{"status":"available","doknr":"OLD118227","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:0916.8A10675.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"8 A 10675/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12.\nApril 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni\n2011 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit\nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese\nselbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren\nauf 30.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig,\naber nicht begründet.\n\n2\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1,\n2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer\nBaugenehmigung für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf\neinem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde im\nWesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für\neine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB\nlägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht einem\nlandwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1\nNr. 1 BauGB. Zwar handele es sich bei der vom Kläger betriebenen\nImkerei um landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 201 BauGB.\nDoch bestehe kein spezifischer örtlicher Bezug zwischen der\nBienenhaltung als Hauptzweck des Betriebs und dem Bauvorhaben im\nAußenbereich, da der Kläger die Bienenhaltung in\nMagazinbetriebsweise durchführe, bei der die Bienenkästen an\nunterschiedlichen Standorten aufgestellt würden, während das zu\nerrichtende Gebäude nicht durch die Imkerei geprägt sei. Zwar seien\ndarin Räume für die Lagerung und Weiterverarbeitung von Honig\nvorgesehen. Doch handele es sich insgesamt um ein Wohnbauvorhaben,\nbei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nach den vorgelegten\nPlänen nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Vorhaben werde auch\näußerlich nicht erkennbar durch die landwirtschaftliche Nutzung\ngeprägt. Die vorgelegten Ansichten ließen vielmehr ausschließlich\neine komfortable Wohnnutzung auf einem Waldgrundstück erwarten. Im\nÜbrigen bestünden erhebliche Bedenken an der Wirtschaftlichkeit des\nVorhabens sowie an der Dauerhaftigkeit der zu erwartenden\nInanspruchnahme des Außenbereichs für einen landwirtschaftlichen\nBetrieb, und zwar mit Rücksicht auf die hohen, mit 215.000,00\n€ angegebenen Baukosten einerseits und das fortgeschrittene\nAlter sowie die langjährige schwere Erkrankung des Klägers\nandererseits. Sei das Vorhaben nicht als im Außenbereich\nprivilegiert anzusehen, so könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht\nzugelassen werden, weil dadurch die öffentlichen Belange des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen\nEigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes beeinträchtigt\nwürden.\n\n4\n\nDieses Urteil begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an\nseiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.).\nDarüber hinaus wirft die Rechtssache weder besondere\nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch\nhat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht schließlich\nauch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr.\n5 VwGO (4.).\n\n5\n\n1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen\nRichtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das\nVerwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der\nKläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der\ngeplanten Baulichkeiten für die Erweiterung eines\nImkereistützpunktes im Außenbereich nicht beanspruchen kann, weil\ndem Vorhaben die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen\nBetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen ist.\n\n6\n\nZwar steht außer Frage, dass der Kläger Inhaber eines\nlandwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB\ni.V.m. § 201 BauGB ist. Denn er betreibt unstreitig – zurzeit\naber ausschließlich auf einem (offenbar im Innenbereich gelegenen)\nHausgrundstück in der Gemeinde M. im Landkreis Ludwigsburg –\ndie berufsmäßige Imkerei als derzeit einzige Einnahmequelle mit\nBienenhaltung, Honigproduktion und -lagerung sowie\nWeiterverarbeitung von Honig und anderen Bienenprodukten, die er\nauf Märkten verkauft. Ob der landwirtschaftlichen Betätigung des\nKlägers in Form der berufsmäßigen Imkerei auch die erforderliche\nDauerhaftigkeit attestiert werden kann (vgl. dazu: Söfker, in:\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September\n2010, § 35, Rn. 32, mit Rechtsprechungsnachweisen), kann\noffenbleiben. Zweifel daran sind auch nach Auffassung des Senats\naus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen, also im\nHinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers, seine\nlangjährige, durch eine Erkrankung erheblich geminderte\nErwerbsfähigkeit, die ihm nach eigenen Angaben bereits in rund fünf\nJahren zustehende landwirtschaftliche Altersrente und die nicht\nkonkret absehbare Übernahme des Betriebs durch einen Nachfolger\ndurchaus angebracht. Doch bedarf dies keiner Vertiefung, weil\njedenfalls das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung\ninsgesamt keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen\nBetrieb in Form der berufsmäßigen Imkerei hat.