{"status":"available","doknr":"OLD118447","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:0617.2A10395.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-06-17","aktenzeichen":"2 A 10395/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.\nFebruar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird\ndie Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Übernahme von Schülerfahrkosten für das\nSchuljahr 2009/2010.\n\n2\n\nDer Kläger besucht das W-Gymnasium in M. Seine Eltern sind\ngeschieden, leben getrennt und haben gemeinsam das Sorgerecht. Die\nWohnung der Mutter ist weniger, diejenige des Vaters mehr als vier\nKilometer von der Schule des Klägers entfernt. Dieser lebt im\nwöchentlichen Wechsel bei seinen Eltern, wobei er im Schuljahr\n2009/2010 mit Hauptwohnung bei seiner Mutter gemeldet war.\n\n3\n\nSeinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten lehnte die Beklagte\nmit Bescheid vom 24. Juni 2009 mit der Begründung ab, der Schulweg,\nfür dessen Berechnung der Hauptwohnsitz bei der Mutter maßgeblich\nsei, betrage weniger als vier Kilometer. Den hiergegen erhobenen\nWiderspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, die\nEntfernung müsse von der Wohnung des Vaters gemessen werden, wies\nder Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom\n12. August 2010 zurück. Zwar sei der Wortlaut des § 69 Abs. 2\nSchulgesetz – SchulG –, dem zufolge es auf die Länge\ndes Fußwegs zwischen Wohnung und Gymnasium ankomme, nicht\neindeutig. Jedoch sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität\nsowie zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten und übermäßigen\nfinanziellen Belastungen auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz\nabzustellen.\n\n4\n\nIn seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu\nseinen bisherigen Ausführungen geltend gemacht, er sei aufgrund\neiner längeren Erkrankung seiner Mutter im Schuljahr 2009/2010\nsogar überwiegend von der Wohnung des Vaters aus zur Schule\ngefahren.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2009 und\ndes Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 zu verpflichten, die\nSchülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 (abzüglich des\nEigenanteils) zu übernehmen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid\nbeantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und\ndie Beklagte verpflichtet, die Fahrkosten – abzüglich des\nEigenanteils – zur Hälfte zu übernehmen. Zwar sei für die\nBemessung der Wegstrecke grundsätzlich auf den Lebensschwerpunkt\nder Schüler abzustellen. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn\nes einen solchen nicht gebe, weil ein Schüler bei beiden\nElternteilen in gleichem Umfang wohne. Dort führe eine Anknüpfung\nan das Melderecht zu einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“,\nbei dem die Fahrkostenerstattung in der beliebigen Entscheidung der\nSorgeberechtigten über den Hauptwohnsitz ihres Kindes stehe. Die\nWahrung der Chancengleichheit und eine möglichst sparsame\nVerwendung öffentlicher Gelder hingegen erforderten in den Fällen\neines solchen sog. Doppelresidenzmodells eine anteilige\nKostenerstattung. Dem stünden weder der Wortlaut des § 69 SchulG\nnoch Gründe der Verwaltungspraktikabilität entgegen. Der\nPrüfungsaufwand erhöhe sich für die Beklagte nicht in unzumutbarer\nWeise. Diese werde zudem durch die Beschränkung der Erstattung auf\ndie Hälfte finanziell entlastet. Schließlich gehe hiermit keine\nErhöhung des Missbrauchsrisikos einher, weil die melderechtliche\nSituation ebenso wenig überprüfbar sei wie der tatsächlich\nzurückgelegte Schulweg.\n\n10\n\nMit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die\nBeklagte geltend, der Gesetzgeber verwende in § 69 SchulG den\nBegriff der Wohnung ausschließlich in der Einzahl und lasse dadurch\nerkennen, dass fahrkostenrechtlich nur eine Wohnung maßgeblich sei.\nDie Verwendung des Wortes „Wohnsitz“ verdeutliche die\nAnknüpfung an das Melderecht. Die gleichberechtigte\nBerücksichtigung mehrerer Wohnungen führe zu\nZuständigkeitsschwierigkeiten, wenn ein Schüler beispielsweise in\nder Stadt Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen wohne, aber eine\nSchule in Hessen besuche mit der Folge, das nach § 69 Abs. 1 Satz 3\nSchulG sowohl die Stadt als auch der Landkreis erstattungspflichtig\nwären. Andere Vorschriften des Schulgesetzes, beispielsweise\ndiejenigen über die Festlegung der Schulbezirke, knüpften\ngleichfalls erkennbar an den melderechtlichen Hauptwohnsitz an.\nDarüber hinaus sei bereits die Feststellung, ob die Eltern ein sog.\nDoppelresidenzmodell vereinbart hätten, in Ermangelung eines\nPrüfungsmaßstabs hierfür nicht praktikabel. Neben einer erhöhten\nMissbrauchsgefahr drohten bei Zugrundelegung der\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusätzliche finanzielle\nBelastungen, nicht nur durch den erhöhten Verwaltungsaufwand.