{"status":"available","doknr":"OLD118564","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:0512.7A11377.10.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"7 A 11377/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2010 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der\nBeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nvollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung und\nRückforderung von Leistungen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ist im Jahre 1978 geboren\nund als Kontingentflüchtling 1998 aus Moldawien in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist. Ab dem Sommersemester 2001\nstudierte sie an der Universität Mainz Volkswirtschaftslehre. Für\nihr Studium erhielt sie unter anderem für die hier betroffenen\nBewilligungszeiträume April 2002 bis März 2005 Leistungen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz. Bei der Bewilligung der\nLeistungen wurde kein Vermögen angerechnet, da die Klägerin in den\nentsprechenden Anträgen kein Vermögen erklärt hatte. Nachdem die\nBeklagte Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin\nFreistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie diese mit\nSchreiben vom 25. November 2008 auf, ihre Vermögensverhältnisse zu\nden für die Antragstellung maßgeblichen Stichtagen darzulegen.\n\n2\n\nDie Klägerin erklärte hierzu ebenso wie bereits in einer\nStellungnahme vom 22. Oktober 2007 gegenüber der zuständigen\nStaatsanwaltschaft, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele,\nwelches auf dem betroffenen Konto angelegt sei, sondern um Vermögen\nihrer im Jahre 2005 geborenen Tochter R.. Dieses habe sie aufgrund\neiner Absprache mit ihrer 2003 verstorbenen Großmutter, Frau G.,\nnur als Treuhänder verwaltet. Ihre Großmutter habe Leistungen zur\nEntschädigung des während des nationalsozialistischen Regimes\nerlittenen Unrechts unter anderem von der Jewish Claims Conference\nerhalten. Ab 2001 habe ihr die Großmutter die Gelder mit der\nMaßgabe übergeben, sie auf ein Konto einzuzahlen und für ihre -\ndamals noch nicht geborenen - Kinder zu verwenden. Sie habe die\nGelder dann bei der Citibank auf ihren Namen angelegt. 2008 sei ein\nKonto auf den Namen ihrer Tochter R. mit einem Guthaben von\n15.048,35 € angelegt worden. Auf ihrem eigenen Girokonto sei\nein Betrag von 2.500,00 € als Mindestanlage verblieben, um das\nKonto weiterhin kostenfrei führen zu können. 1.800,00 € seien\nfür die Beerdigung der Großmutter verwandt worden. Über die mit der\nGroßmutter getroffene Abrede gebe es keine schriftlichen\nUnterlagen. Diese Abrede werde jedoch durch eine eidesstattliche\nVersicherung ihres Vaters, E., belegt. Ferner legte die Klägerin\nzwei Schreiben der Jewish Claims Conference zu entsprechenden\nLeistungen an die Großmutter sowie Kontoauszüge für den\nmaßgeblichen Zeitraum vor.\n\n3\n\nAufgrund dieser Angaben rechnete die Beklagte durch Bescheid vom\n6. Oktober 2009 das Vermögen der Klägerin selbst zu, berechnete die\nFörderleistungen für den Zeitraum April 2002 bis März 2005 neu und\nforderte einen Betrag in Höhe von 16.248,33 € zurück.\n\n4\n\nDer dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch\nWiderspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurückgewiesen. Zur\nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geld der\nKlägerin als Vermögen anzurechnen sei. Es habe sich um einen\nSchenkungsvertrag zugunsten Dritter gehandelt, der jedoch mangels\nVollzugs nicht wirksam geworden sei, da nach der Geburt der Tochter\nR. auf deren Namen kein Konto angelegt worden sei und die Klägerin\ndeshalb während des hier streitigen Bewilligungszeitraums Inhaber\ndes Vermögens gewesen sei. Die später nachgewiesene Anlage auf den\nNamen des Kindes sei fadenscheinig, da sie erst nach der\nAufforderung zum Vermögensnachweis erfolgt sei. Die Ernsthaftigkeit\nder Schenkung an die Tochter R. sei auch zu bezweifeln, weil\n2.500,00 € auf dem Girokonto der Klägerin verblieben seien.\nDas spreche für eine Vermischung der Gelder ohne klare Zuordnung.