Geschossfläche\nwird also auf die im Wochenendhaus tatsächlich vorhandene\nWohnfläche abgestellt.\n\n114\n\nWas die Ausdehnung der Geschossfläche im Gebäudeinneren\nanbelangt, die also ohne Erweiterung der Grundfläche und die damit\neinhergehende Vergrößerung des Gebäudekörpers erfolgt, hat sich die\nBeklagte in ihrem Sanierungskonzept indes dahin festgelegt, dass\nsie gegen die Schaffung zusätzlicher Aufenthaltsräume in Keller und\nSpeicher und die dadurch herbeigeführte Ausdehnung der\nGeschossfläche nicht vorgehen wird. Dabei lässt sich die Beklagte\nvon der Überlegung leiten, dass derartige Verstöße im Innern der\nbetroffenen Gebäude erfolgen und nach außen oft nicht erkennbar\nwerden, was zugleich eine dauerhafte Kontrolle wesentlich\nerschwert. Gleichzeitig bleiben trotz dieser Einschränkung der\nKontrolle das äußere Erscheinungsbild und die Kubatur der Anwesen\nunberührt, so dass sich hierdurch keine wesentlichen Auswirkungen\nauf den Charakter des Gebietes insgesamt ergeben.\n\n115\n\nVergleichbare Erwägungen greifen aber auch bei einer Ausdehnung\nder Wohnfläche in horizontaler Richtung, wie sie bei einer\nUmnutzung der Garage zu Wohnzwecken vorliegt, sofern auch dabei das\näußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen unberührt bleibt.\nEbenso wie bei der Erweiterung der Wohnfläche in die Funktionsräume\nim Keller und Speicher hinein ist auch eine Inanspruchnahme von\nTeilen der Garage auf das Gebäudeinnere beschränkt und erfolgte\noftmals im Verborgenen. Dann ist aber kein sachlicher Grund dafür\nerkennbar, die eine – vertikale – Überschreitung der\nGeschossfläche hinzunehmen und gegen den anderen Verstoß – in\nder horizontalen Nutzung des Gebäudes – einzuschreiten. Erst\nwenn die Umnutzung der Garage derart erfolgt, dass dadurch nach\naußen erkennbar ein vergrößertes Wohngebäude entsteht, stellt sich\ndie Frage der Vereinbarkeit auch mit der Festsetzung zur\nGrundfläche des Wochenendhauses, woraus sich ein\nDifferenzierungskriterium ergibt.\n\n116\n\nSoweit die Beklagte darauf abstellt, die im Keller und Speicher\ngeschaffenen Aufenthaltsräume führten aus bauordnungsrechtlichen\nGründen nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen\nGeschossfläche, vermag dies die festgestellte Ungleichbehandlung\nnicht zu rechtfertigen. Die Beklagte geht in ihrem Konzept nämlich\nselbst davon aus, dass auch den Vorschriften des Bauordnungsrechtes\nentsprechende Aufenthaltsräume in Kellern und auf Speichern\neingerichtet sein können, sie aber dennoch unbeanstandet bleiben\nsollen. Zudem ist der Begriff des Aufenthaltsraumes in Anlehnung an\ndie Begriffsbestimmung der Landesbauordnung dadurch definiert, dass\nes sich um einen Raum handelt, der zum nicht nur vorübergehenden\nAufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. 2 Abs. 5\nLBauO). Kriterium für die Bestimmung der Aufenthaltsfunktion ist\nhiernach neben der objektiven Eignung die subjektive\nZweckbestimmung (Jeromin, Landesbauordnung, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn.\n77). Auf die weitergehenden Anforderungen der Landesbauordnung für\nAufenthaltsräume kommt es hingegen nicht an (vgl. HessVGH,\nBeschluss vom 08. Dezember 1989 – 4 TG 2896/89 –, juris\nRn. 31: BVerwG, Urteil vom 07. Juni 2006 – 4 C 7/05 –\nNVwZ 2006, 1065 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.\nDezember 1994 - 1 L 144/93 -, juris Rn. 38).\n\n117\n\n2. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 erweist\nsich hingegen als rechtmäßig, soweit den Klägern in Nr. 1 Buchstabe\nc) der Rückbau der Terrassenüberdachung aufgegeben wurde. Insoweit\nliegen die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO vor.\n\n118\n\na. Die von den Klägern angebrachte Terrassenüberdachung verstößt\ngegen materielles Baurecht. § 2 Abs. 2 der für das Gebiet\nmaßgeblichen Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen\nAnlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für\ndas Wochenendhausgebiet „Binsfeld III“ vom 7. Dezember\n1977 – Gestaltungssatzung − sieht vor, dass die\nüberdachte Fläche von Loggien und Terrassen 8 m² nicht\nüberschreiten darf. Die Überdachung im Falle der Kläger weist\njedoch eine Fläche von 24 m² auf.