{"status":"available","doknr":"OLD118488","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:0616.2B10681.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"2 B 10681/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\nHiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des\nBeigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird – unter entsprechender Abänderung des\nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 –\nfür beide Rechtszüge auf 30.000,-- € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n2\n\nI. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller\nkeinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1\nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht\nhat.\n\n3\n\nAuch nach seinem Beschwerdevorbringen – auf das sich die\nPrüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt\n– steht ihm kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht zu.\nEr kann daher weder einen Abbruch der Intendantenwahl und deren\nWiederholung beanspruchen noch kann er verlangen, dass die zu\nbesetzende Stelle des Intendanten des ZDF bis zu einer Entscheidung\nin der Hauptsache freigehalten wird. Der Antragsteller hat auch\nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Fernsehrat\nverpflichtet ist, ihn wie den Beigeladenen mündlich anzuhören.\n\n4\n\n1. Das Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n5\n\na) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die\nsich der Antragsteller beruft, findet auf den vorliegenden\nSachverhalt keine Anwendung. Sie gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für\ndie Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts\nder Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa\nbei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich\nveranlasst handeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hierzu\nJarass, GRCh, 2010, Art. 51 Rn 10 ff.; Fassbender, NVwZ 2010,\n1049).\n\n6\n\nb) Auch in der Sache greifen die Einwendungen des Antragstellers\ngegen das Intendantenwahlverfahren nicht durch.\n\n7\n\naa) Die vom Fernsehrat verabschiedete „Wahlordnung“\nist nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nWenn danach nur solche Bewerber zum eigentlichen Wahlgang\nzugelassen werden, welche von mindestens einem der 77\nFernsehratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen sind, so steht dies\nnamentlich nicht im Widerspruch zum ZDF-Staatsvertrag, der die\nWählbarkeit zum Intendanten ausdrücklich nur von den in § 26 Abs. 2\ngenannten Voraussetzungen abhängig macht.\n\n9\n\n(1) Vielmehr zeichnet die „Wahlordnung“ damit eine\nRegelung klarstellend nach, die sich bei verständiger Würdigung\nschon aus dem ZDF-Staatsvertrag unmittelbar selbst ergibt. Nach §\n26 Abs. 1 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages – ZDF-StV –\nist für die Intendantenwahl ausschließlich der Fernsehrat\nzuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Wahl in ihrer\nGesamtheit einschließlich der Vorbereitungsphase. Auch\nWahlvorschläge können daher wirksam nur aus dem Fernsehrat\neingebracht werden, was gleichsam zwingend auf eine\n(ausschließliche) Wahlvorschlagsberechtigung der einzelnen\nFernsehratsmitglieder hinweist. Schon aus § 26 Abs. 1 Satz 1\nZDF-StV folgt also, dass nur die Fernsehratsmitglieder\nWahlvorschläge einbringen können, Außenstehende also die\nUnterstützung von mindestens einem der Mitglieder benötigen. Das\nWahlvorschlagsrecht ist mit anderen Worten „integrierender\nBestandteil“ des aktiven Wahlrechts der\nFernseh-ratsmitglieder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV (vgl. etwa\nBVerfGE 41, 399 [417]. Auch Hermes, in: Dreier, GG, Bd. II, 2.\nAufl. 2006, Art. 63 Rn. 30, der das Wahlvorschlagsrecht der\nAbgeordneten unmittelbar aus deren Rechtsstatus ableitet).\n\n10\n\n(2) An der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der in Rede stehenden\nBestimmung der Wahlordnung ändert sich im Übrigen auch dann nichts,\nwenn man ihr - entgegen den vorstehenden Erwägungen – einen\neigenständigen, über den ZDF-Staatsvertrag hinausgehenden\nRegelungsgehalt beimisst.