\nDie Übernahme der Beerdigungskosten für die Großmutter stelle eine\nSchenkungsrückforderung dar; dies belege, dass sie unentschlossen\noder wankelmütig gewesen sei. Die Klägerin habe auch grob\nfahrlässig gehandelt, da sie auf eigenes Risiko die rechtliche\nBeurteilung hinsichtlich der Vermögenszuordnung übernommen habe,\nohne mit der Beklagten Rücksprache gehalten zu haben.\n\n5\n\nMit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend\nvorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geld um\nein Treuhandvermögen zugunsten der Tochter R. gehandelt habe. Das\nGeld sei nie ihr - der Klägerin - Eigentum gewesen. Der Wunsch der\nGroßmutter, die Urenkelin zu begünstigen, sei nicht ungewöhnlich\nund der Geschehensablauf entspreche der allgemeinen\nLebenserfahrung. Sie selbst habe aus mütterlicher Fürsorge\ngehandelt. Förmliche Aspekte wie der Name des Kontos seien für sie\nzweitrangig gewesen. Die Großmutter und der Vater der Klägerin\nhätten sich nach den Einzahlungen die entsprechenden Kontoauszüge\nzu Kontrollzwecken vorlegen lassen. Die angefochtenen Bescheide\nseien deshalb aufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte hat demgegenüber betont, dass die Klägerin formal\nEigentümerin des Geldes gewesen sei. Mit der Großmutter habe ein\nSchenkungsvertrag zugunsten Dritter bestanden, der mangels Vollzugs\nindessen nicht wirksam geworden sei. Eine Treuhandabrede sei im\nÜbrigen nicht hinreichend nachgewiesen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 18.\nNovember 2010 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide\naufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei\nzu Unrecht Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei\nder Klägerin angerechnet worden. Vorliegend sei die Klägerin zwar\nformal Kontoinhaberin gewesen, es sei aber eine verdeckte\nTreuhandstellung anzuerkennen, sodass das Vermögen ihr nicht\nzuzurechnen sei. Trotz der zu stellenden strengen Anforderungen -\nwas die Ernsthaftigkeit der Abrede und deren Nachweis angehe - sei\nnach den Umständen des Einzelfalls hier anzunehmen, dass zwischen\nder Klägerin und ihrer Großmutter bei der Übergabe der Gelder eine\nwirksame Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei. Inhalt dieser\nVereinbarung sei es gewesen, das Geld zugunsten der damals noch\nnicht geborenen Kinder der Klägerin anzulegen sowie die Kosten der\nBeerdigung der Großmutter zu tragen. Die Herkunft des Geldes sei\ndurch die Bescheinigungen der Jewish Claims Conference vom 5.\nNovember 2009 bestätigt, die Klägerin habe die entsprechenden\nKontoauszüge nach Eröffnung des Kontos innerhalb der Familie\nvorgelegt, was durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters\nvom 5. November 2009 belegt werde. Soweit ein Betrag von 2.500,00\n€ auf dem Konto der Klägerin belassen worden sei, könne dies\nals das Bemühen um eine kostengünstige Anlage der anvertrauten\nGelder gesehen werden. Die Rechtsposition der Großmutter als\nTreugeberin sei nach ihrem Tod auf die Erben übergegangen.\n\n8\n\nDagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene\nBerufung eingelegt, mit der sie an ihrer in den angegriffenen\nBescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung festhält.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom\n18. November 2010 die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die\nbeigezogenen Verwaltungsakten und wegen der Aussagen der Klägerin\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Niederschrift\nvom 12. Mai 2011 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nZur Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben,\ndenn der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid\nerweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Weder ist eine abweichende\nNeufestsetzung der Leistungen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gerechtfertigt, noch\nergibt sich infolge dessen ein Rückzahlungsanspruch in der\nfestgesetzten Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügte\ndie Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur\nGewährung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n- was hier einzig streitig ist - nicht über im Sinne des § 26 BAföG\nnach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anrechenbares Vermögen. Zwar\nwar sie formal Inhaber von Forderungen gegenüber der Citibank im\nHinblick auf das im Bescheid vom 6. Oktober 2009 angeführte Konto\nNr. …, die über die gesetzlichen Freibeträge hinausgingen.