\n\n7\n\nDienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem\nlandwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist\nund durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar\ngeprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C\n20.93 –, BVerwGE 96, 95). Dienende Funktion verlangt, dass\ndas Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig\noder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend\nist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter\nBerücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des\nAußenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem\nVerwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung\nfür einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41,\n138).\n\n8\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das Vorhaben des Klägers\nals Ganzes die Voraussetzungen für die Annahme einer seinem Betrieb\nder beruflichen Imkerei dienenden Funktion nicht.\n\n9\n\nDabei kann zwar für die auf dem Grundstück vorgesehenen\nEinrichtungen, die unmittelbar der Bienenhaltung und\nHonigproduktion als Kernbereichen der klassischen Imkerei dienen,\neine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne\nweiteres angenommen werden. Dies dürfte für die Magazinbeuten\nselbst und etwaige Vorrichtungen zu deren ganzjähriger, vor Nässe\nund Zugluft geschützter Aufstellung auf dem Grundstück gelten,\nebenso auch für die Lagerung damit unmittelbar zusammenhängender\nGerätschaften sowie des produzierten Honigs; ferner mag dies auch\nnoch bejaht werden können für Räumlichkeiten und Gerätschaften, die\nfür die Fütterung der Bienen notwendig sind (z.B. Zuckerlager,\nWasseranschluss, beheizbarer Kessel mit Rühreinheit u.ä.). Doch ist\nfür den Senat nicht ersichtlich, weshalb hierfür das Raumangebot in\nder auf dem Grundstück bereits befindlichen ehemaligen Jagdhütte,\ndie Bestandsschutz genießt, nicht ausreichend sein sollte.\n\n10\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus in dem Bauvorhaben auch die\nWeiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen\nBienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen\nbetreiben will, handelt es sich hingegen bei isolierter Betrachtung\num landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger\nRechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer\nbetrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit\n„gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung\nteilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden\nBetätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem\nvorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und\nHonigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in\nBetracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der\nWeiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen\nlandwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten\nerschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C\n54.82 –, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 12 f.). Auch wenn dies\nfür die vom Kläger in dem Vorhaben offenbar vorgesehene\nVerarbeitung von Honig zu Honigwein, -likör, -schnaps und -essig\nsowie von Bienenwachs zu Kerzen und eventuell auch noch für die\ngewerbliche Zucht von Bienenköniginnen bejaht werden mag (so etwa\nBayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –,\nNVwZ-RR 2000, 571 und juris, Rn. 30, in einem insoweit ähnlich\ngelagerten Fall), so bleibt doch zu sehen, dass diese\nNebentätigkeiten nicht ausreichen, um das vom Kläger beabsichtigte\nVorhaben nach seiner konkreten Gestaltung, Beschaffenheit und\nAusstattung äußerlich erkennbar zu prägen (vgl. zu diesem\nErfordernis: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger,\na.a.O., Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend\nentschieden, dass sich das Vorhaben des Klägers nach den in den\nvorgelegten Plänen enthaltenen Ansichten insgesamt als ein\nWohnbauvorhaben im Wald darstellt, bei dem die Nutzung zu\nbetrieblichen Zwecken nur untergeordnete Bedeutung hat. Dies folgt\ninsbesondere daraus, dass das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes der\nWohnnutzung sowie nicht eindeutig der berufsmäßigen Imkerei\nzuzuordnenden Nutzungen (wie Technikraum mit Heizung, Garage und\nDurchfahrt für Kraftfahrzeuge) vorbehalten ist; auch das\nDachgeschoss weist neben zwei kleineren Lagerräumen nur eindeutige\nWohnnutzungen (Schlafzimmer und Bad) und nicht eindeutig\nbetrieblichen Erfordernissen zuzuordnende Nutzungen (Büro und\nSozialraum) auf. Die danach insgesamt dominierende Nutzung zu\nWohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen\nNutzung zuzuordnenden Zwecken ist jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr.\n1 BauGB privilegiert, weil es insoweit an einer dienenden Funktion\nfür den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Insbesondere kann die\nWohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer\nberufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der\nprivilegierten Nutzung mitgezogen werden. Denn es ist nicht\nersichtlich und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht\nsubstantiiert dargelegt und plausibel gemacht worden, dass die\nBegründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem\nAußenbereichsgrundstück für den Betrieb seiner berufsmäßigen\nImkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines\nvernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs\nbedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von\nentscheidender Bedeutung ist (vgl. auch dazu BayVGH, a.a.O., Rn.