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2011\ninsoweit aufzuheben, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung\ndes Bescheids vom 24. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids vom\n12. August 2010 verpflichtet wurde, die Schülerfahrkosten des\nKlägers im Schuljahr 2009/2010 zur Hälfte (abzüglich des\nentsprechenden Eigenanteils) zu übernehmen, und die Klage in vollem\nUmfang abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das\nangefochtene Urteil und führt aus, § 7 Abs. 1 Bürgerliches\nGesetzbuch – BGB – verwende gleichfalls den Begriff\n„Wohnsitz“ in der Einzahl, obwohl nach Absatz 2 der\nVorschrift der Wohnsitz an mehreren Orten bestehen könne. Auch § 56\nAbs. 1 SchulG stelle auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen\nAufenthalt ab. Zwischenzeitlich habe er seine Hauptwohnung beim\nVater angemeldet. Hierbei müsse sich die Beklagte ebenso auf die\nAngaben der Eltern verlassen wie bei der vom Verwaltungsgericht\nvorgenommenen Auslegung der Erstattungsvorschriften.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2\nHefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\nsind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten\ndürfen, dem Kläger abzüglich des Eigenanteils die Hälfte seiner\nFahrkosten zu erstatten. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SchulG\nbegründet keinen dahingehenden Anspruch, weil sich für das\nSchuljahr 2009/2010 die Länge des Schulwegs nach der Entfernung zur\nWohnung der Mutter des Klägers bemisst. Die angefochtenen\nVerwaltungsakte sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger\nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5\nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).\n\n17\n\nGemäß § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1\nSchulG obliegt der Beklagten die Beförderung der Schüler zu den auf\nihrem Gebiet gelegenen (Privat-)Schulen, wenn die Schüler ihren\nWohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne\nBenutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist nach §\n69 Abs. 2 SchulG dann der Fall, wenn der kürzeste nicht besonders\ngefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als vier\nKilometer ist. Soweit ein Schüler mehrere Wohnungen bewohnt, ist\nhierfür nach dem Wortlaut (1.), der Systematik (2.) sowie dem Sinn\nund Zweck der Erstattungsvorschriften (3.) die vorwiegend benutzte\nund damit die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Meldegesetz\n– MG – maßgeblich.\n\n18\n\n1. Bereits aus dem Wortlaut des § 69 SchulG ergibt sich, dass\nfür die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu\nberücksichtigen ist: Denn Absatz 2 der Vorschrift spricht von der\nEntfernung zwischen Wohnung und der Schule und verwendet den\nBegriff folglich typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung. Die\nmit der Wohnung in engem Zusammenhang stehenden Begriffe des\nWohnsitzes und des Wohnortes werden in § 69 Abs. 1 und 3 SchulG\ngleichfalls nur im Singular genannt.\n\n19\n\nSoweit der Kläger geltend macht, § 56 Abs. 1 SchulG knüpfe an\nden Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an, verfolgt diese\nVorschrift ein anderes Ziel als § 69 SchulG. Mit § 56 SchulG soll\n– ebenso wie in § 66 Abs. 1 SchulG – durch die\nErfassung möglichst vieler Kinder, Jugendlicher und Heranwachsender\neine weitestgehende Durchsetzung der Schulpflicht gewährleistet\nwerden. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 69 SchulG allein auf die\nWohnung bzw. den Wohnsitz abstellt, folgt vielmehr im\nUmkehrschluss, dass für die Bemessung des Schulwegs nicht schon der\ngewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist.\n\n20\n\nAus § 11 i.V.m. § 7 Abs. 2 BGB ergibt sich gleichfalls nicht,\ndass der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 SchulG mehrere Wohnungen als\nmöglichen Bezugspunkt für die Bemessung des Schulwegs und damit für\nden Umfang der Fahrkostenerstattung erachtet. Die vorgenannten\nBestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt\nrechtlicher Regelungen des bürgerlichen und des Handelsrechts, des\nöffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den\nWohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort\nin Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche\nLeistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den\nInteressen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang.\nSie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben\nfür alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird\nbeispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder\nim Recht des Finanzausgleichs allein auf den melderechtlich\ndefinierten Hauptwohnsitz abgestellt (vgl. Bamberger, in:\nders./Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011,\n§ 7 Rn. 3, 5).