\nDas Konto war von einem Guthaben im Jahre 2001 von 18.896,97 €\nauf ein Guthaben im Jahre 2005 in Höhe von 22.066,14 €\nangewachsen. Wegen einer anzuerkennenden Treuhandabrede mit ihrer\ninzwischen verstorbenen Großmutter, Frau G., war ihr dieses\nVermögen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. September 2008, 5 C\n12.08, BVerwGE, 132, 21 ff.) aber nicht als Vermögen im Sinne des §\n27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen bzw. war von dem Betrag eine\nentsprechende Schuld gegenüber dem durch die Treuhandabrede\nBegünstigten (§ 28 Abs. 3 BAföG) abzuziehen.\n\n17\n\nNicht entscheidungserheblich für die aufgeworfenen Fragen ist\nnach Auffassung des Senats die zivilrechtliche Erwägung der\nBeklagten zu dem mangelnden Vollzug einer Schenkung. Die\nzivilrechtliche Inhaberschaft der Klägerin als Kontoführender für\ndie Forderung gegenüber der Bank ist hier ohnehin nach der\neinschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12 mit\nHinweis auf BGHZ 127, 229) nicht zweifelhaft. Deshalb kommt es auf\ndie Überlegungen im Widerspruchsbescheid zu der Frage nicht an,\nwann eine Schenkung gegenüber dem später geborenen Kind der\nKlägerin, die der notariellen Beurkundung des Versprechens gemäß §\n518 Abs. 1 BGB entbehrte und daher nur durch Vollzug der Schenkung,\ndas heißt das Bewirken der versprochenen Leistung, geheilt werden\nkonnte (§ 518 Abs. 2 BGB), rechtlich wirksam geworden ist. Die\nZurechnung des Vermögens an die Klägerin konnte nämlich unabhängig\ndavon nicht erfolgen, solange von einer wirksamen\nTreuhandvereinbarung mit der Großmutter auszugehen war, von der das\nGeld unbestritten herstammte. Die Frage des Vollzugs von deren\n\"Bestimmung\", das heißt die Übertragung des Geldes auf\ndas später geborene Kind durch Eröffnung eines auf dessen Namen\nlautenden Kontos, stellt sich unter diesen Voraussetzungen nur noch\nals Frage der schlüssigen Durchführung der Verabredung dar und kann\nals Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen\ntreuhänderischen Bindung gewertet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn.\n19).\n\n18\n\nNach der Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 13) ist die\nAnerkennung von Verbindlichkeiten aus - auch verdeckten -\nTreuhandverhältnissen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung\nnicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob dieses\nzivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen ist.\nDie Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses scheidet auch dann\nnicht zwingend aus, wenn der Auszubildende - wie hier - das\ntreuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf\nAusbildungsförderung angegeben hat, wohl aber gegenüber seiner Bank\neinen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat (vgl. BVerwG,\na.a.O., Rn. 15). Der Betreffende muss dies unter Umständen bei der\nNachweisführung als für ihn nachteilig hinnehmen. Im vorliegenden\nFall kommt nach der Überzeugung des Senats diesem Versäumnis\nallerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, gerade weil - wie\ndie mündliche Verhandlung ergeben hat - aufgrund der gesamten\nUmstände des Einzelfalls die Klägerin die tiefe - hier mit der\nRechtslage übereinstimmende - Überzeugung hatte, die Gelder stünden\nihr nicht zu.\n\n19\n\nDies ergibt sich unter Anwendung der in der genannten\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Kriterien\nzur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus den schlüssigen,\nüberzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung, zu denen sich auch aus dem übrigen\nAkteninhalt keine greifbaren Widersprüche ergeben und die von der\neidesstattlichen Versicherung ihres Vaters gestützt werden.