\n\n119\n\nInsoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, der\nGeltungsbereich der Satzung sei unbestimmt. Dieser wird vielmehr\nunter Bezugnahme auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan\nexakt umrissen. § 1 der Satzung sieht als Anwendungsbereich das\ngesamte Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld III“ vor. Wie\ndie Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem\nin der Vorschrift angesprochenen Lageplan als Anlage zur Satzung um\nein Exemplar des Bebauungsplanes, das auch weiterhin existiert, so\ndass der Geltungsbereich sowohl textlich durch Bezugnahme auf den\nBebauungsplan als auch zeichnerisch hinreichend bestimmt ist. Da\ndie Planskizze des Bebauungsplanes selbstständiger Teil der\nGestaltungssatzung geworden ist, kommt es auf die Wirksamkeit des\nBebauungsplanes nicht an.\n\n120\n\nb. Die auf die Terrassenüberdachung bezogene Rückbauverfügung\nerweist sich auch nicht im Hinblick auf den\nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.\nSoweit das Sanierungskonzept der Beklagten vorsieht, dass\nTerrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 10 m² nicht\nzurückgebaut werden müssen, hat die Beklagte nachvollziehbar\ndargelegt, dass diese Abweichung von der Satzungsregelung nur auf\nFälle eines geringfügigen Überschreitens Anwendung finden soll. Sie\nträgt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Mit der\nRegelung soll verhindert werden, dass auch bei geringfügigen\nÜberschreitungen der zulässigen Fläche ein vergleichsweise hoher\nAufwand für den Rückbau der Überdachung entsteht. Die abweichende\nBehandlung rechtswidrig errichteter Terrassenüberdachungen bis zu\neiner Fläche von 10 m² ist damit sachlich gerechtfertigt.\n\n121\n\n3. Die das Gartenhaus betreffende Verfügung in Nr. 1 Buchstabe\nd) des Bescheides vom 29. September 2008 erweist sich nur teilweise\nals rechtmäßig.\n\n122\n\na. Soweit die Beklagte hierin der Klägerin aufgegeben hat,\nhinsichtlich der nach dem Bebauungsplan unzulässigen Gartenhütte\neinen Befreiungsantrag zu stellen, hält sich diese Anordnung im\nRahmen der Ermächtigungsnorm des § 81 LBauO. Da die Beklagte in\nihrem Sanierungskonzept die Erteilung einer Befreiung für\nNebenanlagen bis zu einer Fläche von 6 m² nach den §§ 31 Abs. 2\nBauGB und 69 Abs. 2 LBauO in Aussicht gestellt hat, können auf\ndiesem Wege in anderer Weise als durch Erlass einer\nBeseitigungsverfügung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Der\nAbweichensantrag nach § 69 Satz 2 LBauO tritt dabei an die Stelle\ndes Bauantrages nach § 81 Satz 2 LBauO. Ein solcher Antrag ist auch\nkeine bloße Förmelei, da nur durch Vorlage entsprechender\nUnterlagen der Gegenstand der Befreiung etwa hinsichtlich des\nStandortes der Hütte auf dem Grundstück der Kläger eindeutig\nbestimmt werden kann. Die Einreichung eines Abweichungsantrags\nbürdet den Klägern auch keine unzumutbaren Lasten auf.\n\n123\n\nb. Die Kläger können sich hinsichtlich der Gerätehütte auch\nnicht deshalb auf Bestandsschutz berufen, weil diese zu einem\nZeitpunkt errichtet wurde, als der für das Gebiet maßgebliche\nBebauungsplan noch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht war und der\nAusschluss von Nebenanlagen nicht galt. Der Errichtungszeitpunkt\nder Gerätehütte kann nämlich nicht mehr exakt festgestellt werden.\nDer Darstellung der Kläger hält die Beklagte den Umstand entgegen,\ndass bei der Gebrauchsabnahme am 23. August 1988 und damit nach\nInkrafttreten des Bebauungsplanes keine Mängel festgehalten wurden.\nErweist sich aber als unaufklärbar, wann der von einer\nBeseitigungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung\naufgenommen hat und ob er dementsprechend aus Gründen der formellen\noder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu\nseinen Lasten. Insoweit macht er im Wege einer Einwendung ein\nGegenrecht geltend. Er leitet nämlich aus der Vergangenheit ein\nRecht ab, das es ihm ermöglicht, sich gegen eine behördliche\nAnordnung durchzusetzen, obgleich die beanstandete Nutzung\n(derzeit) materiell rechtswidrig ist und dies an sich für eine\nderartige Verfügung ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar\n1979 - 4 C 86.76 –, DÖV 1979, 601 und juris, Rn. 14;\nBeschluss vom 05. August 1991 – 4 B 130/91 und juris Rn.