\n\n11\n\nSie ist – bei dieser Sichtweise – als nähere\nAusgestaltung des Wahlverfahrens von der Geschäftsordnungsautonomie\ndes Fernsehrats abgedeckt. Eine materielle Einschränkung der\nWählbarkeit mit Wirkung gegenüber außenstehenden Dritten geht von\nihr nicht aus. Nach der „Wahlordnung“ des Fernsehrats\nsind Eigenbewerbungen sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zur\nKenntnis zu bringen. Gelingt es einem Bewerber – wie hier dem\nAntragsteller – danach nicht, auch nur eines der 77\nFernsehratsmitglieder für sich zu gewinnen, so hat er\nerfahrungsgemäß ohnehin keinerlei Aussicht, im späteren Wahlgang\ndie qualifizierte Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen\nMitglieder des Fernsehrats hinter sich zu bringen.\n\n12\n\nIm Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf Bewerber, die\nvon mindestens einem Fernsehratsmitglied unterstützt werden, im\nSinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl auch sachlich\ngerechtfertigt. Angesichts des durch § 26 Abs. 2 ZDF-StV sehr weit\ngezogenen Kreises möglicher Kandidaten und der großen öffentlichen\nAufmerksamkeit, die eine Intendantenwahl auf sich zieht, bestünde\nandernfalls die Gefahr einer Überfrachtung des Verfahrens. Dieses\nkönnte durch eine Vielzahl von Bewerbungen gleichsam „lahm\ngelegt“ werden (vgl. zum Ganzen Epping, in ders./Hillgruber,\nBeckOK GG, Art. 63 Rn. 22 ff. <Stand: 1. April 2011>;\nSchenke, in: BK zum GG, Art. 63 Rn. 82 <Stand: November 1977>\njeweils zu § 4 Satz 2 GOBT).\n\n13\n\nbb) Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Ausschluss des\nAntragstellers von einer mündlichen Anhörung durch den Fernsehrat\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n14\n\n(1) Der Zugang zum Wahlverfahren wurde dem Antragsteller\nhierdurch nicht in unangemessener Weise erschwert. Er hatte auch\nohne eine mündliche Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich dem\nFernsehrat als Bewerber um die Intendantenstelle vorzustellen.\nSeine umfangreichen Bewerbungsunterlagen wurden entsprechend der\nWahlordnung sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zugeleitet. Von\nkeinem der 77 Mitglieder wurde daraufhin eine persönliche\nVorstellung des Antragstellers vor dem Fernsehrat gewünscht.\nOffenbar zieht niemand ernsthaft in Betracht, den Antragsteller zur\nIntendantenwahl vorzuschlagen. Angesichts des ausschließlichen\nWahlvorschlagsrechts der Fernsehratsmitglieder stehen dem\nAntragsteller in dieser Lage keine weiteren Beteiligungsrechte zu.\nEine mündliche Anhörung durfte aus Gründen der Verfahrensökonomie\nunterbleiben. Dass es zuletzt nur noch wenige Bewerber um die\nIntendantenstelle gab, ändert hieran nichts.\n\n15\n\n(2) Der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen\nAnhörung durch den Fernsehrat verstößt auch nicht gegen den\nGrundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Zwar wurde der\nBeigeladene – anders als der Antragsteller – zu einer\npersönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat gebeten. Diese\nUngleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe von\nhinreichendem Gewicht gerechtfertigt. Der Beigeladene hat\nernsthafte Aussichten, zur Intendantenwahl vorgeschlagen und\nletztlich auch gewählt zu werden. Er verfügt nicht nur über die\nerforderliche Unterstützung aus den Reihen des Fernsehrats, sondern\nist angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die\nIntendantenstelle auch fachlich profiliert. Nichts dergleichen\nlässt sich über den Antragsteller sagen. Ihm fehlt es sowohl an\nUnterstützern im Fernsehrat als auch an der für die Stelle\nerforderlichen, hohen fachlichen Qualifikation. Seine Bewerbung hat\ndaher keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 39, 247 [254]; 41, 1\n[12] zur Chancengleichheit außerhalb von Parlamentswahlen).\n\n16\n\nc) Ob die derzeitige Zusammensetzung des Fernsehrats den\ninsoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht,\nkann hier offen bleiben. Seine diesbezüglichen Einwendungen hat der\nAntragsteller in das Beschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht in\neiner dem § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Form eingebracht.\nIm Übrigen käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann\nnicht in Betracht, wenn die derzeitige Zusammensetzung des\nFernsehrats tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Denn das\nöffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF und der\nSchutz des parlamentarischen Gesetzgebers überwiegen insoweit das\nprivate Interesse des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen\nNeuwahl. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend\nhingewiesen.\n\n17\n\n2. a) Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das\nVerwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt, entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den\nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er verweist formelhaft\nund pauschal darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht\nberücksichtigt worden, ohne die übergangenen Teile seines Vortrags\nim Einzelnen zu benennen.\n\n18\n\nb) Ein Gehörsverstoß liegt aber – soweit erkennbar –\nauch der Sache nach nicht vor. Es bestehen nach Aktenlage keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des\nKlägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht\nerwogen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr\nausführlich und zutreffend mit den Einwendungen des Antragstellers\ngegen das Intendantenwahlverfahren auseinandergesetzt. Dabei war\ndas Gericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich mit jedem\nVorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. zum Ganzen Jarass, GG,\n11. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 11 u. 32 mit zahlreichen\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n19\n\n3. Im Ergebnis bleibt mithin festzuhalten, dass die vom\nAntragsteller dargelegten Beschwerdegründe die Richtigkeit des\nangefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen.\n\n20\n\nII. Lediglich ergänzend sei daher noch angemerkt, dass die\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts sich auch aus den folgenden,\nweiteren Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. hierzu\nKopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 43 bei Fn. 45):\n\n21\n\n1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil er\nauch bei einer Wiederholung des Verfahrens nach seinen\nVorstellungen keinerlei Aussicht hat, für die Intendantenstelle\nausgewählt zu werden. Der Antragsteller verfügt – soweit\nerkennbar – über keine einschlägigen Berufserfahrungen im\nMedienbereich. Darüber hinaus hat er noch nie eine mit dem\nangestrebten Amt auch nur ansatzweise vergleichbare Führungs- oder\nLeitungsposition innegehabt. Damit erfüllt er die hohen\nEignungsanforderungen, die das Amt des Intendanten der größten\nFernsehanstalt Europas stellt, ganz offenkundig nicht.\n\n22\n\n2. Der Antragsteller hat schließlich keinen Anordnungsgrund\nglaubhaft gemacht. Allein die Wahl des Beigeladenen stellt für ihn\nkeinen wesentlichen Nachteil dar, der in einem späteren\nHauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machen wäre. Litte die Wahl\nunter einem erheblichen Verfahrensfehler, so wäre sie ohne weiteres\nunwirksam. Diese Unwirksamkeit könnte auch in einem\nHauptsacheverfahren noch festgestellt werden.\n\n23\n\nOb der Antragsteller durch den bevorstehenden Abschluss des\nAnstellungsvertrags mit dem Beigeladenen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2\nZDF-Satzung) einen wesentlichen, den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung rechtfertigenden Nachteil erleidet, ist zweifelhaft. Ein\nBeamten- oder beamtenähnliches Verhältnis wird hierdurch jedenfalls\nnicht begründet. Zu beachten ist auch, dass der derzeitige\nIntendant des ZDF erst am 15. März 2012 – also in etwa neun\nMonaten – aus dem Amt scheidet. Ausführungen des\nAntragstellers zu den hiermit aufgeworfenen Fragen fehlen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht\nerstattungsfähig, weil dieser im Beschwerdeverfahren keine Anträge\ngestellt und sich daher auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt\nhat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG.\nAngesichts der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden\nIntendantenamtes hält der Senat einen Streitwert von 30.000 Euro\nunter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-b-10681-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-b-10681-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118488","retrieved":"2026-07-09 00:10:39.082896+00:00"}}