\n\n20\n\nEs fehlt hier zunächst nicht an der ernsthaft gewollten\nschuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder\n(vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18), aus der sich ergibt, dass die mit\nder schuldrechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im\nInnenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt sein soll.\nDie umfassende Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat hat insoweit zu der Feststellung geführt, dass eine\nsolche Bindung der Klägerin zustande gekommen ist. Es handelte sich\nunstreitig zunächst nicht um ihr eigenes Vermögen, das sie vor\nBeginn ihres Studiums innegehabt hätte. Vielmehr waren es\noffenkundig Gelder, die die Großmutter als Verfolgte des\nNationalsozialismus in den Jahren 1999 bis 2001 abschlagsweise aus\nEntschädigungsfonds unter anderem durch die Jewish Claim Conference\nerhalten hatte, wobei die Klägerin in die Vorgänge schon deshalb\neingeweiht war, weil sie der Großmutter nach der Übersiedlung aus\nMoldawien noch während der Unterbringung in Übergangswohnheimen -\nauch mit Hilfe der dortigen einschlägig vertrauten\nKontingentflüchtlinge - bei der Antragstellung geholfen hatte. Der\nSenat hat anhand der Schilderungen der Klägerin den Eindruck\ngewonnen, dass wegen der innerfamiliären Anteilnahme der Respekt\nvor dem Schicksal der Großmutter es verbot, in irgendeiner Weise\nErwartungen wegen einer Beteiligung an diesen Geldern zu hegen. In\nder mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass\nsie persönlich nie auf den Gedanken gekommen sei, das Geld für\nihren Lebensunterhalt zu verbrauchen, auch im Andenken an ihre\nGroßmutter sei es ihr ein Herzensanliegen gewesen, deren Geld für\nihre Kinder zu erhalten. Ihre Tochter trage auch den Namen der\nGroßmutter, der auf Hebräisch R. heiße. Den trotz fehlender\nschriftlicher oder sonstiger Formen verbindlichen Bindungswillen\nhinsichtlich der innerfamiliären Abrede hat die Klägerin im Übrigen\nglaubhaft dadurch darlegen können, dass sie den Vorgang der\nÜbergabe und der \"Bestimmung\" dieser Gelder im Einzelnen\ndetailliert geschildert hat. Danach hat die Großmutter zunächst nur\nAndeutungen über ihr Vorhaben gemacht und darauf Wert gelegt, dass\ndie Eröffnung gleichsam in einem offiziellen Rahmen vor der\nversammelten Familie - nämlich nach der Erinnerung der Klägerin -\naus Anlass ihres 75. Geburtstags erfolgte. Bei dem\nTraditionsbewusstsein der hier betroffenen Familie muss dieser\nRahmen eine besondere Verbindlichkeit der Bestimmung der Großmutter\nerzeugt haben. Der Bindung kann im Angesicht der übrigen\nteilnehmenden Familienmitglieder in der Zukunft gleichsam nicht\nentronnen werden. Der Wunsch der Großmutter ging dabei dahin, dass\ndiese Gelder, die sie aus den Entschädigungsfonds erhalten hatte,\nauf ein Konto der Klägerin eingezahlt würden mit der Maßgabe, dass\nsie für deren Kinder bestimmt seien. Die Großmutter hatte im\nÜbrigen ihre Anteilnahme an der Durchführung dieser Bestimmung\noffenkundig dadurch gezeigt, dass sie sich jeweils von der\nEinzahlung anhand der Kontoauszüge überzeugte und auch die\nentsprechenden Auszüge nach der Schilderung der Klägerin gleichsam\nals physischen Kontrollbeleg bei sich aufbewahrte. Die Klägerin hat\ndazu angegeben (s. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung S. 4),\nihre Großmutter habe die Leistungen per Scheck erhalten, sie selbst\nhabe die Geldbeträge bis auf eine einzige Ausnahme immer in bar\nerhalten, und zwar in Anwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Vater sei\nmöglicherweise bei der ersten Geldübergabe dabei gewesen. Sie habe\ndas Geld immer genau nachgezählt, die Großmutter habe Wert darauf\ngelegt, dass sie das Geld sofort bei der Bank einzahlte. Sie habe\nsie auch immer nach den Kontoauszügen gefragt; sie habe das Geld,\ndas für ihre Urenkel gedacht gewesen sei, sinngemäß spüren und in\nder Hand halten wollen. Sie - die Klägerin - habe ihr auch die\ngesamten Kontoauszüge überlassen, und erst als die Großmutter starb\nhätten der Vater und sie diese Auszüge wieder an sich genommen.