\n31, unter den dortigen Gegebenheiten allerdings eine Privilegierung\nbejahend).\n\n11\n\nEntscheidend dagegen, dass eine räumliche Zusammenfassung von\nWohnnutzung und Einrichtungen zur Bienenhaltung und\nBienenproduktverarbeitung auf einem Außenbereichsgrundstück geboten\nist, weil die konkrete Betriebsweise des Klägers etwa seine\nständige Anwesenheit vor Ort erfordern würde, spricht, dass der\nKläger an seinem bisherigen (Haupt-)Betriebssitz in M. offenbar im\nInnenbereich wohnt, ohne dass dies das Funktionieren seines\nBetriebs und das Erzielen eines als alleinige Erwerbsquelle\nausreichenden Betriebsergebnisses in Frage gestellt hätte. Auch\nwenn es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibt, zur\nErzielung eines noch besseren Betriebsergebnisses seinen (Haupt-)\nBetriebssitz auf das aus seiner Sicht besonders geeignete\nAußenbereichsgrundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde zu\nverlegen oder dort einen Nebenbetriebssitz zu begründen, bedeutet\ndies nicht, dass es hierzu vernünftigerweise auch geboten\nerscheint, auf diesem Außenbereichsgrundstück ständig zu wohnen.\nVielmehr kann dem Kläger – unter dem Gesichtspunkt\ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs – in diesem Falle\nzugemutet werden, einen (ggf. auch zweiten) Wohnsitz im\nnahegelegenen Innenbereich der Gemeinde Gossersweiler-Stein zu\nbegründen und von dort aus zu seinen betrieblichen Einrichtungen\nauf dem allenfalls wenige Kilometer entfernten\nAußenbereichsgrundstück zu fahren, was ggf. auch mehrmals täglich\nmöglich und zumutbar ist. Sollten betriebliche Besonderheiten\nausnahmsweise einmal seine Anwesenheit auf dem\nAußenbereichsgrundstück über Nacht erfordern, genügt hierfür die\nEinrichtung einer provisorischen Schlaf- und Waschgelegenheit in\ndem vorhandenen Gebäude der ehemaligen Jagdhütte, die solche\nRäumlichkeiten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen\nGrundrisszeichnungen auch früher schon aufgewiesen hat. Auch aus\ndem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich\njedenfalls nicht, dass eine über allenfalls tägliche, zeitlich\nbegrenzte Aufenthalte und gelegentliche Übernachtungen\nhinausgehende oder sogar ständige Anwesenheit des Klägers und/oder\nseiner Ehefrau auf dem Außenbereichsgrundstück aus betrieblichen\nGründen vernünftigerweise geboten ist.\n\n12\n\n2. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit\ndes angefochtenen Urteils und kann damit bereits im\nBerufungszulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, so\nscheidet insoweit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.\n2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher\nSchwierigkeiten aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.\n2010, § 124 Rn. 112 f.).\n\n13\n\n3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache auch\nkeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang ein\nVorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Imkerei\ndient, wenn der Imker in Magazinbetriebsweise wirtschaftet und\nseine Bienenvölker nur zur Überwinterung einlagert, während er sie\nim übrigen Jahr dorthin verbringt, wo die entsprechenden Trachten\nvorhanden sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung\nnicht zugänglich, sondern kann – wie dargelegt – nur\nanhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet\nwerden.\n\n14\n\n4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch\nnicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124\nAbs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es\npflichtwidrig unterlassen, zu der Frage, ob das beantragte Vorhaben\neinem landwirtschaftlichen bzw. Imkereibetrieb von seinem Umfang\nund seiner Ausgestaltung her diene, ein Gutachten eines\nImkereisachverständigen einzuholen, kann der im erstinstanzlichen\nVerfahren anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht\ndurchdringen, weil er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt\nhat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 – 6 B 6/01 -,\nNVwZ 2001, 922 und juris, Rn. 14). Eine derartige Beweiserhebung\nmusste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Zum einen\nhandelt es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben in seiner konkreten\nAusgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35\nAbs. 1 Nr. 1 BauGB dient, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht\nzugängliche Rechtsfrage. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der\ntatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des\n„Dienens“ an einem hinreichend substantiierten Vortrag\ndes Klägers.\n\n15\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3,\n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Kläger\nauch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu\nbelasten, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem\neigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n16\n\nDer Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach §§ 47, 52\nAbs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-09-16/8-a-10675-11","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-09-16/8-a-10675-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118227","retrieved":"2026-07-09 00:10:18.054903+00:00"}}