\n4).\n\n124\n\nc. Als unverhältnismäßig erweist sich indessen die weitergehende\nAnordnung der Beklagten, das Gerätehaus zu beseitigen, wenn der\nBefreiungsantrag nicht fristgerecht binnen 6 Wochen nach\nBestandskraft der Verfügung gestellt wird. Da rechtmäßige Zustände\ndurch Erteilung der in Aussicht gestellten Befreiung erreicht\nwerden können, ist die Beseitigung der Gerätehütte hierfür nicht\nerforderlich. Vielmehr kann die Beklagte die Stellung eines\nBefreiungsantrages mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeiführen. Die\nvon der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete\nMöglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten und die Gerätehütte\nstattdessen freiwillig zu beseitigen, steht den Klägern auch ohne\neine entsprechende Anordnung offen.\n\n125\n\n4. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Senat nicht\nbeanstandeten Verfügungen auch nicht erkennbar, dass die Beklagte\nbei ihrem Vorgehen im Bereich des Bebauungsplangebietes das\nGleichbehandlungsgebot verletzte und die in ihrem Sanierungskonzept\nvorgesehenen Maßnahmen nicht konsequent umsetzte. Dabei können sich\ndie Betroffenen nicht allgemein darauf berufen, die Behörde\nschreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren Fällen nicht\nein. Art. 3 Abs. 1 GG räumt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im\nUnrecht ein. Vielmehr können sie lediglich verlangen, dass die\nBehörde ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichartig ausübt.\nDie Behörde muss dabei nicht gleichzeitig vorgehen, sondern kann\nbei einer Vielzahl von Verstößen nach und nach einschreiten (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, a.a.O., juris Rn. 4f.). Die\nKläger können sich hiernach nicht auf jede baurechtliche\nAbweichung, sondern nur auf solche Verstöße berufen, die den bei\nihnen beanstandeten Mängeln vergleichbar sind. Hinsichtlich der\nAnbringung von Terrassenüberdachungen und der Errichtung von\nNebenanlagen ist indessen nicht erkennbar, dass die Beklagte in\nAbkehr von ihrem Sanierungskonzept willkürlich vorginge und nur\neinzelne Eigentümer herausgriffe. Soweit entsprechende Verstöße\nbislang in wenigen Einzelfällen ungeahndet geblieben sind, hat die\nBeklagte eine nachvollziehbare Begründung angeführt, weshalb sie\nvon einem Einschreiten abgesehen hat.\n\n126\n\n5. Die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung\nwar aufzuheben, soweit die entsprechende Grundverfügung nach dem\nzuvor Gesagten keinen Bestand hat, da es an einem Verwaltungsakt\nals Grundlage der Vollstreckung fehlt. Im Übrigen liegen die\nVoraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung nach § 66 LVwVG i.Vm.\nden §§ 61 Abs. 1, 62 und 64 LVwVG vor.\n\n127\n\n6. Ebenfalls aufzuheben ist die in dem angefochtenen Bescheid\nenthaltene Kostenentscheidung, da hinsichtlich der aufgehobenen\nTeile der Grundverfügung die Amtshandlung nicht nach § 13 Abs. 1\nNr. 1 LGebG durch die Kläger veranlasst ist und es dem Senat nicht\nmöglich ist, den Verwaltungsaufwand für den fortbestehenden Teil\nder Anordnung zu bestimmen.\n\n128\n\n7. Die von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisanträge waren\nabzulehnen.\n\n129\n\na. Ihr Antrag, für einen großen Teil der Grundstücke die\nVerwaltungsakten der Beklagten beizuziehen (Nr. 1), bezweckt eine\nunzulässige „Ausforschung“. Da die Beklagte auf den\nBeschluss des Senats vom 27. Juli 2011 ausführlich dargelegt hat,\nwelche Verstöße bei den einzelnen Anwesen festgestellt wurden,\nhätte es zum Beweisantritt einer substantiierten Darlegung der\nKläger bedurft, bei welchen konkreten Anwesen die Beklagte\nfehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht haben soll. Solche\nAngaben sind nur bezüglich von 14 näher bezeichneten Anwesen\nerfolgt, bei denen sich Meinungsunterschiede zum Teil aber bereits\ngeklärt haben und die von ihrem zahlenmäßigen Umfang her für die\nallein maßgebliche Frage der Funktionslosigkeit unerheblich\nsind.