\n\n21\n\nZweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede ergeben sich\nauch nicht etwa im Hinblick auf den Umstand, dass Kinder noch nicht\ngeboren waren. Solche Zweifel hat die Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung überzeugend ausräumen können. Dass ein solcher Umstand\nnicht bereits als solcher die Rechtswirksamkeit einer\nentsprechenden Abrede hindert, zeigt bereits die Bestimmung des §\n331 Abs. 2 BGB, wonach der begünstigte \"Dritte\" noch\nnicht geboren sein muss, wenn die Abrede zwischen dem\nVersprechensempfänger und dem Versprechenden wirksam sein soll. Wie\ndie Klägerin überzeugend geschildert hat, war auch in der\nVorstellung der Großmutter die Überzeugung fest verankert, dass es\nentsprechende Nachkommen geben würde, da die Klägerin zu jenem\nZeitpunkt bereits verheiratet war. Sie habe die Klägerin durch\nentsprechende Fragen fast unter Druck gesetzt und im Übrigen auch\naufgrund ihres - der Klägerin - eigenen Kinderwunsches mit einem\nbaldigen Nachwuchs rechnen können.\n\n22\n\nDie Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede wird auch nicht durch\nandere Ungewissheiten in Frage gestellt. Die vom Senat\neingeworfenen Zweifel, warum die Großmutter nicht die bereits\nlebende Generation bedenken wollte, konnte die Klägerin überzeugend\nmit Hinweisen zu dem traditionellen Familienverhalten ausräumen,\netwa auch im Hinblick darauf, dass bereits ihre Urgroßmutter\nSparbücher zugunsten von Urenkeln angelegt hatte. Der Einwand, dass\nKinder der Klägerin hier noch nicht geboren waren, ändert daran\nangesichts der \"Überzeugung\" der Großmutter nichts.\n\n23\n\nAus diesen gesamten Umständen ergibt sich für den Senat die\nFeststellung, dass eine wirksame Abrede zwischen der Klägerin und\nder Großmutter vorlag, die auch entsprechend der Rechtsprechung zur\nAnerkennung solcher Abreden im Bereich der Ausbildungsförderung\nhinreichend nachgewiesen ist. Selbst unter Berücksichtigung der\nMissbrauchsanfälligkeit solcher Abreden in diesem Förderungsbereich\nbestehen vorliegend genügend Anzeichen, dass eine solche Abrede\nAnerkennung finden muss. Die Missbrauchsanfälligkeit war hier im\nÜbrigen nicht besonders ausgeprägt. Zu dem Zeitpunkt, als die\nGroßmutter der Klägerin über die Gelder verfügte, bestand kein\nAnlass, in besonderer Weise auf die \"BAföG-Schädlichkeit\"\nvon Vermögensdispositionen Rücksicht zu nehmen. Die Großmutter\nhätte die Gelder bis zu ihrem Tod behalten können; sie hätte aber\nauch erbrechtlich darüber verfügen können; schließlich hätte eine\nÜbergabe an den Vater der Klägerin im Hinblick auf die fehlende\nBerücksichtigung von Vermögen der Eltern bei der BAföG-Bewilligung\njeglichen Nachteil vermeiden können, der darin gelegen hätte, dass\ndie Entschädigung wegen des nationalsozialistischen Unrechts\nletztlich der Entlastung staatlicher Mittel zur\nAusbildungsförderung zugute gekommen wäre.\n\n24\n\nAls gewichtiges Anzeichen für die Ernstlichkeit der\nTreuhandabrede bezeichnet die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 20) zunächst die Separierung\ndes Treuguts, der vorliegend weitestgehend entsprochen ist. Das\nGeld ist getrennt auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden\nFestgeldkonto angelegt gewesen und wurde von ihr nicht angetastet.\nSpäter ist der entsprechende Betrag - abzüglich der\nBeerdigungskosten der Großmutter - auf das Kind R. übertragen\nworden, lediglich ein Mindestbehalt von 2.500,00 € ist auf dem\nGirokonto der Klägerin verblieben, was der Ersparung von\nKontoführungsgebühren dienen sollte. Noch im Berufungsverfahren hat\ndie Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das\nVermögen insoweit unangetastet erhalten geblieben ist. Der Umstand,\ndass die Beerdigungskosten der Großmutter aus dem Vermögen\nbestritten worden sind und dass Vorteile hinsichtlich der\nKontogebühren verfolgt worden sind, hält der Senat ebenso wie das\nVerwaltungsgericht im Hinblick auf den Separierungsgedanken für\nunschädlich.