{"status":"available","doknr":"OLD118576","ecli":"ECLI:DE:OVGRLP:2011:0510.8B10385.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"8 B 10385/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Mainz vom 22. Februar 2011 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren\nauf 45.000,-- € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Zurückstellung\neines Baugesuchs.\n\n2\n\nSie stellte am 8. März 2010 einen Bauantrag auf Umnutzung eines\nbestehenden Postbetriebsgebäudes zu einem Verbrauchermarkt mit\nBäckereiverkaufs-Filiale auf dem Grundstück M. Straße\n…-… in M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des\nBebauungsplans „M.“, der ein Gewerbegebiet\nfestsetzt.\n\n3\n\nAm 30. Juni 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den\nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Postareal\nwestlich Hauptbahnhof (H 93)“, der am 7. Juli 2010 öffentlich\nbekannt gemacht wurde. Außerdem beantragte er die Zurückstellung\ndes Baugesuchs der Antragstellerin um 12 Monate. Mit Bescheid vom\n28. Juli 2010 kam das Bauamt diesem Antrag nach und ordnete die\nsofortige Vollziehbarkeit der Zurückstellung an. Die\nAntragstellerin erhob Widerspruch und beantragte Eilrechtsschutz\nbeim Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht stellte mit Beschluss\nvom 6. Dezember 2010 (Az.: 3 L 1017/10.MZ) die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte die\nKammer aus, der Planung der Antragsgegnerin fehle das nötige\nMindestmaß an Konkretisierung. Damit fehle es auch an dem\nSicherungsbedürfnis, das die Zurückstellung des Baugesuchs erst\nhätte rechtfertigen können.\n\n4\n\nAm 8. Dezember 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin\neinen neuen Aufstellungsbeschluss „Postareal westlich\nHauptbahnhof (H 93)“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans\nsollen Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs- und\nGenussmittel, Getränke – außer in großen Gebinden –,\nTabakwaren, Drogeriewaren, Kosmetikartikel und Pharmazie nicht\nzulässig sein. Außerdem weist der Aufstellungsbeschluss eine\nPositivliste von 26 Warensortimenten auf. Einzelhandelsbetriebe mit\ndiesen Sortimenten sollen nur zulässig sein, wenn sie einen\nVerkaufsflächenquotienten (relativer Anteil an der jeweiligen\nGrundstücksfläche) von 0,14 einhalten. Der Aufstellungsbeschluss\nwurde am 15. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. Dezember 2010 half die Antragsgegnerin dem\nWiderspruch ab und hob den Zurückstellungsbescheid vom 28. Juli\n2010 auf. Gleichzeitig stellte sie unter Hinweis auf den neuen\nAufstellungsbeschluss das Bauvorhaben erneut um 12 Monate zurück\nund ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen\nerhob die Antragstellerin am 10. Januar 2011 Widerspruch. Mit\nBescheid vom 27. Januar 2011 verkürzte die Antragsgegnerin den\nZurückstellungszeitraum auf 8 Monate seit Zustellung des zweiten\nZurückstellungsbescheides.\n\n6\n\nAm 19. Januar 2011 hat die Antragstellerin einstweiligen\nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Zur\nBegründung hat sie ausgeführt, die erneute Zurückstellung verstoße\ngegen die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6.\nDezember 2010. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung könne\nnur in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6.\nDezember 2010 zurückgewiesen. Die Zurückstellung diene der\nSicherung der Bauleitplanung und dem Schutz konkreter\nBebauungspläne. Mit dieser Funktion untrennbar verbunden sei das\njeweilige Planungsziel, das geschützt werden solle. Fasse eine\nGemeinde einen neuen Planaufstellungsbeschluss, der Mängel einer\nursprünglichen Planung vermeide, verfolge sie ein neues\nPlanungsziel und eine insgesamt neue Planung. Diese dürfe auch mit\neiner neuen Zurückstellung gesichert werden.\n\n8\n\nGegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 15. März 2011\nBeschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, die\nZurückstellungsbescheide vom 28. Juli 2010 und 16. Dezember 2010\nwiesen einen identischen Regelungsgehalt auf. Mit beiden\nVerfügungen sei die Entscheidung über ihren Bauantrag vom 8. März\n2010 ausgesetzt worden. Eine geänderte Planung ändere diesen\nRegelungsgegenstand nicht. Abgesehen davon liege auch keine andere\nPlanung vor. Es entspreche dem Wesen der Bebauungsplanung, dass\nsich Planziele im Laufe des Verfahrens nach und nach mehr\nkonkretisierten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es\nauch für die aktuelle Planung an einem Sicherungsbedürfnis. Das\nPlanungsziel sei nämlich mit einem nicht behebbaren Mangel\nbehaftet. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im\nBebauungsplan seien an die Gebietskategorien der\nBaunutzungsverordnung gebunden. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO sei es aber\nnicht möglich, einen Verkaufsflächenkoeffizienten im Gewerbegebiet\nfestzusetzen, weil dieser keinen Typus baulicher Anlagen\numschreibe.