\n\n21\n\n2. Besteht mithin keine die gesamte\nRechtsordnung umfassende Definition der Wohnung bzw. des\nWohnsitzes, sondern bestimmt sich deren Festlegung abhängig vom\njeweiligen Rechtsgebiet anhand unterschiedlicher sachlicher\nKriterien, so ergibt sich auch aus der Systematik der\nschülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften, dass ihnen nur eine\nWohnung des Schülers zugrunde zu legen ist.\n\n22\n\nGemäß § 69 Abs. 3 SchulG werden lediglich die Kosten für den\nBesuch der nächstgelegenen Schule übernommen. Diese gleichfalls an\ndie Länge des Schulwegs anknüpfende Vorschrift wäre auf zwei\ngleichberechtigte, mitunter zu verschiedenen Schulen nächstgelegene\nWohnungen nur schwer anwendbar. Auch bliebe im Falle zweier\nWohnungen in unterschiedlichen Landkreisen oder kreisfreien Städten\nbei einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland ungeklärt, welche\nGebietskörperschaft nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SchulG die\nBeförderungskosten trägt. Schließlich bestimmt sich die\nEinkommensgrenze für die Forderung eines Eigenanteils im Sinne des\n§ 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG gemäß § 1 der Landesverordnung vom 18.\nMai 2009 (GVBl. S. 206) maßgeblich nach den Einkommens- und den\nFamilienverhältnissen des Personensorgeberechtigten, in dessen\nHaushalt der Schüler lebt. Unterschiede, die sich hinsichtlich der\nHöhe des Eigenanteils bei der Berücksichtigung zweier Wohnungen\nergeben könnten, sind hiermit unvereinbar.\n\n23\n\n3. Ist dem Recht der Schülerfahrkostenerstattung folglich nur\neine Wohnung zugrunde zu legen, so ist dies dem Sinn und Zweck der\nVorschriften nach bei mehreren Wohnungen diejenige, die von dem\nSchüler vorwiegend benutzt wird und die damit den räumlichen\nMittelpunkt seines Lebens bildet. Weil insoweit die Voraussetzungen\nmit denjenigen der Bestimmung der Hauptwohnung in § 16 Abs. 2 MG\nübereinstimmen, bemisst sich die Länge des Schulwegs nach deren\nEntfernung zur nächstgelegenen Schule.\n\n24\n\nDie – seltenen – Fälle, in denen sich ein Schüler in\ngleichem Umfang bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhält\nund in denen es folglich ausnahmsweise nicht einen alleinigen\nLebensschwerpunkt gibt, rechtfertigen keine hiervon abweichende\nAuslegung. Insbesondere kann hierbei nicht schon aufgrund der\nelterlichen Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes unterstellt\nwerden, die entfernter gelegene Wohnung stelle gleichermaßen dessen\nMittelpunkt des Lebens dar wie die als Hauptwohnsitz gemeldete\nnäher gelegene Wohnung. Die Eltern des Klägers haben vielmehr\nausgeführt, die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung orientiere\nsich nicht am wöchentlichen Turnus, sondern an den Wünschen des\nKlägers wie auch an äußeren Bedingungen, beispielsweise der\nErkrankung eines Elternteils; der Kläger habe deshalb im Schuljahr\n2009/2010 mehr Zeit in der Wohnung des Vaters verbracht habe. Damit\naber ist der Übergang zu den Fällen fließend, in denen sich die\nKinder getrennt lebender Eltern zwar auch anteilig, jedoch nicht in\ngleichem zeitlichem Umfang bei diesen aufhalten. Folglich wäre die\nBeklagte – mangels einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit\n– letztlich auch in diesen Fällen zu einer anteiligen\nKostenübernahme verpflichtet. Der hierdurch ausgelöste\nVerwaltungsaufwand ist jedoch durch die nach der bisherigen\nBehandlung bei den Eltern verbleibende Belastung mit\nBeförderungskosten nicht gerechtfertigt.\n\n25\n\nVielmehr können die Eltern, die sich auf eine Kinderbetreuung in\ngleichem Umfang geeinigt haben, – unter Beachtung der\nmelderechtlichen Vorgaben – die entfernter gelegene Wohnung\nals Hauptwohnung wählen und so verhindern, dass der Schulbesuch\ndurch die von dort notwendigen Fahrkosten erschwert wird. Die vom\nKläger hervorgehobene Missbrauchsgefahr wird dadurch gemindert,\ndass melderechtliche Verstöße bußgeldbewehrt sind. Sie wird zudem\ndadurch relativiert, dass die Angabe der entfernter gelegenen\nWohnung als Hauptwohnung nur so lange plausibel ist, wie sie sich\nin hinreichender Nähe der besuchten Schule befindet.\n\n26\n\n4. Beträgt danach der Schulweg des Klägers weniger als vier\nKilometer, so war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1\nVwGO abzuweisen.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils\nwegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11\nZivilprozessordnung.\n\n28\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132\nAbs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.\n\n29\n\nBeschluss\n\n30\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren\nauf 208,00 € (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-06-17/2-a-10395-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-06-17/2-a-10395-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118447","retrieved":"2026-07-09 00:10:35.461822+00:00"}}