\n\n130\n\nb. Dem Antrag, eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Nr. 2), ist\ndas Gericht teilweise nachgekommen. Soweit hiermit die Feststellung\nweiterer Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften erreicht werden\nsoll, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als\nunerheblich. Da lediglich 6 Anwesen von der Beklagten nicht\nbesichtigt wurden, ergeben sich wegen der geringen Zahl der\nbetroffenen Gebäude keine Auswirkungen auf die Annahme einer\nFunktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Auch im Hinblick auf die\nErmessensausübung der Beklagten handelt es sich um Einzelfälle, die\ndas Sanierungskonzept und dessen Umsetzung insgesamt nicht in Frage\nstellen können.\n\n131\n\nc. Auch der Heranziehung sämtlicher Meldeakten innerhalb des\nPlangebietes seit 1962 (Nr. 3) bedurfte es nicht. Auf die genaue\nZahl der mit Hauptwohnsitz Gemeldeten und das melderechtliche\nVorgehen der Beklagten hiergegen kommt es für die Entscheidung des\nRechtsstreites nicht an. Für die Beurteilung der Funktionslosigkeit\ndes Bebauungsplanes ist nicht die melderechtliche Situation\nentscheidend. Vielmehr ist nach dem zuvor Gesagten maßgeblich,\ninwieweit eine mögliche dauerhafte Wohnnutzung im Plangebiet nach\naußen erkennbar und von der Bauaufsichtsbehörde offenkundig\nhingenommen wird. Hierzu hat der Senat einschlägige Feststellungen\ngetroffen.\n\n132\n\nd. Soweit die Kläger hinsichtlich der Hängigkeit des Geländes im\nPlangebiet eine weitere Sachaufklärung begehren, erweist sich der\nBeweisantrag als unerheblich, da die Behörde für ihr Einschreiten\nnicht an das Vorliegen eines Vollgeschosses anknüpft, vielmehr\nwegen jeglicher zusätzlicher Aufenthaltsräume – in\nVollgeschossen oder sonstigen Geschossen - auf das Geltendmachen\nvon Verstößen gegen die maximale Geschossfläche verzichten\nwill.\n\n133\n\nB. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren,\nihnen die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen,\nbleibt ihre Klage erfolglos.\n\n134\n\nDen Klägern steht kein Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung\nnach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu. Hiernach ist die Baugenehmigung\nzu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.\n\n135\n\nSoweit die Kläger die Genehmigung der Umnutzung eines Teils der\nGarage zu Aufenthaltszwecken begehren, steht diesem Vorhaben nach\ndem zuvor Gesagten der Umstand entgegen, dass hiermit gegen die im\nBebauungsplan „Im Binsfeld III“ vorgesehene Begrenzung\nder zulässigen Geschossfläche verstoßen würde.\n\n136\n\nAuch die Umnutzung der Kellerräume ist nicht genehmigungsfähig.\nDa nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1968) bei der\nGeschossflächenberechnung auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in\nanderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden\nTreppenräume und Umfassungswände zu berücksichtigen sind, würde die\nNutzung eines Kellerraumes als Aufenthaltsraum ebenfalls zu einer\nÜberschreitung der zulässigen Geschossfläche führen. Der genehmigte\nBestand schöpft die nach dem Bebauungsplan zulässige Obergrenze von\n60 m² mit 59,5 m² indes nahezu vollständig aus.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n138\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils\nwegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff.\nZPO.\n\n139\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2\nVwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.\n\n140\n\nBeschluss\n\n141\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird\nauf 10.000,-- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-11-22/8-a-10443-11","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-11-22/8-a-10443-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118021","retrieved":"2026-07-09 00:10:01.464246+00:00"}}