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Bindungswirkung des\ngerichtlichen Beschlusses erstrecke sich nicht auf den erneuten\nZurückstellungsbescheid. Während das Gericht die Zurückstellung in\nBezug auf den Planaufstellungsbeschluss vom 30. Juni 2010 geprüft\nhabe, sei Bezugspunkt der erneuten Zurückstellung der\nPlanaufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Sofern die\nAntragstellerin die Rechtmäßigkeit der Planung angreife, sei darauf\nhinzuweisen, dass die Anforderungen an die Konkretisierung nicht\nüberspannt werden dürften.\n\nII.\n\n10\n\nDie zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.\n\n11\n\nDie von den Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe, auf\nderen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),\nrechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das\nVerwaltungsgericht Mainz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die\nAntragsgegnerin das Baugesuch erneut zurückstellen und die\nZurückstellung erneut für sofort vollziehbar erklären durfte.\n\n12\n\n1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember\n2010 steht dem Zurückstellungsbescheid vom 16. Dezember 2010 nicht\nentgegen.\n\n13\n\na) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht\nund den Beteiligten davon aus, dass einem Beschluss nach § 80 Abs.\n5 VwGO neben der formellen Rechtskraft auch sachliche\nBindungswirkung zukommt (vgl. nur Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO, Stand 20. Erg.Lfg. 2010, § 80 Rn. 358 f. m.w.Nw.). Das gilt\nselbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs.\n7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\neines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des\nangegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen\nBeschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu\nhindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen\nVerwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit\nanzuordnen (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 – 8 C 69.80 –\nBVerwGE 62, 80 [85]; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991\n– 5 S 323/91– NVwZ 1991, 1000).\n\n14\n\nDamit ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durch die\nAufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 28. Juli 2010, den\nErlass des Zurückstellungsbescheides vom 16. Dezember 2010 und der\nAnordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit einen neuen\nStreitgegenstand geschaffen hat. Auf diesen Streitgegenstand könnte\nsich die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6.\nDezember 2010 nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die\nAntragstellerin den nicht vollziehbaren Bescheid durch einen\ninhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid\nersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu\nunterlaufen (Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80\nRn. 171; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991, a.a.O.,\noffengelassen in BVerwG, Urteil vom 25.03.1981, a.a.O.). Ein\nsolcher Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen\nEntscheidung liegt aber nicht vor.\n\n15\n\nb) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein,\ndass sich der Aussetzungsbescheid vom 28. Juli 2010 und der\nAussetzungsbescheid vom 16. Dezember 2010 in der Gestalt des\nBescheides vom 27. Januar 2011 nicht nur formal, sondern auch\ninhaltlich unterscheiden. Der Antragstellerin ist zwar darin\nbeizupflichten, dass sich beide Bescheide insofern auf den gleichen\nRegelungsgegenstand beziehen, als sie die Entscheidung über\ndasselbe Baugesuch aussetzen. Sie unterscheiden sich aber\nwesentlich im Hinblick auf ihren Sicherungszweck. Dies kann nach\nWortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nicht ohne Auswirkungen auf\nden Inhalt der Verfügung bleiben. Nach § 15 BauGB darf das\nBaugenehmigungsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit\nausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung\neiner begonnen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert\nwird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist\ndaher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG,\nUrteil vom 10.12.1971 – 4 C 32.69 – BauR 1972, 97\n[98]). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und\nfeststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung\nvorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses\ngegebenenfalls wieder entfallen (vgl. dazu\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn.\n51). Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete\nPlanung bezogen, um deren Willen er ergangen ist. Dann ist es aber\nauch nicht zu beanstanden, wenn ein Bauamt die wesentliche Änderung\nder Planung zum Anlass nimmt, einen auf anderer Grundlage\nergangenen Zurückstellungsbescheid aufzuheben und – nach\nentsprechender Prüfung – gegebenenfalls einen neuen\nZurückstellungsbescheid zu erlassen.