\n\n25\n\nVorliegend ist auch ein nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts erforderlicher plausibler Grund für die\nTreuhandabrede hinreichend erkennbar. Aus traditionellen Gründen\nwar es der Großmutter offensichtlich angelegen, die jüngste und\ndamit \"bedürftigste\" Generation zu unterstützen, um den\nFortbestand der Familie zu fördern. Dies ist vor dem Hintergrund\nder Gebräuche im Herkunftsland, wie sie von der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert worden sind,\neinsichtig, zumal die inzwischen verheiratete Enkelin vor diesem\nHintergrund als gleichsam \"versorgt\" gelten durfte.\n\n26\n\nAls Indiz für die Ernsthaftigkeit der Abrede kann auch die\nschlüssige Durchführung herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.,\nRn. 21). Das Vermögen ist während der gesamten Studienzeit - auch\nohne dass die Ermittlungen im BAföG-Verfahren bereits eingesetzt\nhätten - unangetastet geblieben und in keiner Weise für persönliche\nZwecke der Klägerin verwendet worden. Es bestand auch die Absicht,\nalsbald nach der Geburt des Kindes ein Konto auf dessen Namen\neinzurichten. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, was im\nÜbrigen auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVerwaltungsgericht laut ausdrücklichem Hinweis in der Niederschrift\nhingenommen hat, dass dies nur wegen einer falschen Auskunft bzw.\neinem Missverständnis von Seiten der Citibank zunächst unterblieben\nwar und auch im zweiten Anlauf - dies allerdings zu einem\nZeitpunkt, als bereits die Ermittlungen im Hinblick auf ein\nRückforderungsverfahren liefen - erst unter Schwierigkeiten\nnachgeholt werden konnte. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat wörtlich ausgeführt: \"Bereits ein\npaar Wochen nach der Geburt von R. war ich in der damaligen\nCitibank, um das Geld auf sie zu übertragen. Ich wollte mich von\ndem Geld trennen. Dort erhielt ich von einer Bankangestellten die\nAuskunft, dass man auf den Namen eines kleinen Kindes kein Konto\neröffnen könne. Wir konnten diese Antwort zwar nicht ganz\nnachvollziehen, haben uns letztlich aber damit zufrieden gegeben.\nFür mich war auch die Kontoeröffnung auf den Namen meiner Tochter\nnicht ganz so wichtig. Für mich war klar, dass das Geld definitiv\nfür sie bestimmt war.\"\n\n27\n\nDie Treuhandabrede war im Übrigen auch nicht zu unbestimmt; der\nUmstand, dass zum Zeitpunkt der Absprache noch keine Kinder geboren\nwaren, spricht nicht gegen die Durchführbarkeit nach dem Willen der\nGroßmutter. Die Klägerin hat erklärt - und dies dürfte ohne\nweiteres auch durch Auslegung der Absprache zu entnehmen sein -\ndass bei Geburt weiterer Kinder das Vermögen nach Kopfteilen\naufzuteilen sei. Auch der Tod der Großmutter hinderte die Bindung\nan die Treuhandabrede nicht, weil die Berechtigung aus der\nTreuhandabrede auf die Erben der Großmutter überging und diese die\nErfüllung überwachen konnten. Selbst der Umstand, dass letztlich\nUngewissheit über die Existenz eines Nachgeborenen bestand,\nhinderte die Wirksamkeit der Abrede nicht; eine Anpassung zwischen\nden Beteiligten wäre im Wege der Anwendung der Regeln über den\nWegfall der Geschäftsgrundlage zivilrechtlich möglich gewesen.\n\n28\n\nSteht danach fest, dass das Vermögen nicht der Klägerin\nzuzurechnen war, fehlt es für die Neufestsetzung der Leistungen und\ndie entsprechende Rückforderung an der erforderlichen\nRechtsgrundlage.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die zur\nAbwendungsbefugnis auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).\n\n30\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2\nVwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-05-12/7-a-11377-10","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-05-12/7-a-11377-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118564","retrieved":"2026-07-09 00:10:44.828282+00:00"}}