\n\n16\n\nc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine\nbloße Konkretisierung der alten Planung vor. Das gilt schon\nformell, weil die Antragsgegnerin mit einem neuen\nPlanaufstellungsbeschluss ein neues Planungsverfahren begonnen hat.\nEs gilt aber auch inhaltlich. Mit besagtem Aufstellungsbeschluss\nlag nämlich erstmals eine sicherungsfähige Planung vor. Bis zu\ndiesem Zeitpunkt hatte sich die Antragsgegnerin noch gar keine\nhinreichend konkreten Vorstellungen über den Inhalt des\naufzustellenden Bebauungsplans gemacht, sondern eine reine\nNegativplanung betrieben. Damit fehlte es aber auch an positiven\nVorgaben, die im weiteren Planungsverlauf hätten konkretisiert\nwerden können. Bei diesem Sachstand war es der Antragstellerin\nunbenommen, die alte Planung zu beenden und das Verfahren neu zu\nbeginnen.\n\n17\n\nd) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Dauer der ersten\nZurückstellung auf die Frist des zweiten Zurückstellungsbescheids\nangerechnet hat, spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Gemäß § 15\nAbs. 1 BauGB darf die Entscheidung über ein Baugesuch nur für einen\nZeitraum von 12 Monaten ausgesetzt werden. Auf diese Frist sind\nZeiten so genannter „faktischer Zurückstellungen“, also\nZeiten, in denen die Behörde den Bescheid nicht hinreichend zügig\nbearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig ablehnt,\nanzurechnen (Bielenberg/Stock, in:\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn.\n1, siehe auch BGH, Urteil vom 25.09.1980 – III ZR 18/79\n– BGHZ 78, 152 und Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1993 – 4\nUE 1391/88 – juris). Entsprechend war auch hier die Zeit\nanzurechnen, in der die Antragsgegnerin zwar einen\nZurückstellungsbescheid erlassen hatte, sich dieser aber mangels\nsicherungsfähiger Planung als rechtswidrig erwies.\n\n18\n\n2. Die mit Aufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010 begonnene\nPlanung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine\nZurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten\nist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich\ngemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist\ndanach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem\nBeschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich\noder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit\neinzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die\nZurückstellung soll – wie die Veränderungssperre – die\nBauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen.\nDiesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von\nVoraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in\neinem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das\nSicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn\nsich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im\nWege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der\nbeabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren\nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht\nbestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht\nbehebbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 – 4 B 185.87\n– juris; zur Veränderungssperre BVerwG, Urteil vom 21.12.1993\n– 4 NB 40/93 – NVwZ 1994, 685 f.).\n\n19\n\nDer Senat muss im vorliegenden Eilverfahren daher nicht\nentscheiden, ob der im Planaufstellungsbeschluss vorgesehene\n„Verkaufsflächenquotient“ eine für ein Gewerbegebiet\nnach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässige Festsetzung einer bestimmten Art\nvon baulichen Anlagen ist, woran berechtigte Zweifel bestehen. Das\nausweislich der Begründung hinter der Festsetzung stehende\nPlanungsziel, die fußläufig erreichbaren Nahversorgungszentren und\nStadtteilzentren zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie neu\nentstehende Verkaufsflächen zentrenrelevanter Sortimente zu\nsteuern, ist ein grundsätzlich legitimes städtebauliches Ziel, das\nsich mit den Mittel der Bauleitplanung auch erreichen lässt (vgl.\nnur HessVGH, Urteil vom 16.12.2010 – 4 C 1272/10.N –\nZfBR 2011, 168 m.w.Nw.).\n\n20\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für die\nStreitwertfestsetzung hält es der Senat wie schon das\nVerwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für sachgerecht, bei\nStreitigkeiten um Zurückstellungsverfügungen die Hälfte des Wertes\nfür eine Baugenehmigung in Ansatz zu bringen (OVG NRW, Beschluss\nvom 22.11.2006 – 10 B 2354/06 – juris Rn. 10 und VG\nMainz, Beschluss vom 17.02.2011 – 3 L 1017/10.MZ\n–).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-05-10/8-b-10385-11","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-rheinland-pfalz/2011-05-10/8-b-10385-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118576","retrieved":"2026-07-09 00:10:45.675441+00:00"}}